Anhang 5:
Vergleich Anhang I der Maschinenverordnung mit
dem festgelegten Klassifizierungssystem zur Ma-
schinenergonomie
Maschinenverordnung, Anhang I (Stand 06/1998) Absc
hn. Überschrift Anforderung (Kurzfassung)
Klassifikationsmerkmal und Untermerkmal
1 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei Kon-
zipierung und Bau von Maschinen, -
1.1 Allgemeines -
1.1 Begriffsbestimmungen -
1.1.2
Grundsätze für die Integ- ration der Sicherheit
Belästigungen, Ermüdung, psychische Belastungen müs- sen unter Berücksichtigung ergonomischer Prinzipien auf ein Mindestmaß reduziert werden.
UM 2.1(Psychische Ermüdung, Ermü- dungsähnliche Zustände, Stress) 1.1.3
Materialien und Erzeug- nisse
Eingesetzte Materialien dürfen nicht zu einer Gefährdung
der Sicherheit und der Gesundheit führen. UM 3.4 (Gefahrstoffe) 1.1.4 Beleuchtung
Die Maschine ist mit einer entsprechenden Beleuchtung auszustatten, Vermeidung störender Schattenbereiche, Blendungen oder stroboskopischer Effekte.
UM 1.5 (Beleuchtung)
1.2 Steuerungen und Befehlseinrichtungen -
Steuerungen müssen deutlich sichtbar sein, eindeutiges Betätigen ermöglichen und sinnfällig sein.
UM 1.5 (Sehraum, Sehvermögen), UM 5.1 (Stellteile)
Lage außerhalb des Gefahrenbereichs. UM 1.4 (Bewegungsraum), UM 5.1 (Stellteile)
Anordnung und Lage ist unter ergonomischen Gesichts-
punkten zu planen. UM 5.1 (Stellteile)
Begrenzung der Belastung bzw. Stellkräfte und -momente. UM 1.3 (Körperkräfte), UM 5.1 (Stell- teile)
1.2.2 Stellteile
Vorhandensein sicherheitsrelevanter Anzeigen. UM 4.2 (Anzeigen) 1.2.8 Software Die Software ist nach den Grundsätzen der Benutzer-
freundlichkeit auszulegen. UM 4.3 (Software)
Maschinenverordnung, Anhang I (Stand 06/1998) Absch
n. Überschrift Anforderung (Kurzfassung)
Klassifikationsmerkmal und Untermerkmal
1.4 Anforderungen an Schutzeinrichtungen -
1.4.1
Allg. Anforde- rungen an Schutzeinrich- tungen
SE dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als
notwendig einschränken UM 1.5 (Sehraum, Sehvermögen)
1.5 Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefahren -
1.5.4
Gefahren durch fehler- hafte Montage
Gefahren, durch Fehler bei der Montage, sind durch die Bauart oder durch entsprechende Hinweise auf den Einbauteilen, Ge- häusen evtl. in der Betriebsanleitung zu beseitigen.
UM 5.1 ( Sehraum, Sehvermögen, Be- leuchtung)
1.5.5
Gefahren durch extreme Temperaturen
Geeignete Vorkehrungen sollen jegliche Verletzungsgefahr
durch Berühren, Aufenthalt beseitigen. UM 3.1 (Temperatur) 1.5.8 Gefahren
durch Lärm
Lärmemissionen sind auf das technisch mögliche niedrigste
Niveau zu reduzieren. UM 3.3 (Lärm)
1.5.9
Gefahren durch Vibrationen
Schwingungsemissionen sind auf das technisch mögliche nied-
rigste Niveau zu reduzieren. UM 3.2 (Vibration)
1.5.10
Gefahren durch Strah- lung
Strahlungsemissionen sind auf ein ungefährliches Maß zu be- grenzen.
1.5.11
Gefahren durch Strah- lung von au- ßen
Konstruktion der Maschine, so dass keine Strahlung von außen beeinträchtigend wirkt.
1.5.12
Gefahren durch Lasereinrich- tungen
Die Einrichtung muss abgeschirmt sein. Von optischen Einrich- tungen zur Beobachtung/Einstellung darf keine Gesundheitsge- fährdung ausgehen.
UM 3.5 (Strahlung)
1.5.13
Gefahren durch
Emission von Stäuben, Ga- sen usw.
Gefahren durch Gase, Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe und sons- tige Abfallprodukte der Maschine müssen vermieden werden, anfallende Stoffe müssen aufgefangen /abgesaugt werden.
UM 3.4 (Gefahrstoffe)
Maschinenverordnung, Anhang I (Stand 06/1998) Absc
hn. Überschrift/ Anforderung (Kurzfassung)
Klassifikationsmerkmal und Untermerkmal
1.6 Instandhaltung -
1.6.2
Zugänge zum
Arbeitsplatz und zu den Eingriffs- punkten
Es sind sichere Zugangsmöglichkeiten zu Maschinentei-
len, zum Arbeitsplatz vorzusehen UM 1.4 (Bewegungsraum)
1.6.3
Trennung von den E- nergiequel- len
Jede Maschine benötigt eine klar erkennba-
re/gekennzeichnete Einrichtung zur Abtrennung der Ener- giequelle(n).
UM 5.1 (Stellteile)
1.6.4
Eingriffe des Bedie-
nungsper- sonals
Eingriffe sind zu minimieren, bzw. leicht ausführbar zu gestalten.
UM 1.2 (Körperhaltung, UM 1.3 (Kör- perkräfte), UM 1.4 (Bewegungsraum)
1.6.5
Reinigung der innen- liegenden Teile
Die Reinigung sollte ohne unmittelbaren Zugang zu den
innenliegenden Teilen erfolgen. UM 1.4 (Bewegungsraum)
1.7 Hinweise -
1.7.0 Anzeigevor- richtungen
Die Information muss eindeutig und leicht verständlich
sein. UM 4.2 (Anzeigen)
1.7.1 Warneinrich- tungen
Warneinrichtungen sind eindeutig, verständlich und leicht
wahrnehmbar zu gestalten. UM 4.1 (Signale)
Maschinenverordnung, Anhang I (Stand 06/1998) Absc
hn. Überschrift Anforderung (Kurzfassung)
Klassifikationsmerkmal und Untermerkmal
2 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für be-
stimmte Maschinengattungen -
2.2 In der Hand gehaltene bzw. von Hand geführte Maschinen - Sie müssen eine ausreichend große Auflagefläche, aus-
reichende Anzahl richtig dimensionierter und angeordneter Griffe besitzen.
UM 1.2 (Körperhaltung), UM 1.5 (Seh- raum, Sehvermögen, Beleuchtung) 2.2
In der Hand gehaltene bzw. von Hand ge- führte Ma- schinen
Falls Griffe nicht gefahrlos losgelassen werden können, müssen Stellteile vorhanden sein, die ohne loslassen der Griffe betätigt werden können
UM 5.1 (Stellteile) 3
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zur Ausschaltung der speziellen Gefahren aufgrund der Beweglichkeit von Maschinen
-
3.1 Allgemeines -
3.1.2 Beleuchtung
Selbstfahrende Maschinen für den Einsatz an unbeleuch- teten Orten benötigen eine entsprechende Beleuchtungs- einrichtung.
UM 1.5 (Beleuchtung)
3.2 Arbeitsplätze -
3.2.1 Fahrerplatz Der Fahrerplatz ist nach ergonomischen Gesichtpunkten zu konzipieren.
3.2.2 Sitz Der Sitz ist nach ergonomischen Gesichtpunkten zu kon- zipieren
3.2.3
Weitere Be- dienungs- plätze
Für ggf. zusätzliches und anderes Bedienungspersonal sind geeignete Plätze vorzusehen
UM 1.2 (Psychische Ermüdung, Er- müdungsähnliche Zustände, Stress)
3.3 Betätigungseinrichtungen - 3.3.1 Stellteile Der Fahrer muss alle erforderlichen Stellteile betätigen
können.
UM 5.1 (Stellteile), UM 1.4 (Bewe- gungsraum)
3.4 Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren - 3.4.5 Gefahr an
Zugängen
Aufstiegs- und Haltemöglichkeiten müssen „instinktiv“ be- nutzbar sein.
UM 1.4 (Bewegungsraum), UM 2.2 (Aktivierung)
3.4.6
Gefahren durch An- hängevor- richtungen
Es muss leichtes und sicheres An- und Abkuppeln möglich
sein, kein zufälliges Abkuppeln. UM 5.1 (Stellteile)
3.5 Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefahren -
3.5.1 Sicherung der Batterie
Möglichkeit des Verspritzens von Elektrolyt auf das Be- dienpersonal ist unter allen Umständen zu verhindern.
3.5.3
Gefahren durch Emis- sionen von Stäuben, Gasen usw.
Wenn eine Gefahr dieser Art besteht, können statt der un- ter Nr. 1.5.13 vorgesehenen Auffangvorrichtungen andere Mittel, z. B. Bindung durch Wasserzerstäubung eingesetzt werden.
Nr. 1.5.13 zweiter und dritter Absatz kommen nicht zur Anwendung, wenn die Hauptfunktion der Maschine das Versprühen von Stoffen ist.
UM 3.4 (Gefahrstoffe)
3.6 Hinweise -
3.6.1
Signalein- richtungen und Warn- hinweise
Signaleinrichtungen und Warnhinweise müssen deutlich
erkennbar und dauerhaft sein. UM 4.1 (Signale)
Maschinenverordnung, Anhang I (Stand 06/1998) Absc
hn. Überschrift Anforderung (Kurzfassung)
Klassifikationsmerkmal und Untermerkmal
4 Grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsauflagen, zur Ausschal- tung der speziellen Gefahren durch Hebevorgänge -
4.1 Allgemeines -
4.1.2 Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren - 4.1.2.
7
Gefahren durch beför- derte Lasten
Bewegungsablauf muss vom Bedienstand aus über- wacht werden können.
UM 1.5 (Sehraum, Sehvermögen, Be- leuchtung)
4.2 Spezielle Anforderungen an Hebezeuge, die nicht durch menschliche
Kraft bewegt werden -
4.2.1 Betätigungseinrichtungen -
4.2.1.
1 Fahrerplatz Der Fahrerplatz ist nach ergonomischen Gesichtpunkten zu konzipieren.
4.2.1.
2 Sitz Der Sitz ist nach ergonomischen Gesichtpunkten zu konzipieren
UM 1.2 (Psychische Ermüdung, Er- müdungsähnliche Zustände, Stress) 4.2.1.
4
Belastungs-
kontrolle Warnvorrichtungen bei Überlastung UM 4.1 (Signale)
Maschinenverordnung, Anhang I (Stand 06/1998) Absc
hn. Überschrift Anforderung (Kurzfassung)
Klassifikationsmerkmal und Untermerkmal
5 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Ma- schinen, die im Untertagebau eingesetzt werden sollen - 5.2 Bewegungs-
freiheit
Gefährdete Personen müssen sich ungehindert bewe-
gen können. UM 1.4 (Bewegungsraum)
5.3 Beleuchtung Siehe Kapitel 1.1.4 UM 1.5 (Sehraum, Sehvermögen, Be- leuchtung)
5.4 Stellteile Stellteile können manuell, Totmannschalter sind mit
dem Fuß zu betätigen. UM 5.1 (Stellteile) 5.7
Gefahren durch Emissionen von Stäuben, Ga- sen usw.
Abgase aus Verbrennungsmotoren dürfen nicht nach
oben ausgestoßen werden. UM 3.4 (Gefahrstoffe) 6
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zur Vermeidung der speziellen Gefahren beim Heben oder Fortbewegen von Personen
-
6.1 Allgemeines -
6.1.3
Belastungskon- trolle bei nicht durch Muskel- kraft betriebe- nen Maschinen
Siehe Kapitel 4.2.1.4 UM 4.1 (Signale)