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Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-LandschaftTitel:Motion der SVP-Fraktion (Nr. 2012-281): Vorprüfung der Vorlagenauf finanzielle Auswirkungen - Teilrevision des Finanzhaushalts-gesetzes vom 18. Juni 1987

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Titel: Motion der SVP-Fraktion (Nr. 2012-281): Vorprüfung der Vorlagen auf finanzielle Auswirkungen - Teilrevision des Finanzhaushalts- gesetzes vom 18. Juni 1987

Datum: 14. Mai 2013

Nummer: 2013-147

Bemerkungen: Verlauf dieses Geschäfts

Links: - Übersicht Geschäfte des Landrats

- Hinweise und Erklärungen zu den Geschäften des Landrats - Landrat / Parlament des Kantons Basel-Landschaft

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Kanton Basel-Landschaft Regierungsrat

Vorlage an den Landrat

betreffend Motion der SVP-Fraktion (Nr. 2012-281): Vorprüfung der Vorlagen auf finanzielle Auswirkungen - Teilrevision des Finanzhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 1987

vom 14. Mai 2013

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Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangslage... 3

2 Stellungnahme der Regierung ... 3

2.1 Forderungen der Motionärin... 3

2.2 Gegenstand und Adressat der Prüfung... 4

2.3 Inhalt der Prüfung... 4

3 Rechtliche Auswirkungen ... 5

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen ... 5

5 Vernehmlassung bzw. Konferenzielle Anhörung ... 5

5.1 Ergebnis der Konferenziellen Anhörung... 5

5.2 Änderungen auf Grund der Konferenziellen Anhörung ... 6

6 Antrag... 6

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1 Ausgangslage

Am 20. September 2012 hat die SVP-Fraktion die Motion 2012/281 betreffend Vorprüfung von Vor- lagen auf finanzielle Auswirkungen mit folgendem Wortlaut eingereicht:

„Im Zusammenhang mit Vorlagen, welche dem Landrat unterbreitet werden, fehlen oft Angaben zu deren finanziellen Auswirkungen. Der Landrat beschliesst in der Folge über Massnahmen, Aufträ- ge und Vorhaben, deren finanzielle Auswirkungen häufig unklar, zu wenig bekannt oder nicht aus- gewiesen sind. Im Grundsatz gehört zu jeder Vorlage ein "Preisschild". Mit einer Vorprüfung durch die Finanz- und Kirchendirektion (FKD) soll sichergestellt werden, dass dem Regierungsrat und dem Landrat künftig nur noch Vorlagen unterbreitet werden, die alle finanziellen und wirtschaftli- chen Belange enthalten, abhandeln und offen ausweisen.

Der Regierungsrat wird beauftragt, das Finanzhaushaltsgesetz sinngemäss mit folgenden Bestim- mungen zu ergänzen:

Vorprüfung von Vorlagen auf finanzielle Auswirkungen

1 Die Finanz- und Kirchendirektion überprüft zuhanden des Regierungsrates die Vorlagen an den Regierungsrat oder Landrat, welche finanzielle Folgen auslösen können, sowie Berichte betref- fend Planungen vor der Beschlussfassung durch den Regierungsrat oder den Landrat auf ihre finanzielle und wirtschaftliche Tragweite. Die Verantwortung für das Geschäft verschiebt sich dadurch nicht.

2 Die Prüfung erstreckt sich auf die wesentlichen materiellen Grundsätze der Haushaltsführung sowie auf die Einhaltung der Kompetenzordnung.

3 In Berichten an den Landrat muss zwingend ein Hinweis auf die Stellungnahme der Finanz- und Kirchendirektion aufgenommen werden.

4 Investitionsvorhaben sind der Finanz- und Kirchendirektion sowohl bei einem Antrag auf Neu- aufnahme eines Projektes in das Investitionsprogramm als auch beim Kreditantrag zur Vorprü- fung vorzulegen. Der Regierungsrat stellt die entsprechenden Verfahrensgrundsätze auf.“

Der Landrat hat die Motion am 7. Februar 2013 auf Antrag der Regierung mit 57:20 Stimmen bei 1 Enthaltung überwiesen.

Die Bearbeitungsfrist für diese Motion wurde gemäss § 34 Abs. 3 des Landratsgesetzes auf drei Monate verkürzt.

2 Stellungnahme der Regierung

2.1 Forderungen der Motionärin

Zu Ziffer 1: Für alle Geschäfte mit einmaligen oder wiederkehrenden finanziellen Auswirkungen ist ein Mitbericht der Finanz- und Kirchendirektion einzuholen (gemäss § 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlas- sungsverfahren [SGS 140.31]). § 36 Absatz 1 Buchstabe c des Finanzhaushaltsge- setzes (SGS 310) überträgt ihr die Zuständigkeit für die Stellungnahme zu allen fi- nanzwirksamen Anträgen der Direktionen.

Zu Ziffer 2: Im Rahmen des Mitberichtsverfahrens prüft die Finanz- und Kirchendirektion jeweils die Einhaltung der finanzrechtlichen Vorgaben und ob das Begehren in Budget, Fi-

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nanz- und Investitionsplan enthalten ist. Dabei stützt sie sich auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäss der Kantonsverfassung und der relevanten finanzrechtli- chen Erlasse.

Zu Ziffer 3: Gemäss heutiger Gesetzgebung enthält die definitive, an den Landrat überwiesene Vorlage, keinen Hinweis auf das Ergebnis der finanzrechtlichen Prüfung.

Eine analoge Regelung, wie von der Motionärin vorgeschlagen, kennt der Kanton Basel-Stadt. Dieser hat die Vorprüfung in § 8 des Finanzhaushaltsgesetzes (SGS 610.1) verankert:

§ 8. Vorprüfung von Vorlagen auf finanzielle Auswirkungen

1 Das zuständige Departement überprüft zuhanden des Regierungsrates die Vorlagen für Verfassungsänderungen, Gesetze, Beschlüsse und Verträge vor der Beschluss- fassung durch den Regierungsrat oder den Grossen Rat auf ihre finanzielle und wirt- schaftliche Tragweite.

2 Es hat darauf zu achten, dass die Grundsätze der Haushaltführung eingehalten sind.

3 In Berichten an den Grossen Rat muss ein Hinweis auf die Einholung der Stellung- nahme des zuständigen Departements aufgenommen werden.

Zu Ziffer 4: Im Rahmen der Strategie- und Planungsarbeiten wurde mit Regierungsratsbeschluss 805 vom 15. Mai 2012 der Prozess für Investitionen und raumrelevante Vorhaben vereinheitlicht, der Prozess definiert und dokumentiert.

Die gesetzliche Verankerung dieser Forderungen im Finanzhaushaltsgesetz erscheint dem Regie- rungsrat sinnvoll und zweckmässig. Die Transparenz der Vorlagen wird erhöht und damit die Ent- scheidungsgrundlagen des Landrates verbessert.

2.2 Gegenstand und Adressat der Prüfung

Zu prüfen sind alle finanzrelevanten Landratsvorlagen.

2.3 Inhalt der Prüfung

Geprüft werden die finanzwirksamen Anträge der Vorlagen nach den Grundsätzen der Haushalts- führung auf Einhaltung der finanzrechtlichen Normen: Kantonsverfassung (KV), Finanzhaushalts- gesetz (FHG), Dekret zum Finanzhaushaltsgesetz (DFHG, SGS 310.1), Verordnung zum Finanz- haushaltsgesetz (VFHG, SGS 310.11) sowie Verordnung über das Beteiligungscontrolling (SGS 314.51), Finanzplanung, Budget, Investitionsvorhaben und Raumbegehren. Dies umfasst auch das

„Preisschild“ (inkl. Folgekosten), die Finanzkompetenzen, die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Lösungsvarianten.

Für die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben zu den finanziellen Auswirkungen sowie die Anmeldung in Budget, Finanz- und Investitionsplan ist weiterhin die Antrag stellende Direktion zu- ständig. Die Finanz- und Kirchendirektion prüft die Kosten auf Plausibilität.

Die politische Beurteilung ist nicht Teil der Prüfung, sondern obliegt der Gesamtregierung.

Das Ergebnis betreffend Einhaltung der finanzrechtlichen Normen wird in der Vorlage wie folgt festgehalten:

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„Die Finanz- und Kirchendirektion hat die Vorlage gemäss § 36 FHG geprüft und stellt fest, dass die Grundsätze der Haushaltsführung und die Kompetenzordnung eingehalten sind.“ beziehungs- weise inwiefern sie nicht eingehalten sind.

3 Rechtliche Auswirkungen

Die in der Motion geforderten Ergänzungen des Finanzhaushaltsgesetzes sollen durch eine An- passung des bestehenden § 36 FHG erfolgen. Dazu sind folgende Änderungen vorzunehmen:

• § 36 Abs. 1 Bst. c FHG wird inhaltlich sinngemäss entsprechend der ersten Ziffer der Moti- on formuliert. Die bestehenden Normierungen aus der regierungsrätlichen Verordnung zum Mitberichtsverfahren werden überführt.

Ergänzend werden dem § 36 FHG drei neue Absätze hinzugefügt:

• Absatz 2 enthält neu die näheren Bestimmungen zur Prüfung.

• Absatz 3 regelt, wie das Ergebnis ausgewiesen werden soll und

• Absatz 4 schreibt entsprechend dem Wortlaut der Motion vor, dass Investitionsvorhaben sowohl bei Antrag um Aufnahme ins Investitionsprogramm als auch beim Kreditantrag zur Prüfung der Finanz- und Kirchendirektion vorzulegen sind.

Der bisherige Absatz 2 bleibt unverändert als neuer Absatz 5 erhalten.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Vorlage hat weder finanzielle noch personelle Auswirkungen, da die Hauptarbeiten bereits im Rahmen des Mitberichtsverfahrens durchgeführt werden.

5 Vernehmlassung bzw. Konferenzielle Anhörung

Die vorliegende Teilrevision des Finanzhaushaltsgesetzes wurde vom Landrat mittels Motion mit einer verkürzten Behandlungsfrist von 3 Monaten überwiesen. Der Inhalt betrifft den internen Ver- waltungsablauf und hat keine politische Auswirkung. Da es sich aber um eine Vorlage handelt, die der Volksabstimmung offen steht, verlangt die Kantonsverfassung ein Vernehmlassungsverfahren.

Aus diesen Gründen wird auf ein schriftliches Vernehmlassungsverfahren verzichtet und eine kon- ferenzielle Anhörung der Parteien durchgeführt.

5.1 Ergebnis der Konferenziellen Anhörung

Die SVP wünscht eine Verschärfung der Vorlage, indem nicht nur ein „Testat“ zur finanzrechtlichen Konformität finanzrelevanter Landratsvorlagen abgegeben werde, sondern die zentralen Aussagen der FKD aus dem Mitberichtsverfahren in der Vorlage abgebildet würden. Im Weiteren soll die FKD die finanziellen Folgen, der durch den Landrat getroffenen und von der Landratsvorlage abwei- chenden Beschlüsse, unmittelbar aufzeigen und darauf hinweisen, dass die ursprüngliche Prüfung keine Gültigkeit mehr hat.

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Die SP lehnt die Vorlage als überflüssig vehement ab, da sowohl § 58e des Landratsgesetzes als auch § 36 Abs 1 lit c und h des Finanzhaushaltsgesetzes die mit der Vorlage bezweckten Ergän- zungen abdecken würden, und befürchtet einen bürokratischen Mehraufwand. Die Formulierung

„das positive Ergebnis der Prüfung (…) in den finanzrelevanten Vorlagen festgehalten werden“

erscheint ihr unsorgfältig ausgearbeitet bzw. wenig durchdacht, da sie unterschiedlich interpretier- bar sei. Der Finanzdirektion käme eine materielle Kontrolle über die Vorlagen anderer Direktionen zu, was die SP ablehnt. Sie befürchtet, dass das „(für die Prüfung) zuständige Organ“ der FKD eine hochrelevante Stellung innerhalb der politischen Verfahrensabläufe erhielte, was die Gefahr einer Schattenregierung berge.

FDP und CVP stimmen der Vorlage im Grundsatz zu.

Die GLP unterstützt die Vorlage, weist aber darauf hin, dass die bestehenden rechtlichen Grundla- gen bei deren Einhaltung genügen müssten. Sie wünscht, dass in finanzrelevanten Vorlagen die gesamten finanziellen Konsequenzen in aller Deutlichkeit aufgezeigt werden.

Die Liga der Baselbieter Steuerzahler begrüsst die Stossrichtung der Vorlage. Sie verurteile die heute praktizierte „Kollektive Nichtverantwortung“. Sie wünscht, dass aus den finanzrelevanten Vorlagen ersichtlich ist, was die Finanzdirektion als Wahrnehmung ihrer finanziellen Führung da- von hält.

5.2 Änderungen auf Grund der Konferenziellen Anhörung

Der Unsicherheit durch unterschiedliche Interpretationen der Formulierung „positives Ergebnis“ soll Rechnung getragen werden. Es handelt sich nicht um das Ergebnis einer materiellen oder politi- schen Prüfung der Vorlagen, welche von der Finanz- und Kirchendirektion als gegebenenfalls „po- sitiv“ beurteilt würde sondern einzig um das Ergebnis der Prüfung auf Einhaltung der finanzrechtli- chen Normen. Deshalb soll in allen finanzrelevanten Vorlagen der Hinweis, ob die finanzrechtli- chen Normen eingehalten sind, festgehalten werden (s. unter 2.3). Der diesbezügliche Absatz in § 36 FHG wird entsprechend umformuliert.

6 Antrag

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat:

1. der Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes vom 18.06.1987 gemäss Entwurf zuzustim- men

2. die Motion Nr. 2012/281 als erfüllt abzuschreiben.

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Liestal, 14. Mai 2013 Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Pegoraro

Der Landschreiber: Achermann

Beilagen

1 Entwurf der Gesetzesänderung 2 Synopse Teilrevision FHG SGS 310

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ENTWURF Beilage 1

Finanzhaushaltsgesetz

Änderung vom …

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Das Finanzhaushaltsgesetz vom 18. Juni 19871 wird wie folgt geändert:

§ 36 Finanz- und Kirchendirektion

1 Der Finanz- und Kirchendirektion obliegt insbesondere:

a. die Organisation des gesamten Rechnungswesens, der Belegaufbewahrung und der Inventa- risierung;

b. die Ausarbeitung der Jahresplanung mit Jahresprogramm und Voranschlag, des Jahresbe- richts mit Amtsbericht und Staatsrechnung, Nachtragskreditbegehren und Finanzplan zuhan- den des Regierungsrates;

c. die Prüfung aller Anträge an den Regierungsrat und Vorlagen an den Landrat, welche finan- zielle Folgen auslösen können, sowie von Berichten betreffend Planungen auf ihre finanzielle und wirtschaftliche Tragweite;

d. die Rechnungsführung und der Zahlungsverkehr; sind andere Stellen damit beauftragt, nimmt die Finanz- und Kirchendirektion Koordinationsaufgaben wahr;

e. die Liquiditätsplanung;

f. die Beschaffung der finanziellen Mittel im Rahmen von Finanzplan und Voranschlag, mit Aus- nahme der Staatsanleihen;

g. die Verwaltung des Staatsvermögens und der Zweckvermögen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind;

h. die Beratung der übrigen Direktionen in Finanzfragen und in Fragen des Rechnungswesens.

2 Die Prüfung durch die Finanz- und Kirchendirektion:

a. erfolgt im Rahmen des Mitberichtsverfahrens vor der Beschlussfassung durch das zuständige Organ;

b. erstreckt sich auf die wesentlichen materiellen Grundsätze der Haushaltsführung sowie auf die Einhaltung der Kompetenzordnung und der Planungsprozesse;

1 GS 29.492, SGS 310

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3 Das Ergebnis der Prüfung auf Einhaltung der finanzrechtlichen Normen muss in der Vorlage fest- gehalten werden.

4 Investitionsvorhaben sind der Finanz- und Kirchendirektion sowohl bei einem Antrag auf Neuauf- nahme eines Projektes in das Investitionsprogramm als auch beim Kreditantrag zur Prüfung vorzulegen.

5 Die Finanz- und Kirchendirektion kann in ihrem Aufgabenbereich Weisungen erlassen. Sie unter- stützt die Finanzkontrolle bei der Durchsetzung ihrer Anforderungen.

II.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung.

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Beilage 2

Synopse Teilrevision des Finanzhaushaltsgesetzes

Bisherige Fassung Neue Fassung

§ 36 Finanz- und Kirchendirektion

1 Der Finanz- und Kirchendirektion obliegt ins- besondere:

a. die Organisation des gesamten Rechnungs- wesens, der Belegaufbewahrung und der In- ventarisierung;

b. die Ausarbeitung der Jahresplanung mit Jah- resprogramm und Voranschlag, des Jahres- berichts mit Amtsbericht und Staatsrech- nung, Nachtragskreditbegehren und Finanz- plan zuhanden des Regierungsrates;

c. die Stellungnahme zu allen finanzwirksamen Anträgen der Direktionen;

d. die Rechnungsführung und der Zahlungsver- kehr; sind andere Stellen damit beauftragt, nimmt die Finanz- und Kirchendirektion Ko- ordinationsaufgaben wahr;

e. die Liquiditätsplanung;

f. die Beschaffung der finanziellen Mittel im Rahmen von Finanzplan und Voranschlag, mit Ausnahme der Staatsanleihen;

g. die Verwaltung des Staatsvermögens und der Zweckvermögen, soweit nicht andere Behör- den zuständig sind;

h. die Beratung der übrigen Direktionen in Fi- nanzfragen und in Fragen des Rechnungs- wesens.

§ 36 Finanz- und Kirchendirektion

1 Der Finanz- und Kirchendirektion obliegt insbesondere:

a. die Organisation des gesamten Rech- nungswesens, der Belegaufbewahrung und der Inventarisierung;

b. die Ausarbeitung der Jahresplanung mit Jahresprogramm und Voranschlag, des Jahresberichts mit Amtsbericht und

Staatsrechnung, Nachtragskreditbegehren und Finanzplan zuhanden des Regie- rungsrates;

c. die Prüfung aller Anträge an den Regie- rungsrat und Vorlagen an den Landrat, welche finanzielle Folgen auslösen kön- nen, sowie von Berichten betreffend Pla- nungen auf ihre finanzielle und wirtschaft- liche Tragweite;

d. die Rechnungsführung und der Zahlungs- verkehr; sind andere Stellen damit beauf- tragt, nimmt die Finanz- und Kirchendirek- tion Koordinationsaufgaben wahr;

e. die Liquiditätsplanung;

f. die Beschaffung der finanziellen Mittel im Rahmen von Finanzplan und Voranschlag, mit Ausnahme der Staatsanleihen;

g. die Verwaltung des Staatsvermögens und der Zweckvermögen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind;

h. die Beratung der übrigen Direktionen in Finanzfragen und in Fragen des Rech- nungswesens.

2 Die Prüfung durch die Finanz- und Kirchen- direktion:

a. erfolgt im Rahmen des Mitberichtsverfah- rens vor der Beschlussfassung durch das zuständige Organ;

b. erstreckt sich auf die wesentlichen mate-

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2 Die Finanz- und Kirchendirektion kann in ih- rem Aufgabenbereich Weisungen erlassen. Sie unterstützt die Finanzkontrolle bei der Durch- setzung ihrer Anforderungen.

riellen Grundsätze der Haushaltsführung sowie auf die Einhaltung der Kompetenz- ordnung und der Planungsprozesse;

3 Das Ergebnis der Prüfung auf Einhaltung der finanzrechtlichen Normen muss in der Vorlage festgehalten werden.

4 Investitionsvorhaben sind der Finanz- und Kirchendirektion sowohl bei einem Antrag auf Neuaufnahme eines Projektes in das Investitionsprogramm als auch beim Kre- ditantrag zur Prüfung vorzulegen.

5 Die Finanz- und Kirchendirektion kann in ihrem Aufgabenbereich Weisungen erlas- sen. Sie unterstützt die Finanzkontrolle bei der Durchsetzung ihrer Anforderungen.

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