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BAP-Interventionsblatt - B 2.5.1 Zielgruppenprojekte, Version 4_1 gültig ab 01.01.2020

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Academic year: 2022

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Abteilung Arbeit ESF-zwischengeschaltete Stelle

BAP - Interventionsblatt

ESF-Förderperiode 2014 - 2020

ESF-Prioritätsachse B Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung

BAP – Unterfonds B 2 Verbesserung der sozialen Teilhabe Schwerpunkt B 2.5 Zielgruppenprojekte

Intervention B 2.5.1 Zielgruppenprojekte

1 Geltungsbereich BAP Unterfonds B 2 2 Laufende Nummer B 2.5.1

3 Mitgeltende Förder- grundsätze

• „Allgemeine Fördergrundsätze“ in der aktuellen Fassung

4 Ziel der Förderung Übergreifende Zielsetzungen des BAP-Unterfonds B 2 sind die Er- haltung und Förderung der Beschäftigungsfähigkeit, die Ermögli- chung sozialer Teilhabe, die Entwicklung lokaler Identität und die Förderung des sozialen Zusammenhaltes.

Programmatisch werden folgende Ziele mit der Intervention ver- folgt:

• Besondere Stärkung der Zielgruppen der Alleinerziehenden, der Menschen mit Migrationshintergrund, der gesundheitlich eingeschränkten Menschen sowie der Familien im SGB-II-Be- zug,

• Förderung der Beschäftigungsfähigkeit und damit die Ermögli- chung sozialer Teilhabe der genannten Zielgruppen,

• die Entwicklung / Weiterentwicklung regionaler bzw. lokaler Modellvorhaben zur Stärkung des sozialen Zusammenhaltes in Gebieten mit besonderen Problemlagen,

• Abbau von Benachteiligungen von Menschen bzw. Familien mit besonderen Problemlagen.

5 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte, die sich an besonders benachteiligte Zielgruppen im SGB-II-Bezug richten.

Insbesondere werden Projekte in definierten sozial benachteiligten Sozialräumen der Städte Bremen und Bremerhaven gefördert.

Dies sind:

• in der Stadt Bremen der gesamte Stadtteil Gröpelingen sowie die Ortsteile Blumenthal, Lüssum-Bockhorn, Marßel, Kirch- huchting, Mittelshuchting, Sodenmatt, Neue Vahr Südost,

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Neue Vahr Südwest, Neue Vahr Nord, Kattenturm, Hemelin- gen und Tenever, Huckelriede, Ellenerbrok-Schevemoor, Blockdiek und Grohn.

• In Bremerhaven können Projekte in allen Stadtteilen gefördert werden.

Die geförderten Projekte sollen Modellcharakter haben, das heißt, das Vorhaben soll ganz oder teilweise noch unerprobte Zugangs-, Umsetzungs- und/oder Kooperationsformen in der Maßnahme durchführen.

6 Antragsberechtigte (Auswahlkriterien)

Es gelten die Regelungen der Allgemeinen Fördergrundsätze für Zuwendungsempfangende.

Die Antragstellenden müssen sowohl über eine interkulturelle Kompetenz als auch über Kompetenzen im Gender Mainstreaming verfügen.

Neben der erforderlichen fachlichen Expertise und Erfahrung der Anbietenden ist eine außerordentlich gute Kenntnis der sozialen und arbeitsmarktlichen Strukturen in der Stadt und dem jeweiligen Sozialraum erforderlich. Antragstellende müssen zudem über gute Kooperationsbeziehungen und Vernetzungen innerhalb des Stadt- gebietes verfügen.

7 Anforderungen an die Zielgruppe/n

Zielgruppen der Projekte sind besonders benachteiligte Menschen im SGB-II-Bezug. Es handelt sich um gesundheitlich einge- schränkte Menschen und/oder Menschen mit Migrationshinter- grund und/oder alleinerziehende Menschen sowie um Familien in Bedarfsgemeinschaften.

Teilnehmende werden in der Regel durch das zuständige Jobcen- ter in die Maßnahme zugewiesen.

In der Interventionsart sollen insgesamt mindestens 40% der teil- nehmenden Personen Menschen mit Migrationshintergrund und mindestens 50% Frauen sein.

8 Anforderungen an den Projektinhalt

(Auswahlkriterien)

Das Vorhaben muss einen Beitrag zu den Zielen der Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit bzw. der sozialen Teilhabe der Zielgruppe leisten.

Förderfähige Projektinhalte sind zum Beispiel:

• Förderung der beruflichen Eingliederung, z.B. durch berufliche Qualifizierung, integrierte Beratung, Aktivierung und Beschäfti- gung,

• Unterstützung der beruflichen Orientierung und Förderung des Schulbesuches bei familienbezogenen Projekten,

• Verringerung von besonderen Vermittlungshemmnissen durch flankierende Angebote,

• (sozial-)pädagogische Begleitung, Anleitung und Eingliede- rungsbegleitung.

Die zu fördernden Projekte müssen allen folgenden weiteren För- derkriterien genügen:

• Das Vorhaben muss ein kompetentes, zielgruppenadäquates Konzept nachvollziehbar darlegen.

• Für das Vorhaben sind die Unterstützungsmethoden ein- schließlich einer nachvollziehbaren Steuerung und Auswer- tung der Wirksamkeit der Unterstützung darzulegen.

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• Das Projekt führt ganz oder teilweise noch unerprobte Zu- gangs-, Umsetzungs- und/oder Kooperationsformen in der Maßnahme durch.

• Das Projekt trägt der unterschiedlichen Lebenssituation von Männern und Frauen Rechnung und unterstützt die Chancen- gleichheit der Geschlechter.

• Das Projekt unterstützt die Chancengleichheit von Menschen mit Migrationshintergrund.

• Das Projekt kooperiert mit anderen arbeitsmarkt- und sozialpo- litischen Projekten im Quartier.

• Das Projekt kann vom zuständigen Jobcenter unterstützt und kofinanziert werden. Die Kofinanzierung kann sich im Einzelfall auch auf das ALG II von zugewiesenen Teilnehmenden be- schränken.

• Die Ergebnisse und Erkenntnisse des Projektes werden im Land Bremen öffentlich zugänglich gemacht.

9 Ausschlusskriterien (Auswahlkriterien)

Projekte, die im Rahmen anderer Interventionen des Beschäfti- gungspolitischen Aktionsprogramm und des ESF gefördert werden können, sind im Rahmen dieser Intervention nicht förderfähig.

10 Art der Beantragung (Auswahlverfahren)

Die Beantragung einer Förderung erfolgt im Einzelantragsverfah- ren im Rahmen von Zeitstaffeln: Die jeweils bis zu den Stichtagen 1. März und 1. September eines Jahres vorliegenden Anträge wer- den durch die bewilligende Stelle bewertet. Die positiv bewerteten Angebote werden unter Beachtung des verfügbaren Gesamtbud- gets zur Förderung vorgeschlagen.

11 Antragsunterlagen Für eine Antragstellung sind die jeweils von der bewilligenden Stelle vorgegebenen Antragsformulare zu nutzen. Die Antragsfor- mulare sind auf der Website www.esf-bremen.de veröffentlicht.

12 Art der Förderung Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer nicht rück- zahlbaren Zuwendung und Fehlbedarfsfinanzierung. Die bewilli- gende Stelle nutzt u.a. die folgenden Vereinfachungsoptionen des ESF

• Für indirekte Kosten wird ein Pauschalsatz anerkannt.

• Für den Arbeitgeberanteil zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung inklusive des Beitrags für die Berufsgenossen- schaft und zur betrieblichen Altersversorgung wird jeweils ein Pauschalsatz anerkannt.

• Das Arbeitslosengeld II (ALG II) von Teilnehmenden, die Leis- tungen nach dem SGB II beziehen, wird auf der Basis von Standardeinheitskosten (SEK) anerkannt.

Die Förderung von Projekten, bei denen der öffentliche Beitrag der Förderung maximal 100.000 € beträgt, erfolgt auf der Basis von individuell ermittelten Standardeinheitskosten in Form einer Fest- betragsfinanzierung.

13 Höhe der Förderung Die geltenden Höhen sowie weitere Informationen zu den Pau- schalen sind den entsprechenden BAP-Informationsblättern auf der Website www.esf-bremen.de zu entnehmen.

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14 Auszahlung der Förderung

Es gelten die Regelungen der Allgemeinen Fördergrundsätze zum Anforderungs- und Auszahlungsverfahren. Die nötigen Formulare und Unterlagen sind auf der Website www.esf-bremen.de zugäng- lich.

15 Verwendungsnachweis Es gelten die Regelungen der Allgemeinen Fördergrundsätze zum Verwendungsnachweisverfahren. Die nötigen Formulare und Un- terlagen sind auf der Website www.esf-bremen.de zugänglich.

16 Berichtspflichten Die in VERA online veröffentlichten „Eingabepflichten in Projekten der Arbeitsmarktförderung“ sind zu beachten. Im ESF-Stammblatt- verfahren ist der Erhebungsbogen für Beratungsprojekte oder das Stammblatt für Teilnehmende auszufüllen. Im Zuwendungsbe- scheid wird das entsprechende Format festgelegt.

17 Beihilferelevanz Die Intervention ist nicht beihilferelevant im Sinne des Art. 107, Abs. 1 AEUV.

18 Besondere Verfahren

19 Besondere Hinweise Bei einer geplanten Kofinanzierung durch das Jobcenter muss das Jobcenter frühzeitig und in geregeltem Verfahren in die Planung einbezogen und entsprechende Unterstützungsmöglichkeiten ge- klärt werden. Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa über- nimmt die Herbeiführung von Klärungsgesprächen. Angebote und Förderanträge müssen die erforderlichen Zeitkorridore für die Klä- rung berücksichtigen.

20 Frühester Förderbeginn ./.

21 Spätester Förderbeginn ./.

22 Spätestes Projektende ./.

23 Inkrafttreten des Inter- ventionsblattes

01.01.2020

24 Versionsnummer Version Nr. 4

25 Auskunft erteilt Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, Ref. 24 Ralf Lüling, Tel. 0421/361-97931

ralf.lueling@wah.bremen.de

26 Website www.esf-bremen.de

Version 1: Formelle Bestätigung des ESF-Begleitausschusses am 17.04.2015 (Umlaufverfahren)

Version 2: ESF-Begleitausschuss zur Kenntnisnahme

Version 3: Zustimmung des ESF-Begleitausschusses am 17.05.2018 Version 4: ESF-Begleitausschuss zur Kenntnisnahme am 12.12.2019

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