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4. Nachtrag zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren

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Academic year: 2022

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4. Nachtrag

zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren

Aufgrund der §§ 6, 51 Nr. 6 der Hess. Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I, Seite 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), hat die Stadtverordnetenversammlung am 26.10.2020 folgenden 4. Nachtrag zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren sowie zu den Richtlinien zur Satzung der Stadt Fulda über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren beschlos- sen:

Artikel 1

Die Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungs- gebühren, zuletzt geändert durch Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda vom 29.06.2020, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst:

(7) In begründeten Einzelfällen (z.B. zugelassene Sonderveranstaltungen, Jubiläen, außergewöhnliche Situationen usw.) können nach Abwägung der widerstreitenden Interessen Ausnahmen von Abs. 1 zugelassen werden.

2. Nr. 3.04 der Anlage zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Fulda - Gebührenverzeichnis – Sondernutzungsgebühren im Stadtgebiet wird wie folgt neu gefasst:

3.04

Außengastronomische Flächen vor Gaststätten und ähnlichen Betrieben 4,10 € mo- natlich pro angefangenem m² beanspruchter Verkehrsfläche im Zeitraum vom 01.03.

bis 31.10. des Jahres sowie 1,00 € monatlich pro angefangenem m² beanspruchter Verkehrsfläche im Zeitraum vom 01.11. bis 28./29.02. des Jahres.

Artikel 2

Die Richtlinien zur Satzung der Stadt Fulda über Sondernutzungen an öffentlichen Stra- ßen und über Sondernutzungsgebühren, zuletzt geändert durch Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda vom 29.06.2020, werden wie folgt geän- dert:

1. § 9 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

(4) Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 3 ist die Erteilung von Sondernutzungserlaubnis- sen für Außengastronomie im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 zu- lässig, ohne dass Nachweise für das Vorliegen eines begründeten Einzelfalls erfor- derlich sind. Im Geltungsbereich der Innenstadt (§ 1 Abs. 2 c der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren) ist im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 28.02.2021 abweichend von § 9 Abs. 2

(2)

Satz 4 und Abs. 3 die Außengastronomie jeweils freitags, samstags und am Vor- tag der gesetzlichen Feiertage spätestens um 24.00 Uhr einzustellen, in den übri- gen Bereichen um 23.00 Uhr.

2. Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt:

§ 13 Ausnahmen

In begründeten Fällen (z.B. Sonderveranstaltungen, außergewöhnliche Situationen usw.) können nach Abwägung der widerstreitenden Interessen einzelfallbezogene Ausnahmen von diesen Richtlinien zugelassen werden, insbesondere auch von dem in § 9 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 genannten Zeiten für Außengastronomie. Der Magistrat kann unter den Vo- raussetzungen des Satzes 1 auch generelle Ausnahmen von diesen Richtlinien zulassen.

Artikel 3 Dieser Nachtrag tritt am 27.10.2020 in Kraft.

Fulda, 27.10.2020 Der Magistrat der Stadt Fulda

(Siegel)

gez. Dr. Heiko Wingenfeld Oberbürgermeister

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