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Poster: Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien in Schritt 2 der Phase I (PDF)

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Academic year: 2022

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Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien in Schritt 2 der Phase I der Standortauswahl

STA-VM.3

Zeitliche Einordnung

Durchzuführen, Status Mai 2021:

Konzeptentwicklung Anzuwenden

Nur anzuwenden, wenn Voraussetzungen

vorliegen,

Status Mai 2021: Beginn Konzeptentwicklung

Schritt 2, Phase I

Repräsentative vorläufige

Sicherheitsuntersuchungen Geowissenschaftliche Abwägungskriterien

Planungs-

wissenschaftliche Abwägungskriterien

Vorschlag für Standort- regionen für

übertägige Erkundung

Abb. 1 „Einordnung der planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien in die Erarbeitung eines Vorschlags für Standortregionen für die übertägige Erkundung“; Quelle: BGE

Primat der Sicherheit

Das Standortauswahlverfahren ist primär an der Sicherheit des Standortes orientiert. In § 1 Abs. 2 StandAG ist geregelt, dass der Standort mit der bestmöglichen Sicherheit gesucht wird.

Dementsprechend wird die Anwendung der planungswissenschaftlichen Kriterien, die gerade keine sicherheitsgerichtete Abwägung beinhalten, in § 25 StandAG nachrangig gestellt:

1

1StandAG: Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760) geändert worden ist

• Anwendungsreihenfolge: geowissenschaftliche Kriterien und Sicherheitsuntersuchungen VOR planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien.

• Wird ein Gebiet in Schritt 2 der Phase 1 (und auch in späteren Phasen) bereits durch die Anwendung der geowissenschaftlichen Kriterien ausreichend eingeengt, werden die

planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien NICHT angewendet.

• Gemäß § 12 Abs. 2 StandAG haben Entscheidungen im Standortauswahlverfahren gegenüber planerischen Entscheidungen der Länder Vorrang.

Struktur

Gewichtungsgruppe 1

Gewichtungsgruppe 2

Gewichtungsgruppe 3

Abb. 2 „Piktogramme zu den planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien der Anlage 12 (zu § 25) StandAG“; Quelle: BGE

Anwendungsfälle

Aus dem Primat der Sicherheit im Standortauswahlverfahren ergibt sich, dass die planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien nachrangig angewendet werden.

Die Anwendungsfälle sind abschließend in § 25 StandAG geregelt:

• Vorrangig dienen die planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien der

Einengung von großen, potenziell für ein Endlager geeigneten Gebieten, soweit eine Einengung sich nicht bereits aus der Anwendung der geowissenschaft-

lichen Abwägungskriterien und der Ergebnisse der vorläufigen Sicherheits- untersuchungen ergibt.

• Die planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien können auch für einen Vergleich zwischen Gebieten herangezogen werden, welche unter

Sicherheitsaspekten als gleichwertig zu betrachten sind.

GZ: SG01101/19-4/8-2021#34 | Objekt-ID: 880108 | Stand 28.05.2021 | 1

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