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RS-190814-SOP-Aktuelles-aus-dem-Verordnungsbereich-2-2019

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An alle Mitglieder, die eine Trendmeldung

für das 2. Quartal 2019 erhalten.

KVB-Servicetelefonie

Sie erreichen unsere Telefonberater zu den Servicezeiten: Mo bis Do 07:30 - 17:30 Uhr

Freitag 07:30 - 14:00 Uhr Telefon: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30

Fax: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 31 E-Mail: Verordnungsberatung@kvb.de

Aktuelles aus dem Verordnungsbereich 2/2019

1. Verordnung von Kontrazeptiva

2. Praluent® (Alirocumab) verschwindet vom deutschen Markt 3. Arzneimittel-Richtlinie - Beschlüsse des G-BA

4. Änderung des Arzneimittelversorgungsvertrags

5. Änderungen bzw. Ergänzungen der Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung 6. Einheitliche Heilmittelpreise seit Juli 2019

7. Freestyle Libre 2 im Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen 8. Motorbetriebene Bewegungsschienen bleiben Kassenleistung 9. FAQs zur Krankenbeförderung

10. Verordnung einer Ernährungsberatung 11. Datenschutz - Schutz vor Einsichtnahme

Die Reihenfolge der Themen sagt nichts über deren Bedeutung aus. Wie wichtig das ein- zelne Thema für den einzelnen Arzt ist, ist sehr individuell. Wir informieren über die Gebiete in der Reihenfolge Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel und Sonstiges, sofern es seit der letz- ten Beilage zur Trendmeldung verordnungsrelevante Informationen gab.

Verordnung Aktuell, auf die wir im Nachfolgenden ggf. verweisen finden Sie unter https://www.kvb.de/verordnungen/verordnung-aktuell/.

1. Verordnung von Kontrazeptiva

Seit der Ausgabe1/2019 hat sich bezüglich der Verordnung von Langzeitkontrazeptiva (In- trauterinpessar, Depot-Kontrazeptivum) etwas getan. Die AOK Bayern teilte mit, dass für AOK-Versicherte auch Langzeitkontrazeptiva bis einen Tag vor dem 22. Geburtstag über ein Kassenrezept (Muster 16; „rosa Rezept“) verordnet werden darf. Damit ist die bisherige Re- gelung der Kostenteilerstattung hinfällig. Die Ersatzkassen haben sich dieser Meinung ange- schlossen. Von den anderen Krankenkassen haben wir diesbezüglich keine Rückmeldung erhalten. Details finden Sie im Verordnung Aktuell vom 11.07.19.

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2. Praluent® (Alirocumab) verschwindet vom deutschen Markt

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Patentstreit zwischen AMGEN und SANOFI bedeutet, dass das Urteil, welches die Fertigung, den Vertrieb und die Vermarktung von Praluent® in Deutschland durch Sanofi und Regeneron verbietet, weiter vorläufig vollstreckbar bleibt. Die Fertigung, das Marketing und der Vertrieb von Praluent®

werden eingestellt. Ein Rückruf aus Krankenhäusern, Großhandel und Apotheken ist derzeit nicht vorgesehen.

Aus Sicht der KBV entspricht eine Umstellung von Alirocumab auf Evolocumab (Repatha®) einer Neueinstellung und muss daher durch folgende in der AM-RL Anlage III Nr. 35 a ge- nannten Fachärzte erfolgen:

 Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie

 Fachärzte für Innere Medizin und Nephrologie

 Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie

 Fachärzte für Innere Medizin und Angiologie

 Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder-Endokri- nologie und -Diabetologie, Kinder-Nephrologie oder Schwerpunkt Kinder-Kardiologie

 an Ambulanzen für Lipidstoffwechselstörungen tätige Fachärzte

Der Hersteller von Praluent® Sanofi hat zur Umstellung von Alirocumab auf Evlocumab fol- gendes empfohlen: „Da von dem nun verbliebenen Wirkstoff Evolucomab nur eine Dosis von 140mg (alle zwei Wochen) erhältlich ist, sollten alle Patienten - egal ob sie aktuell die 75mg oder 150mg-Dosis erhalten - auf diese Dosis umgestellt werden.“ Ärzte können sich bei Fra- gen direkt unter der kostenlosen Rufnummer 0800 / 5252010 oder per E-Mail an medi- nfo.de@sanofi.com an den Kundenservice wenden.

3. Arzneimittel-Richtlinie - Beschlüsse des G-BA

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat weitere Ergänzungen der Arzneimittel-Richtlinie beschlossen, die zwischenzeitlich in Kraft getreten sind.

Zu Anlage III, Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse

 Nummer 23 - Dermatika - geändert: Dermatika, die auch zur Reinigung und Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel, der Zähne, der Mundhöhle usw. die- nen und bei denen die Krankenbehandlung nicht im Vordergrund steht.

Zur Anlage V, verordnungsfähige Medizinprodukte:

 Lubricano® wird zu „InstillaGel Lubri“ - Änderung der Produktbezeichnung

 Movicol® Schoko - Aufnahme

 myVisc Hyal 1,0 - Änderung der Befristung auf 31. Okt. 2021

 Optyluron NHS 1,0 % - Änderung der Befristung auf 18. Dez. 2021

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 Optyluron NHS 1,4 % - Änderung der Befristung auf 18. Dez. 2021

 Pe-Ha-Visco® 1,0 % - Änderung der Befristung auf 4. April 2024

 Pe-Ha-Visco® 2,0 % - Änderung der Befristung auf 4. April 2024

 Z-Hyalin® - Änderung der Befristung auf 1. Mai 2024

Zur Anlage VI (Teil A), Off-Label-Use:

 Tamsulosin bei Urolithiasis

Zur Anlage XII, Frühe Nutzenbewertung:

Im 2. Quartal 2019 sind Beschlüsse zu folgenden Wirkstoffen in Kraft getreten:

 Abemaciclib bei Brustkrebs; in Kombination mit einem Aromatasehemmer

 Alirocumab - Neubewertung

 Atezolizumab - Neubewertung

 Axicabtagen-Ciloleucel (DLBCL)

 Axicabtagen-Ciloleucel (PMBCL)

 Cabozantinib - neues Anwendungsgebiet

 Caplacizumab - Therapiekosten

 Dapagliflozin - Therapiekosten

 Damactocog alfa pegol

 Durvalumab

 Enzalutamid - neues Anwendungsgebiet

 Erenumab

 Ertugliflozin/Sitagliptin - Therapiekosten

 Fingolimod - neues Anwendungsgebiet

 Fluticasonfuroat/Umeclidinium/Vilanterol - neues Anwendungsgebiet

 Insulin degludec - neues Anwendungsgebiet, Therapiekosten

 Insulin degludec - Neubewertung

 Insulin glargin/Lixisenatid - Therapiekosten

 Nusinersen - Verlängerung der Befristung auf 1. Juli 2024

 Ocriplasmin - Neubewertung

 Pembrolizumab - neues Anwendungsgebiet, Neubewertung

 Semaglutid - Therapiekosten

 Sitagliptin - Therapiekosten

 Tezacaftor/Ivacaftor

 Tildrakizumab

 Venetoclax -Neubewertung

Ausführliche Informationen unter https://www.kvb.de/verordnungen/arzneimittel/fruehenut- zenbewertung/

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4. Änderung des Arzneimittelversorgungsvertrags

Eine Änderung des Arzneimittelversorgungsvertrags führt dazu, dass, wenn kein Rabattver- trag greift eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden muss und es darf nicht teurer als das verordnete Arzneimittel sein. (Bisher muss eines der drei preisgünstigs- ten oder das verordnete Arzneimittel abgegeben werden.)

Im Verordnung Aktuell „Aut-idem - Abgabe Regelungen“ vom 23.07.19 lesen Sie die Details.

Für Ihre Patienten gibt es die aktualisierte Version des Patientenhinweises

„Ihr Arzt ist dem Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet!“.

5. Änderungen bzw. Ergänzungen der Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung Änderungen bzw. Ergänzungen der Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung (SSB-V), die zum 1. Juli 2019 in Kraft getreten sind, haben wir Ihnen im Verordnung Aktuell vom 08.08.19 zusammengestellt. Der Vereinbarungstext hat sich im Abschnitt „ II. Anwendungsbereich und Abschnitt „III. Definition Sprechstundenbedarf“ geändert. Die Anlage zur SSB-V hat sich im Abschnitt Arzneimittel (Antibiotika, Antimykotika, Gerinnungshemmer, Kardiaka, Kortikoide, Mukolytika/Expektorantien) sowie bei Urologischer Bedarf (Dauerkatheter transurethral) geändert. Die aktuelle Version der SSB-V finden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Verord- nungen / Sprechstundenbedarf.

6. Einheitliche Heilmittelpreise seit Juli 2019

Seit 1. Juli gelten bundesweit einheitliche Preise für alle Heilmittel. Die KBV bietet eine Über- sicht der verordnungsfähigen Maßnahmen wie Krankengymnastik oder Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie mit dem jeweiligen Preis pro Einzeltherapie an. Auf drei Seiten sind darin alle ärztlich verordnungsfähigen Leistungen nach der Heilmittel-Richtlinie mit dem jeweiligen Preis für eine Einzeltherapie dargestellt. Auch für Gruppentherapien gelten seit Anfang Juli bundesweit einheitliche Preise. Diese Positionen sind in der Übersicht nicht aufgeführt, da sich der Preis hier nach der Gruppe („große Gruppe“ / „kleine Gruppe“) und der konkreten Teilnehmerzahl einer solchen Gruppe richtet und Vertragsärzten zum Zeitpunkt der Verord- nung keine Information über die spätere Gruppenstärke vorliegt.

Die vollständigen Preislisten je Heilmittelbereich - mit allen Positionen, die Heilmittelthera- peuten für Einzel- und Gruppentherapien abrechnen können - sind beim GKV-

Spitzenverband online abrufbar. Unter https://www.kvb.de/verordnungen/heilmittel/richtlinien- gesetze/ haben wir Ihnen die Übersicht der KBV sowie des GKV-Spitzenverbands verlinkt.

Die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen wurden über die Vereinbarung bundesweit einheitlicher Heilmittel-Preislisten informiert.

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7. Freestyle Libre 2 im Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen

Das Gerät Freestyle Libre 2 (nicht Freestyle Libre!) ist im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt und zulasten der GKV verordnungsfähig! Es misst kontinuierlich den Glukosewert, sendet die Werte automatisch in Echtzeit an ein Empfangsgerät und es hat eine Alarmfunktion.

Ausführliche Informationen bekommen Sie im Verordnung Aktuell vom 02.08.19

„Kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten“

8. Motorbetriebene Bewegungsschienen bleiben Kassenleistung

Der häusliche Einsatz motorbetriebener Bewegungsschienen nach Interventionen am Knie- oder Schultergelenk bleibt Kassenleistung. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss fest- gelegt. Motorbetriebene Bewegungsschienen dienen der passiven Bewegung am Knie- und Schultergelenk nach Verletzung oder Schädigung des Gelenks. Die infrage kommenden Ge- räte sind im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes unter der Nummer 32 „Thera- peutische Bewegungsgeräte“ gelistet.

9. FAQs zur Krankenbeförderung

Die Antwort auf die Frage „Können Krankenfahrten auch bei ambulanten Operationen grund- sätzlich verordnet werden?“ wurde neu formuliert: „Generell ist vom Gesetzgeber nicht vor- gesehen, dass Krankenkassen Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernehmen.

Dies gilt auch für eine Heimfahrt nach einer ambulanten Operation; diese muss der Patient selbst bezahlen. Die Regelungen im SGB V und der Krankentransport-Richtlinie lassen nur wenige Ausnahmen zu. Die Fahrt zur ambulanten Operation in der Praxis, die nicht unter

§ 115b SGB V fällt, ist zulasten der GKV nur verordnungsfähig, wenn einer dieser Ausnah- metatbestände erfüllt ist: ambulante Dialyse, onkologische Strahlentherapie, parenterale an- tineoplastische Arzneimitteltherapie / parenterale onkologische Chemotherapie, Schwerbe- hindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“, “Bl“ oder “H“, Pflegegrad 3a, 4 oder 5)

Für die Fahrt zur ambulanten Operation in der Praxis, die unter § 115b SGB V fällt, besteht zusätzlich ein Ausnahmefall, wenn dadurch ein stationärer Aufenthalt verkürzt oder vermie- den wird (also nicht generell bei ambulanten Operationen). Die Ausnahmeregelung gilt ins- besondere dann, wenn die “aus medizinischen Gründen gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung aus besonderen, beispielsweise patientenindividuellen, Gründen als ambulante Behandlung vorgenommen wird” (§ 7 KT-RL). Somit greift diese Ausnahmere- gelung für Krankenfahrten im Zusammenhang mit ambulanten Operationen nur in sehr selte- nen Fällen. Damit Patienten aber in solchen Fällen nicht schlechter gestellt sind als Patien- ten, die sich stationär behandeln lassen, darf hier eine Krankenbeförderung verordnet wer- den und es besteht keine Genehmigungspflicht.“ Das aktualisierte FAQ zur Krankenbeförde- rung ist unter www.kvb.de in der Rubrik Verordnungen / Sonstige Verordnungen zu finden.

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10. Verordnung einer Ernährungsberatung - Ab sofort auch für LKK Versicherte auf Muster 16

Bisher erfolgte die Verordnung der Ernährungsberatung für LKK Versicherte auf Vordruck- Muster 66. Ab sofort soll die Ernährungsberatung nur noch auf Muster 16 verordnet werden - wie auch bei allen anderen Krankenkassen.

Für LKK Versicherte erhalten Sie weiterhin für die Beratung zur Änderung des Ernährungs- verhaltens und einer Verordnung einer Ernährungsberatung eine Vergütung nach GOP 97129 (10,23 €).

11. Datenschutz - Schutz vor Einsichtnahme

Aus aktuellem Anlass bitten wir Sie, konsequent auf den Sozialdatenschutz Ihrer Patienten zu achten. Bitte sorgen Sie dafür (z. B. durch das Sperren des Desktops), dass bei jedem Verlassen des Behandlungsraums Dritte nicht auf Patientendaten zugreifen können.

Bildschirme sind so aufzustellen, dass Patienten Daten anderer Patienten nicht einsehen können. Informationen zum Datenschutz für Ihre Praxis finden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis / Praxisführung / Datenschutz

Freundliche Grüße

Ihre Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Referenzen

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