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RS-190522-SOP-Aktuelles-aus-dem-Verordnungsbereich-1-2019

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Academic year: 2022

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An alle Mitglieder, die eine Trendmeldung

für das 1. Quartal 2019 erhalten.

KVB-Servicetelefonie

Sie erreichen unsere Telefonberater zu den Servicezeiten: Mo bis Do 07:30 - 17:30 Uhr

Freitag 07:30 - 16:00 Uhr Telefon: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30

Fax: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 31 E-Mail: Verordnungsberatung@kvb.de

Aktuelles aus dem Verordnungsbereich 1/2019

1. Kontrazeptiva bis zum vollendeten 22. Lebensjahr verordnungsfähig 2. Arzneimittel-Richtlinie - Beschlüsse des G-BA

3. Aus der Verschreibungspflicht entlassen: Diclofenac, Hydrocortison, Levocetirizin

4. Retinoid-haltige Arzneimittel verordnen 5. Trastuzumab Biosimilar

6. Impfung gegen Herpes Zoster verordnungsfähig

7. Sprechstundenbedarf - Zusammenfassung aller Einlegeblätter 8. FAQs zu Sprechstundenbedarf

9. Heilmittel - Anpassung der Diagnoseliste

10. Verordnungsfähigkeit von Spacern für Dosieraerosole 11. Krankenbeförderung - Muster 4 geändert

12.FAQs zur Krankenbeförderung

13.Psychiatrische häusliche Krankenpflege

Vorab noch ein Anliegen, das uns sehr am Herzen liegt. Bitte achten Sie bei jeder Arz- neimittelverordnung immer sorgfältig darauf, dass die zugrunde liegende gesicherte Di- agnose in Ihrer Abrechnung und in der Patientenakte dokumentiert sein muss, um bei Rückfragen seitens der Krankenkassen gewappnet zu sein.

Die Reihenfolge der Themen sagt nichts über deren Bedeutung aus. Wie wichtig das ein- zelne Thema für den einzelnen Arzt ist, ist sehr individuell. Wir informieren über die Ge- biete in der Reihenfolge Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel und Sonstiges, sofern es seit der letzten Beilage zur Trendmeldung verordnungsrelevante Informationen gab.

Verordnung Aktuell, auf die wir im Nachfolgenden ggf. verweisen finden Sie unter https://www.kvb.de/verordnungen/verordnung-aktuell/.

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1. Kontrazeptiva bis zum vollendeten 22. Lebensjahr verordnungsfähig Patientinnen haben seit 1. April 2019 bis zum ihrem vollendeten 22. Lebensjahr An- spruch auf die Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln.

Konkret heißt das bis einen Tag vor dem 22. Geburtstag der Patientin.

In diesem Zusammenhang war auch die Ausfüllhilfe für das Kassenrezept (Muster 16) zu aktualisieren.

Das gilt selbstverständlich auch für Spiralen und Implantate. Aufgrund der langen Liege- dauer von Spiralen und Implantaten hätten Ihre Patientinnen allerdings einen Vorteil ge- genüber den Patientinnen mit oraler Kontrazeption, daher empfehlen wir bei Anwendung kurz vor dem 22. Lebensjahr eine Nachfrage bei der jeweiligen Krankenkasse. Sie soll- ten auf eine schriftliche Bestätigung der Krankenkasse bestehen.

Für die AOK Bayern gilt: Ab dem vollendetem 18. Lebensjahr (Spirale) bzw. dem 20. Le- bensjahr (Implantat) muss eine Spirale/ ein Implantat auf einem Privatrezept verordnet werden. Es erfolgt eine Kostenteilerstattung.

Alle anderen Krankenkassen haben sich nicht auf ein einheitliches Procedere verstän- digt. Daher empfehlen wir, dass Sie sich schriftlich von der Krankenkasse bestätigen lassen, dass die Spirale/das Implantat auf ein Kassenrezept verordnet werden darf.

2. Arzneimittel-Richtlinie - Beschlüsse des G-BA

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat weitere Ergänzungen der Arzneimittel-Richtlinie beschlossen, die zwischenzeitlich in Kraft getreten sind.

Zur Anlage IV, Aufhebung des Therapiehinweises zu

 Ezetimib

 Teriparatid

Zur Anlage V, verordnungsfähige Medizinprodukte:

 AMO™ ENDOSOL™ - Änderung der Befristung auf 1. Nov. 2023

 HYLO®-GEL - Änderung Befristung auf 6. Feb. 2024

 Lubricano® - Änderung Befristung auf 12. Jan. 2024

 Nebusal® 7% (ehem. NebusalTM 7%) - Änderung der Befristung auf 23. Nov. 2022

 PädiaSalin® 0,9%“ wird zu „Kochsalz 0,9% Inhalat Pädia® - Änderung der Pro- duktbezeichnung

 TP SalineFlushTM - Änderung der Befristung auf 29. Jan. 2024 Zur Anlage VI (Teil A), Off-Label-Use:

 Carboplatin bei fortgeschrittenem nicht-kleinzelligen Bronchialkarzinom (NSCLC) - Zustimmung eines pharmazeutischen Unternehmers

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Zur Anlage VII (Teil B), Substitutionsausschlussliste)

 Tacrolimus, Hartkapseln, retardiert Zur Anlage XII, Frühe Nutzenbewertung:

Im 1. Quartal 2019 sind Beschlüsse zu folgenden Wirkstoffen in Kraft getreten:

 Binimetinib

 Bosutinib - Aufhebung des Orphan-Drug-Status

 Brivaracetam - neues Anwendungsgebiet: Epilepsie, Patienten von 4 bis < 16 Jahre

 Cabozantinib - neues Anwendungsgebiet: Nierenzellkarzinom, Erstlinie - Aufhebung der Befristung der Geltungsdauer

 Caplacizumab

 Dabrafenib - neues Anwendungsgebiet: Melanom, in Kombination mit Trametinib, BRAF-V600-Mutation, adjuvante Behandlung

 Daratumumab - neues Anwendungsgebiet: neu diagnostiziertes Multiples Myelom

 Daunorubicin / Cytarabin (liposomale Formulierung)

 Encorafenib

 Inotersen

 Ivacaftor

 Lenvatinib - neues Anwendungsgebiet: Hepatozelluläres Karzinom

 Mepolizumab - neues Anwendungsgebiet:

Zusatzbehandlung bei schwerem refraktärem eosinophilem Asthma bei Kindern und Jugendlichen im Alter von ≥ 6 bis < 18 Jahren

 Metreleptin

 Nivolumab - neues Anwendungsgebiet: Melanom, adjuvante Behandlung

 Osimertinib - neues Anwendungsgebiet: lokal fortgeschrittenes oder metastasier- tes nicht-kleinzelliges Lungenkarzinom, Erstlinientherapie

 Palbociclib - Neubewertung nach Fristablauf

 Patisiran

 Ribociclib - Verlängerung der Befristung der Geltungsdauer bis 1. März 2020

 Sitagliptin - Neubewertung nach Fristablauf

 Tenofoviralafenamid - Neubewertung nach Fristablauf

 Tisagenlecleucel - Anwendungsgebiet: diffus großzelliges B-Zell-Lymphom

 Tisagenlecleucel - Anwendungsgebiet: akute lymphatische B-Zell-Leukämie

 Tofacitinib - neues Anwendungsgebiet: Colitis ulcerosa

 Trametinib - neues Anwendungsgebiet: Melanom,

in Kombination mit Dabrafenib, BRAF-V600-Mutation, adjuvante Behandlung

 Vestronidase alfa

Ausführliche Informationen unter https://www.kvb.de/verordnungen/arzneimit- tel/fruehenutzenbewertung/.

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3. Aus der Verschreibungspflicht entlassen: Diclofenac, Hydrocortison, Levocetirizin

Gemäß der Arzneimittelverschreibungsverordnung fallen seit 1. April 2019 einige Dicl- ofenac-haltige, Hydrocortison-haltige und Levocetirizin-haltige Arzneimittel nicht mehr unter die Verschreibungspflicht.

Achtung - Switchinggefahr bei Levocetirizin!

In der Arzneimittel-Richtlinie findet sich eine Vorgabe bezüglich des vorrangigen Einsat- zes von apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Liegen für einen Wirkstoff bzw. innerhalb ei- ner Wirkstoffklasse sowohl verschreibungspflichtige als auch verschreibungsfreie Prä- parate vor, soll entsprechend § 12 Abs. 11 Arzneimittel-Richtlinie „die behandelnde Ärz- tin oder der behandelnde Arzt nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten des Versicherten verordnen, wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwen- dig, zweckmäßig und ausreichend sind. In diesen Fällen kann die Verordnung eines ver- schreibungspflichtigen Arzneimittels unwirtschaftlich sein“.

Ausnahmen ergeben sich nur, wenn das verschreibungspflichtige Präparat in einer Indi- kation eingesetzt wird, für welche das apothekenpflichtige nicht zugelassen ist oder falls die apothekenpflichtigen Arzneimittel keinen ausreichenden Therapieerfolg bringen. Hier kann im Einzelfall auf ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ausgewichen werden.

Es ist unserer Ansicht nach sinnvoll, in der Patientenakte ggf. die Notwendigkeit eines rezeptpflichtigen Präparates gut zu begründen bzw. gründlich zu dokumentieren, dass der Therapieversuch mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln nicht erfolgreich war, um für den Fall eines Prüfantrages gewappnet zu sein.

Ausführliche Informationen zu den o. g. Wirkstoffen (Verordnung Aktuell „Aus der Ver- schreibungspflicht entlassen: Diclofenac, Hydrocortison, Levocetirizin“ vom 9. April 2019) und einer Switchinggefahr (Verordnung Aktuell „„Switching“ - das Ausweichen von apo- thekenpflichtigen auf verschreibungspflichtige Präparate - kann unwirtschaftlich sein“

vom 10. April)

4. Retinoid-haltige Arzneimittel verordnen

Mit der Aktualisierung der Arzneimittelverschreibungsverordnung darf die Höchstmenge der Verschreibungen von oral anzuwendenden Arzneimitteln, die die Wirkstoffe Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin enthalten, für Frauen im gebärfähigen Alter je Verschreibung den Bedarf für 30 Tage nicht übersteigen.

Verschreibungen von Retinoid-haltigen Arzneimitteln sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig. Nach wie vor sind Re- tinoid-haltige Arzneimittel auf dem normalen Kassenrezept (Muster 16) zu verordnen.

In diesem Zusammenhang haben wir das Verordnung Aktuell „Gültigkeit von Verordnun- gen - Gesetzliche Krankenversicherung“ am 15. April 2019 aktualisiert.

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5. Trastuzumab Biosimilar

Seit Sommer 2018 stehen Biosimilars zu dem Wirkstoff Trastuzumab, Erstanbieter-Han- delsname Herceptin®, in Deutschland zur Behandlung von Patienten mit HER-2-

positivem Brustkrebs sowie HER-2-positiven, metastasierten Adenokarzinomen des Ma- gens oder gastroösophagealen Übergangs zur Verfügung.

Bei der Verordnung von Biosimilars lassen sich Einsparpotentiale generieren, die Patien- ten an anderer Stelle zugutekommen können. Die möglichen Einsparungen belaufen sich auf eine für den Biosimilar-Markt insgesamt noch überschaubaren Größenordnung von knapp 90 € pro 150 mg Packung. Dies sind damit maximal 10 % Kosteneinsparung gegenüber dem Originator und liegt deutlich unter den aus der Rheumatologie bekann- ten Einsparpotentialen von zuletzt 40 % beim Adalimumab-Biosimilar. Wir erwarten je- doch auch für Trastuzumab, dass der Wettbewerb zu weiteren Preisabsenkungen führen wird. Darüber hinaus bieten zahlreiche Rabattverträge, die viele Biosimilar Hersteller mit zahlreichen Krankenkassen geschlossen haben, Kosteneinsparmöglichkeiten. Deshalb empfehlen wir diese zusätzlich zu berücksichtigen.

Zu der subkutanen Anwendungsform, die teurer als die intravenöse ist und keine Zulas- sung für das metastasierte Magenkarzinom hat, wird es in der näheren Zukunft keine Biosimilars geben.

Im Verordnung Aktuell vom 27. März 2019 finden Sie eine Übersicht über alle Trastuzumab-Arzneimittelpräparate ohne Reimporte.

6. Impfung gegen Herpes Zoster verordnungsfähig

Die Impfung gegen Herpes zoster (adjuvantierter Herpes zoster-subunit-Totimpfstoff) ist ab sofort für

 Personen ab einem Alter von 60 Jahren (Standardimpfung) sowie für

 Personen mit einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung ab einem Alter von 50 Jahren (Indikationsimpfung)

eine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Schutzimpfungs-Richtlinie wurde entsprechend ergänzt.

Befristet bis Ende Dezember 2019: Shingrix® 10er-Packungen vorübergehend über Sprechstundenbedarf (SSB) verordnungsfähig.

Grundsätzlich erfolgt die Verordnung des Impfstoffes auf Muster 16.

Uns liegen Informationen vor, dass die Einzelpackung voraussichtlich erst im Dezember wieder lieferbar sein wird. 10er-Packungen sollen bereits ab Juli wieder verfügbar sein.

Mit den bayerischen Krankenkassen konnte daher vereinbart werden, dass befristet bis Ende Dezember 2019 die 10-er Packungen über den Sprechstundenbedarf bezogen werden können.

Ausführliche Information finden Sie im Verordnung Aktuell vom 22.05.2019.

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7. Sprechstundenbedarf - Zusammenfassung aller Einlegeblätter

In unserem Verordnung Aktuell vom 7. Mai 2019 fassen wir alle Änderungen/Ergänzun- gen der Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung seit Januar 2016 zusammen.

8. FAQs zu Sprechstundenbedarf

In einem FAQ beantworten wir die häufigsten Fragen rund um das Thema Sprechstun- denbedarf. Sie finden die Veröffentlichung vom 7. Mai 2019 unter

https://www.kvb.de/verordnungen/sprechstundenbedarf/.

9. Heilmittel - Anpassung der Diagnoseliste

Zum 1. Januar 2019 wurden in Folge der jährlichen Revision der ICD-10-GM die ICD-10- Diagnosen des komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) aus dem bestehenden ICD-10-Code „M89.0 Neurodystrophie [Algodystrophie]“ herausgelöst. Die neuen Kodes (G90.5-, G90.6- und G90.7-) wurden gesondert als besondere Verordnungsbedarfe auf- genommen. Darüber hinaus wird für Verletzungen von peripheren Nerven (S14.3 und S14.4) die Diagnosegruppe EN4 aufgenommen. Außerdem wurde für vier geriatrische Indikationen (R26.0, R26.1, R26.2 und R29.6) die Aufnahme der Diagnosegruppe EX3 vereinbart.

In unserem Verordnung Aktuell vom 5. März 2019 informieren wir Sie ausführlich.

10. Verordnungsfähigkeit von Spacern für Dosieraerosole

Das Verordnung Aktuell vom 3. Mai 2019 mit dem Titel „Verordnungsfähigkeit von Spacern für Dosieraerosole“ wurde um einen Hinweis auf die Nationale Versor- gungsLeitlinie ergänzt:

„Bei Kindern bis 6 Jahre betrachtet die Nationale VersorgungsLeitlinie Asthma die Anwendung einer Inhalierhilfe (Spacer) als prinzipiell geeignetes (bevorzugtes) Inha- lationssystem.“

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11. Krankenbeförderung - Muster 4 geändert

Zum 1. April 2019 wurde das Verordnungsmuster für die Verordnung einer Krankenbe- förderung angepasst. Über die Hintergründe und die konkreten Änderungen informierten wir Sie bereits in der letzten Ausgabe „Aktuelles aus dem Verordnungsbereich“ sowie in den KVB Infos.

Die Ausfüllhilfe für das Muster 4 und die FAQs haben wir für Sie den aktuellen Gegeben- heiten angepasst. Sie finden alle Informationen unter https://www.kvb.de/verordnun- gen/sonstige-verordnungen/ > Krankenbeförderung.

12. FAQs zur Krankenbeförderung

Die FAQs zur Krankenbeförderung wurde um Antworten zu folgenden Fragen ergänzt:

 Darf ich pauschal eine Serienverordnung für z. B. ein Jahr ausstellen?

 Mein Patient muss zu einem Facharzt. Er bekommt aber beim nächstgelegenen Facharzt keinen Termin. Wie verhalte ich mich?

 Ist es richtig, dass meine Patienten mit Pflegestufe und/oder Schwerbehinderung keine Genehmigung mehr einholen müssen?

Die Antwort auf die Frage „Kann eine Krankenbeförderung zur Kurzzeitpflege verordnet werden?“ wurde neu formuliert: „Eine Krankenbeförderung darf nur verordnet werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse, z. B. Pflegeheim zur Arztpraxis, zwingend notwendig ist.

Nicht verordnungsfähig sind Krankenbeförderungen zu Leistungen der sozialen Pflege- versicherung nach SGB XI, z. B. Fahrten von der Wohnung des Patienten zum Pflege- heim.“

13. Psychiatrische häusliche Krankenpflege

Das Indikationsspektrum zur Verordnung der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege wurde mit Wirkung zum 1. April 2019 erweitert. Damit können nun mehr Patienten diese Leistung beanspruchen. Diese und weitere Änderungen der Häuslichen Krankenpflege- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sind in Kraft getreten, nachdem der Bewertungsausschuss über die Vergütung entschieden und den EBM entsprechend an- gepasst hat.

In Verordnung Aktuell informieren wir Sie ausführlich über die Verordnungsmodalitäten.

Freundliche Grüße

Ihre Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Referenzen

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