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Rundverfügung G10 2021 Geschenke aus kirchlichen Mitteln

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Academic year: 2022

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Rundverfügung G 10/2021 (lt. Verteiler)

Geschenke aus kirchlichen Mitteln

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der bisherigen Rundverfügung G 7/2011 hatten wir neben Regelungen zur Vergabe von Geschenken aus kirchlichen Mitteln auch Regelungen zur Ehrung Verstorbener durch Kranzspenden und Nachrufe, zum Bezug von Tageszeitungen und zur Bewirtung aus kirchlichen Mitteln veröffentlicht.

Aufgrund zahlreicher Hinweise und Anregungen haben wir diese Rundver- fügung nun aktualisiert:

• Es wurden neue Regelungen zur Vergabe von Geschenken gefasst (s. unten).

• Die bisherigen Vorgaben zur Ehrung Verstorbener durch Kranzspenden und Nachrufe sowie zum Bezug von Tageszeitungen aus kirchlichen Mit- teln entfallen. Die Entscheidung wird den kirchlichen Körperschaften im Rahmen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anheim- gestellt.

• Die Regelungen zur Bewirtung aus kirchlichen Mitteln werden in Kürze überarbeitet und dann gesondert veröffentlicht.

…/2

LandeskirchenamtPostfach 37 2630037 Hannover Dienstgebäude Rote Reihe 6

30169 Hannover Telefon/FAX 0511 1241-0/266

E-Mail landeskirchenamt@evlka.de

Auskunft Herr OKR Waldow, Frau Frank Durchwahl 0511 1241-254

E-Mail Susanne.Frank@evlka.de

Datum 28. September 2021 Aktenzeichen N-730-1 / 6, 63, R 342

1. Regelungen zur Vergabe von Geschenken aus kirchlichen Mitteln 2. Wegfall der Regelungen zu Kranzspenden und Nachrufen sowie zum Be-

zug von Tageszeitungen aus kirchlichen Mitteln

3. Beibehaltung der Regelungen zur Bewirtung aus kirchlichen Mitteln, bis hierzu neue Regelungen veröffentlicht werden

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Vergabe von Geschenken

Geschenke dürfen nur zu besonderen Anlässen aus kirchlichen Mitteln ge- tragen werden.

Hierzu gehören:

a) Anlässe aus persönlichen Gründen (z.B. besonderer Geburtstag, Ehe- schließung, silberne und goldene Hochzeit, Jubiläum),

b) Anlässe aus dienstlichen Gründen (Amtseinführung von hauptamtli- chen Mitarbeitenden, Verabschiedung von haupt-, neben- und ehren- amtlichen Mitarbeitenden nach langjähriger Mitarbeit),

c) Gastgeschenke (Präsente an Besuchende einer kirchlichen Körper- schaft oder anlässlich eines Besuches der Körperschaft bei anderen kirchlichen Organisationen),

d) wenn einer Person im Einzelfall für einen außergewöhnlichen ehren- amtlichen Einsatz analog des § 28 Abs. 2 der Kirchengemeindeord- nung (KGO) gedankt werden soll und hierfür keine Entschädigung er- folgt. Für die Geschenkvergabe bedarf es in diesem Fall analog zu § 28 Abs. 2 KGO einer Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes.

Es gelten hierbei folgende Höchstbeträge:

- Ehrenamtliche u. Gemeindeglieder: bis zu 50,- € - Haupt- und nebenamtliche Mitarbeitende: bis zu 30,- € - Gastgeschenke: bis zu 100,- € (je nach Anlass)

Nicht als Geschenke anzusehen sind kleine Präsente im Wert bis zu 15,- €, die im Rahmen der Gemeindearbeit (Besuchsdienst, Krankenbesu-

che etc.), der örtlichen Kontaktpflege oder bei Vortragstätigkeiten (Dozie- rende, Reiseleitung etc.) überreicht werden.

Im Haushaltsplan der Körperschaft ist auszuweisen, welchen maximalen jährlichen Gesamtbetrag sie für Geschenke vorsieht. Über die konkrete Geschenkvergabe entscheidet das haushaltsführende Organ, sofern es die-

se Entscheidung nicht ausdrücklich auf eine Einzelperson überträgt. Die Vergabe von Geschenken sollte anhand nachvollziehbarer Kriterien erfol- gen; wir empfehlen den Körperschaften daher, innerhalb der o.g. Vorgaben eigene Regelungen festzulegen.

Die Amtsblattverfügung vom 17.04.1974 (Kirchl. Amtsbl. 10/1974, Seite 151) sowie die Rundverfügungen G 11/1978 und G 10/1988 werden hier- mit aufgehoben. Die Rundverfügung G 7/2011 bleibt für den Abschnitt

„Bewirtung“ weiterhin in Kraft, bis hierzu neue Regelungen veröffentlicht werden, und wird ansonsten aufgehoben.

…/3

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Inkrafttreten:

Die Regelungen dieser Rundverfügung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Verteiler:

Kirchenvorstände und Kapellenvorstände,

Gesamtkirchenvorstände der Gesamtkirchengemeinden Verbandsvertretungen der Gesamtverbände und

Verbandsvorstände der Kirchengemeindeverbände durch die Kirchenkreisvorstände

(mit Abdrucken für diese, die Vorstände der Kirchenkreisverbände und die Kirchenämter)

Vorsitzende der Kirchenkreissynoden Büros der Regionalbischöf*innen

Rechnungsprüfungsamt (mit Abdrucken für seine Außenstellen) Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

Pfarrämter durch die Superintendenturen (mit Abdruck für diese) Vorsitzende der Kirchenkreissynoden

Büros der Regionalbischöf*innen

Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

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