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GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

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GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Fall 51 („Haftung in der Gründungsphase I“)

Diana, Steve und Charlie beschließen am 1. Juli 2019 mündlich wie folgt: Es soll von ihnen ein Unternehmen gegründet werden, das einen überregionalen Handel mit Glas betreibt.

Dieses Unternehmen soll die „DSC Glashandel GmbH“ sein, die mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages am 4. Oktober 2019 gegründet werden soll. Es sollen

verschiedenste Glassorten vertrieben und auf Dauer mehrere Millionen Euro Umsatz

erzielt werden. Der Gesamtfinanzierungsbedarf wird auf 3 Millionen Euro veranschlagt. An der Gesellschaft sollen Diana, Steve und Charlie mit einer Stammeinlage von jeweils

10.000,-- Euro beteiligt sein. Als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der „DSC Glashandel GmbH“ sollen Diana und Steve bestellt und vom Verbot des

Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit werden. Noch am 1. Juli 2019 kauft Diana unter Zustimmung von Steve und Charlie von Sameer namens der „DSC Glashandel GmbH in Gründung“ Büromöbel zum Preis von 8.000,-- Euro. Sameer liefert im Anschluss daran diese Büromöbel, die die künftige „DSC Glashandel GmbH“ für ihre Tätigkeit benötigt, ordnungsgemäß und mangelfrei.

Von wem bekommt Sameer sein Geld, wenn Diana, Steve und Charlie den

Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der GmbH später doch nicht schließen?

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GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Ermittlung der möglichen Anspruchsgegner

• Eine DSC Glashandel GmbH kommt als Schuldnerin des Zahlungsanspruchs aus § 433 II BGB nicht in Betracht, da sie niemals gegründet und niemals gem. § 11 I GmbHG eingetragen wurde

• Aber: In den Phasen vor der Eintragung arbeiten die künftigen

Gesellschafter ja bereits gemeinsam aktiv darauf hin, dass später die GmbH entstehen kann

• Sie verfolgen in diesen Phasen jeweils gemeinsame Zwecke und fördern diese ihren Abreden entsprechend, so dass in der Vorgründungsphase und in der Vorphase bereits (Personen)Gesellschaften entstehen können

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GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Ermittlung der möglichen Anspruchsgegner

Diese Gesellschaften bezeichnet man als die Vorgesellschaft bzw. als die Vorgründungsgesellschaft

Sollten diese Gesellschaften selbständige Rechtsträger sein, kommen sie als

Schuldnerinnen von in der Vorgründungs- oder später in der Vorphase eingegangenen Verbindlichkeiten in Betracht

Wenn es sich bei ihnen überdies um Personengesellschaften handelt, können womöglich auch die handelnden Personen als deren Gesellschafter persönlich haften müssen

Hier wurde nicht nur die GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen, sondern es wurde bereits der Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen

Daraus folgt: Der Anspruch kann sich nur gegen eine Vorgründungsgesellschaft und deren Gesellschafter richten

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GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Begriff der Vorgründungsgesellschaft

Situation: Die mehreren Gesellschafter einer geplanten GmbH setzen sich zusammen und fassen den Entschluss, gemeinsam eine GmbH zu gründen

Das kann entweder eine verbindliche Vereinbarung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks gem. § 705 BGB sein oder eine bloße Absichtserklärung ohne

Rechtsverbindlichkeit

Maßgeblich für die Abgrenzung ist gem. §§ 133, 157 BGB ob ein objektiver Empfänger die Erklärungen als rechtsverbindlich verstanden hätte („Rechtsbindungswille“)

Man sagt: Zweck einer Vorgründungsgesellschaft ist es, den Abschluss des Gesellschaftsvertrags über die GmbH vorzubereiten

Eine verbindliche Verabredung zu diesem Zweck liegt jedenfalls vor, wenn die rechtliche Struktur der zu gründenden GmbH bereits hinreichend bestimmt festgelegt ist

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GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Rechtsnatur der Vorgründungsgesellschaft

• Was für eine Art von Gesellschaft ist die Vorgründungsgesellschaft?

• Jedenfalls ist sie eine GbR i.S.d. §§ 705 ff. BGB, die in der Rechtswirklichkeit aber in vielen verschiedenen Erscheinungsformen auftaucht

• Maßgeblich ist, welche Maßnahmen die Gesellschafter ergreifen, um den Zweck „Vorbereitung des Abschlusses des GmbH-Vertrags“ zu erreichen

• Zwingend erforderlich sind hierfür an sich nur die Abfassung eines

entsprechenden Textes und die Vereinbarung eines Termins mit dem Notar

• Beschränken sich die künftigen GmbH-Gesellschafter auf diese

Gründungsaktivitäten, ist die Vorgründungsgesellschaft eine Innen-GbR ohne eigene Rechtspersönlichkeit

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GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Rechtsnatur der Vorgründungsgesellschaft

Jedoch: Niemand hindert die künftigen GmbH-Gesellschafter daran, bereits mit ihrer gegenwärtigen Vorgründungsgesellschaft nach außen aufzutreten und Geschäfte mit Dritten abzuschließen

In diesem Fall wird aus der Vorgründungsgesellschaft eine Außen-GbR mit eigener Rechtspersönlichkeit analog § 124 I HGB

Wenn bereits die Vorgründungsgesellschaft ein Handelsgewerbe gem. § 1 II HGB betreibt, ist sie sogar eine gem. § 123 II Hs. 1 HGB nach außen wirksame OHG

Hier: Die Anschaffung der Büromöbel genügt noch nicht, um ein Handelsgewerbe i.S.d. § 1 II HGB zur Entstehung zu bringen, so dass die Vorgründungsgesellschaft bestehend aus Diana, Steve und Charlie eine Außen-GbR ist

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GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Anspruch gegen die Vorgründungsgesellschaft

• Danach hat Sameer gegen die Vorgründungsgesellschaft einen Anspruch aus § 433 II BGB, wenn zwischen ihm und der Vorgründungsgesellschaft ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist

• Die Vorgründungsgesellschaft kann zwar analog § 124 I HGB Trägerin von Rechten und Pflichten im Privatrechtsverkehr sein

• Jedoch kann sie unmittelbar selbst nicht handeln, sondern muss sich stets von einer natürlichen Person vertreten lassen gem. §§ 164 ff. BGB

• Hier könnte Diana die Gesellschaft wirksam vertreten haben, als sie die Willenserklärungen mit Sameer austauschte, so dass die entsprechende Einigung gem. § 164 I BGB unmittelbar für und gegen wie

Vorgründungsgesellschaft wirkt

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GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Anspruch gegen die Vorgründungsgesellschaft: Stellvertretung

• Dazu muss Diana eine eigene Willenserklärung im Namen der

Vorgründungsgesellschaft und mit Vertretungsmacht abgegeben haben

• Hier formulierte Diana ihre eigene Willenserklärung im Namen der „DSC Glashandel GmbH in Gründung“

• Problem: „GmbH in Gründung“ ist die korrekte Bezeichnung an sich nur für die Vor-GmbH, also das Gebilde in der Phase zwischen der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung der GmbH in das

Handelsregister

• Aber: Diese Falschbezeichnung soll an der wirksamen Vertretung nichts ändern, wenn gem. §§ 133, 157 BGB klar ist, wer vertreten werden soll

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GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Anspruch gegen die Vorgründungsgesellschaft: Stellvertretung

• Damit hat Diana einen wirksamen Kaufvertrag mit Sameer im Namen der Vorgründungsgesellschaft geschlossen, wenn sie auch über die

ausreichende Vertretungsmacht verfügte

• Denkbar: Da die Vorgründungsgesellschaft letzten Endes eine GmbH entstehen lassen soll, beurteilt sich die Vertretungsmacht in der

Vorgründungsgesellschaft nach der angestrebten Vertretungsmacht in der zu gründenden GmbH

• Danach wäre Diana als die künftige zur Einzelvertretung berechtigte

Geschäftsführerin auch berechtigt, die Vorgründungsgesellschaft einzeln zu vertreten, und zwar in allen Angelegenheiten dieser Gesellschaft

(10)

GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Anspruch gegen die Vorgründungsgesellschaft

Aber: In der Vorgründungsphase greift zugunsten der Gesellschafter noch nicht der Schutz des § 13 II GmbHG

Daraus folgt: Sie müssen vor riskanten und umfangreichen Geschäften eines einzelnen Vorgründungsgesellschafters geschützt werden

Deshalb beurteilt sich die Vertretungsmacht für die

Vorgründungsgesellschaft nach dem für sie geltenden Recht

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GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Anspruch gegen die Vorgründungsgesellschaft

Hier: Die Vorgründungsgesellschaft ist eine Außen-GbR, so dass gem.

§§ 709, 714 BGB grundsätzlich alle Gesellschafter die Gesellschaft gemeinsam vertreten

Aber: Es genügt, wenn alle Gesellschafter einem einzelnen von ihnen eine Einzelvollmacht für ein bestimmtes Geschäft erteilen, was hier der Fall ist

Ergebnis: Sameer hat einen Anspruch aus § 433 II BGB gegen die

Vorgründungsgesellschaft bestehend aus Diana, Steve und Charlie

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GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Anspruch gegen Diana aus §§ 433 II BGB, 11 II GmbHG

• Diana hat unmittelbar selbst keinen Vertrag mit Sameer geschlossen, so dass sie jedenfalls nicht direkt aus § 433 II BGB Zahlung des Kaufpreises schuldet

• Aber: Womöglich muss sie wegen § 11 II GmbHG persönlich für die Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft einstehen

• Danach müssen diejenigen, die für eine GmbH vor ihrer Eintragung gehandelt haben, persönlich für die Verbindlichkeiten aus diesen Verbindlichkeiten haften

• Sinn und Zweck: Vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister steht den Gläubigern noch kein Gesellschaftskapital zur Verfügung, so dass die Handelndenhaftung gem. § 11 II GmbHG ihnen als Sicherheit dient

(13)

GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Anspruch gegen Diana aus §§ 433 II BGB, 11 II GmbHG

• Problem: Findet § 11 II GmbHG überhaupt auf die Vorgründungsphase Anwendung?

• Der Wortlaut spricht zwar nicht zwingend dagegen, jedoch betreffen §§ 1 bis 12 GmbHG insgesamt nur die Phase des Abschlusses des

Gesellschaftsvertrags und danach, also die Vorphase

• Früher h.M.: § 11 II GmbHG muss auf die Vorgründungsphase ausgedehnt werden, um Lücken im Gläubigerschutz zu vermeiden

• Heute: Es besteht kein Bedarf für solch eine Analogie, da die nach außen rechtsgeschäftlich aktiv gewordene Vorgründungsgesellschaft wenigstens eine Außen-GbR ist, deren Gesellschafter ohnehin analog § 128 S. 1 HGB für die Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft haften

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GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Anspruch gegen Diana, Steve und Charlie aus §§ 433 II BGB, 128 S. 1 HGB

• Das bedeutet: Diana haftet zwar nicht aus §§ 433 II BGB, 11 II GmbHG für die Kaufpreisforderung von Sameer gegen die Vorgründungsgesellschaft, wohl aber aus §§ 433 II BGB, 128 S. 1 HGB, weil sie zur Zeit der Entstehung des Anspruchs Gesellschafterin dieser Vorgründungsgesellschaft gewesen ist

• Das Gleiche gilt für ihre Mitgesellschafter Steve und Charlie

• Ergebnis: Sameer kann von der Vorgründungsgesellschaft sowie von deren Gesellschaftern Diana, Steve und Charlie die Zahlung des Kaufpreises für die Büromöbel verlangen

(15)

GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Fall 52 („Haftung in der Gründungsphase II“)

Vor dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags haben Diana, Steve und Charlie eine sog. Vorgründungsgesellschaft entstehen lassen. Geht diese Verbindlichkeiten mit Dritten ein, haftet sie hierfür unmittelbar mit dem Gesellschaftsvermögen. Daneben haften die Gesellschafter der Vorgründungsgesellschaft für diese Verbindlichkeiten persönlich mit ihrem eigenen Vermögen.

Ändert sich daran etwas, wenn – abweichend vom Ausgangsfall – der

GmbH-Vertrag später abgeschlossen und beurkundet wird?

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GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Vorgründungsgesellschaft und Vor-GmbH

Mit der Beurkundung des Vertrags über die Errichtung der GmbH endet die Vorgründungsphase und es beginnt die Vorphase

Auch entsteht mit Beginn dieser Vorphase ein neuer Rechtsträger, und zwar die sog. Vorgesellschaft („Vor-GmbH“)

Denkbar: Die neu entstandene Vor-GmbH übernimmt automatisch alle Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft

Und weiter: Da die Gesellschafter der Vorgründungsgesellschaft nur

akzessorisch für deren Verbindlichkeiten haften, werden auch sie von

ihrer persönlichen Haftung aus § 128 S. 1 HGB frei

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GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Begriff und Rechtsnatur der Vor-GmbH

• Warum existiert zwischen der Vorgründungsgesellschaft und der

eingetragenen GmbH noch ein weiterer Rechtsträger namens Vor-GmbH?

• § 7 III GmbHG: „Die Einlagen sind vor der Eintragung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so zu bewirken, daß (…)“

• Dieser Vorschrift setzt voraus, dass vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister eine „Gesellschaft“ als Rechtsträger existiert, an den das Stammkapital geleistet werden kann

• Aber: Da §§ 1 bis 12 GmbHG nur die Phase ab der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags betreffen, kann diese Gesellschaft nicht die Vorgründungsgesellschaft sein

(18)

GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Begriff und Rechtsnatur der Vor-GmbH

Als Vorgesellschaft oder Vor-GmbH bezeichnet man dasjenige rechtliche Gebilde, das in der Zeit zwischen dem formgültigen

Abschluss des GmbH-Vertrags und der Eintragung der GmbH existiert

Der Zweck dieser Gesellschaft besteht nach h.M. darin, die Eintragung der GmbH als juristische Person herbeizuführen

Die Gesellschafter/Mitglieder dieses Gebildes sind die Gesellschafter

der künftigen GmbH

(19)

GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Begriff und Rechtsnatur der Vor-GmbH

Frage: Was für eine Art von Gesellschaft ist das?

Denkbar: Die Vor-GmbH ist ebenso eine Personengesellschaft wie die Vorgründungsgesellschaft

Dafür spricht: Die Vor-GmbH wird zwar zur Inhaberin des eingezahlten Stammkapitals (§

7 II, III GmbHG), bis zur Entstehung der GmbH durch Eintragung (§ 11 I GmbHG) ist es aber zugleich gemeinsames Vermögen der Gründungsgesellschafter

Insoweit erfüllt die Vor-GmbH an sich alle Merkmale einer GbR gem. §§ 705 ff. BGB

Aber: Wegen der Nähe zur in Gründung befindlichen GmbH und der beschränkten Zwecksetzung handelt es sich um eine Personenvereinigung sui generis, auf das grundsätzlich die nach Registereintragung geltenden Regelungen des GmbHG anzuwenden sind, sofern diese nicht gerade die Eintragung voraussetzen

(20)

GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Ist die Vor-GmbH Rechtsnachfolgerin der Vorgründungsgesellschaft?

Denkbar: Die Vor-GmbH könnte die Rechtsnachfolgerin der

Vorgründungsgesellschaft sein, so dass alle Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft automatisch auf die Vor-GmbH übergehen

Dafür spricht: Kontinuität der Gründungsphase bis hin zur fertigen GmbH

Aber: Mit der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags ist der Zweck der

Vorgründungsgesellschaft erreicht, so dass sie gem. § 726 BGB aufgelöst wird und die Vor-GmbH als neue Gesellschaft entsteht

Folglich muss die Vorgründungsgesellschaft nach der Beurkundung des GmbH- Vertrags gem. §§ 730 ff. BGB abgewickelt und auseinandergesetzt werden

Ergebnis: Gegenüber dem Ausgangsfall ändert sich nichts, wenn die Beteiligten später einen GmbH-Vertrag beurkunden lassen

(21)

GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Fall 53 („Haftung in der Gründungsphase III“)

Als Diana ihren Mitstreitern in der Vorgründungsphase von dem Plan erzählt, bereits jetzt Büromöbel anschaffen zu wollen, winken diese zunächst ab. Diana solle sich noch gedulden, bis man beim Notar den Gründungsvertrag über die GmbH beurkundet habe. Nachdem die Beurkundung erfolgt ist, kauft Diana im Namen der „DSC Glashandel GmbH i. Gr.“ bei Sameer Büromöbel zum Preis von insgesamt 8.000 Euro.

Von wem kann Sameer diesmal die Zahlung des Kaufpreises verlangen?

(22)

GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Ermittlung der möglichen Anspruchsgegner

• Anspruchsgegner und Schuldner des Kaufpreises ist auf jeden Fall Sameers Vertragspartner

• Als solcher kommt die GmbH nicht in Betracht, weil diese noch nicht existiert, und die Vorgründungsgesellschaft deshalb nicht, weil diese bereits aufgelöst und womöglich sogar vollbeendet ist

• Aber: In der Phase zwischen der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung der GmbH in das Handelsregister existiert die Vor- GmbH als Personenvereinigung eigener Art

• Daneben kommt auch eine Haftung der Mitglieder dieser sog. Vor-GmbH in Betracht oder die Haftung wenigstens der handelnden Person gem. § 11 II GmbHG

(23)

GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Anspruch gegen die Vor-GmbH: Ist die Vor-GmbH als solche rechtsfähig?

• Die Vor-GmbH kann nur Schuldnerin das Kaufpreiszahlungsanspruchs aus § 433 II BGB sein, wenn sie als solche rechtsfähig ist, also Trägerin von

Rechten und Pflichten im Rechtsverkehr sein kann

• Insoweit fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung

• Aber: Es fehlt überhaupt an einer gesetzlichen Regelung über die Vor- GmbH, man weiß lediglich, dass es sie gibt und dass sie gem. §§ 7 II, III GmbHG Inhaberin der geleisteten Einlagen sein kann

• Daraus schlussfolgert man aber ganz allgemein, dass die Vor-GmbH

generell Trägerin von Rechten und Pflichten im Rechtsverkehr sein könne und deshalb rechtsfähig ist

(24)

GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Anspruch gegen die Vor-GmbH: Wirksamer Kaufvertrag zwischen Sameer und der Vor- GmbH

Die Vor-GmbH ist nur Schuldnerin des Kaufpreiszahlungsanspruchs aus § 433 II BGB, wenn sie mit der Vor-GmbH einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen hat

Wie alle Gesellschaften kann die Vor-GmbH unmittelbar selbst keinen Vertrag

abschließen, sondern muss sich insoweit von einer natürlichen Person vertreten lassen

Hier könnte Diana bei dem Austausch von Willenserklärungen mit Sameer die Vor-GmbH wirksam vertreten haben, so dass diese Einigung gem. § 164 I BGB unmittelbar für und gegen die Vor-GmbH wirkt

Diana hat eine eigene Willenserklärung um Namen der Vor-GmbH („GmbH i. Gr.“) formuliert

Zu klären bleibt ihre Vertretungsmacht

(25)

GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Anspruch gegen die Vor-GmbH: Vertretungsmacht in der Vor-GmbH

Ausgangspunkt: Wir wissen nicht, was die Vor-GmbH ist, sondern

lediglich, dass sie eine Personenvereinigung eigener Art ist, für die es bestenfalls andeutungsweise gesetzliche Regelungen gibt

Deshalb Problem: Nach welchen Regeln beurteilt man die Stellvertretung in der und für die Vor-GmbH?

Denkbar: Insoweit gelten die Regeln über die GbR, also §§ 709, 714 BGB

Konsequenz: Es können nur alle künftigen Gesellschafter der GmbH

gemeinsam die Vor-GmbH wirksam vertreten

(26)

GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Anspruch gegen die Vor-GmbH: Vertretungsmacht in der Vor-GmbH

• Dafür spricht: Solange die GmbH nicht eingetragen ist, greift § 13 II GmbHG noch nicht ein, so dass die Gesellschafter auf andere Weise vor der Gefahr einer unüberschaubaren Haftung geschützt werden müssen

• Dagegen spricht: Die Vor-GmbH ist bereits zu nah an der GmbH, als dass man noch die Regelungen über die GbR auf sie anwenden könnte

• Deshalb naheliegend: Auf die Stellvertretung in der Vor-GmbH sind die §§

35, 37 GmbHG entsprechend anwendbar

• Konsequenz: In diesem Fall hätten die als Geschäftsführer der eingetragenen GmbH vorgesehenen Personen eine umfassende Vertretungsmacht auch schon für die Vor-GmbH

(27)

GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Anspruch gegen die Vor-GmbH: Vertretungsmacht in der Vor-GmbH

• Dafür spricht: Auf die Vor-GmbH sind die Regelungen über die GmbH

entsprechend anwendbar, solange diese nicht gerade an die Eintragung der Gesellschaft anknüpfen

• Aber dagegen: Auf diese Weise drohen die Gesellschafter der Vor-GmbH ggf. einer überbordenden Haftung ausgesetzt zu sein, obwohl sie den Geschäften der Vor-GmbH womöglich nicht zugestimmt haben

• Deshalb h.M.: Grundsätzlich gelten auch für die Vor-GmbH die

Stellvertretungsregelungen für die GmbH, d.h. die Vor-GmbH wird nach außen von den Geschäftsführern der künftigen GmbH vertreten

(28)

GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Anspruch gegen die Vor-GmbH: Vertretungsmacht in der Vor-GmbH

• Aber: Deren Vertretungsmacht ist beschränkt durch den Gesellschaftszweck der Vor-GmbH

• Dieser besteht darin, die Voraussetzungen für die Eintragung der GmbH zu schaffen und die Eintragung schlussendlich auch herbeizuführen

• Daraus folgt: Die Geschäftsführer haben in der Phase der Vor-GmbH nur eine Vertretungsmacht, um die notwendigen Gründungsgeschäfte

vorzunehmen

• Diese sind aus § 8 GmbHG ersichtlich insbesondere die Einziehung und Verwaltung der Einlagen sowie die Abgabe der notwendigen Erklärungen gegenüber dem Registergericht

(29)

GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Anspruch gegen die Vor-GmbH: Vertretungsmacht in der Vor-GmbH

Bedeutung für den Beispielsfall: Die Anschaffung der Büromöbel ist kein notwendiges Gründungsgeschäft, so dass Diana an sich als vollmachtlose Vertreterin handelte

Danach ist der Kaufvertrag mit Sameer an sich schwebend unwirksam gem. § 177 BGB mit den weiteren Folgen des § 179 BGB, wenn die übrigen Gesellschafter die

Genehmigung verweigern

Jedoch: Den Gesellschaftern steht es frei, den Geschäftsführern weiter gehende Befugnisse durch besondere Beschlussfassung einzuräumen

Hier: Diana handelte mit dem Einverständnis ihrer Mitgesellschafter, so dass sie für die Vor-GmbH wirksam einen Kaufvertrag mit Sameer über die Büromöbel abschließen konnte

Ergebnis: Sameer kann von der Vor-GmbH die Zahlung des Kaufpreises verlangen

(30)

GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Anspruch gegen handelnde Diana aus § 433 II BGB iVm § 11 II GmbHG

Da Diana selbst keinen Vertrag mit Sameer geschlossen hat, haftet sie nicht unmittelbar, sondern es bedarf einer Norm, die ihre persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der GmbH anordnet

Gem. § 11 II GmbHG haften diejenigen für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH, die in der Vorphase im Namen der Vor-GmbH handelten

Das sind zunächst diejenigen Leute, die wie ein Geschäftsführer im Namen der Vor- GmbH handelten, und zwar mit dem Einverständnis der übrigen Gesellschafter

Argument: Wer ohne dieses Einverständnis handelt, ist vollmachtloser Vertreter und haftet ohnehin persönlich aus § 179 BGB

Danach kann Sameer auch von Diana die Zahlung des Kaufpreises verlangen, und zwar aus § 433 II BGB iVm § 11 II GmbHG

(31)

GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Anspruch aus § 433 II BGB iVm § 11 II GmbHG auch gegen Dianas Mitgesellschafter?

• Die Mitgesellschafter Steve und Charlie haften Sameer nur, wenn auch sie handelnde iSd § 11 II GmbHG sind

• Zwar haben beide Willenserklärung im Namen der Vor-GmbH formuliert, aber sie haben Diana erst die Vertretungsmacht verliehen, den Vertrag mit Sameer wirksam für die Vor-GmbH abzuschließen

• Diese Zustimmung könnte ausreichen, um die Mitgesellschafter ebenfalls zu Handelnden zu machen

• Aber h.M.: Der Wortlaut „im Namen der Gesellschaft gehandelt“ schließt es aus, auch die zustimmenden Mitgesellschafter nach § 11 II GmbHG haften zu lassen

(32)

GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Persönliche Gesellschafterhaftung für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH?

Fraglich ist, ob die Gesellschafter unabhängig von § 11 II GmbHG persönlich für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH einzustehen haben

Ausgangspunkt: Es gilt der Grundsatz, dass derjenige, der gemeinsam mit anderen Geschäfte macht, den Gläubigern für die Verbindlichkeiten aus diesem gemeinsamen Geschäften mit seinem persönlichen Vermögen haftet, es sei denn, etwas anderes ist gesetzlich angeordnet

§ 128 S. 1 HGB ist ein Ausdruck dieses allgemeinen Rechtsgedankens

§ 13 II GmbhG ist eine Durchbrechung dieses Grundsatzes, gilt aber erst ab der Eintragung der GmbH in das Handelsregister

Auf die Vor-GmbH sind aber nur diejenigen Regeln über die fertige GmbH anwendbar, die nicht die Eintragung der Gesellschaft voraussetzen

Daraus folgt: An sich müssen die Gesellschafter der Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten der Vor- GmbH persönlich haften

(33)

GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Persönliche Gesellschafterhaftung für die Verbindlichkeiten der Vor- GmbH?

• Problem: In diesem Fall wäre § 11 II GmbHG nur für die Fälle relevant, in denen ein Fremdgeschäftsführer für die Vor-GmbH tätig geworden ist

• Deshalb entnimmt die h.M. § 11 II GmbHG, dass es gerade keine

unbeschränkte Gesellschafterhaftung für die Verbindlichkeiten der Vor- GmbH geben soll

• Für diese persönliche Haftung soll auch kein Bedürfnis bestehen

• Mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister gehen nämlich alle Forderungen gegen die Vor-GmbH auf die GmbH über und es steht den Gläubigern das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung

(34)

GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Persönliche Gesellschafterhaftung für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH?

Dennoch trifft die Gesellschafter im Innenverhältnis eine sog.

„Verlustdeckungshaftung“

Was bedeutet das?

Wird die GmbH später nicht eingetragen, müssen die Gesellschafter, die den

Geschäften der Vor-GmbH zugestimmt haben, der Vor-GmbH entsprechend ihren Anteilen das Vermögen zur Verfügung stellen, das diese benötigt, um ihre

Verbindlichkeiten zu erfüllen

Wird die GmbH später eingetragen, muss ihr zur Zeit der Eintragung des Stammkapital unbelastet zur Verfügung stehen

Ist dies wegen Verlusten aus der Vorphase nicht der Fall, müssen die

Gesellschafter entsprechend ihren Anteilen diese Vorbelastung ausgleichen

(35)

GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Persönliche Gesellschafterhaftung für die Verbindlichkeiten der Vor- GmbH?

• Aber: Es gibt Ausnahmefälle, in denen die Gesellschafter doch unmittelbar und unbeschränkt gegenüber den Gläubigern der Vor-GmbH haften

• Erster Fall: Die Vor-GmbH ist vermögenslos

• Das setzt voraus, dass die Gesellschaft außer den

Verlustdeckungsansprüchen gegen ihre Gesellschafter kein nennenswertes Vermögen hat

• Das ist jedenfalls gegeben, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde

(36)

GmbH Gründung: Schuld und Haftung in der Gründungsphase

Persönliche Gesellschafterhaftung für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH?

Zweiter Fall: Die Einmanngründung

Argument: Wird die GmbH nicht eingetragen, fällt das zur Gründung vorgesehene Vermögen automatisch wieder an den einzigen Gesellschafter zurück, so dass eine Abwicklung über das Gesellschaftsvermögen keinen Sinn ergibt

Dritter Fall: Die sog. unechte Vor-GmbH

Situation: Hier führen die Gesellschafter nach der aufgegebenen Eintragungsabsicht das Unternehmen dennoch fort

Konsequenz: Aus der Vor-GmbH wird – je nach Unternehmensgegenstand – eine OHG oder eine GbR, die als Schuldnerin an die Stelle der Vor-GmbH tritt

Ergebnis: Hier kein solcher Ausnahmefall. Sameer kann von der Vor-GmbH als solcher aus § 433 II BGB und von Diana aus § 433 II BGB iVm § 11 II GmbHG Zahlung des Kaufpreises verlangen

(37)

GmbH Gründung: Der Gesellschaftsvertrag

Allgemeines

Wie alle Gesellschaften entsteht auch die GmbH aufgrund eines

privatautonomen Akts der Gesellschafter, nämlich dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags

In Zusammenhang mit der GmbH wird der Gesellschaftsvertrag häufig auch als Satzung oder als Statut bezeichnet

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Form gem. § 2 GmbHG

Die inhaltlichen Anforderungen an den GmbH-Gesellschaftsvertrag

ergeben sich aus § 3 GmbHG

(38)

GmbH Gründung: Der Gesellschaftsvertrag

Allgemeines: Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags

§ 3 I GmbhG legt den notwendigen Mindestinhalt jedes GmbH-Vertrags fest

Einzelne der dort genannten Merkmale werden durch §§ 4, 4a und 5 GmbHG näher konkretisiert

Fehlt dem Vertrag ein notwendiger Mindestinhalt, wird er üblicherweise schon nicht beurkundet

Wird er dennoch beurkundet, lehnt das Registergericht die Eintragung gem. § 9c I 1 GmbHG ab

Der notwendige Mindestinhalt wird nach Maßgabe des § 10 HGB in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht

Der gesamte Gesellschaftsvertrag ist nach Maßgabe von § 9 HGB jederzeit elektronisch einsehbar

(39)

GmbH Gründung: Der Gesellschaftsvertrag

Allgemeines: Weitere Inhalte des Gesellschaftsvertrags

Die Gesellschafter können privatautonom weitere Inhalte in ihren Gesellschaftsvertrag aufnehmen

§ 3 II GmbHG nennt insoweit beispielhaft die zeitliche Befristung der GmbH sowie über die Kapitaleinlagen hinausgehende

Beitragspflichten der Gesellschafter

Solche Regelungen wirken zunächst im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft

Aber: Sie können auch eine Bindungswirkung für künftig

hinzukommende Gesellschafter haben

(40)

GmbH Gründung: Der Gesellschaftsvertrag

Firma und Sitz (§ 3 I Nr. 1 GmbHG)

Gem. § 3 I Nr. 1 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag Firma und Sitz der Gesellschaft enthalten

Auch für die GmbH gilt, dass die Firma der Name ist, unter dem die Gesellschaft ihre Geschäfte betreibt (§ 17 I HGB)

Durch diesen Namen wird die GmbH für andere Teilnehmer am Rechtsverkehr individualisierbar

§ 4 GmbHG stellt klar, dass die GmbH im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr einen

Rechtsformzusatz führen muss, damit die potentiellen Geschäftspartner wissen, dass sie es mit einer GmbH zu tun haben

Der Gesellschaftssitz wird gem. § 4a GmbHG durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt, damit die Gesellschaft für die Teilnehmer am Rechtsverkehr auch auffindbar ist

Dieser sog. statutarische Sitz muss nicht zwingend mit dem Verwaltungssitz übereinstimmen

(41)

GmbH Gründung: Der Gesellschaftsvertrag Firma und Sitz (§ 3 I Nr. 1

GmbHG)

(42)

GmbH Gründung: Der Gesellschaftsvertrag

Gegenstand des Unternehmens (§ 3 I Nr. 2 GmbHG)

Gem. § 3 I Nr. 2 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag den Gegenstand des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens nennen

Denkbar: Der Betrieb eines Unternehmens ist der Zweck der Gesellschaft

Aber: Nachdem der Zweck der Gesellschaft noch einmal selbständig in § 1 GmbHG geregelt ist, geht man davon aus, dass Zweck und Unternehmen zweierlei sei

Man sagt: Der regelmäßige Zweck einer GmbH sei die Erzielung von Gewinn und das Unternehmen das Mittel, mit dem dieser Zweck erreicht werden solle

Aber: Die GmbH muss sich nicht zwingend der Gewinnerzielung verschrieben haben, sondern kann vielmehr auch ideeller oder gemeinnütziger Art sein

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