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Die Konvention liegt den Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung und Ratifizierung vor

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M 205/2006 JGK 6. Dezember 2006 JGK C Motion

2164 Balli-Straub, Langenthal (SP-JUSO)

Weitere Unterschriften: 26 Eingereicht am: 11.09.2006

Einreichung einer Standesinitiative betreffend Unterzeichnung und Ratifizierung der Menschenhandelskonvention des Europarates

(Konvention des Europarates gegen Menschenhandel vom 16. Mai 2005, SEV-Nr. 197)

Der Regierungsrat wird aufgefordert, den Bund zu ersuchen, die Menschenhandelskonvention des Europarates zu unterschreiben, die Ratifizierung in die Wege zu leiten und die entsprechenden Massnahmen (ZeugInnenschutz, Schulung etc.) zu ergreifen.

Mit ‚Menschenhandel’ sind Handlungen gemeint, bei denen Frauen, Männer oder Kinder in ein Ausbeutungsverhältnis vermittelt werden und ihnen die Selbstbestimmung verwehrt wird.

Der Menschenhandel umfasst neben der Vermittlung auch das Anbieten, die Beschaffung, den Verkauf oder die Übernahme solcher Personen.

Das Ausbeutungsverhältnis kann insbesondere die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung der Arbeitskraft, die Nötigung zu Straftaten oder den Organhandel umfassen.

Der Europarat hat eine Konvention gegen Menschenhandel ausgearbeitet, welche zum Ziel hat, Menschenhandel national und international zu bekämpfen und zu verhindern. Die Konvention basiert auf den Menschenrechten und stellt den Opferschutz in den Mittelpunkt.

Die Konvention liegt den Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung und Ratifizierung vor. Von den 46 Mitgliedstaaten haben bis zum heutigen Zeitpunkt 31 Länder die Konvention unterzeichnet und Moldawien und Rumänien haben sie zusätzlich schon ratifiziert. Die Schweiz hat sie weder unterzeichnet noch ratifiziert.

Antwort des Regierungsrates

Die Problematik des Menschenhandels fand bei Bundesrat und Parlament in der jüngsten Genehmigungs-, Ratifizierungs- und Gesetzgebungsgeschichte eine vergleichsweise grosse Beachtung. Folgende Schritte unternahm der Bund in den letzten Jahren in diesem Bereich:

• 7. September 2000: Unterzeichnung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zur UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989

• Herbst 2000: Einsetzung einer interdepartementalen Arbeitsgruppe „Menschenhandel“

• Per 1. Januar 2003: Schaffung der Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel beim EJPD

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• 15. Oktober 2003: Eröffnung der Vernehmlassung über die Ratifikation des Fakulta- tivprotokolls zur UNO-Kinderrechtskonvention

• 26. Oktober 2005: Verabschiedung der Botschaft über die Genehmigung des UNO- Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie die beiden Zusatzprotokolle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel

• 24. März 2006: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Fa- kultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zur UNO-Kinderrechtskonvention vom 12. November 1989

In gleiche Richtung zielt die Revision von Art. 196 StGB über den Menschenhandel. Die neue Bestimmung (Art. 182 E-StGB) stellt den Handel mit Menschen nicht nur zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, sondern auch zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und zum Zweck der Entnahme von Körperorganen unter Strafe. Die revidierte Norm soll am 1.

Dezember 2006 in Kraft treten.

Die bisherigen Bemühungen des Bundes sind zwar zu begrüssen. Sie dispensieren aber nicht davon, ernsthaft zu prüfen, ob die Schweiz zusätzlich die am 16. Mai 2005 in War- schau verabschiedete Europaratskonvention zur Bekämpfung des Menschenhandels unter- zeichnen und ratifizieren soll. Die Konvention behandelt schwergewichtig den Opferschutz.

Sie hat aber auch zum Ziel, den Menschenhandel in allen seinen Formen zu bekämpfen, und zwar auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene und unabhängig davon, ob eine Verbindung zur organisierten Kriminalität besteht oder nicht. Insbesondere Kapitel III, IV und V der Konvention versprechen das Eingehen von Verpflichtungen und den Erlass von Bestimmungen, welche die Bekämpfung des Menschenhandels auch auf internationaler Ebene erleichtern dürften. Was den in Art. 28 der Europaratskonvention vorgesehenen aus- serprozessualen Zeugenschutz (Schutz der Opfer, der Zeugen und der Mitarbeiter von Jus- tizbehörden) betrifft, anerkannte der Bundesrat bereits Handlungsbedarf. Den Bundesbehörden soll in ihrem Kompetenzbereich die Befugnis zugewiesen werden, solche Schutzmassnahmen zu ergreifen, und zwar vor allem im Zusammenhang mit der Bekämp- fung von Terrorismus und organisierter Kriminalität. Dementsprechend wurde das EJPD vom Bundesrat beauftragt, im Bundesrecht Voraussetzungen für die Durchführung ausserprozessualer Zeugenschutzmassnahmen zu schaffen (vgl. Antwort des Bundesrates auf das Postulat der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates vom 21. Februar 2005). Die Schaffung eines solchen ausserprozessualen Zeugenschutzes ist auch im Bereich der Bekämpfung des Menschenhandels erforderlich.

Bei der Prüfung der Opportunität einer Standesinitiative sind die bisherigen Aktivitäten des Bundes zu würdigen. Im März 2006 wollte Nationalrätin Ruth-Gaby Vermot-Mangold in der Nationalrätlichen Fragestunde wissen, wann die Schweiz diese Konvention unterschreiben und wann deren Ratifizierung folgen werde. In seiner Antwort wies der Vorsteher des EJPD am 20. März 2006 daraufhin, dass die Schweiz internationale Verträge praxisgemäss erst dann unterzeichne, wenn auch deren Ratifizierung sichergestellt sei. Zurzeit werde im vorliegenden Fall geprüft, ob die Ratifizierung sichergestellt werden könne. Die Konvention betreffe verschiedene Bereiche, wie das Strafrecht, die Opferhilfe, die Sozialfürsorge, das Ausländerrecht, die strafprozessualen Rechte und Pflichten, den ausserprozessualen Zeu- genschutz sowie das Bildungswesen und die kantonalen Gewerbeordnungen. Wenn man alle diese Gebiete aufteile, werde erkennbar, dass der Vollzug der Konvention zu einem wesentlichen Teil kantonale Gesetzgebung berühre. Das Bundesamt für Polizei prüfe daher, welche Auswirkungen und welche Änderungen eine allfällige Ratifikation der Konvention zur Folge haben könnte. Die Umfrage bei den mit dem allfälligen Vollzug betrauten staatlichen Stellen von Bund und Kantonen werde im Sommer 2006 ausgewertet sein. Danach müssten Bund und Kantone entscheiden, ob sie gewillt seien, die durch die Ratifizierung nötig werdenden Änderungen und Verpflichtungen einzugehen oder nicht.

Gemäss Auskunft des Rechtsdienstes des Bundesamtes für Polizei haben diese Abklärungen gesamthaft ergeben, dass die Unterzeichnung und Ratifizierung der

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Konvention wünschenswert sei. Es sei nun beabsichtigt, bis Ende Jahr eine entsprechende Empfehlung an den Departementsvorsteher auszuarbeiten.

Bei dieser Sachlage erscheint es als angezeigt, den laufenden Entscheidfindungsprozess durch das Einreichen einer Standesinitiative zu beeinflussen und zu beschleunigen.

Dass von 46 Mitgliedstaaten und sechs Nichtmitgliedstaaten bisher zwar 33 die Konvention unterzeichnet, aber lediglich drei davon auch ratifiziert haben (Moldavien, 19.05.2006; Ru- mänien, 21.08.2006; Österreich, 12.10.2006), ist kein Grund, in der Frage der Unterzeich- nung und Ratifizierung Zurückhaltung zu üben. Für ein Inkrafttreten der Konvention genügen bereits zehn Ratifizierungen, wovon mindestens acht durch Mitgliedstaaten erfolgen müssen. Die Tatsache, dass nach der Unterzeichnung und Ratifizierung der Konvention bis zu deren vollständiger Umsetzung voraussichtlich weitere Jahre vergehen werden, rechtfertigt eine beschleunigte Vorgehensweise zusätzlich.

Zusammengefasst steht eine Unterzeichnung und Ratifizierung der Europaratskonvention zur Bekämpfung des Menschenhandels im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung. Da nicht absehbar ist, ob und mit welcher Dringlichkeit die beabsichtigte Empfehlung des Bun- desamts für Polizei auf Departementsebene weiterbehandelt wird, erscheint das Einreichen einer Standesinitiative durchaus geeignet, den Entscheidfindungsprozess zu beschleunigen und positiv zu beeinflussen.

Antrag: Annahme der Motion

An den Grossen Rat

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