• Keine Ergebnisse gefunden

TOP 35 - Corona-Hilfe für den bremischen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) – Umsetzung 2020

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "TOP 35 - Corona-Hilfe für den bremischen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) – Umsetzung 2020"

Copied!
45
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

In der Senatssitzung am 10. November 2020 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau

Datum: 28.10.2020

Tischvorlage

für die Sitzung des Senats am 11. November 2020

„Corona-Hilfe für den bremischen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) – Umsetzung 2020“

A. Problem

Zur Problemlage der zu erwartenden Einnahmerückgänge im Öffentlichen Personen- nahverkehr wird auf den am 23.06.2020 im Senat vorgelegten Bericht „Corona-Hilfe für den bremischen Schienenpersonennahverkehr (SPNV)“ verwiesen:

„Die Maßnahmen zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus haben erhebliche Auswirkungen auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben auch in Bremen. Die Bewegungsfreiheit der Bürger und Bürgerinnen ist im Wesentlichen einge- schränkt auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zur Versorgung mit Lebensmitteln. Darüber hinaus sind viele Betriebe geschlossen (Gastronomie, Einzel- handel) oder reduzieren ihre Produktionskapazitäten. Kurzarbeit und das Arbeiten zu Zuhause im Homeoffice prägen verstärkt den Alltag der Arbeitnehmer und Arbeitnehme- rinnen.

In Summe sind die Folgen der Corona-Krise mit einer deutlichen Reduzierung des Indi- vidualverkehrs und einem bisher nicht verzeichneten Einbruch bei der Nutzung des Öf- fentlichen Personennahverkehrs verbunden.

Der massive Rückgang der Fahrgastzahlen führt in Konsequenz zur deutlichen Redu- zierung der Erlöse. Nachdem zunächst im Tarifsegment der Einzelfahrscheine ein dras- tischer Rückgang der Verkäufe von 60-70% zu verzeichnen war, ist mit fortschreitender Dauer der Einschränkungen im öffentlichen Leben auch das Segment der Zeitfahraus- weise betroffen. […]

Diese Entwicklung hat auch vor dem SPNV nicht Halt gemacht. Im Ergebnis führen an- nähernd gleichbleibende Kosten für die Bestellung der SPNV-Leistungen in Verbindung mit gesunkenen Fahrgeldeinnahmen aufgrund eines deutlichen Nachfragerückgangs zu einem erhöhten Zuschussbedarf beim SPNV-Aufgabenträger Land Bremen.

(2)

Seite 2

B. Lösung

Um das Ziel zu erreichen, den durch COVID-19 entstandenen Schaden auszugleichen, sind sowohl vom Bund als auch vom Land Bremen erhebliche finanzielle Mittel zur Kom- pensation dieser finanziellen Nachteile zur Verfügung zu stellen.

Von den 2,5 Mrd. EUR zusätzlich durch den Bund bewilligten Regionalisierungsmittel erhält das Land Bremen nach § 7(2) des RegG für den Ausgleich des durch die COVID- 19-Pandemie entstandenen finanziellen Schadens einen Betrag in Höhe von 14.878.948,78 EUR, der noch im Jahr 2020 zweckbestimmt auszuzahlen ist. Dieser Be- trag errechnet sich nach dem Verteilungsschlüssel des Regionalisierungsgesetzes für die allgemeinen Regionalisierungsmittel. Dieser Verteilungsschlüssel ist für die Zahlun- gen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vorläufig, er wird Ende 2021 auf der Grundlage des tatsächlich in den jeweiligen Ländern entstandenen finanziellen Schadens neu berechnet. In der Folge sind Ausgleichszahlungen zwischen den Ländern erforderlich. Das genaue Verfahren dazu befindet sich noch in der Länderabstimmung.

Grundlage für die Ermittlung des entstandenen finanziellen Schadens bildet eine Mus- terrichtlinie der Länder, die vom Land Nordrhein-Westfalen erarbeitet worden ist. Danach setzt sich der finanzielle Schaden wie folgt zusammen:

 entgangene Fahrgeld- und sonstige Einnahmen

 entgangene Ausgleichsleistungen (z.B. für die Beförderung Schwerbehinderter)

 abzgl. Einsparungen und anderweitig erhaltene Hilfen.

Die einheitliche Anwendung der Musterrichtlinie soll gewährleisten, dass in der gesam- ten Bundesrepublik einheitliche Maßstäbe bei der Ermittlung der finanziellen Schäden und bei der Neuberechnung des Verteilungsschlüssels für die Mittel nach

§ 7(2) RegG zur Anwendung kommen.

Ausgleich der Mindereinnahmen im SPNV: Das Land Bremen ist Aufgabenträger für den SPNV. Der Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Schäden erfolgt direkt aus den vom Bund dem Land zugewiesenen zusätzlichen Regionalisierungsmit- teln. Die Ermittlung des finanziellen Schadens erfolgt auf der Grundlage der Musterricht- linie der Länder. Da an allen Verkehrsverträgen, die das Land Bremen mit Eisenbahn- verkehrsunternehmen geschlossen hat, mehrere Aufgabenträger beteiligt sind, erfolgt die Ermittlung des Schadens und die Zuordnung zu dem jeweiligen Aufgabenträger über- greifend durch den Federführer des jeweiligen Vertrages. Federführer aller Bremer SPNV-Verträge ist die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen (LNVG).

C. Alternativen Keine.

D. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender-Prüfung Nach den Kriterien der Musterrichtlinie ergibt sich für die SPNV-Verträge des Landes Bremen im Jahr 2020 nach derzeitiger Einschätzung voraussichtlich ein Schaden in Höhe von rund 8.000 TEUR, der durch Einnahmeausfälle begründet ist, die nach den geschlossenen Verkehrsverträgen von den Aufgabenträgern zu tragen sind.

(3)

Seite 3

Das Bestellerentgelt für den SPNV wird finanziert aus den Mitteln nach § 10 Abs.1 Nr. 1 BremÖPNVG. Diese Mittel sind für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 bereits vollständig verplant. Der durch COVID-19 verursachte Schaden in Höhe von rund 8.000 TEUR im Jahr 2020 muss vor diesem Hintergrund zu 100% aus der Sonderzuweisung des Bundes nach § 7(2) RegG gedeckt werden. Die Zahlung dieser Mittel erfolgt auf der Grundlage der geschlossenen Verkehrsverträge. Eine Komplementärfinanzierung dieser Mittel durch das Land ist in diesem Fall nicht erforderlich. Nicht für den SPNV ausgeschüttete Restmittel aus der Sonderzuweisung nach § 7(2) RegG in Höhe von 6.879 TEUR werden Ende 2020 an den ZVBN als Aufgabenträger des straßengebundenen ÖPNV ausge- zahlt, um dort die aufgrund von COVID-19 aufgetretenen Schäden zu begleichen (siehe hierzu separate Vorlage: „Corona-Hilfe für den straßengebundenen ÖPNV im Land Bre- men – Umsetzung 2020“). Damit ergibt sich für das Jahr 2020 folgender Mittelabfluss:

Zuweisung des Bundes nach § 7(2) RegG + 14.879 TEUR

Ausgleich COVID-19 Schäden im SPNV - 8.000 TEUR

Verbleibender Betrag für einen anteiligen Ausgleich der COVID-19-Schäden im straßengebundenen ÖPNV

- 6.879 TEUR

Rest 0 TEUR

Personalwirtschaftliche Auswirkungen ergeben sich nicht. Unter genderbezogenen As- pekten ist eine möglichst umfängliche Aufrechterhaltung des SPNV und des straßenge- bundenen ÖPNV von hoher Bedeutung.

E. Beteiligung und Abstimmung

Die Vorlage ist mit der Senatskanzlei noch in der Abstimmung und mit dem Senator für Finanzen abgestimmt.

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsge- setz

Für Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz ge- eignet.

G. Beschluss

1. Der Senat nimmt den Bericht der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadt- entwicklung und Wohnungsbau zur Kenntnis.

2. Der Senat bittet die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, die mit der Corona-Krise verbundenen Mehrkosten des SPNV in 2020 i.H.v. 8.000 TEUR zunächst durch die im Konjunkturpaket der Bundesregierung erhöhten Regionalisierungsmittel zu decken.

3. Der Senat bittet die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau die Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung sowie den Haushalts- und Finanzausschuss von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen.

(4)

Entwurf, Stand: 18.09.2020

© BBG und Partner Rechtsanwälte

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Abwicklung des Aus- gleichs von Schäden im straßengebundenen öffentlichen Per-

sonennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19

zwischen dem Land Bremen - nachfolgend "Land" genannt –

und

dem Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN) - nachfolgend "ZVBN" genannt –

gemeinsam bezeichnet als "die Vertragsparteien"

(5)

© BBG und Partner Rechtsanwälte

- 2 -

Präambel

Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in der Bundesre- publik Deutschland hat der Bund eine finanzielle Unterstützung für die dem ÖPNV ent- standenen Schäden beschlossen und hierfür verschiedene Maßnahmen eingeleitet.

Hierfür stellt der Bund den Ländern einmalig eine zusätzliche Summe aus Regionali- sierungsmitteln in Höhe von 2,5 Mrd. Euro bereit. Darüber hinaus hat er Ende Mai 2020 den Entwurf der Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personen- nahverkehr zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich von Schä- den im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 bei der Europäischen Kom- mission zur beihilferechtlichen Genehmigung vorgelegt. Die Bundesrahmenregelung ist von der Europäischen Kommission mit Beschluss vom 07.08.2020 genehmigt wor- den (Az. SA. 57675 (2020/N). Hierdurch werden Beihilfen für den ÖPNV bis zum 31.08.2020 rechtlich abgesichert. Zur Umsetzung des auf Basis der Bundesrahmen- regelung möglichen Schadensausgleichs auf Landesebene wurde zwischen den Län- dern die dieser Vereinbarung als Anlage 1 beigefügte Muster-Richtlinie ( Stand vom 19.08.2020) abgestimmt. In der Muster-Richtlinie sind neben den beihilfenrechtlichen Möglichkeiten, einen pandemiebedingten Schaden auf Grundlage der Bundesrahmen- regelung bis zum 31.08.2020 vorzunehmen auch weitere beihilfenrechtliche Möglich- keiten vorgesehen, auf deren Grundlage ein entsprechender Ausgleich auch für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 31.12.2020 zulässig ist (insbesondere über öffent- liche Dienstleistungsaufträge oder allgemeine Vorschriften nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie über Kleinbeihilfen auf Basis der Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020). Die Einzelheiten sowie das zugrunde liegenden Verfahren sind in der Muster-Richtlinie geregelt. Weitere Einzelheiten zu den auf Bundesebene ein- geleiteten Maßnahmen sowie den auf Landesebene umzusetzenden Konkretisierun- gen sind dem dieser Vereinbarung als Anlage 2 beigefügten Leitfaden zur Muster- Richtlinie (Stand vom 18.08.2020) zu entnehmen.

Die nachfolgende Vereinbarung dient dazu, den Ausgleich von Schäden im straßen- gebundenen öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 unter Zugrundelegung der bundesrechtlichen Maßnahmen sowie des zwischen den Ländern abgestimmten Muster-Rahmenrichtlinie im Land Bremen um- zusetzen. Als Aufgabenträger des straßengebundenen öffentlichen Personenverkehrs wird die Abwicklung dieses Ausgleichs nach Maßgabe dieser Vereinbarung umfas- send und einheitlich vom ZVBN durchgeführt.

(6)

© BBG und Partner Rechtsanwälte

- 3 -

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

§ 2 Antragstellung

§ 3 Bewilligung

§ 4 Schlussabrechnung

§ 5 Finanzströme, Abschlagszahlungen

§ 6 Dokumentations- und Veröffentlichungspflichten

§ 7 Schlussbestimmungen

§ 8 Anlagen

(7)

© BBG und Partner Rechtsanwälte

- 4 -

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Ver- trag im Sinne von § 54 BremVwVfG. Die Vereinbarung regelt die Abwicklung des Ausgleichs von Schäden im straßengebundenen öffentlichen Personen- nahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 im Land Bremen.

(2) Der ZVBN ist Aufgabenträger des straßengebundenen öffentlichen Perso- nenverkehrs u. a. im Land Bremen. In dieser Funktion beantragt er als sog.

Sammelantragsteller (vgl. Nr. 3.3 bzw. Nr. 3.4 der beigefügten Muster-Rah- menrichtlinie) den Ausgleich von Schäden gemäß Absatz 1 auf Grundlage und unter Beachtung der Vorgaben der Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr (im Folgenden: Bundesrahmenrege- lung ÖPNV) sowie der zwischen den Ländern abgestimmten Muster-Richtli- nie nach Maßgabe der näheren Regelungen dieser Vereinbarung.

(3) Das Land gewährt dem ZVBN auf dieser Basis nach Maßgabe dieser Ver- einbarung sowie § 53 Landeshaushaltsordnung (LHO) Billigkeitsleistungen in Form einer Zuweisung bzw. eines Zuschusses

§ 2 Antragstellung

(1) Der ZVBN stellt einen Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistungen für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 (Phase 1 und Phase 2) ein- heitlich für sämtliche straßengebundenen öffentlichen Personenverkehre im Land Bremen. Der Antrag ist bis zum 15.11.2020 bei der Bewilligungsbe- hörde des Landes, der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadt- entwicklung und Wohnungsbau, einzureichen. Der Antrag enthält die Berech- nungen bzw. Schätzungen des voraussichtlichen Schadens auf der Grund- lage der in Nr. 5.4.1 der beigefügten Muster-Richtlinie geregelten Berech- nungsmethode.

(2) Dem Antrag sind Prognosen der Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH (VBN) über die Schäden gemäß Nr. 5.4.1.1 der beigefügten Muster- Richtlinie sowie bei Bedarf weitere begründende Unterlagen beizufügen.

(3) Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in mehreren Bundes- ländern und können die Schäden oder vermiedenen bzw. ersparten Aufwen- dungen nicht eindeutig der Betriebsleistung in einem Bundesland zugeordnet werden, sind diese auf der Grundlage der im jeweiligen Bundesland erbrach- ten Wagen-Kilometer des Jahres 2020 den Bundesländern zuzuordnen. Die

(8)

© BBG und Partner Rechtsanwälte

- 5 -

beteiligten Bewilligungsbehörden können eine abweichende Aufteilung ver- einbaren.

(4) Der ZVBN ist verpflichtet, eigene oder von den Verkehrsunternehmen bean- tragte oder erhaltene finanzielle Schadensersatzleistungen aufgrund der CO- VID-19-Pandemie im Rahmen einer Selbstauskunft anzugeben. Eine Dop- pelförderung ist ausgeschlossen.

(5) Der ZVBN wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Angaben um sub- ventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist.

§ 3 Bewilligung

(1) Auf Grundlage des Antrags (§ 2) gewährt das Land dem ZVBN Billigkeitsleis- tungen.

(2) Die Gewährung der Billigkeitsleistungen erfolgt unmittelbar auf Grundlage dieser Vereinbarung. Sie steht hinsichtlich der Höhe der Billigkeitsleistungen unter dem Vorbehalt der Schlussabrechnung (§ 4).

§ 4 Schlussabrechnung

(1) Der ZVBN weist dem Land bis zum 30.09.2021 den tatsächlich entstandenen Schaden für die in seinem Antrag (§ 2) enthaltenen straßengebundenen öf- fentlichen Personenverkehre im Land Bremen nach. Hierfür legt er der Be- willigungsbehörde des Landes entsprechende Nachweise auf der Grundlage der in Nr. 5.4.1 der beigefügten Muster-Richtlinie geregelten Berechnungs- methode vor; die Nachweise sind von einem Wirtschaftsprüfer oder vom Rechnungsprüfungsamt testieren zu lassen. Dies schließt die Mitteilung über die reguläre über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erhaltene Aus- gleichsleistungen mit ein.

(2) Der Nachweis nach Abs. 1 enthält Bestätigungen der Verkehrsverbund Bre- men/Niedersachsen GmbH (VBN) über die Einnahmenaufteilungen der Mo- nate März bis Dezember der Jahre 2019 und 2020.

(3) Auf der Grundlage der Nachweise prüft die Bewilligungsbehörde die Höhe des tatsächlichen Schadens. Bei Bedarf passt sie die Höhe des Aus- gleichsbetrags (vgl. § 2 Abs. 2) an. Hierbei gilt:

- Billigkeitsleistungen, die über den reinen Schadensausgleich hin- ausgehen, fordert das Land vom ZVBN unter Fristsetzung zurück.

(9)

© BBG und Partner Rechtsanwälte

- 6 -

Werden die zurückgeforderten Beträge innerhalb der Frist erstat- tet, sind sie in der Regel nicht zu verzinsen.

- Stellt sich im Rahmen der Schlussabrechnung heraus, dass der tatsächliche Schaden den im Rahmen des Antrags prognostizier- ten Schaden übersteigt, kann das Land eine Anpassung bzw.

Nachbewilligung vornehmen.

§ 5 Finanzströme, Abschlagszahlungen

(1) Das Land gewährt dem ZVBN eine Abschlagszahlung auf die bewilligte Bil- ligkeitsleistung (§ 3) zum 15.12.2020.

(2) Der Anteil der Abschlags- sowie auch der endgültigen Zahlungen, die Billig- keitsleistungen in Bezug auf die vom ZVBN direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge an die Bremer Straßenbahn AG (BSAG) und die Bre- merhavener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH (BVV) betreffen, werden ge- mäß Abs. 1 vom Land mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem ZVBN unmittelbar an das jeweilige Verkehrsunternehmen geleistet. Im Übrigen wer- den Abschlags- sowie endgültige Zahlungen vom Land an den ZVBN ge- währt, der diese im Rahmen seiner Abrechnungen der jeweils betroffenen Linienbündel verwenden wird

§ 6 Dokumentations- und Veröffentlichungspflichten

(1) Als Aufgabenträger des straßengebundenen öffentlichen Personenverkehrs stellt der ZVBN sicher, dass jeweils vergabe- und beihilfenrechtskonforme Rechtsgrundlagen zur Weiterleitung der vom Land gewährten Billigkeitsleis- tung an die im Land tätigen Verkehrsunternehmen bestehen. Dies umfasst auch die Vermeidung einer Überkompensation der pandemiebedingten wirt- schaftlichen Nachteile.

(2) Der ZVBN ist verpflichtet, bis zum 31.10.2021 der Bewilligungsbehörde des Landes sämtliche in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kom- mission vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen zwecks Ver- öffentlichung auf einer Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Eu- ropäischen Kommission mitzuteilen.

(10)

© BBG und Partner Rechtsanwälte

- 7 -

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und tritt nach Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

(2) Änderungen und / oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung und / oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht durchgeführt wer- den können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung der Vereinbarung für ei- nen der Vertragspartner insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch die üb- rigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder un- durchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Vertragspartnern ange- strebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 8 Anlagen

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrags:

Anlage 1 Musterrichtlinie der Länder vom 19.08.2020.

Anlage 2 Leitfaden zur Musterrichtlinie vom 18.08.2020

Datum und Unterschriften ...., den

Für die ....:

... ...

..., den

(11)

© BBG und Partner Rechtsanwälte

- 8 -

Für ....

... ...

...., den

(12)

Muster-Richtlinie zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19

Vom 19. August 2020 I. Hinweise und Erläuterungen

Der nachfolgende Entwurf einer Muster-Richtlinie für den Corona-Schadensausgleich basiert auf der Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr, der am

07.08.2020 nach Notifizierung bei der EU-Kommission durch das BMVI veröffentlicht wurde.

Die Vorgaben aus der Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr sind für eine beihilfenrechtskonforme Schadensabwicklung zwingend zu beachten.

Die Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr lässt nur einen erstattungsfähigen Schadenszeitraum bis zum 31.08.2020 zu. Daher sieht der Entwurf der Muster-Richtlinie eine unmittelbare Antragsbefugnis der Verkehrsunternehmen nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen

Personennahverkehr vor und lässt eine Antragstellung durch die Aufgabenträger für den Zeitraum bis Ende 2020 zu, da der Schadensausgleich gegenüber den Aufgabenträgern keine Beihilfe darstellt. Für den Zeitraum nach Ablauf der Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr müssen die Aufgabenträger eine beihilfenrechtskonforme Weiterleitung z. B. über Notvergaben an die Verkehrsunternehmen sicherstellen. Notvergaben können über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren durchgeführt werden. Lediglich die Erstattung der Mehrausgaben durch die Länder aufgrund dieser Muster-Richtlinie wird im Richtlinienentwurf auf den Zeitraum bis Dezember 2020 begrenzt, was eine zeitlich darüber hinausgehende Notvergabe nicht ausschließt.

Alternativ kann – unter Anwendung der gleichen Kriterien – den Unternehmen ein

Schadensausgleich bis Dezember 2020 auf Basis der Zweiten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährt werden. Dies setzt voraus, dass der Ausgleich von Corona

bedingten Schäden des gesamten Unternehmens für den Zeitraum März bis Dezember 2020 nach dieser Muster-Richtlinie zuzüglich aller weiteren Beihilfen auf Grundlage der Zweiten

Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 einen Gesamtnennbetrag von 800 000 Euro nicht übersteigt.

In die Erarbeitung des Entwurfs der Muster-Richtlinie wurden VDV, BDO, BAG SPNV, Mofair und die kommunalen Spitzenverbände eingebunden. Daraus resultierende Anregungen wurden in weiten Teilen übernommen. Nicht möglich ist eine zusätzliche unmittelbare

Ausgleichsgewährung an Subunternehmen, da der Entwurf der Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr nur einen direkten Schadensausgleich an die

verantwortlichen Verkehrsunternehmen zulässt. Für Subunternehmen sind allein die ggfs. für einen coronabedingten Ausgleich angepassten vertraglichen Regelungen mit dem beauftragenden Verkehrsunternehmen relevant. Ausgeschlossen ist auch die Einbeziehung des allgemeinen Taxi- und Mietwagenverkehrs außerhalb des ÖPNV.

Die Muster-Richtlinie sieht in Nummer 2 Buchstabe a) in Verbindung mit Nummer 5.4.2.1 einen

Ausgleich an Verkehrsunternehmen für Schäden wegen geringerer Ausgleichszahlungen aus

öffentlichen Dienstleistungsaufträgen vor. Der Schadensausgleich wird jedoch an die Bedingung

(13)

geknüpft, dass der jeweilige Aufgabenträger die Verringerung der Ausgleichszahlungen als Ersparnis bei der Beantragung seines Schadensausgleichs mindernd berücksichtigt. Andernfalls würden die Länder einen höheren Schadensausgleich leisten, obwohl die Mittel zur Finanzierung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags beim Aufgabenträger veranschlagt waren. Zur

Vereinfachung des Schadensausgleichs nach der Muster-Richtlinie wird empfohlen, dass der Schadensausgleich für diese Minderleistungen unmittelbar zwischen dem Aufgabenträger und dem Verkehrsunternehmen stattfindet. Die Zahlungen des Aufgabenträgers können

beihilfenrechtlich ebenfalls auf die Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr bzw. alternativ die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gestützt werden.

Für die zwischen den Ländern vereinbarte einheitliche Bemessung des Schadens, der

ausgeglichen werden soll, sind einheitliche Definitionen der ausgleichsfähigen Schäden und der zu berücksichtigenden Einsparungen der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen erforderlich.

Dafür müssen unabhängig von der konkreten verfahrensmäßigen Gestaltung durch die Länder die die Erstattungsfähigkeit regelnden Passagen durch alle Länder übernommen werden.

Hinsichtlich des Fördersatzes besteht innerhalb der Länder ein Regelungsspielraum.

Der Entwurf der Muster-Richtlinie ist entsprechend dem Gliederungsschema einer

Förderrichtlinie als Richtlinie für Billigkeitsleistungen abgefasst. In Abhängigkeit von der im jeweiligen Land zu treffenden Entscheidung über die verfahrensmäßige Abwicklung des

Schadensausgleichs auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, einer Zuwendungsregelung (mit Zuwendungsbescheiden oder –verträgen) oder einer Billigkeitsleistungsregelung sind insbesondere die verfahrensmäßigen Regelungen aus der Muster-Richtlinie anzupassen. Dies gilt auch in Bezug auf die im jeweiligen Land zu treffende Zuständigkeitsregelung für die

Ausgleichsgewährung.

Im nachfolgenden Entwurf sind auf der Grundlage dieser Hinweise hinter der Gliederungsnummer der Regelung Hinweise ausgebracht, ob die Regelungen

- obligatorisch wegen der Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr oder aus Gründen der Einheitlichkeit bzw.

- fakultativ

von allen Ländern zu beachten sind.

(14)

II. Muster-Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in

Land XXX (Richtlinien Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV)

Runderlass des Ministeriums für vom 19. August 2020

1 (fakultativ) Rechtsgrundlage

Zum Ausgleich von Schäden der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinien, § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der „Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ („Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr“) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 07.08.2020, veröffentlicht unter

www.bmvi.de/beihilfen-oepnv, und der Zweiten Geänderten Regelung zur vorübergehenden

Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 („Zweite Geänderte Bundesregelung

Kleinbeihilfen 2020“) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 3. August 2020 (BAnz AT 11.08.2020 B1) Billigkeitsleistungen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 obligatorisch

Gegenstand der Billigkeitsleistungen

Die Billigkeitsleistungen sind ein finanzieller Beitrag an die Aufgabenträger und

Verkehrsunternehmen im ÖPNV in Land XXX, deren Ausgaben in den Monaten März bis Dezember 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie

a) aufgrund geringerer Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom

3.12.2007, S. 1) (VO 1370) wegen geringerer Verkehrsdienstleistungen oder wegen verringerter Nachfrage und/oder

b) durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen

Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des vorausgegangenen Jahres

(15)

nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und Ausgleichszahlungen nach der VO 1370 oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der VO 1370 gedeckt werden können und damit einen Schaden darstellen."

3

Empfänger der Billigkeitsleistung

Empfänger sind

3.1 obligatorisch

Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV im Sinne des ÖPNV-Gesetzes des Landes XXX,

3.2 obligatorisch

öffentliche und private Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber oder

Betriebsführer nach dem Personenbeförderungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf dem Gebiet des Landes und/oder aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages Beförderungsleistungen im ÖPNV bzw. im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) erbringen. Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen ist eine getrennte Antragstellung und Bewilligung für die jeweiligen Regionalbereiche zulässig.

3.3 fakultativ

Zweckverbände oder Verbundorganisationen als Sammelantragsteller für die Empfänger gemäß den Nummern 3.1 und 3.2, soweit sie im Bezirk des Zweckverbandes Verkehrsleistungen erbringen oder an die Verbundorganisation angeschlossen sind. Erbringt ein Empfänger gemäß Nummer 3.2 Betriebsleistungen in mehreren Zweckverbandsgebieten oder Verbünden und können die Schäden bzw. vermiedenen oder ersparten Aufwendungen nicht eindeutig der Betriebsleistung in dem betreffenden Zweckverbandsgebiet oder Verbund zugeordnet werden, sind diese auf der Grundlage der Nutzwagen- bzw. Zug-Kilometer des Jahres 2020 im jeweiligen Gebiet den Zweckverbänden bzw. Verbundorganisationen zuzuordnen.

3.4 fakultativ

Aufgabenträger des ÖPNV im Sinne des ÖPNV-Gesetzes des Landes XXX als Sammelantragsteller für die Empfänger gemäß Nummer 3.2, soweit sie im Gebiet des Aufgabenträgers Verkehrsleistungen erbringen. Erbringt ein Empfänger gemäß Nummer 3.2 Betriebsleistungen in mehreren Aufgabenträgergebieten und können die Schäden bzw.

vermiedenen oder ersparten Aufwendungen nicht eindeutig der Betriebsleistung in dem

betreffenden Aufgabenträgergebiet zugeordnet werden, sind diese auf der Grundlage der Wagen- bzw. Zug-Kilometer des Jahres 2020 im jeweiligen Gebiet den Aufgabenträgern zuzuordnen.

4

Voraussetzungen

4.1 obligatorisch wegen Rahmenregelung Bund

Billigkeitsleistungen an Verkehrsunternehmen dürfen nur erfolgen, soweit die öffentlichen Dienstleistungsaufträge oder die allgemeinen Vorschriften nicht bereits Regelungen enthalten, die ohne Weiteres einen Ausgleich der Schäden bewirken. Ausgleichsfähig sind die Schäden, soweit für sie kein anderweitiger Ausgleich gewährt worden ist. Verlustausgleiche aufgrund von vor dem 01.03.2020 beschlossenen Gesellschaftereinlagen oder aufgrund von konzern- oder unternehmensinternen Regelungen (z. B. Ergebnisabführungsverträgen), die bereits am 01.03.2020 bestanden, bewirken keinen Ausgleich im Sinne der Sätze 1 oder 2.

4.2 obligatorisch wegen Rahmenregelung Bund

Billigkeitsleistungen gemäß dieser Richtlinie an Eisenbahnen und Verkehrsunternehmen, die eine

rechtswidrige Beihilfe erhalten haben, die durch Beschluss der Kommission für mit dem

(16)

Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, sind auszusetzen, bis das betreffende

Verkehrsunternehmen den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt

unvereinbaren Beihilfe einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat.

4.3 obligatorisch wegen Kleinbeihilfenregelung Bund

Alternativ zur Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr kann eine Ausgleichsgewährung auch auf die Zweite Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gestützt werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Summe des Schadensausgleichs gemäß Nummer 5.4 sowie weiterer Beihilfen nach der Zweiten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 für das gesamte Unternehmen den Gesamtnennbetrag von 800 000 Euro nicht übersteigt. Das betreffende Unternehmen hat der beihilfegebenden Stelle schriftlich in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede Kleinbeihilfe nach dieser Regelung anzugeben, die es bislang erhalten hat, sodass sichergestellt ist, dass der Höchstbetrag nicht überschritten wird.

5

Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung

5.1 fakultativ

Bei der Leistung handelt es sich um eine Billigkeitsleistung gemäß § 53 LHO 5.2 fakultativ

Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen anteiligen Ausgleich in Höhe von bis zu 100 Prozent der ausgleichsfähigen Schäden.

5.3 fakultativ

Die Billigkeitsleistung wird in Form einer Zuweisung bzw. eines Zuschusses gewährt.

5.4 obligatorisch wegen Rahmenregelung Bund und Einheitlichkeit Die ausgleichsfähigen Schäden sind wie folgt zu ermitteln:

5.4.1 obligatorisch

Empfänger nach Nummer 3.1:

5.4.1.1 obligatorisch

Für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarif, Beförderungsbedingungen DB (BBDB)) ist die Differenz zwischen den um die jeweiligen Tarifanpassungen auf das Jahr 2020 hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate März bis Dezember 2019 und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Monate des Jahres 2020 ausgleichsfähig, soweit die Empfänger gemäß den zur Erbringung der Verkehrsleistungen bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen das wirtschaftliche Risiko tragen. Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer), bei

Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen und dem BBDB-Tarif gemäß der Einnahmenaufteilung unter Zugrundelegung des auf die Einnahmen der Jahre 2019 und 2020 anzuwendenden Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2020 der jeweiligen Verbundorganisation. Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum März bis Dezember 2020

hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind die im jeweiligen

Monat verkauften bzw. dem Verbund gemeldeten Fahrausweise der jeweiligen Kartenart und

Preisstufe der Monate März bis Dezember 2019 mit den für diese Kartenart und für die im

Gültigkeitszeitraum entsprechende Preisstufe im jeweiligen Zeitraum des Jahres 2020 geltenden

Preisen zu multiplizieren. Lassen sich in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise

zuordnen oder handelt es sich um stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der

Berechnung nach Satz 3 abgeleitete durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die

Hochrechnung maßgebend. Die Verbundorganisationen haben den Empfängern die für die

(17)

Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern. Berücksichtigt werden dürfen Mindereinnahmen aus ohne Rechtsverpflichtung vorgenommenen Erstattungen von Fahrgeldern an Kunden

insbesondere für Abonnements, soweit die Entscheidung über die Erstattungen vor dem

01.06.2020 getroffen wurde und der Gesamtumfang der Erstattungen für den gesamten Tarifraum 5 Prozent der Gesamtfahrgeldeinnahmen aus Abonnementverkäufen des Jahres 2019 nicht

übersteigt. Nicht berücksichtigt werden dürfen dagegen Mindereinnahmen aus Erstattungen von Fahrgeldern an Kunden insbesondere für Abonnements, soweit die Entscheidung über die Erstattungen nach dem 01.06.2020 getroffen wurde und keine Rechtspflicht für die Erstattung bestanden hat.

5.4.1.2 obligatorisch

Zur Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch

Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind die um die Tarifanpassungen gemäß Nummer 5.4.1.1 Sätze 3 und 4 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraumes März bis Dezember 2019 bzw. die Fahrgeldeinnahmen für den Zeitraum März bis Dezember 2020 zu ermitteln und für diese die Erstattungsleistung aufgrund der jeweiligen für das entsprechende Jahr festgelegten oder nachgewiesenen Vomhundertsätze (2019 für

hochgerechnete und 2020 für Ist-Fahrgeldeinnahmen 2020) zu berechnen. Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer), bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen und dem BBDB-Tarif gemäß der Einnahmenaufteilung der jeweiligen Verbundorganisation. Ausgleichsfähig ist die Differenz der so errechneten Beträge, soweit die Empfänger gemäß den zur Erbringung der Verkehrsleistungen bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen das wirtschaftliche Risiko tragen.

5.4.1.3 obligatorisch

In entsprechender Weise sind die ebenfalls ausgleichsfähigen Schäden aus der Minderung anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften zu berechnen, soweit die Empfänger gemäß den zur Erbringung der Verkehrsleistungen bestehenden öffentlichen

Dienstleistungsaufträgen das wirtschaftliche Risiko tragen.

Darüber hinaus sind erhöhte Ausgleichszahlungen aus vor dem 01.06.2020 erlassenen

allgemeinen Vorschriften der Empfänger an Verkehrsunternehmen für den Zeitraum von März bis Dezember 2020 ausgleichsfähig, soweit die Erhöhung der Ausgleichszahlungen aufgrund eines gesonderten Nachweises pandemiebedingt auf geringeren Fahrgeldeinnahmen der

Verkehrsunternehmen im Vergleich zum Referenzzeitraum in den Monaten März bis Dezember 2019 zurückzuführen sind.

5.4.1.4 obligatorisch

Ebenfalls ausgleichsfähig sind die Schäden aus Ausgaben der Empfänger für

Ausgleichszahlungen an Verkehrsunternehmen für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020, soweit sie auf Maßnahmen zum Schadensausgleich beruhen. Ausgleichsfähig sind dabei nur Ausgaben im Umfang des Ausgleichs, der sich bei Anwendung der Nummern 5.4.2.1 bis 5.4.2.7 als Ausgleich an die Unternehmen rechnerisch ergäbe. Als Maßnahmen zum Schadensausgleich gelten insbesondere Notvergaben nach Artikel 5 Absatz 5 VO 1370 oder nach allgemeinem Vergaberecht, Änderungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von § 132 GWB, Anpassungen der Vergütung aus ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 313 BGB,

Gesellschaftereinlagen sowie weitere Maßnahmen im Einklang mit der VO 1370, soweit sie nach

dem 01.03.2020 zum Ausgleich der Schäden veranlasst oder umgesetzt wurden. Ausgleichsfähig

sind für den Zeitraum vom 01.09.2020/01.10.2020 (Tag nach Ende Rahmenregelung Bund)

darüber hinaus auch Verlustausgleiche im Sinne von Nummer 4.1 Satz 3 bis zu der in Satz 2

geregelten Höhe.

(18)

5.4.1.5 obligatorisch

Von den nach den Nummern 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 ermittelten Schäden sind in direktem

ursächlichem Zusammenhang mit der Pandemie vermiedene oder ersparte Aufwendungen der Empfänger in Abzug zu bringen. Dies sind insbesondere

- verringerte Verkaufsprovisionen aufgrund geringerer Fahrausweisverkäufe, soweit diesen keine rechtskräftig festgestellten oder zwischen den Parteien unbestrittenen

pandemiebedingten Forderungen des Vertriebsdienstleisters auf Anpassung der

Vergütung aus ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 313 BGB gegenüberstehen, - im direkten Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie stehende geringere

Ausgleichszahlungen an Verkehrs- und Eisenbahnunternehmen aus öffentlichen

Dienstleistungsaufträgen aufgrund geringerer Verkehrsdienstleistungen (Nummer 5.4.2.1) oder aus allgemeinen Vorschriften des jeweiligen Empfängers (Nummer 5.4.2.4),

- eingesparte Personalkosten (z. B. durch Kurzarbeitergeld oder Überstundenabbau), - Energie- und Kraftstoffkosteneinsparungen,

- nicht entstandene Kosten für Wartungsarbeiten und Reparaturen, - nicht angefallene Infrastrukturentgelte,

- von anderen Stellen erhaltene anderweitige Ausgleichszahlungen für die nach den Nummern 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 berechneten Schäden,

- weitere Ersparnisse.

5.4.1.6 obligatorisch

Die Summe der gemäß den Nummern 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 errechneten Schäden abzüglich der vermiedenen oder ersparten Aufwendungen gemäß Nummer 5.4.1.5 ist der ausgleichsfähige Gesamtschaden des Empfängers nach Nummer 3.1.

5.4.2 obligatorisch

Empfänger nach Nummer 3.2:

5.4.2.1 obligatorisch

Ausgleichsfähig ist die Differenz zwischen der regulär erwarteten Ausgleichsleistung aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag für das Jahr 2020 oder alternativ auf der Basis des

Referenzzeitraums im Vorjahr für das ungekürzte Leistungsangebot einschließlich ergänzender Dienstleistungen wie Zugbegleitung oder Besetzung von Verkaufsstellen im Schadenszeitraum der Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr oder im Falle der Nummer 4.3 im Zeitraum von März bis Dezember 2020 und den tatsächlich erhaltenen

Ausgleichsleistungen jeweils einschließlich Sanktionen sowie Boni und Mali aus

Anreizregelungen. Bei der Berechnung können die Änderungen von zentralen Parametern im Vergleich zum Vorjahreszeitraum, wie z. B. Personalkosten, Strom- oder Kraftstoffpreise und Personalkosten, berücksichtigt werden. Die Schäden sind jedoch nur ausgleichsfähig, soweit der jeweilige Aufgabenträger einen Antrag als Empfänger gemäß Nummer 3.1 stellt und dabei seine geringeren Ausgleichszahlungen berücksichtigt hat.

5.4.2.2 obligatorisch

Die entsprechend Nummer 5.4.1.1 berechnete Differenz der Fahrgeldeinnahmen ist für den Schadenszeitraum der Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr oder im Falle der Nummer 4.3 im Zeitraum von März bis Dezember 2020 ausgleichsfähig, soweit die Empfänger selbst das wirtschaftliche Risiko tragen oder lediglich Verlustausgleiche im Sinne von Nummer 4.1 Satz 3 erhalten.

5.4.2.3 obligatorisch

Zur Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach dem SGB IX im

Schadenszeitraum der Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr

(19)

oder im Falle der Nummer 4.3 im Zeitraum von März bis Dezember 2020 ist entsprechend Nummer 5.4.1.2 zu verfahren.

5.4.2.4 obligatorisch

In entsprechender Weise sind die ebenfalls ausgleichsfähigen Schäden im Schadenszeitraum der Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr oder im Falle der Nummer 4.3 im Zeitraum von März bis Dezember 2020 aus der Minderung anderer

Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften zu berechnen. Die Schäden sind in Bezug auf allgemeine Vorschriften der Aufgabenträger jedoch nur ausgleichsfähig, soweit der jeweilige Aufgabenträger einen Antrag als Empfänger gemäß Nummer 3.1 stellt und dabei seine geringeren Ausgleichszahlungen berücksichtigt hat.

5.4.2.5 obligatorisch

Von den nach den Nummern 5.4.2.1 bis 5.4.2.4 ermittelten Schäden im Schadenszeitraum der Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr oder im Falle der Nummer 4.3 im Zeitraum von März bis Dezember 2020 sind in direktem ursächlichem

Zusammenhang mit der Pandemie vermiedene oder ersparte Aufwendungen der Empfänger in Abzug zu bringen. Dies sind insbesondere

- verringerte Verkaufsprovisionen aufgrund geringerer Fahrausweisverkäufe, soweit diesen keine rechtskräftig festgestellten oder zwischen den Parteien unbestrittenen

pandemiebedingten Forderungen des Vertriebsdienstleisters auf Anpassung der

Vergütung aus ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 313 BGB gegenüberstehen, - Im direkten Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie stehende geringere

Vergütungsleistungen an Subunternehmen aufgrund geringerer Verkehrsleistungen, soweit diesen keine rechtskräftig festgestellten oder zwischen den Parteien unbestrittenen pandemiebedingten Forderungen des Subunternehmens auf Anpassung der Vergütung aus ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 313 BGB gegenüberstehen,

- eingesparte Personalkosten (z. B. durch Kurzarbeitergeld oder Überstundenabbau), - Energie- und Kraftstoffkosteneinsparungen,

- nicht entstandene Kosten für Wartungsarbeiten und Reparaturen, - nicht angefallene Infrastrukturnutzungsentgelte,

- von anderen Stellen erhaltene anderweitige Ausgleichszahlungen für die nach den Nummern 5.4.2.1 bis 5.4.2.5 berechneten Schäden,

- weitere Ersparnisse.

5.4.2.6 obligatorisch

Die Summe der gemäß den Nummern 5.4.2.1 bis 5.4.2.4 errechneten Schäden abzüglich der vermiedenen oder ersparten Aufwendungen gemäß Nummer 5.4.2.5 ist der ausgleichsfähige Gesamtschaden des Empfängers nach Nummer 3.2.

6

Sonstige Bestimmungen

6.1 obligatorisch wegen Rahmenregelung Bund

Es ist sicherzustellen, dass eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist.

6.2 obligatorisch wegen Rahmenregelung Bund

Die Empfänger sind zu verpflichten, beantragte oder erhaltene finanzielle Leistungen aufgrund

der COVID-19-Pandemie im Rahmen einer Selbstauskunft anzugeben. Die Empfänger sind

darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne

von § 264 des Strafgesetzbuches handelt und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift

strafbar ist. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

(20)

6.3 obligatorisch wegen Rahmenregelung Bund und Einheitlichkeit

Die Empfänger sind zu verpflichten, bis zum 30.09.2021 den tatsächlich entstandenen Schaden auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen und von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder vom Rechnungsprüfungsamt testieren zu lassen.

Dies schließt eine Mitteilung über die regulär über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder über allgemeine Vorschriften erhaltene Ausgleichsleistungen mit ein. Dem Nachweis sind Bestätigungen der Verbundorganisationen über die Einnahmeaufteilungen der Monate März bis Dezember der Jahre 2019 und 2020 sowie ein Testat eines Wirtschaftsprüfers über die

Fahrgeldeinnahmen der Monate März bis Dezember der Jahre 2019 und 2020 im Haustarif bzw.

nach BBDB beizufügen. Für Schäden gemäß Nummer 5.4.2.1 sind Bestätigungen der betreffenden Aufgabenträger über die Höhe des Schadens beizufügen.

6.4 obligatorisch wegen Rahmenregelung Bund und Einheitlichkeit

Billigkeitsleistungen, die über den reinen Schadensausgleich hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzufordern. Die von Empfängern nach Nummer 3.2 zurückgeforderten Beträge sind vom Zeitpunkt des Erhalts bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung mit einem Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. In der Regel sind die von Empfängern nach Nummer 3.1 zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet werden.

Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche Schaden den prognostizierten übersteigt, kann eine Anpassung der gewährten Billigkeitsleistung vorgenommen werden.

6.5 obligatorisch wegen Rahmenregelung Bund

Die Empfänger sind zu verpflichten, bis zum 31.10.2021 der Bewilligungsbehörde sämtliche in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr.

1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen zwecks Veröffentlichung auf einer Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Europäischen Kommission zu übermitteln.

7

Verfahren

7.1 Antragsfrist obligatorisch wegen Rahmenregelung Bund, im Übrigen fakultativ

Ein Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung ist für Empfänger nach Nummer 3.2 bis zum 30. September 2020 und für die übrigen Empfänger bis zum XX.XX.2020 zu stellen. Er hat die Berechnung bzw. Schätzung des voraussichtlichen Schadens auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode zu enthalten.

Für den Ausgleich des Schadens nach Nummer 5.4.2.1 reicht eine mit dem Aufgabenträger abgestimmte Schätzung aus.

Dem Antrag sind Prognosen der Verbundorganisationen über die Schäden gemäß den Nummern 5.4.1.1 bzw. 5.4.2.2 sowie weitere begründende Unterlagen beizufügen.

Erbringt ein Empfänger gemäß Nummer 3.2 Betriebsleistungen in mehreren Ländern und können die Schäden oder vermiedenen bzw. ersparten Aufwendungen nicht eindeutig der

Betriebsleistung in einem Land zugeordnet werden, sind diese auf der Grundlage der im jeweiligen Land erbrachten Wagen- bzw. Zug-Kilometer des Jahres 2020 den Ländern zuzuordnen. Die beteiligten Bewilligungsbehörden können eine abweichende Aufteilung vereinbaren.

Sammelanträgen von Empfängern gemäß den Nummern 3.3 und 3.4 sind die Anträge der

Empfänger gemäß den Nummern 3.1 und 3.2 beizufügen. Der Antrag ist formlos schriftlich oder elektronisch zu stellen.

7.2 fakultativ

(21)

Bewilligungsbehörde ist die Landesbehörde, in deren Bezirk der Empfänger seinen Sitz hat.

Bewilligungsbehörde für Empfänger nach Nummer 3.2 im SPNV ist jeweils die Landesbehörde, in deren Bezirk der Aufgabenträger seinen Sitz hat, in dessen Bezirk der Empfänger die Leistung erbringt. Hat ein Empfänger gemäß Nummer 3.2 keinen Sitz im Land, ist außer in den Fällen des Satzes 2 die Bewilligungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die überwiegende Betriebsleistung in Nutzwagen- bzw. Zug-Kilometer des Empfängers im Jahr 2020 im Land erbracht wird.

Empfänger gemäß den Nummern 3.3 und 3.4 haben die Billigkeitsleistungen an die Empfänger gemäß den Nummern 3.1 und 3.2 weiterzuleiten und dabei sicherzustellen, dass die

maßgeblichen Bestimmungen des Bewilligungsbescheides auch den Empfängern auferlegt werden. Dies schließt ausdrücklich die Nachweisführung ein.

7.3 fakultativ

Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.

8 fakultativ

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2021

außer Kraft.

(22)

1

Leitfaden

zum Entwurf der Muster-Richtlinie der Bundesländer vom 13. August 2020 zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr

im Zusammenhangmit dem Ausbruch von COVID-19

Stand 18. August 2020

Die Muster-Erstattungsrichtlinie (Stand 13.8.2020) hat noch den Status eines Entwurfs, da die in Ziffer 6.4 geregelte Frage der Verzinsung von Überzahlungen mit der Europäischen Kommission geklärt wird. Danach wird die finale Fassung der Richtlinie veröffentlicht werden.

(23)

2 Der nachstehende Leitfaden ist als Hilfestellung für Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen zum

Corona-Schadensausgleich in Phase 1 und Phase 2 des ÖPNV-Rettungsschirms gedacht. Die Erläuterungen und Argumentationshilfen sind als allgemeine Information und nicht als rechtliche Auskunft oder

Rechtsberatung gedacht und bestimmt. Für sie kann keine Gewähr oder gar Haftung übernommen werden.

(24)

3 Erster Teil: Einführung

I. ÖPNV-Rettungsschirm

Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland haben sich die Koalitionspartner von CDU/CSU und SPD am 3. Juni 2020 auf umfangreiche Maßnahmen zur Stärkung der deutschen Wirtschaft verständigt. Dazu gehört neben vielen weiteren Punkten auch eine finanzielle Kompensation in Höhe von 2,5 Mrd EUR für die dem ÖPNV entstandenen Schäden. Dieser Teil eines insgesamt 130 Mrd. EUR umfassenden Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets wird kurz als

„ÖPNV-Rettungsschirm“ des Bundes bezeichnet.

Vorausgegangen waren dieser Entscheidung zur Kompensation im Bereich des ÖPNV mehrere Beschlüsse der Verkehrsministerkonferenz, mit denen die Länderminister für eine aktive Beteiligung des Bundes geworben, aber auch eine angemessene finanzielle Beteiligung der Länder als notwendig erachtet haben. In vielen Ländern sind zwischenzeitlich bereits entsprechende Beschlüsse gefasst worden, die Bundesmittel zur Kompensation der Schäden des ÖPNV durch eigene Landesmittel in gleicher Höhe zu ergänzen.

Neben dem erforderlichen Zweiten Nachtragshaushalt haben der Deutsche Bundestag (am 2. Juli 2020) und der Bundesrat (am 3. Juli 2020) inzwischen das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets beschlossen. Die Feststellung des Nachtragshaushalts und das Maßnahmengesetz wurden am 16. Juli 2020 verkündet (BGBl. I S. 1669, 1683). In Artikel 5 des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets wurde die erforderliche (Sechste) Änderung des Regionalisierungsgesetzes vorgenommen und eine zusätzliche Summe von 2,5 Mrd. Euro festgesetzt (§ 7 Abs. 1 RegG). Damit ist gewährleistet, dass die zugesagten Mittel des Bundes zeitnah – spätestens am 15.08.2020 - an die Länder ausgezahlt werden können.

Die Verteilung der 2,5 Mrd. Euro auf die Länder erfolgt vorerst nach dem Schlüssel des § 5 Abs. 11 RegG (§ 7 Abs. 2 RegG), der bereits bei der Verteilung der Mittel aus dem sogenannten Klimaschutzpaket 2019 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes) zur Anwendung kam. Nachgelagert erfolgt dann gemäß § 7 Abs. 5 RegG in eigener Verantwortung der Länder eine einvernehmliche Anpassung dieser Mittel an die im Jahr 2020 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im Sinne eines „Corona-

Schlüssels“.

Die Mittel verteilen sich vorerst wie folgt auf die Länder:

Land (vorläufige) Mittel nach § 7 Abs. 2 RegG in Euro

Baden-Württemberg 278 253 658,54

Bayern 381 092 682,93

Berlin 128 064 939,02

Brandenburg 132 872 987,81

Bremen 14 878 048,78

Hamburg 51 585 365,85

Hessen 181 090 243,90

Mecklenburg-Vorpommern 78 276 890,24

Niedersachsen 212 387 804,88

Nordrhein-Westfalen 423 780 487,81

Rheinland-Pfalz 127 673 170,73

Saarland 31 036 585,36

Sachsen 166 995 731,71

Sachsen-Anhalt 118 456 524,39

Schleswig-Holstein 80 482 926,83

Thüringen 93 071 951,22

Quelle: § 7 Abs. 2 RegG (BGBl. 2020 I S. 1686)

(25)

4 Die ergänzenden Mittel der Länder werden über separate Landesregelungen bereitgestellt. Eine

Gesamtübersicht darüber befindet sich in laufender Fortschreibung und ist daher hier nicht abgedruckt.

Gleichzeitig ist bereits jetzt absehbar, dass auch über 2020 hinaus die Fahrgastzahlen das Vorkrisenniveau nicht erreichen werden. Auch dies hat absehbar entsprechende Folgen im Hinblick auf die

Nutzerfinanzierung des ÖPNV. Dieser Zeitraum ist nicht Gegenstand des beschlossenen Rettungsschirms, der lediglich das Jahr 2020 als Bezugsrahmen hat. Gleichwohl bedarf es mit Blick auf die Ziele in den Bereichen Klimaschutz, Luftreinhaltung und mit Blick auf die Daseinsvorsorge auch für diesen Zeitraum einer für Verkehrsunternehmen und die Aufgabenträger tragfähigen Lösung.

II. Bundesrahmenregelung und Muster-Erstattungsrichtlinie zur Umsetzung des Schadensausgleichs Die Bundesregierung hat (in Abstimmung mit den Ländern) Ende Mai 2020 den Entwurf einer

Bundesrahmenregelung zur Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich von Schäden im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (im Folgenden „Bundesrahmenregelung“) bei der Europäischen Kommission zur beihilferechtlichen Genehmigung vorgelegt, der am 7. August von der Kommission genehmigt wurde.

Hierdurch wird die Beihilfe für den ÖPNV rechtlich abgesichert.

Parallel dazu wurde unter der Federführung des Landes Nordrhein-Westfalen der Entwurf einer

„Musterrichtlinie zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (im Folgenden „Muster-Erstattungsrichtlinie“) erarbeitet, in der die näheren rechtlichen Einzelheiten sowie die Verfahrensweise bei der Auskehrung der finanziellen Kompensation in Deutschland geregelt werden (Anlage). Grund für die Erarbeitung einer Muster-Erstattungsrichtlinie ist eine Positionierung seitens der Verkehrsministerkonferenz, bei der Ausreichung der Kompensationsmittel für den ÖPNV möglichst ländereinheitliche Standards zu setzen. Der Entwurf der Muster-Erstattungsrichtlinie enthält sowohl obligatorische als auch fakultative Bestandteile (siehe hierzu Nummer 3), auf die sich die Länder verständigt haben. Obligatorische Bestandteile der Muster-Erstattungsrichtlinie sind von den Ländern in ihre jeweiligen Landes-Richtlinien zu übernehmen. Unabhängig von der konkreten

verfahrensmäßigen Gestaltung durch die Länder verpflichten sich die Länder, die Regelungen über die Erstattungsfähigkeit zu Grunde zu legen. Das ist Grundlage für die Anerkennung der Schäden gegenüber den Antragstellern und der Anrechnung auf den späteren finanziellen Ausgleich unter den Ländern. Die verfahrenstechnische Umsetzung hingegen bleibt dem jeweiligen Land freigestellt, das eine darauf fußende Landes-Richtlinie letztendlich auch eigenständig in Kraft setzen muss.

(26)

5 Zweiter Teil: Erläuterungen zur Muster-Erstattungsrichtlinie

Die nachfolgenden Erläuterungen folgen der Systematik und Gliederung der Muster-Erstattungsrichtlinie.

Die Richtlinie enthält sowohl obligatorische als auch fakultative Regelungen. Obligatorische Regelungen sind verbindlich in die jeweilige Landesregelung zu übernehmen (die Begründung dafür wird in der Muster- Erstattungsrichtlinie jeweils angeführt), fakultative Regelungen hingegen nicht bzw. bedürfen der

jeweiligen Ausgestaltung. Insofern ist es praktisch möglich, dass in der Muster-Erstattungsrichtlinie als fakultativ aufgeführte Ausgleichstatbestände nicht oder verändert in der jeweiligen Landes-Richtlinie zu finden sind, so dass darin angesprochene Schäden entweder gar nicht oder in einer separaten Richtlinie ausgeglichen werden. Maßgeblich ist daher letztendlich die jeweilige Landes-Richtlinie.

1 Rechtsgrundlage

Mit Billigkeitsleistungen nach § 53 Landeshaushaltsordnung (LHO – im Wesentlichen gleichlautend in allen Bundesländern) können Schäden und Nachteile ausgeglichen oder gemildert werden, die ihre Ursache in einem Ereignis haben, das für die Betroffenen nicht vorhersehbar war und von ihm auch nicht zu vertreten ist.

Billigkeitsleistungen sind an keine nachgelagerten Handlungen des Zahlungsempfängers gekoppelt. Im ÖPNV sind ansonsten eher Zuwendungen nach § 23 LHO üblich, mit denen die Verwaltung finanzielle Anreize dafür schafft, dass Dritte Vorhaben durchführen, an deren Realisierung der Staat ein erhebliches Interesse hat (z. B. U-Bahn-Bau); Zuwendungen sind stets an eine Handlung des Zuwendungsempfängers gebunden (z. B. Fertigstellung und Betrieb der U-Bahn).

Dass kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistungen besteht, ist lediglich eine Klarstellung.

2 Gegenstand der Förderung

Der Corona-Ausgleich soll die Ausfälle von Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen durch verringerte Zahlungen aus Verkehrsverträgen (u. ä.), den Rückgang von Fahrgeldeinnahmen und den Rückgang von Zahlungen aus allgemeinen Vorschriften ausgleichen. Die Förderung betrifft den Zeitraum März bis Dezember 2020, wobei Besonderheiten hinsichtlich der Monate September bis Dezember bestehen (dazu siehe unten u. a. 5.4.2.1 und dritter Teil). Gegenzurechnen sind coronabedingte Kosteneinsparungen beim Verkehrsunternehmen wie auch beim Aufgabenträger.

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge“ [ÖDA] sind z. B. Verkehrsverträge, Betrauungen, „Direktvergaben“

und weitere Rechtsverhältnisse, die unter die Definition in Art. 2 Buchst. i) der VO 1370/2007 fallen.

Geringere Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Dienstleistungsaufträgen werden ausgeglichen, wenn sie wegen geringerer Verkehrsdienstleistungen oder wegen verringerter Nachfrage zurückgegangen sind.

„Allgemeine Vorschriften“ sind z. B. die Ausgleichsleistungen an Betreiber für die Belastung mit öffentlich festgesetzten Höchsttarifen, Erstattungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen nach §§ 228 ff. SGB IX, § 45a PBefG und dessen Nachfolgeregelungen in einigen Ländern.

Aufwendungen für den Infektionsschutz, z. B. für Hygienemaßnahmen, Fahrzeugumbauten werden – entgegen früheren Entwurfsfassungen – nicht ersetzt.

Die Länder haben sich bezüglich Mindereinnahmen infolge von ohne Rechtsverpflichtung vorgenommenen Erstattungen von Fahrgeldern an Kunden (Kulanzregeln) sowie für Erstattungen bei Ausfall von erwarteten Mehreinnahmen durch Leistungssteigerung 2020 gegenüber 2019 auf Sonderregeln verständigt, s. dazu unten 5.4.1.1.

Die Muster-Erstattungsrichtlinie sieht u.a. einen Ausgleich an Verkehrsunternehmen für Schäden wegen geringerer Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Dienstleistungsaufträgen vor. Dort wird der

Schadensausgleich an die Bedingung geknüpft, dass der jeweilige Aufgabenträger die Verringerung der

(27)

6 Ausgleichszahlungen als Ersparnis bei der Beantragung seines Schadensausgleichs mindernd berücksichtigt.

Aufgabenträger sollten daher ersparte Vergütungen haushaltsseitig sichern. Zur Vereinfachung des

Schadensausgleichs empfiehlt die Muster-Richtlinie, dass der Schadensausgleich für diese Minderleistungen unmittelbar zwischen dem Aufgabenträger und dem Verkehrsunternehmen stattfindet. Die Zahlungen des Aufgabenträgers können beihilfenrechtlich ebenfalls auf die Bundesrahmenregelung bzw. alternativ die Kleinbeihilfenregelung gestützt werden.

3 Empfänger des Corona-Ausgleichs

Es wird abschließend geregelt, welche Akteure (und ggfs. unter welchen Maßgaben) Empfänger des Corona-Ausgleichs sein können.

3.1 Aufgabenträger.

Empfänger nach 3.1 sind die Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV im Sinne des ÖPNV-Gesetzes des jeweiligen Landes.

3.2 Verkehrsunternehmen

Öffentliche und private Verkehrsunternehmen, soweit sie auf Grundlage der bezeichneten Grundlagen Beförderungsleistungen im ÖPNV bzw. im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) erbringen, sind Empfänger nach 3.2. Darunter fallen auch Betriebsführer im Sinne von § 2 Abs. 2 Ziff. 3 PBefG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 PBefG, da sie den Verkehr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringen.

Durch die Formulierung "und/oder" ist festgelegt, dass sowohl eigenwirtschaftlich als auch gemeinwirtschaftlich tätige Verkehrsunternehmen Zahlungen erhalten können.

3.3 Zweckverbände und Verbundorganisationen

Zweckverbände und Verbundorganisationen können als Sammelantragsteller für die Aufgabenträger, Aufgabenträgerorganisationen und/oder Verkehrsunternehmen in ihrem Gebiet tätig werden, wenn das Land dies vorsieht (fakultative Regelung). Ob die gesammelte Antragstellung für die Antragsteller zwingend oder optional ist, hängt von der jeweiligen Landesrichtlinie ab.

Die Landesrichtlinie kann auch die Antragstellung bei Kooperationen regeln, die nicht Verkehrsverbund sind (z.B. Landestarifkooperationen, Verkehrsgemeinschaften). Die Aufgabe der Verbundorganisation im Sinne der Muster-Erstattungsrichtlinie kann auch, nach den Verhältnissen im jeweiligen Verkehrsverbund oder der jeweiligen Kooperation, z.B. das federführende Verkehrsunternehmen oder eine beauftragte

Abrechnungsstelle wahrnehmen.

Soweit ein Verkehrsunternehmen in mehreren Zweckverbandsgebieten oder Verbünden tätig ist und der Schaden bzw. vermiedene Aufwendungen (Einsparungen) nicht eindeutig einem Zweckverbands- oder Verbundgebiet zuzuordnen sind, sollen diese anhand der Wagen- bzw. Zugkilometer dem entsprechenden Gebiet zugeordnet werden. Das bedeutet vereinfacht: Hat ein Empfänger bspw. eine Jahres-

Gesamtverkehrsleistung "x", die sich anhand der Wagen- bzw. Zug-Kilometer zu einem Viertel im

Verbundgebiet a) und zu drei Vierteln in Verbundgebiet b) verteilt, so empfängt Verbund a) einen Ausgleich von einem Viertel des Schadens des jeweiligen Verkehrsunternehmens und Verbundgebiet b) einen

Ausgleich von drei Vierteln des Schadens des jeweiligen Verkehrsunternehmens.

3.4 Aufgabenträger als Sammelantragsteller (fakultativ) Freibleibend

4 Voraussetzungen

Es werden Voraussetzungen für die Gewährung des Corona-Ausgleichs benannt sowie Fallkonstellationen beschrieben, unter denen die Gewährung des Corona-Ausgleichs ausgeschlossen ist.

(28)

7 4.1 (Kein Anderweitiger Ausgleich)

Soweit öffentliche Dienstleistungsaufträge oder allgemeine Vorschriften ihrerseits bereits Regelungen enthalten, die ohne weiteres einen Ausgleich der Schäden bewirken, ist die Gewährung einer

Billigkeitsleistung ausgeschlossen.

Verkürzt gesagt soll in Ziffer 4.1 mit Satz 2 geregelt werden, dass auch Unternehmen, die im Querverbund oder anderweitig in Konzernen eingebunden sind, Corona-Ausgleich bekommen sollen, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Die Tatsache, dass bei Ergebnisabführungsverträgen Verluste „automatisch“

ausgeglichen werden, und damit eventuell in der Bilanz des Verkehrsunternehmens selbst kein Schaden sichtbar wäre, soll den Corona-Ausgleich nicht verhindern.

4.2 Rechtswidrige Beihilfen

Billigkeitsleistungen an Verkehrsunternehmen, die eine rechtswidrige Beihilfe erhalten haben, welche durch Beschluss der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, sind solange auszusetzen, bis das betreffende Verkehrsunternehmen den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat.

Es handelt sich um eine Standardregelung, um sicherzustellen, dass das europäische Beihilferecht durchgesetzt wird.

4.3 Kleinbeihilfenregelung Bund

Alternativ zur Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr kann eine Ausgleichsgewährung auch auf die Zweite Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gestützt werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem darf die Summe des Schadensausgleichs gemäß Nummer 5.4 sowie weiterer Beihilfen nach der Zweiten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 für das gesamte Unternehmen den Gesamtnennbetrag von 800.000 Euro nicht übersteigen. Der Vorteil dieser Regelung ist, dass sie einheitlich für den gesamten Ausgleichszeitraum März bis Dezember 2020 gilt und damit durchgängig vom Verkehrsunternehmen beantragt werden kann. Der Nachteil ist, dass in den genannten Höchstbetrag sämtliche Corona-Kleinbeihilfen einfließen, die an das gesamte

Unternehmen für den Zeitraum März bis Dezember 2020 gewährt wurden (gleichgültig, ob Zuschuss oder Kredit und ob für ÖPNV, Tourismus, etc.). Die Verkehrsunternehmen sollten bei der Wahl der

Antragsgrundlage daher sorgfältig den gesamten Schaden für den Zeitraum März bis Dezember 2020 abschätzen.

Eine Inanspruchnahme der Bundesrahmenregelung für Phase 1 (1.3.2020 bis 31.8.2020) und ein

anschließender Wechsel in die Kleinbeihilfenregelung für Phase 2 (1.9. bis 31.12.2020) ist nicht möglich, da die Regelungen jedenfalls hinsichtlich der Gewährung von Zuschüssen (im Unterschied zu Krediten) nicht miteinander kombinierbar sind. Gegebenenfalls bereits gewährte Zuschüsse nach der

Kleinbeihilfenregelung hindern eine Inanspruchnahme der Bundesrahmenregelung nicht, soweit sie angerechnet oder rückabgewickelt werden, um eine Doppelförderung auszuschließen (vgl.

Bundesrahmenregelung, § 4).

Gerade für eigenwirtschaftliche Verkehre kann die Kleinbeihilfenregelung – mit den vorgenannten Einschränkungen – ggf. eine Unterstützungsalternative zur Bundesrahmenregelung/Muster-

Erstattungsregelung in Phase 1 und zu den sonst von den Aufgabenträgern zu veranlassenden Maßnahmen in Phase 2 (unten Dritter Teil) darstellen.

(29)

8 5 Art und Umfang, Höhe des Corona-Ausgleichs

5.1 Die Leistung wird als Billigkeitsleistung nach § 53 LHO gewährt.

(S. oben zu 1 Rechtsgrundlage.) 5.2 Ausgleichsanteil

Es werden bis zu 100 Prozent der ausgleichsfähigen (finanziellen) Schäden erstattet.

5.3 (Zuweisung/Zuschuss)

Ausgereicht wird der Corona-Ausgleich als Zuweisung bzw. als Zuschuss. Damit ist klargestellt, dass es sich nicht um eine vorübergehende Liquiditätshilfe und nicht um einen Kredit handelt. Rückzahlungspflichten können sich ergeben, wenn sich bei der Spitzabrechnung ergibt, dass ursprünglich zu viel gewährt worden ist (vgl. Ziffer 6.3).

5.4 Schadensberechnung

5.4.1 Schadensberechnung beim Aufgabenträger Fahrgeldeinnahmen

Ziffer 5.4.1.1 betrifft den Fall, dass der Aufgabenträger das wirtschaftliche Risiko aus dem ÖDA trägt. Durch den Verweis auf 5.4.1.1 in 5.4.2.2 ist die Berechnungsvorschrift auch für Verkehrsunternehmen

maßgeblich.

Zur Ermittlung des Schadens ist jeder Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarif, DB-Tarif) separat zu betrachten. Ausgangspunkt der Schadensermittlung sind die monatlichen Netto-Fahrgeldeinnahmen im Zeitraum März bis Dezember 2019. Ausgehend hiervon sind die fiktiven Netto-Fahrgeldeinnahmen im Zeitraum März bis Dezember 2020 zu ermitteln. Hierfür werden die Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2019 mit den jeweiligen Tarifanpassungen im Jahr 2020 multipliziert. Von den so ermittelten fiktiven Fahrgeldeinnahmen im Jahr 2020 sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen in 2020 in Abzug zu bringen.

Maßgebend für die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer) bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen und DB-Tarif ist die Einnahmenaufteilung unter Zugrundelegung des auf die

Einnahmen der Jahre 2019 und 2020 anzuwendenden Aufteilungsschlüssels des jeweiligen Verkehrsverbundes bzw. der jeweiligen Kooperation für das Jahr 2020.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Zustellung für die Stadt Ratingen, vertreten durch den Bürgermeister, durch öffent- liche Bekanntmachung einer Benachrichtigung.

Begründende Bescheinigung eines Arztes, der nicht mit der Einrichtung verbunden ist, dass die stationäre Maßnahme nach Art und vorgesehener Dauer medizinisch notwendig ist und

Checken Sie sich bequem per Smartphone für eine Fahrt ein und die App berechnet nach dem Ausstieg automatisch die Kostena. Der Preis richtet sich nicht nach der zurückgelegten

1 Um den Unternehmen einen realistischen Zeitrahmen zur Zielerreichung zu geben, werden jene, die erst nach 2017 die Nachhaltigkeitsbericht- erstattung aufgenommen haben, in

Dezember 2020 in seinem Beschluss zur Se- natsvorlage „Bremen- Fonds: Mehrbedarfe der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Bewältigung der Pandemie,

Personennahverkehr vor und lässt eine Antragstellung durch die Aufgabenträger für den Zeitraum bis Ende 2020 zu, da der Schadensausgleich gegenüber den Aufgabenträgern keine Beihilfe

Der Senat nimmt Kenntnis und überweist den Beschluss der Stadtbürgerschaft an den Senator für Finanzen zur weiteren Veranlassung und beschließt die Ausfertigung

Im Ergebnis führen annähernd gleichbleibende Kosten für die Bestellung der SPNV- Leistungen (im März 2020 wurden 99,6% und im April 2020 94,7% der bestellten