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PDF_Checkliste für Abschlüsse und Berechtigungen in der Oberschule

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Academic year: 2022

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Checkliste: Abschlüsse und Berechtigungen in der Oberschule

In der Oberschule können nach der Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule (ObSchVO) die folgenden Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:

Einfache Berufsbildungsreife (EinfBBR) § 13 ObSchVO ja nein

1. Zuerkennung (rückwirkend) per Abgangszeugnis Ende Jg. 10 - alle Fächer mindestens Note 4 - ein Fach darf Note 5 oder 6 sein; die Leistungen der 2. und eventuell 3. Fremdsprache bleiben unberücksichtigt

a. mit Leistungsbild 9. Jahrgangsstufe, 2. Halbjahr;  

b. mit Leistungsbild 10. Jahrgangsstufe, 1. Halbjahr;

abweichend kann eine zu diesem Zeitpunkt absolvierte Projektarbeit mit mindestens Note 3 eine 5 in einem Fach ausgleichen, das nicht Gegenstand einer schriftlichen

Abschlussprüfung ist;  

c. mit Leistungsbild 10. Jahrgangsstufe, 2. Halbjahr;

abweichend kann eine Projektarbeit mit mindestens Note 3 eine 5 in einem Fach ausgleichen, das nicht Gegenstand einer schriftlichen Abschlussprüfung ist;

Prüfungsleistungen bleiben für Zuerkennung unberücksichtigt;  

2. Erwerb durch Abschlussprüfungen Ende 10. Jahrgangsstufe (schriftl. Deutsch/ Erste Fremdsprache/

Mathematik, 1x mündl.), Notendurchschnitt mind. 4,0 (keine Note 6) Es gilt das Prüfungszeugnis!  

Erweiterte Berufsbildungsreife (ErwBBR) § 15 ObSchVO ja nein

Erwerb durch Abschlussprüfung und Abschlusszeugnis Ende 10. Jahrgangsstufe a. alle Fächer mindestens Note 4- ein Fach darf Note 5 oder 6 sein;

E-Kurs Note 5 gefährdet Abschluss nicht (wird nicht in G-Kurs Note 4umgeschrieben!);

abweichend kann eine Projektarbeit mit mindestens Note 3 eine 5in einem Fach

ausgleichen, das nicht Gegenstand der Abschlussprüfung (schriftlich und mündlich) ist;   b. Abschlussprüfungen (schriftlich Deutsch/ Erste Fremdsprache/ Mathematik, 1x mündlich)

höchstens eine Prüfungsleistung Note 5, keine Prüfungsleistung Note 6  

Mittlerer Schulabschlussabschluss (MSA) § 16 ObSchVO ja nein

Erwerb durch Abschlussprüfung und Abschlusszeugnis Ende 10. Jahrgangsstufe

a. mindestens zwei E-Kurse;  

b. E-Kurse mindestens Note 4, G-Kurse mindestens Note 3;  

c. zwei Fächer ohne Fachleistungsdifferenzierung mindestens Note 3;   d. restliche Fächer ohne Fachleistungsdifferenzierung mindestens Note 4;   e. Ausnahme 1: Eine geforderte Note darf um eine Stufe unterschritten werden;   f. Ausnahme 2: Projektarbeit mit mindestens Note 3 kann eine 5 in einem Fach ausgleichen,

das nicht Gegenstand der Abschlussprüfung (schriftlich und mündlich) ist, wenn die Note im Fach und die Projektarbeit im Verhältnis 1:1 verrechnet wurde (→ Aufrundungsregel

beachten);  

g. Abschlussprüfungen (schriftlich Deutsch/ Erste Fremdsprache/ Mathematik, 1x mündlich)

höchstens eine Prüfungsleistung Note 5, keine Prüfungsleistung Note 6;  

Versetzung in die Gymnasiale Oberstufe § 17 ObSchVO ja nein

Versetzung erfolgt i.d.R. nach 10. Jahrgangsstufe (Ausnahme: „Schnellläuferkurse“)

a. drei E-Kurse mit durchschnittlich Note 3 (dabei gilt Ø 3,0-3,4)   b. zwei der oben genannten E-Kurse sind Deutsch, Mathematik oder 1. Fremdsprache  

c. restliche E-Kurse durchschnittlich Note 4  

d. in G-Kursen durchschnittlich Note 2  

e. in Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung durchschnittlich Note 3   Anmerkungen:

• Teilnahme an den Abschlussprüfungen nach §14(2) ObSchVO.

• Die Zeugniskonferenz kann von diesen Bestimmungen zugunsten der Schülerin oder des Schülers abweichen, wenn trotz eines die geforderten Leistungen unterschreitenden Notenbildes zu erwarten ist, dass sie oder er in der Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe insgesamt erfolgreich mitarbeiten kann (pädagogische Versetzung).

Vereinfachte Übersicht, es gelten die Verordnungen: Sekundarstufe I der Oberschule (ObSchVO), PrüfVO, ZeugnisVO Stand: Nov. 2019

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