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Pflichten einer fachkundigen Person in einem Elektro-Installations-betrieb

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Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV)

Fact-Sheet (31) aktualisiert

Pflichten einer fachkundigen Person in einem Elektro-Installations- betrieb

Stand 1. Mai 2020

Frage:

Nach Art. 9 Ab. 1 Bst. a NIV muss ein Elektro-Installationsbetrieb eine fachkundige Person beschäfti- gen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie die technische Aufsicht über die Installationsar- beiten wirksam ausüben kann (fachkundiger Leiter). Zudem muss der Ausbildungsstand der fachkun- digen Person (und der in der Installationsbewilligung aufgeführten Personen) dem neuesten Stand der Technik entsprechen und deren Weiterbildung gewährleistet sein (Art. 9 Abs. 1 Bst. b NIV). Schliess- lich muss der Betrieb Gewähr bieten, dass er die Vorschriften dieser Verordnung einhält (Art. 9 Abs. 1 Bst. c NIV).

In Bezug auf die Betriebsorganisation verlangt Art. 10 Abs. 1 NIV pro 20 in der Installation beschäf- tigte Personen einen vollzeitlich beschäftigten fachkundigen Leiter.

Welche Aufgaben hat der fachkundige Leiter in einem Elektro-Installationsbetrieb?

Antwort:

Aus den Anforderungen an die Erteilung der Installationsbewilligung für Betriebe in den Artikeln 9 und 10 NIV folgt klar, dass es nicht genügt, die technische Aufsicht nur administrativ und vom Büro aus zu erledigen («Schreibtisch-Aufsicht»). Vielmehr muss die fachkundige Person mehrheitlich vor Ort, auf der Baustelle, ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen.

Die fachkundige Person muss sich vor Ort, auf der Baustelle, insbesondere vergewissern, dass die in der Installation beschäftigten Personen den Auftrag verstanden haben und auch fachlich in der Lage sind, die zu erledigenden Aufgaben den Vorschriften entsprechend auszuführen.

Sicherheitsrelevant und in der Verantwortung der fachkundigen Person sind ausserdem die baubeglei- tende Erstprüfung und die Schlusskontrolle.

Vor der Erstprüfung oder von Teilen oder ganzen elektrischen Installationen ist eine baubegleitende Erstprüfung durchzuführen und zu protokollieren. Sie wird in der Regel durch den Elektroinstallateur EFZ vorgenommen, was ohne Weiteres zulässig ist. Im Zeitpunkt der Schlusskontrolle obliegt es je- doch der fachkundigen Person (oder dem Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit) zu überprü- fen, ob die Ergebnisse der baubegleitenden Erstprüfung nachvollziehbar und stimmig sind.

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Vor der Übergabe der elektrischen Installation an den Eigentümer muss die fachkundige Person (oder ein Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit) eine Schlusskontrolle durchführen und deren Er- gebnisse sowohl im Mess- und Prüfprotokoll als auch im Sicherheitsnachweis festhalten (Werte der Isolationsmessung oder, wenn das Ausschalten bei einzelnen Verbrauchergruppen aufgrund der an- geschlossenen Verbraucher schwierig oder unverhältnismässig ist, des Differenzstroms; ferner der Schutzmassnahmen und der Schutzorgane).

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