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Entschließung anlässlich der 14. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland am 11.06.2007 in Kiel

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Entschließung anlässlich der 14. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland am 11.06.2007 in Kiel

Informationsfreiheit bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stärken!

Die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat für Unternehmen eine besonde- re Bedeutung. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können den Wert eines Unternehmens und seine Stellung am Markt erheblich beeinflussen. Bei ihrer Aufgabenerfüllung erhalten öffentliche Stellen bisweilen Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Als Be- standteil amtlicher Aufzeichnungen unterliegen die Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse den Informationsfreiheitsgesetzen, sie werden hier aber durch einen Ausnahmetatbestand geschützt.

Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten stellt fest, dass die Auslegung und Anwendung des Ausnahmetatbestandes das Informationsfreiheitsrecht der Bürgerinnen und Bürger übermäßig einschränkt. So führt oft die beträchtliche Rechtsunsicherheit der Behörden bei der Anwendung dieser Bestimmung zu einer besonders restriktiven Aus- kunftspraxis. Aber nicht jedes Unternehmensdatum ist ein Betriebs - oder Geschäftsge- heimnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Wettbewerbsrecht müs- sen hierfür folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

Es muss sich um Tatsachen handeln, die

 im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen,

 nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind,

 (subjektiv) nach dem erkennbaren Willen des Unternehmens und

 (objektiv) nach dessen berechtigten und schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen geheim gehalten werden sollen (insbesondere, wenn bei Offenbarung ein Schaden eintritt).

Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland fordert deshalb de n Bundes- und die Landesgesetzgeber auf, die gesetzlichen Regeln zu ergänzen und zu präzi- sieren.

1. Es gibt Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, bei denen das öffentliche Interesse an der Offenbarung den Schutzbedarf überwiegt. Soweit daher eine Abwägungskla usel in den gesetzlichen Grundlagen noch nicht vorhanden ist, soll sie aufgenommen werden.

Dabei muss auch verdeutlicht werden, dass Verträge, die mit der öffentlichen Hand geschlossen werden, nicht grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig sind: Wer mit dem Staat Geschäftsbeziehungen eingeht, muss sich darüber im Klaren sein, dass staatli- ches Handeln besonderen Kontrollrechten unterliegt und damit nicht alle Vertragsin- halte geheim bleiben können.

2. Nach dem Beispiel des Gentechnik- und Chemikalienrechts sollte in Form eines Katalo- ges klargestellt werden, welche Unternehmensinformationen keine Betriebs - oder Ge- schäftsgeheimnisse darstellen (z. B. rechtswidriges Verhalten).

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3. Kennzeichnungs- und Darlegungspflichten des Unternehmens können die Prüfung des Geheimhaltungsinteresses erleichtern. Vergleichbare Regelungen existieren bereits in anderen Bereichen.

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