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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /12E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 27.03.2018

Geschäftszahl W164 2164954-1

Spruch

W164 2164954-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Benno J. Wageneder, Promenade 3, 4910 Ried/Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 23.06.2017, Zl. 1031804608-14996793, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben; XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 22.09.2014 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, dass er am XXXX in Kabul, Afghanistan, geboren sei. Er sei ledig, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Usbeken an. Er habe die Grundschule besucht und zuletzt als Reporter und Kameramann gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe einen jüngeren Bruder, eine Schwester und eine Adoptivschwester. Seine Mutter arbeite und bestreite davon den Lebensunterhalt der Familie. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er Afghanistan aufgrund von Familienfeindlichkeiten verlassen habe müssen. Seine beiden Stiefonkel hätten ihn und seinen Bruder wegen ihrem Erbe verfolgt. Deswegen hätten seine Stiefonkel auch seinen Vater umgebracht, damit er und sein Bruder ihren gesetzlichen Erbanteil nicht bekommen würden. Er habe also Angst um sein Leben.

Am 14.11.2014 wurde der BF einer ärztlichen Untersuchung zum Zweck der Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose unterzogen. Das Gutachten vom 24.11.2014 ergab unter Zusammenschau der erhobenen Befunde, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 19 Jahren habe.

Als Geburtsdatum wurde der XXXX festgesetzt.

In der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.01.2017 vor dem BFA gab der BF an, dass er aus dem Dorf XXXX, XXXX, Faryab stamme. Er sei in Kabul geboren. Dort habe sein Großvater mütterlicherseits gewohnt.

Dort habe die Mutter den Vater geheiratet und dort sei der BF geboren worden. Dann seien seine Eltern nach

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Mazar e-sharif zur väterlichen Familie gezogen. Als der BF ca. fünf Jahre alt war, sei sein Vater ermordet worden und seine Mutter sei nach XXXX geflüchtet. Ein bis zwei Jahre später sei der BF mit seinem Onkel und seiner Großmutter mütterlicherseits in den Iran gegangen. Dort habe er zwei Jahre lang die Schule besucht und später in der Ölwerkstatt seines Onkels gearbeitet. Danach sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und habe ein Jahr bei seiner Tante in Kabul verbracht. Dann sei er zurück zu seiner Mutter nach Faryab gegangen und sei in XXXX in die Schule gegangen. Nach der Schule habe er bei seinem Onkel mütterlicherseits Fotografieren und Filmen gelernt und habe ungefähr sechs Monate für eine Produktionsfirma, XXXX, für den Fernsehsender XXXX, gearbeitet. Da er Probleme bekommen habe, habe ihm sein Onkel geraten, nach Kabul zu gehen. Seine Mutter habe in Kabul Arbeit beim Finanzamt gefunden und sie seien nach Kabul gezogen. Seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester und seine Stiefschwester würden nach wie vor in Kabul leben. Der BF habe einbis zweimal pro Woche über Telefon oder Skype Kontakt mit ihnen. Seine zwei Stiefonkel, Söhne der zweiten Frau seines Großvaters väterlicherseits, würden in Mazar-e-Sharif leben. Die Familie des BF habe aber keinen Kontakt zu ihnen, sondern sei mit ihnen verfeindet. Der Vater des BF sei Kommandant bei General XXXX gewesen sei. Die "Beschützer" seines Vaters hätten dem BF später gesagt, dass seine beiden Stiefonkel den Vater bei einer Versammlung mit einer Kalashnikov erschossen hätten, nachdem die übrigen Gäste den Tisch verlassen hätten. Grund dieses Mordes sei das Erbe des Vaters gewesen. Der Vater habe vom Großvater Grund, eine Wohnung und Vieh geerbt. Sein leiblicher Bruder sei bereits verstorben.

Die Stiefonkel des BF hätten den Onkel mütterlicherseits telefonisch nach dem Aufenthalt des BF gefragt und ihn beauftragt, den BF zu suchen. Als der Onkel zurückfragte, was sie wollten, hätten diese gemeint, das wäre ihre Privatsache. Sie hätten auch die Mutter des BF angerufen und verlangt, dass der BF zu ihnen kommen solle.

Der BF habe seine Mutter gefragt, ob er hingehen soll, sie habe ihm aber abgeraten. Auf die Frage nach dem Beginn dieser Bedrohungen mutmaßte der BF, dass die Stiefonkel davon erfahren haben dürften, dass er wieder in Afghanistan sei und daraufhin mit den Anrufen begonnen hätten. Die Stiefonkel hätten die Dokumente über sein Grundeigentum usw. von ihm haben wollen. Seine Mutter und sein Onkel seien deswegen zur Polizei gegangen, aber die hätten sich nicht mehr gemeldet. Sein Erbe sei in den Händen seiner Stiefonkel in Mazar-e- Sharif, aber er habe die Dokumente. Er habe nicht versucht mithilfe der Polizei an seinen Besitz zu kommen, da dort niemand hingehen könne, da dort alle Taliban seien.

In Kabul habe der BF einen Unfall mit einem Auto gehabt. Er sei gemeinsam mit einem Freund auf dem Heimweg vom Fußballtraining gewesen als ein Auto ganz schnell auf ihn zugefahren sei. Sein Freund habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Er habe einige Zeit im Spital und dann noch zu Hause bleiben müssen. Als er wieder gesund war, habe er Afghanistan verlassen.

Auch aufgrund seiner Tätigkeit als Kameramann sei er Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Die Taliban hätten ihn angerufen und gesagt, dass er ihnen Geld bringen solle. Zu seinem Onkel mütterlicherseits hätten sie gesagt, dass sie sie beide umbringen würden, wenn sie ein Foto von sich sehen würden. Auch als der BF nach Kabul gegangen sei, hätten die Bedrohungen nicht aufgehört. Er habe das auch der Polizei gemeldet und diese hätten dann zwei bewaffnete Personen in XXXX mitgenommen. Seine Nummer hätten die Taliban von Karten gehabt, die sein Onkel und er an Leute verteilt hätten, damit diese anrufen, wenn es ein Problem gebe. Bei seiner Tätigkeit für XXXX sei der BF immer mit Kollegen an unsicheren Orten gewesen und habe Videos gemacht. Er habe nur gefilmt, sein Onkel sei Journalist und habe geredet. Sie hätten zum Beispiel mit einem Lehrer in der Schule geredet, seien bei Kommandanten gewesen oder hätten dokumentiert, welche Terroristen verhaftet wurden.

Im Falle seiner Rückkehr befürchte der BF außerdem aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken Probleme zu bekommen. Außerdem fürchte er, dass man ihm bei seiner Rückkehr nicht mehr glauben würde, dass er gläubiger Moslem sei. Die Mullahs würden sagen, dass er im Ausland seine Religion verloren habe.

In Österreich würde der BF gerne als Kameramann arbeiten oder eine Berufsausbildung machen. Er habe eine Lebensgemeinschaft gehabt, aber es sei nicht mehr gegangen, weil sie in Wien gewesen sei. Er spiele in einem Fußballverein und helfe ehrenamtlich älteren Menschen.

Der BF legte Zeugnisse über die Absolvierung von Deutschkursen; Empfehlungsschreiben des Obmanns des Fußballvereins sowie Fotos aus seinem Arbeitsalltag als Kameramann und von seiner Visitenkarte von

XXXX.

Der BF legte weiters eine von seiner Mutter an die Polizeiinspektion der Provinzhauptstadt XXXX erhobene Anzeige gegen den Schwager der Mutter vor, worin die Mutter des BF ausführt, ihr Schwager habe ihr verboten, das Vermögen, das ihr Mann hinterlassen hatte, zu verkaufen und habe sie mit dem Tod bedroht. Sie beantragte,

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dass dieser einvernommen werde. Diese Anzeige wurde mit der Mitteilung beantwortet, dass der genannte Schwager der Mutter nicht aufgefunden werden könne.

Mit Bescheid des BFA vom 23.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht habe. Auch habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass er im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage kommen könnte. Auf den Vorhalt, dass sich die Familie an den General XXXX hätte wenden können, wenn der Vater doch unter diesem Komandant gewesen sei, habe der BF geantwortet, "niemand sagte, dass die Brüder den Vater umgebracht haben, ich war nicht dort." Es erscheine auch unrealistisch, dass die

"Beschützer" des Vaters, General XXXX oder der Großvater väterlicherseits den Mord hätten geschehen lassen.

Auch sei unrealistisch, dass die Stiefonkel nach mehr als 12 Jahren über den Onkel mütterlicherseits Kontakt mit dem BF aufnehmen würden, wo sie ihn während seiner Tätigkeit als Kameramann leicht selbst hätten kontaktieren können. Auch sei nicht realistisch, dass sich die Verfolger die Mühe gemacht hätten, den BF in Kabul wie eine Nadel im Heuhaufen zu suchen, wenn dies in der Zeit davor in Faryab nicht nötig gewesen wäre.

Der BF verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in Kabul und sei mit den lokalen Gegebenheiten vertraut. Auch wenn es in Kabul in letzter Zeit zu Anschlägen gekommen sei, sei nicht davon auszugehen, dass Zivilisten in Wohngebieten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt werden. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde eine Interessensabwägung vorgenommen. Im vorliegenden Fall würden die öffentlichen Interessen an einem der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Es sei auch nicht zu erklären, weshalb der Onkel mütterlicherseits weiterhin als Journalist arbeiten könne, der BF aber gezwungen gewesen sei, diese Arbeit aufzugeben. Im Übrigen sei auf You tube ein Video vor vier Monaten hochgeladenes gefunden worden, das den Onkel mütterlicherseits des BF zeige. Dieses habe jedoch wenig Zugriffe, was auf eine geringe Reichweite hindeute.

Hinweise auf eine Bedrohung des Onkels seien nicht erkennbar.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, das Verfahren des BFA sei mangelhaft gewesen. Der BF sei nicht in Usbekisch, seiner Muttersprache, sondern in Farsi einvernommen worden, wodurch es zu Grobheiten in der Übersetzung und unzulässigen Vereinfachungen gekommen sei. Des Weiteren seien die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung unrichtig. Die Verhandlung habe bereits fünf Monate vor Bescheiderlassung stattgefunden, sodass sich der Beamte wohl kaum mehr an den persönlichen Eindruck des BF erinnern habe können. Man habe sich daher auf die fehlende Plausibilität zurückgezogen, wobei der Sachverhalt durch eine europäische Brille betrachtet worden sei. Die Befragungstechnik mit Textmaske und die daraus resultierende Reihenfolge der Fragen seien widersinnig. Am 08.06.2017 sei ein Video auf Youtube aufgefunden worden, das mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem Onkel zugeschrieben wurde, jedoch sei die Behörde darauf in der Beweiswürdigung nicht eingegangen und habe nicht das Parteiengehör gewahrt. Was den Mord am Vater des BF betrifft, so hätte die belangte Behörde bedenken müssen, dass der genannte General selbst ein Interesse an der Ermordung des Vaters gehabt haben könnte. Betreffend die Gefahr im Falle einer Rückkehr wird unter Anführung verschiedener Quellen darauf hingewiesen, dass auch in Kabul praktisch jeder in Lebensgefahr schwebe. Der BF beantragte daher, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, das Ermittlungsverfahren ergänzen, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, die Abschiebung für unzulässig erklären und die Rückkehrentscheidung aufheben, sowie eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären.

Am 12.01.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF in Begleitung seiner Rechtsvertretung teilnahm. Das BFA hatte mit Schreiben vom 03.11.2016 der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben, dass kein Vertreter teilnehmen könne.

Der BF machte folgende ergänzende Angaben: Über seinen Vater hätten seine Mutter und sein Onkel mütterlicherseits mit ihm gesprochen, und auch ein Soldat, der im Dienst seines Vaters gewesen sei. Der Vater des BF sei ermordet worden, als der BF etwa fünf Jahre alt war. Dem BF sei gesagt worden, dass sein Vater ein Kommandant beim General XXXX gewesen sei. Die Mutter habe ihm erzählt, dass die Leiche des Vaters in den Fluss geworfen wurde. Die Familie wisse daher nicht, wo die Leiche sei. Die Mutter habe ihm auch gesagt, dass sie damals in XXXX, in der Nähe von Mazar e-Sharif gewohnt hätten. Die Mutter des BF sei Usbekin. An den Tag, als der Vater ermordet wurde, habe der BF selbst keine Erinnerungen, auch nicht daran, dass die Mutter im Haus eingesperrt war. Er habe Erinnerungen daran, als er mit der Mutter spät Abends in der Dunkelheit mit einem Esel unterwegs gewesen sei - der Onkel mütterlicherseits sei dabei gewesen - der BF habe allerdings geglaubt, dass sie gemeinsam eine Reise unternehmen.

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Auf die Frage, ob ihm die Mutter gesagt habe, warum sie ihn in den Iran geschickt hatte, gab der BF an, die Mutter habe gesagt, es wäre besser für ihn, wenn er mit dem Onkel mütterlicherseits wohin ziehe, wo er dann unterrichtet werden könne. Der BF habe dann im Iran zwei Jahre die Schule besucht und dann gearbeitet. Zu seiner Rückkehr sei es gekommen, da die Mutter dem Onkel mütterlicherseits einen Brief geschrieben habe. Der Onkel selbst habe auch nicht mehr im Iran bleiben wollen und sei mit dem BF mitgekommen. Da Winter war und es schwer gewesen wäre, nach XXXX zu gelangen, seien sie in Kabul bei der Tante geblieben. In XXXX habe der BF dann die Schule besucht. Die Mutter besitze auch Felder in XXXX, etwa 30 Minuten mit dem Auto von XXXX entfernt. Sie hätten sich manchmal in XXXX in einer Mietwohnung und dann wieder in XXXX aufgehalten. Von der Wohnung in XXXX aus sei der BF in die Schule gegangen. Die Mutter sei dort Lehrerin gewesen. Der BF nannte den Namen der Schule. Zu seinem Onkel mütterlicherseits sei der BF auf Vorschlag seiner Mutter gezogen. Er habe im Rahmen von Kursen und einer Abendschule Fotographie erlernt, auch habe er sich die Unterlagen besorgt und unter Mithilfe seines Onkels gelernt. Der Onkel habe ihm auch geholfen, den Job bei XXXX zu bekommen. Insgesamt sei der BF etwa drei Jahre bei seinem Onkel gewesen. Im Rahmen dieses Jobs habe der BF zum Beispiel nach Unfällen Fotos gemacht, auch als die Taliban zur Regierung kamen und Frieden anboten also bei Friedensabkommen, habe er fotografiert. XXXX sei ein Unternehmen gewesen, das Aufnahmen an Nachrichtensender verkaufte. Der Onkel des BF sei weiterhin Reporter und Kameramann und schicke Videos und Fotos zum Beispiel auch an XXXX. Seinen Arbeitsplatz habe der BF als Kameramann in der Stadt XXXX gehabt. In dem Büro habe er auch gewohnt. Der Onkel habe mit seiner Frau und seinen Kindern in einer Wohnung in der Stadt gewohnt. Bei der Arbeit sei der BF mit dem Onkel gemeinsam unterwegs gewesen.

Die Arbeit sei gefährlich gewesen: Die Taliban hätten sie immer wieder bedroht. Bei der Arbeit habe man üblicherweise Visitenkarten an die Bewohner des Dorfes verteilt, damit sie anrufen, wenn sie Probleme haben.

Darüber hätte man dann Berichte gemacht und an die Fernsehsender geschickt. Die Visitenkarten seien offenbar auf diesem Weg in die Hände der Taliban gelangt. Die Taliban hätten den BF und seinen Onkel dann bedroht.

Sie hätten ihnen vorgeworfen, dass sie Ungläubige seien und für die Vereinigten Staaten arbeiten. Die Taliban hätten am Handy des BF angerufen. Dieser habe das Handy seinem Onkel gegeben. Der BF habe selber keine längeren Gespräche mit den Taliban geführt. Er habe Angst gehabt. Der Onkel mütterlicherseits habe diese Taliban durch seine Arbeit gekannt da er über sie Berichte gemacht hatte. Er habe gefragt, was sie brauchen.

Dann habe der Mann am Telefon zum Beispiel Geld oder einen Motor verlangt. Der Onkel habe das dann an einem vereinbarten Ort in den Bergen deponieren müssen. Nachher sei der Onkel meistens zur Polizei gegangen.

Diese habe ihm versprochen, dass sie etwas unternehmen. Von anderen Reportern hätten die Taliban das gleiche verlangt. Eines Tages - an diesem Tag sei der Onkel unterwegs gewesen - habe der BF von seinem Büro aus draußen auf der Straße zwei Männer mit Schal sitzen gesehen. Er habe immer wieder geschaut und sie seien noch immer dort gesessen, auch am Nachmittag noch. Als der Onkel zurückkam, habe der BF ihm davon erzählt.

Der Onkel habe den Polizeisekretär angerufen und die Polizei habe die zwei Personen mitgenommen. Der Onkel habe dann von der Polizei erfahren, dass sie Waffen bei sich hatten. Schließlich habe der Onkel dem BF geraten, nicht weiterzuarbeiten. Er selbst habe weitergearbeitet, wobei er, sooft er die Stadt verlassen musste, Polizeischutz in Anspruch genommen habe.

Der BF sei dann nach Kabul gezogen und habe bei seiner Mutter gewohnt. Auch dort habe er Anrufe von einer Gruppe erhalten, von der er seinerzeit ein Video gemacht hatte. Sie hätten sich als diejenigen vorgestellt, mit denen er seinerzeit den Film gemacht hatte. Sie hätten gesagt, von welchem Dorf aus sie anrufen. Dem BF sei bekannt gewesen, dass dieses Dorf - der BF nannte den Namen - im "Taliban-Gebiet" lag. Daran habe der BF erkannt, dass es sich um Taliban handeln müsse. Sie hätten ihn gefragt, ob er in Faryab sei. Er habe verneint und gesagt, er arbeite nicht mehr und sie sollten ihn in Ruhe lassen. Sie hätten gesagt, sie würden wissen, dass der Onkel dort sei. Der BF habe wiederholt, dass er nicht mehr arbeite und habe sie dann "weggedrückt". Von diesem Anruf habe er seinem Onkel erzählt und dieser habe ihm geraten, die SIM-Karte wegzuschmeißen. Etwa zwei Monate später sei er von einem Auto angefahren worden.

Davon, dass ihm der Großvater einen Grund, eine Wohnung und Vieh überschrieben hatte, habe der BF von seiner Mutter und von seinem Onkel mütterlicherseits erfahren. Es gebe Dokumente, wo das Eigentum des BF aufscheine. Die Mutter habe dem BF gesagt, sie hätte ein Dokument, der das Eigentum des BF beweise. Der BF selbst habe das Papier nie gesehen.

Während seiner Zeit in Faryab sei eines Tages ein Mann in das Büro des BF gekommen und habe gesagt, er sei ein dem Vater nachgeordneter Soldat gewesen. Er hätte den BF gesucht und nun gefunden. Auf Nachfrage, habe er den Namen des Vaters gekannt. Dann seien sie zusammen im Büro gesessen, der Soldat habe erzählt, dass einmal einflussreiche Leute beim Vater zu Besuch gewesen seien. Auch die beiden Stiefonkel habe er dort gesehen. Nach dem Essen habe der genannte Soldat die Gäste bis zur Tür begleitet und sie verabschiedet. Als er dann zurückkam, habe er gesehen, dass der Vater des BF mit einer Kalashnikov erschossen worden war.

Daraufhin sei er selbst geflüchtet.

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Die Stiefonkel hätten beim Onkel mütterlicherseits und bei der Mutter angerufen. Der BF habe mit seinem Onkel mütterlicherseits darüber gesprochen. Der Onkel habe gesagt, dass sich der BF von diesen Leuten fernhalten müsse und sie nicht kontaktieren solle. Dem Onkel hätten sie gesagt, dass sie den BF sehen wollen, dass der BF mit den Papieren von vom Grund und dem Haus zu ihnen kommen solle. Der Onkel habe jedoch Angst um den BF gehabt. Es handle sich um ein großes Grundstück, ein Haus mit Garten in einem Dorf. Es würden dort Trauben für Rosinen und Weizen angebaut. Der Großvater sei ein reicher Mann gewesen. Der Onkel und die Mutter hätten dem BF all das erzählt. Der BF habe keine Erlaubnis gehabt, dort hinzugehen.

Die auf der vorgelegten Anzeige aufscheinenden Datumsangaben würden das Jahr 1391 betreffen (Anmerkung:

2013). Die Anzeige habe der Onkel dem BF geschickt. Das Papier sei in Dari geschrieben. Die Mutter und der Onkel seien zur Polizei gegangen. Dort habe man die Anzeige aufgenommen. Grund der Anzeige seien Drohungen der Stiefonkel gewesen. Die Anzeige sei gegen den älteren Stiefonkel erhoben worden. Der jüngere mache alles, was der ältere sage. Seit der BF nicht mehr in Afghanistan sei, sei die Mutter mehrmals umgezogen.

Den Autounfall halte der BF für einen Anschlag. Er habe damals einen Box-Klub besucht. Dort habe er immer wieder ein weißes Auto gesehen. Das habe ihn verfolgt und man habe ihn von weitem beobachtet. Der BF habe darüber mit seinem Onkel mütterlicherseits und mit seiner Mutter gesprochen. Diese hätten ihm geraten, vorsichtiger zu sein. Dann sei er angefahren worden. Danach habe er mehrere Monate im Krankenhaus bleiben müssen. Nachdem er nach Hause entlassen wurde, habe ihm die Mutter geraten, zu flüchten. Mehrere Verwandte hätten Geld zusammengelegt. In Österreich sei dem BF im Krankenheus ein kleiner Stein aus dem Kopf entfernt worden, der offenbar zunächst übersehen worden war.

Bezogen auf den Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde hätte daraus, dass das in erster Instanz vom BF aufgefundene Video auf Youtube nur wenig Zugriffe hatte, nicht ohne weiteres darauf schließen dürfen, dass die Arbeit des Onkels nur geringe Reichweite habe, gab der BF an, in Afghanistan werde Youtube nicht angeschaut.

Es werde nur Fernsehen oder Facebook benutzt. Einfache Leute würden sich mit Youtube, Twitter und so weiter nicht auskennen. In dem Video gehe es um ein Selbstmordattentat. Der BF habe damals dort gefilmt. Auch der Onkel und andere Sender hätten Videos gemacht. Der Onkel habe das Video hochgeladen.

Der BFV verwies auf UNHCR-Richtlinien betreffend Journalisten (S. 5) und Grundstreitigkeiten (s. 89). Da gehe es auch um die ethnische Dimension.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unbescholtene BF führt den Namen XXXX. Er ist am XXXX in Kabul geboren, ist afghanischer Staatsbürger, ledig, Moslem und gehört der Volksgruppe der Usbeken an. Der BF hat seine erste Kindheit gemeinsam mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern in der Provinz Masar e-Sharif, XXXX verbracht, wo die väterliche Verwandtschaft wohnte. Sein Vater - er arbeitete für General XXXX - wurde dort ermordet.

Der Verdacht fiel auf die beiden Stiefbrüder des Vaters, Söhne des Großvaters väterlicherseits und dessen zweiter Frau. Die Mutter floh mit Hilfe ihres Bruders mit den Kindern in die Provinz Faryab, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, wo die mütterliche Verwandtschaft Gründe hatte. Als der Onkel mütterlicherseits in den Iran zog, schickte sie den BF mit ihm. Der BF besuchte im Iran etwa zwei Jahre die Schule, und half danach dem Onkel bei seiner Arbeit und kam schließlich mit dem Onkel zurück nach Afghanistan, wo er eine Weile bei seiner Tante in Kabul blieb und schließlich zu seiner Mutter, die inzwischen als Lehrerin arbeitete, in die Provinz Faryab zurückkehrte. Dort besuchte er die Schule, zog dann mit seiner Mutter nach Kabul, wo diese eine Stelle beim Finanzamt erhielt. Der BF schloss in Kabul die Schule ab, zog dann zu seinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX und erlernte durch den Besuch von Kursen und unter Mithilfe seines Onkels mütterlicherseits, der als Reporter arbeitete, Fotografieren und Filmen. Der Onkel mütterlicherseits verschaffte dem BF einen Job bei

"XXXX", einem Unternehmen, dass Filme und Fotos sowie Berichte über lokale Ereignisse an Fernsehsender verkaufte. Der BF arbeitete und wohnte in einem Büro in der Stadt XXXX und traf seinen Onkel regelmäßig auf den Fahrten zu jenen Plätzen wo etwas zu dokumentieren war. In den Dörfern verteilten sie Visitenkarten mit ihren Telefonnummern, um von Vorfällen informiert zu werden und Berichte machen zu können. Von Zeit zu Zeit erhielt der BF Anrufe von Taliban, die er auf Geheiß seines Onkels an diesen weitergab. Dieser fragte dann nach deren Forderungen und deponierte in der Folge Geld oder Ersatzteile für Transportmittel an vereinbarten Orten. Die Polizei wurde erst nach der Übergabe verständigt. Da der Onkel des BF die Lage als zunehmend gefährlich einschätzte - er selbst unternahm Fahrten über Land nur mehr unter Polizeischutz - riet er dem BF seinen Job zu beenden und zur Mutter nach Kabul zu ziehen.

Der Onkel mütterlicherseits und die Mutter des BF erhielten immer wieder Anrufe vom älteren Stiefbruder des Vaters. Eine im Jahr 2013 gegen diesen erhobene polizeiliche Anzeige wurde mit der Mitteilung beantwortet,

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dass der Stiefonkel nicht auffindbar sei. Telefonisch verlangte der Stiefonkel des BF eines Tages auch, vom BF besucht zu werden, wobei dieser Dokumente mitbringen solle, die sein Erbrecht an den Gründen seines Vaters belegen. Die Mutter des BF verfügte über solche Dokumente. Onkel und Mutter rieten dem BF aber ab, der Aufforderung Folge zu leisten und gaben seinen Aufenthalt nicht an den Stiefbruder des Vaters bekannt. Die Familie zog innerhalb Kabuls mehrmals um. Die Mutter versorgte die Familie finanziell durch ihre Arbeit in der Finanzverwaltung. Der BF besuchte einen Sportklub. Auf dem Heimweg von dort wurde er eines Tages von einem Auto angefahren. Er war bewusstlos und musste längere Zeit im Krankenhaus verbringen. Nach seiner Genesung veranlasste seine Mutter mit finanzieller Unterstützung ihrer Verwandtschaft seine Schleppung nach Europa.

Länderfeststellungen:

Quelle:

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, HCR/EG/AFG/16/02 vom 19.04.2016:

Trotz der ausdrücklichen Verpflichtung der afghanischen Regierung, ihre nationalen und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, ist der durch sie geleistete Schutz der Menschenrechte weiterhin inkonsistent.

Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden Berichten zufolge in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betreffenden Gebiete tatsächlich kontrolliert. In von der Regierung kontrollierten Gebieten kommt es Berichten zufolge regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen durch den Staat und seine Vertreter. In Gebieten, die von regierungsnahen bewaffneten Gruppen (teilweise) kontrolliert werden, begehen diese Berichten zufolge straflos Menschenrechtsverletzungen. Ähnlich sind in von regierungsfeindlichen Gruppen kontrollierten Gebieten Menschenrechtsverletzungen, darunter durch die Auferlegung paralleler Justizstrukturen, weit verbreitet. Zusätzlich begehen sowohl staatliche wie auch nicht- staatliche Akteure Berichten zufolge außerhalb der von ihnen jeweils kontrollierten Gebiete Menschenrechtsverletzungen. Aus Berichten geht hervor, dass schwere Menschenrechtsverletzungen insbesondere in umkämpften Gebieten verbreitet sind.

Berichten zufolge begehen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) extralegale Hinrichtungen, Folter und Misshandlungen. Sie hinderten Zivilisten zudem an der Ausübung ihres Rechte auf Bewegungsfreiheit, auf Freiheit der Meinungsäußerung, auf Zugang zu Bildung und zu wirksamem Rechtsschutz. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) nutzen die Abwesenheit staatlicher Justizmechanismen oder -dienste aus, um eigene parallele

"Justiz"-Strukturen, vor allem, jedoch nicht ausschließlich in Gebieten unter ihrer Kontrolle, durchzusetzen.

Wie aus Berichten hervorgeht, beschränken regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) das Recht auf freie Meinungsäußerung. Zivilisten, die sich gegen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) oder zugunsten der Regierung äußern oder von regierungsfeindlichen Kräften der Spionage für die Regierung beschuldigt werden, sind, wie berichtet wird, dem Risiko ausgesetzt, in von regierungsfeindlichen Kräften durchgeführten illegalen und parallelen Justizverfahren im Schnellverfahren verurteilt zu werden; die Strafe für solche angeblich

"kriminellen" Handlungen stellen regelmäßig Hinrichtungen dar (siehe Abschnitt III.A.1.g).

Das Recht auf Religionsfreiheit wird Berichten zufolge ebenfalls von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, einschließlich durch Bedrohungen und Angriffe auf Einzelpersonen und Gemeinschaften, die vermeintlich gegen die Auslegung islamischer Prinzipien, Normen und Werte durch die regierungsfeindlichen Kräfte verstoßen.

Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der Verpflichtungen Afghanistans, nach nationalem und internationalem Recht diese Rechte zu fördern und zu schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung.

Die Regierungsgewalt Afghanistans und die Rechtsstaatlichkeit werden als besonders schwach wahrgenommen.

Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden Berichten zufolge unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben.

Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von Herausforderungen für effektive Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staates untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen die Täter selten zur Rechenschaft gezogen und für die

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Verbesserung der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung. Wie oben angemerkt, begehen einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden.

Berichten zufolge betrifft Korruption viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.

Es wird berichtet, dass bis zu zwei Drittel der afghanischen Bürger, die Kontakt zu Staatsbediensteten auf Provinz- und Distriktebene hatten, Schmiergelder zahlen mussten, um öffentliche Dienstleistungen zu erhalten.

Innerhalb der Polizei sind Berichten zufolge Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung ortstypisch. Das Justizsystem ist Berichten zufolge auf ähnliche Weise von weitreichender Korruption betroffen. In einigen Gebieten bevorzugen Berichten zufolge lokale Gemeinschaften parallele Justizstrukturen, etwa Gerichte der Taliban, um zivile Streitfälle auszutragen. Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die durch diese parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen.

Personen, die aus Afghanistan fliehen, können einem Verfolgungsrisiko aus Gründen ausgesetzt sein, die mit dem fortwährenden Konflikt in Afghanistan oder mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die nicht in direkter Verbindung zum Konflikt stehen, zusammenhängen, oder aufgrund der Kombination beider Gründe.

Eine besonders sorgfältige Prüfung der möglichen Risken ist insbesondere unter anderem notwendig bei Journalisten und in der Medienbranche tätigen Personen:

Meinungsfreiheit und das Recht auf Druck und Veröffentlichung ohne vorherige Einreichung bei staatlichen Stellen sind in der Verfassung verankerte Rechte. Das Mediengesetz von 2009 untersagt Zensur und garantiert das Recht der Bürger auf Information. Das Gesetz über Zugang zu Informationen vom Dezember 2014 sieht vor, dass alle Informationen der Regierungsbehörden grundsätzlich für die Öffentlichkeit verfügbar sein sollten, sofern dadurch nicht die nationale Sicherheit Afghanistans bedroht oder die Privatsphäre verletzt wird oder strafrechtliche Ermittlungen behindert werden. Jedoch bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich Bedrohungen der Rechte auf Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen. Das Mediengesetz von 2009 enthält eine weit formulierte Bestimmung, die die Herstellung, Reproduktion, den Druck und die Veröffentlichung von Werken und Materialien untersagt, die den islamischen Prinzipien widersprechen oder beleidigend für andere Religionen oder Sekten sind. Zwar liegen keine Berichte zu strafrechtlichen Verfolgungen gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung vor, jedoch nutzte die Regierung Berichten zufolge diese Bestimmung für Versuche, Medienorgane in Hinblick auf Inhalte, die als gegen den Islam oder nationale Interessen gerichtet betrachtet wurden, der Zensur zu unterwerfen. In einem Fall wurde Berichten zufolge auf Anweisung eines Chief Executive Officers Ermittlungen gegen eine Zeitung mit der Begründung eingeleitet, sie hätte einen blasphemischen Gastkommentar veröffentlicht. Die Bestimmung des Mediengesetzes, in der es um Verleumdung geht, wird Berichten zufolge mitunter als Vorwand verwendet, um Kritik an Regierungsmitarbeitern zu unterdrücken. Es wird berichtet, dass Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen Journalisten aufgrund ihrer Veröffentlichungen verhaften, bedrohen oder schikanieren werden; besonders betroffen waren solche Journalisten, die kritisch über die Regierung und lokale Machthaber berichteten. Es kam vor, dass Medien von lokalen Behörden geschlossen wurden. Wie aus Berichten hervorgeht, handelte es sich um Vergeltungsmaßnahmen für Berichte über Themen wie zum Beispiel Korruptionsvorwürfe, die von den Behörden als sensibel eingestuft werden. Journalisten fielen Berichten zufolge aus Furcht vor Repressalien auf Selbstzensur zurück. Viele private Radiosender und Printmedien befanden sich Berichten zufolge im Besitz oder unter der Kontrolle von Kriegsfürsten ("Warlords"), die ihren Einfluss für ihre politischen Ziele oder für die Beschränkung der Meinungsfreiheit nutzten.

Gewalt gegen Journalisten ist Berichten zufolge ein schwerwiegendes Problem, wobei berichtet wird, dass für die Mehrheit der Vorfälle staatliche Behörden verantwortlich sind. Insbesondere für weibliche Journalisten besteht Berichten zufolge ein hohes Risiko, schikaniert und bedroht zu werden. Diejenigen, die Gewaltakte gegen Journalisten verüben, genießen Berichten zufolge häufig Straflosigkeit, und Journalisten werfen der Regierung vor, sie nicht ausreichend zu schützen. Die Anzahl der Vorfälle von gegen Journalisten und Medienorgane gerichtete Gewalt und Einschüchterung durch nicht-staatliche Akteure nimmt Berichten zufolge zu. Derartige Fälle begrenzen die Fähigkeit der Journalisten, uneingeschränkt über aktuelle Geschehnisse berichten zu können. Medienorgane und Journalisten, die positive Beiträge über die Regierung und ihre Politik veröffentlichten, wurden von den Taliban zu legitimen militärischen Zielen erklärt. Berichten zufolge bedroht ISIS Medienorgane, um sie zur Berichterstattung über ihre Aktivitäten zu zwingen.

Der Nachweis von Landbesitz ist in vielen Fällen schwierig. Streitigkeiten um Land sind in Afghanistan daher häufig und nehmen nicht selten gewaltsame Formen an. Die illegale Inbesitznahme von Land ist Berichten zufolge weit verbreitet und es wird berichtet, dass oftmals einflussreiche Akteure mit Verbindungen zur Regierung sowie Amtsträger daran beteiligt sind. Alle formellen und informellen Mechanismen für

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Grundbucheintragungen, Landverteilung und Streitbeilegung für Landstreitigkeiten sind Berichten zufolge von Korruption betroffen.

Frage der internen Fluchtalternative:

Eine Bewertung der Möglichkeiten für eine Neuansiedlung setzt eine Bewertung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative voraus. In Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung in einem bestimmten Gebiet des Herkunftslandes festgestellt wurde, erfordert die Feststellung, ob die vorgeschlagene interne Schutzalternative eine angemessene Alternative für die betreffende Person darstellt, eine Bewertung, die nicht nur die Umstände berücksichtigt, die Anlass zu der begründeten Furcht gaben und der Grund für die Flucht aus dem Herkunftsgebiet waren. Auch die Frage, ob das vorgeschlagene Gebiet eine langfristig sichere und sinnvolle Alternative für die Zukunft darstellt, sowie die persönlichen Umstände des jeweiligen Antragstellers und die Bedingungen in dem Gebiet der Neuansiedlung müssen berücksichtigt werden. Wenn im Zuge eines Asylverfahrens eine interne Schutzalternative erwogen wird, muss ein bestimmtes Gebiet für die Neuansiedlung vorgeschlagen und dem Antragsteller eine angemessene Möglichkeit gegeben werden, sich zu der angenommenen Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative zu äußern.

Bei der Bewertung der Relevanz einer internen Schutzalternative für Antragsteller aus Afghanistan ist die Berücksichtigung folgender Punkte von besonderer Bedeutung: (i) das vorgeschlagene Neuansiedlungsgebiet muss dauerhaft sicher sein und (ii) das Gebiet einer voraussichtlichen internen Schutzalternative muss praktisch, sicher und legal für die Person erreichbar sein. In Hinblick auf den ersten Punkt sollte insbesondere der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan sowie die Tatsache berücksichtigt werden, dass sich in Provinzen und Distrikten, die vormals nicht direkt vom Konflikt betroffen waren, die Sicherheitslage verschlechtert hat, und es im Zusammenhang damit zu Binnenvertreibung kommt. Zum zweiten Punkt gehört eine Bewertung der konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem im ganzen Land weit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern, Landminen und explosiven Kampfmittelrückständen, Angriffen und auf den Straßen ausgetragenen Kämpfen und der von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) aufgezwungenen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten.

Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius einiger regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-i-Islami Hekmatyar, Gruppen, die nach eigenen Angaben mit ISIS verbunden sind, sowie andere bewaffnete Gruppierungen über die operativen Kapazitäten verfügen, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von diesen regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels der steigenden Anzahl öffentlichkeitswirksamer Anschläge in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsnaher Kräfte befinden, ersichtlich wird.

Die Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative muss anhand einer Einzelprüfung untersucht werden. Dabei sollten die persönlichen Umstände des Antragstellers einschließlich der Auswirkungen etwaiger in der Vergangenheit vorgekommener Verfolgung auf den Antragsteller berücksichtigt werden. Weitere zu berücksichtigende Aspekte sind die Sicherheitslage, die Achtung der Menschenrechte und die Möglichkeiten für das wirtschaftliche Überleben unter menschenwürdigen Bedingungen im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet. UNHCR ist der Ansicht, dass eine interne Schutzalternative in vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten nicht existiert. In Hinblick auf andere Gebiete Afghanistans ist eine interne Schutzalternative nur dann verfügbar, wenn der Antragsteller dort in Sicherheit, ohne Gefahr sowie ohne Verletzungsrisiko leben kann. Diese Bedingungen müssen dauerhaft und dürfen weder illusorisch noch unvorhersehbar sein. Die steigende Zahl der vom Konflikt betroffenen Provinzen in Afghanistan sowie die Zunahme von konfliktbezogenen gewaltsamen Bevölkerungsbewegungen, die schnellen Verschiebungen der Fronten und die Unfähigkeit der meisten Konfliktparteien, Gebietsgewinne zu halten, sind ebenfalls Faktoren, die Berücksichtigung finden sollten. Die Informationen nach Abschnitt II.B dieser Richtlinien (Anmerkung:

Sicherheitslage in Afghanistan) und II.C (Anmerkung: Menschenrechtssituation in Afghanistan) sowie zuverlässige, aktuelle Informationen über die Sicherheitslage im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet sind wichtig für die Bewertung der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde und durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei ergab sich zunächst, dass der BF mehrere Sprachen, darunter auch Dari spricht, jene Sprache, in der er in erster Instanz vernommen wurde, dass aber seine Muttersprache Usbekisch ist, und sich diese Sprache - gemäß der übereinstimmenden Aussage des BF und der

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Dolmetscherin - von jenem Usbekisch unterscheidet, das in Usbekistan gesprochen wird. Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass der BF sowohl in erster Instanz als auch bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - sie erfolgte mit einer Dolmetscherin aus Usbekistan - vor gewisse sprachliche Schwierigkeiten gestellt war. Soweit der BF seine Fluchtgeschichte nicht flüssig erzählen konnte, war der eben genannte Aspekt in die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit einzubeziehen. Auch soweit Ungereimtheiten Nebendetails - etwa die Verwechslung von Singular und Plural - betreffen, sind die obigen Erwägungen zu berücksichtigen. Dies gilt etwa für den Umstand, dass der BF laut Protokoll vom 23.1.2017 von mehreren

"Beschützern" seines Vaters gesprochen haben soll. Im Beschwerdeverfahren konnte der BF diesbezüglich klare Angaben machen und lebensnahe erzählen, aus welchen Quellen er sich ein Bild über die Ermordung seines Vaters gemacht hatte - er selbst war damals ein Kleinkind. Soweit dem BF im angefochtene Bescheid vorgehalten wird, er hätte auf den Vorhalt, dass sich die Familie an General XXXX hätte wenden können, wo doch der Vater unter diesem Komandant gewesen sei, geantwortet "niemand sagte, dass die Brüder den Vater umgebracht hätten, ich war nicht dort" so zeigt diese Antwort in erster Linie, dass der BF die Frage nicht verstanden hat. Eine eindeutig seinen bisherigen Aussage widersprechende Behauptung ist daraus nicht abzuleiten. Weiter nachgefragt wurde in der Verhandlung am 23.1.2017 nicht. Soweit im angefochtenen Bescheid die vom BF erzählte Fluchtgeschichte als unrealistisch beurteilt wird, wird dem nicht gefolgt: Der BF hat im Beschwerdeverfahren in lebensnaher Weise die von ihm wahrgenommenen Entwicklungen der ihn betreffenden Bedrohungen dargelegt. Soweit dem BF vorgehalten wird, dass die Familie der Mutter des BF sich doch an jenen General hätte wenden können, für den der Vater gearbeitet hatte, so wendet der BF zu Recht ein, dass der genannte General auch ein Interesse an der Ermordung des BF gehabt haben könnte, auch ist darauf zu verweisen, dass die Mutter selbst vor der väterlichen Familie - die zu diesem General offenbar Beziehungen hatte - flüchten musste. An die Polizei hat sich die Mutter des BF mit einer Anzeige gewendet, musste aber erkennen, dass ihre Anzeige keinen Erfolg mit sich brachte. Soweit dem BF vorgehalten wird, dass sein Onkel mütterlicherseits weiterhin unbehelligt seiner journalistischen Tätigkeit nachgehen könne, so hat er in der Beschwerdeverhandlung auch darüber nachvollziehbare Aussagen gemacht, die zeigten, dass der Onkel bewusst mit der permanenten Gefahr lebt, auf seinen Fahrten Polizeischutz in Anspruch nimmt und Drohanrufe von regierungsfeindlichen Gruppen unbehelligt übersteht, indem er Schutzgeldzahlungen anbietet und leistet. Dass der Onkel mütterlicherseits den noch unerfahrenen BF vor dieser Art von Berufsleben schützen wollte, erscheint ebenso nachvollziehbar. Soweit im angefochtenen Bescheid der Bekanntheitsgrad des Onkels in Zweifel gezogen wird, da ein ihn zeigendes "You tube Video" wenig Zugriffe hat, so hat der BF auch dazu in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar Stellunggenommen. Im Übrigen hat der BF sein hier wesentliches Bekanntwerden (auf dem Weg der Verteilung von Visitenkarten in den Dörfern) von Anfang an widerspruchsfrei dargelegt. Was den festgestellten Zusammenstoß mit einem Auto betrifft, so erscheint es nachvollziehbar, dass der BF und seine Familie nun keine polizeilichen Ermittlungen mehr abwarten wollten, etwa um zu erfahren, ob es sich sicher nur um einen Unfall gehandelt hat oder ob es sich doch um einen Anschlag gehandelt haben könnte. Dass Angriffe dieser Art in Afghanistan angesichts des kaum funktionierenden und stark unterwanderten Polizei- und Justizapparates sehr gute Chancen haben ungestraft zu bleiben, ergibt sich aus den obigen Länderfeststellungen. Die Abhaltung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten, da der BF zu den die im Kern wesentlichen Ereignissen - teilweise auch auf Deutsch - lebensnahe und nachvollziehbare Angaben machen konnte und auf Nachfrage Ungereimtheiten erklären konnte. Die für die vorliegende Beurteilung wesentlichen Aussagen werden als glaubwürdig beurteilt. Aus den genannten Gründen ist auch der Umstand dass der BF in erster Instanz ein falsches Alter angegeben hatte, nicht so schwer zu gewichten, dass seine Glaubwürdigkeit deshalb generell in Abrede gestellt werden müsste. Der BF hat im Beschwerdeverfahren im Übrigen zugegeben, dass er diesbezüglich vor seiner ersten Einvernahme schlecht beraten wurde und diesem (schlechten) Rat gefolgt sei. Dass der BF Narben an Kopf, Armen und Beinen hat, bestätigt jenes medizinische Gutachten, das in erster Instanz zum Zweck der Altersfeststellung angefordert worden war. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl.

I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen

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sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl.

I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 3. AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:

(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter.

Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen is

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(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 11 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:

(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die

"begründete Furcht vor Verfolgung".

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte.

Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

(12)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die Voraussetzungen der GFK sind nur dann gegeben, wenn der Flüchtling im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg.

10.255).

Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).

Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der BF als Erbe seines seinerzeit wohlhabenden und in politische Netzwerke eingebundenen Vaters, der mit maßgebender Wahrscheinlichkeit von seiner eigenen Verwandtschaft ermordet worden war, ab einem gewissen Alter selbst in das Blickfeld dieser Verwandten geriet.

Seine journalistische Tätigkeit brachte ihn gleichzeitig in das Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppen. Die Mutter des BF und sein Onkel mütterlicherseits versuchten den BF Jahre hindurch - auch durch Einschaltung der Polizei - zu schützen. Ein Ende der Bedrohungen ergab sich daraus nicht. Als der BF eines Abends von einem Auto angefahren und lebensgefährlich verletzt wurde, kam er gemeinsam mit der Mutter und ihrer Familie zu dem Schluss, dass dies mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anschlag war, dass sich also die zunächst latenten Bedrohungen in einem Maß verdichtet hatten, das für den BF lebensbedrohlich wurde. Ein wirksamer Schutz durch staatliche Sicherheitsbehörden wurde - zu Recht - nicht mehr erwartet.

Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem Grund, den Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet. Der BF ist Handlungen mit Verfolgungscharakter ausgesetzt, die nicht von staatlichen Behörden ausgehen, die aber asylrelevant wären, würden sie von staatlichen Organen ausgehen. Ihm droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung von dritten Personen, die politischen Einfluss haben, und sich politischer oder auch regierungsfeindlicher krimineller Netzwerke bedienen können, um den BF zu töten. Der BF hat Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz.

Für den BF existiert keine sinnvolle interne Fluchtalternative. Es ist davon auszugehen, dass die väterlichen Verwandten des BF - diese hatten Kontakte zu politisch einflussreichen Persönlichkeiten - in der Lage sind, Kontakte zu in ganz Afghanistan gut vernetzten politischen Netzwerken zu pflegen und diese - etwa mit dem

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Argument, dass dem BF eine bestimmte politische Haltung zuzuschreiben wäre - für ihre Zwecke einzusetzen.

Der Umstand, dass der BF durch seine journalistische Tätigkeit auch in das Blickfeld regierungsfeindlicher Kräfte geraten war, verschärft diese Gefahr zusätzlich. Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben hat und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen. Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell. Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2164954.1.00

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