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Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Tipps für Rad- und Autofahrende. Sicher unterwegs mit dem Fahrrad

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Academic year: 2022

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Tipps für Rad- und Autofahrende

Sicher

unterwegs

mit dem

Fahrrad

(2)

Herausgeber Gesamtverband der

Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.

Wilhelmstraße 43 / 43 G, 10117 Berlin Postfach 08 02 64, 10002 Berlin

Telefon 030 / 20 20 - 58 21, Fax 030 / 20 20 - 66 33 unfallforschung@gdv.de, www.udv.de, www.gdv.de

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Redaktion

Jörg Ortlepp, Marcel Schreiber

Konzeption Jörg Ortlepp

Realisation

pensiero KG, www.pensiero.eu

Bildnachweis

S. 3 Vera Stadler - pensiero, S. 20 connel_design - Fotolia;

S. 21 Vera Stadler - pensiero; die Nutzungsrechte der weiteren in dieser Broschüre abgebildeten Fotos liegen bei der Unfallforschung der Versicherer bzw. beim GDV.

Erschienen: 11/2020

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Z

rend in den letzten Jahren die Anzahl von Unfällen mit Verletzten zurückging, stieg die Anzahl der Unfälle mit Radfahrenden an. Daher sind einerseits die Städte und Gemeinden in der Pflicht, für sichere Radverkehrsan- lagen zu sorgen. Andererseits sind aber auch alle am Verkehr Teilnehmenden aufgefordert, grundlegende Regeln zu beachten. Radfahren ist eine gleichberech- tigte Teilnahme am Straßenverkehr. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten für alle. Diese Bro- schüre stellt die wesentlichen Regeln zusammen und erläutert sie.

11/2020

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Wege für das Fahrrad

Das Fahrrad gehört auf die Straße

Das Fahrrad ist ein Fahrzeug und gehört daher grund- sätzlich auf die Straße. Manchmal stehen dem Radver- kehr aber besondere Flächen zur Verfügung. Es gibt eigene Wege für das Fahrrad, Wege, die gemeinsam mit Kraftfahrzeugen oder Zufußgehenden genutzt werden und manche Flächen, die tabu für den Radverkehr sind.

Im Folgenden wird erläutert, wann Radfahrende welche Fläche benutzen dürfen oder müssen. Elektrokleinst- fahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verord- nung (eKFV) müssen vorhandene Radwege benutzen.

Die speziellen Regelungen für diese Fahrzeuge werden aber in dieser Broschüre nicht weiter vertieft.

Eigene Wege für das Fahrrad

Ein Radweg ist meistens durch einen Bordstein von der Fahrbahn abgesetzt und verläuft auf gleicher Ebene wie der Gehweg. Gehweg und Radweg sind hingegen

Radweg neben einem Gehweg

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oft nur durch eine Markierung, einen Pflasterstreifen oder einen niedrigen Bordstein voneinander getrennt.

Auf Radwegen ist grundsätzlich, mit Ausnahme von Elektrokleinstfahrzeugen, kein anderer Verkehr zuge- lassen, auch nicht zum Halten oder Parken.

Der Radfahrstreifen ist ein mit durchgezogener Linie von der Fahrbahn abgetrennter Bereich. Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Elektrokleinstfahrzeugen, dürfen diesen weder befahren noch auf ihm halten oder parken.

Gemeinsame Wege erfordern Rücksicht

Der Schutzstreifen ist ein auf der Straße mit unter- brochener Linie markierter Bereich für den Radver- kehr. Er darf aber von Kraftfahrzeugen mitgenutzt werden, wenn es erforderlich ist und wenn Radfahrende dabei nicht gefährdet werden. Auch auf Schutzstreifen darf weder gehalten noch geparkt werden.

Radfahrstreifen (durchgezogene Linie)

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Schutzstreifen (unterbrochene Linie)

Auf gemeinsamen Geh-/Radwegen müssen sich Rad- fahrende besonders rücksichtsvoll gegenüber Zufuß- gehenden verhalten und ihre Geschwindigkeit den Erfordernissen des Fußverkehrs anpassen.

Gemeinsamer Geh-/Radweg

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Fahrradstraßen sind dem Radverkehr sowie Elektro- kleinstfahrzeugen vorbehalten. Das Nebeneinander- fahren mit Fahrrädern ist hier grundsätzlich erlaubt. Fahr- radstraßen dürfen von anderen Fahrzeugen nur benutzt werden, wenn dies durch ein Zusatzzeichen gestattet ist. Für alle gilt hier eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr seine Geschwindigkeit aber an den Radverkehr anpassen.

In Fahrradzonen gelten für alle Straßen inner- halb der Zone die glei- chen Regeln wie in Fahr- radstraßen.

Radschnellwege bieten Radfahrenden eine möglichst komfortable, schnell zu befahrende und direkte Verbin- dung über größere Entfernungen und verlaufen meist über besonders gut ausgebaute Radwege, Radfahr- streifen oder Fahrradstraßen. Radschnellwege können durch ein zusätzliches Verkehrszeichen kenntlich gemacht werden.

Fahrradzone

Radschnellwege Fahrradstraße

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Hier müssen Radfahrende fahren.

Nur wenn eines dieser drei Schilder aufgestellt ist, besteht eine Benutzungspflicht der damit ausgeschilderten Flächen. Alle Radfahrenden müssen hier fahren. Das gilt auch für Rennräder und Pedelec 25. Das Befahren anderer Flächen, wie Gehwege oder Straßen, ist damit untersagt.

Nur wenn der Radweg zum Beispiel durch Schnee, parkende Autos oder andere Hindernisse unbe- nutzbar ist, darf ausnahmsweise in diesem Be- reich die Fahrbahn genutzt werden. Außerorts dürfen Radwege von Mofas grundsätzlich mitge- nutzt werden. Auch innerorts kann die Mitbenut- zung durch ein Zusatzzeichen erlaubt werden.

Hier dürfen Radfahrende fahren, müssen es aber nicht.

Radwege, an denen keine Schilder die Benut- zungspflicht vorschreiben, dürfen zwar von Rad- fahrenden benutzt werden, sie können jedoch wahlweise auf der Straße fahren. Man spricht dann von „nicht benutzungspflichtigen Radwegen“.

Die Benutzung des Gehweges bleibt grundsätzlich verboten.

Gemeinsamer Geh- und Radweg Radweg/

Radfahrstreifen

Radweg neben einem Gehweg

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Wenn andere Flächen auch vom Radverkehr genutzt werden dürfen, ist dies durch ein Zusatzschild gekennzeichnet. So können zum Beispiel Bussonder- fahrstreifen oder Gehwege für den Radverkehr freigegeben werden.

Wenn Gehwege oder Fußgängerzonen für Radfah- rende freigegeben sind, so dürfen sie hier nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren und müssen beson- ders rücksichtsvoll gegenüber Zufußgehenden sein.

Wenn Flächen für Lastenräder vorgesehen sind, so sind diese durch ein entsprechendes Sinnbild gekennzeichnet.

Hier dürfen Radfahrende nicht fahren!

Zusatzschild „Radverkehr frei“

Verbot für Fahrradverkehr

Verbot für Fahrzeuge

aller Art Reitweg

Gehweg Fußgängerzone Kraftfahrstraße Autobahn

Sinnbild „Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen - Lastenfahrrad“

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Verkehrs- und Verhaltensregeln

Rechtsfahrgebot

Für Fahrräder gilt wie für alle anderen Fahrzeuge auch, dass möglichst weit rechts zu fahren ist. Dabei sollten Radfahrende aber immer auf einen ausreichenden Seitenabstand zu parkenden Fahrzeugen achten.

Nur wenn Verkehrszeichen es erlauben, darf auf der linken Seite gefahren werden.

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Wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird, darf mit Fahrrädern auch nebeneinander gefahren werden.

Radwege und andere für die Benutzung freige- gebene Flächen dürfen vom Radverkehr ausschließ- lich in der dafür vorgesehenen Fahrtrichtung benutzt werden. Dies ist in Fahrtrichtung in der Regel die Fläche am rechten Fahrbahnrand. Die linke Seite darf nur benutzt werden, wenn dies durch Beschilderung explizit erlaubt ist.

Nicht auf Gehwegen fahren

Gehwege dienen in erster Linie als sicherer Bewegungs- raum für den Fußverkehr. Das Radfahren auf Gehwegen ist daher generell nicht gestattet. Wenn Gehwege oder Fußgängerzonen durch ein Zusatzschild für Radverkehr freigegeben sind, so dürfen Radfahrende hier nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren und müssen besonders rücksichtsvoll gegenüber Zufußgehenden sein.

Kinder und deren Begleitung

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen immer auf dem Gehweg (oder einem baulich von der Fahrbahn abgetrenntem Radweg) fahren. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen Gehwege noch nutzen.

Auch eine geeignete Begleitperson (mindestens 16 Jahre alt) eines bis zu acht Jahre alten Kindes darf den Gehweg mit dem Fahrrad befahren. Kinder und ihre Begleiter müssen, wenn sie auf Gehwegen fahren und eine Straße queren wollen, absteigen und das Fahrrad über die Straße schieben. Auf Zufußgehende ist beson- dere Rücksicht zu nehmen und, sofern erforderlich, die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen.

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Einbahnstraßen beachten

Grundsätzlich gilt die vorgeschriebene Fahrtrichtung auch für Radfahrende. Radverkehr in Gegenrichtung kann jedoch mit Zusatzzeichen freigegeben werden. In diesem Fall müssen alle am Verkehr Teilnehmenden hier mit Radfahrenden aus beiden Richtungen rechnen.

Der Anfang und das Ende sowie die Einmün- dungen innerhalb der Einbahnstraße können sicher- heitskritisch sein. Radfahrende und Kraftfahrzeug- führende sollten hier besonders vorsichtig sein.

Nur wenn Einbahnstraßen freigegeben sind, dürfen Radfahrende hier in Gegenrichtung fahren.

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Über Zebrastreifen schieben

An Zebrastreifen hat der Fußverkehr Vorrang gegen- über dem Fahrverkehr, Radfahrende hingegen nicht.

Wer mit dem Rad einen Zebrastreifen nutzen möchte, sollte daher absteigen und das Rad über den Zebra- streifen schieben.

An jedem Zebrastreifen gilt: besser absteigen und schieben

Ampeln beachten

Ampeln gelten auch für den Radverkehr. Radfahrende müssen generell dieselben Lichtsignale beachten wie der Autoverkehr. Gibt es jedoch eigene Ampeln für den Rad- verkehr oder gemeinsame für den Rad- und Fußverkehr, so sind diese zu beachten. Auch beim Abbiegen müssen Radfahrende grundsätzlich die Ampeln beachten. Das Rechtsabbiegen bei Rot ist nur dort gestattet, wo dies durch das Verkehrszeichen „Grünpfeil“ für alle Fahr-

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zeuge oder durch den „Grünpfeil für den Radverkehr“

nur den Radfahrenden ausdrücklich erlaubt ist. Immer gilt dabei jedoch: Bei Rot an der Haltlinie stoppen und erst weiterfahren, wenn niemand behindert oder gefährdet wird.

Queren Radfahrende an Ampeln für den Fußverkehr, so müssen sie hier absteigen und das Rad über die Straße schieben. An Kreuzungen gilt ebenfalls das Rechtsfahr- gebot. Daher die Ampel immer nur in der vorgeschrie- benen Fahrtrichtung nutzen.

Ampeln gelten auch für Radfahrende

Grünpfeil Grünpfeil

für Radverkehr

Diese Verkehrszeichen erlauben

das Rechtsabbiegen bei Rot.

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Vorsicht an Haltestellen

An Haltestellen sollten Radfahrende besonders vor- sichtig sein. Fahrgäste könnten unvermittelt kreuzen. An Bussen und Straßenbahnen, die an Haltestellen halten, dürfen Radfahrende nur vorsichtig vorbeifahren; wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen sogar nur mit Schritt- geschwindigkeit und in einem solchen Abstand, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist und diese auch nicht behindert werden. Wenn nötig müssen Radfahrende warten. Fahren Sie deshalb an Haltestellen langsam und seien Sie stets bremsbereit.

Besondere Vorsicht an Haltestellen, wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen

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Zulässige Höchstgeschwindigkeit

Radfahrende müssen grundsätzlich, so wie alle anderen am Verkehr Teilnehmenden, ihre Geschwindigkeit der jeweiligen Situation anpassen. Darüber hinaus gibt es auch für den Radverkehr zulässige Höchstge- schwindigkeiten. So gilt auf freigegebenen Geh- wegen, in Fußgängerzonen oder in verkehrsberu- higten Bereichen (Spielstraße) Schrittgeschwindigkeit.

Eine mit Verkehrszeichen angeordnete Höchstge- schwindigkeit, etwa in Tempo-10-Bereichen, gilt ebenfalls für den Radverkehr. In Fahrradstraßen dürfen auch Radfahrende nicht schneller als 30 km/h fahren.

Abstand halten

Der Abstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug oder Fahrrad muss in der Regel so groß sein, dass auch dann rechtzeitig gehalten werden kann, wenn dieses plötzlich bremst. Fahren Sie daher nicht zu dicht auf.

Beim Überholen müssen Radfahrende auch gegenüber Zufußgehenden und anderen Radfahrenden einen aus- reichenden Seitenabstand einhalten.

Vorsicht beim Öffnen von Fahrzeugtüren

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Besondere Vorsicht ist beim Vorbeifahren an par- kenden Kraftfahrzeugen geboten. Halten Sie immer einen ausreichenden Sicherheitsabstand ein, damit Sie nicht gegen sich öffnende Türen fahren und rechtzeitig reagieren können, wenn z.B. zu Fuß Gehende hinter parkenden Fahrzeugen plötzlich auf die Straße treten.

Achten Sie als Autofahrende beim Öffnen der Fahr- zeugtüren immer darauf, ob sich Fahrräder von hinten nähern. Das gilt für den Ausstieg nach beiden Seiten, denn sowohl links als auch rechts neben dem Fahrzeug können Radfahrende unterwegs sein.

Wer mit einem Kraftfahrzeug Radfahrende über- holt, muss ebenfalls einen ausreichenden Seitenab- stand einhalten, innerorts mindestens 1,5 m und außer- orts mindestens 2,0 m. Das bedeutet, dass auf den meisten Straßen der Radverkehr nur dann mit ausrei- chendem Abstand überholt werden kann, wenn beim Überholen der Gegenfahrstreifen mitgenutzt wird.

Überholverbot

An bestimmten Stellen kann auch das Überholen von Fahrrädern verboten werden. Durch die Anordnung des entsprechenden Verkehrszeichens wird mehrspurigen Kraftfahrzeugen das Überholen von ein- oder mehr- spurigen Fahrzeugen verboten. Radfahrende und ein- spurige Motorräder dürfen aber weiterhin überholen.

Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen

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Vorsicht beim Abbiegen

Wer abbiegt, muss nicht nur entgegenkommende am Verkehr Teilnehmende durchfahren lassen, sondern auch Fahrräder, die auf der Straße oder dem Radweg in der gleichen Richtung fahren. Das gilt sowohl beim Abbiegen nach rechts als auch beim Abbiegen nach links. Häufig darf der Radverkehr nicht nur auf der Fahrbahn fahren, sondern zusätzlich auf dem Radweg oder Gehweg und das manchmal sogar in beiden Rich- tungen. Mit Fahrrädern sollte daher überall gerechnet werden.

Beim Abbiegen immer auf Radfahrende achten

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Für Kraftfahrzeugfahrende gilt:

Machen Sie einen Schulterblick und achten Sie auf Rad- verkehr aus allen Richtungen. Wer ein Fahrzeug fährt, das keinen Schulterblick zulässt, z.B. einen Liefer- wagen oder einen Lkw, muss ganz besonders vorsichtig abbiegen. Halten Sie bereits vor dem Abbiegen nach Radfahrenden Ausschau und nutzen Sie alle Spiegel, um die Fahrzeugseite zu überblicken. Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t müssen innerorts beim Rechtsabbiegen Schrittgeschwindig- keit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr zu rechnen ist.

Für Radfahrende gilt:

Immer daran denken, dass der abbiegende Kraftfahr- zeugverkehr Radfahrende eventuell nicht sehen kann oder ihn übersehen hat. Das gilt umso mehr bei Lkw und Lieferwagen. Deshalb immer besonders vorsichtig sein, im Zweifel bremsen und auf die Vorfahrt verzichten.

Wer mit dem Fahrrad abbiegt, muss rechtzeitig ein deutliches Handzeichen geben und ebenfalls über die eigene Schulter blicken.

Halten, Parken und Abstellen

Kraftfahrzeuge dürfen nicht auf Radwegen halten oder parken. Das gilt ebenfalls für nicht benutzungs- pflichtige Radwege, Radfahrstreifen, Schutzstreifen und Gehwege, die für den Radverkehr freigegeben sind. Diese Regeln gelten auch für den Lieferverkehr!

Beim Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen ist darauf zu achten, dass dadurch niemand behindert oder gefährdet wird und eine ausreichende Gehweg- fläche verbleibt. Insbesondere ist dabei auf Zufußge- hende, radfahrende Kinder und Rollstuhlnutzende zu achten.

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Fahren im Verband

Mehr als 15 Radfahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie unter anderem zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren; auch dann, wenn ein benutzungspflichtiger Radweg vor- handen ist.

Fahrradhelm

Ein Fahrradhelm kann vor schweren Kopfverletzungen schützen. Daher wird empfohlen, immer nur mit Helm zu fahren; auch auf kurzen Strecken.

Fahrradhelme schützen vor Kopfverletzungen

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Beleuchtung

Sehen und gesehen werden ist bei Dämmerung und Dunkelheit besonders wichtig. Eine vorschriftsmäßige und funktionsfähige Fahrradbeleuchtung ist daher Pflicht. Ratsam ist zudem helle oder reflektierende Kleidung.

Pedelec / E-Bike

Alle hier gemachten Empfehlungen gelten gleicher- maßen für Elektrofahrräder mit einer Tretunterstüt- zung bis 25 km/h, sogenannte Pedelec. E-Bikes, die auch ohne zu treten mit Hilfe des Elektroantriebs maximal 25 km/h fahren, dürfen Radwege außerorts immer mit- benutzen, innerorts aber nur dann, wenn dies durch ein Zusatzzeichen zugelassen ist. Für E-Bikes, die durch Motorkraft schnellere Geschwindigkeiten als 25 km/h erlauben, gelten die Regeln für Kraftfahrzeuge. Sie dürfen die Radverkehrsanlagen nicht nutzen.

Licht, Reflektoren und helle Kleidung erhöhen Sichtbarkeit und Sicherheit

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StVO und Bußgeld

Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten für alle am Verkehr Teilnehmenden. Auch wenn Sie mit dem Fahrrad fahren, müssen Sie daher bei Verstößen mit Geldbußen, Geldstrafen und Punkten in Flensburg rechnen. Zudem kann auch für Radfahrende eine Medizinisch-Psycho- logische Untersuchung (MPU) zur Feststellung der Fahreignung angeordnet werden.

Für Radfahrende:

→ Rotlichtverstoß durch Radfahrende:

60 bis 180 Euro und ein Punkt in Flensburg

→ Handy-Nutzung beim Radfahren:

55 bis 100 Euro - Das Halten des Handys gilt als Handynutzung!

→ Radfahren auf Gehwegen oder in der falschen Richtung:

20 bis 100 Euro

→ Radfahren ohne Licht: 20 Euro

→ Alkoholisiert Rad fahren: Keine Ordnungs- widrigkeit, aber eventuell eine Straftat.

Bei alkoholbedingter Verhaltensauffälligkeit schon ab 0,3 Promille Geld- und Freiheits- strafen möglich. Ab 1,6 Promille absolute Fahruntüchtigkeit; Entzug des Kfz-Führer- scheins möglich; das Führen eines Fahrrades

kann untersagt werden.

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Für Kraftfahrzeugfahrende:

→ Wer beim Abbiegen den Vorrang des Radverkehrs missachtet:

40 bis 180 Euro, ein Punkt in Flensburg möglich

→ Wer mit einem Kraftfahrzeug von mehr als 3,5 t beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit fährt:

70 bis 105 Euro und ein Punkt in Flensburg

→ Mit Kfz auf Radweg, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen halten oder parken:

50 bis 100 Euro, ein Punkt in Flensburg möglich

→ Beim Überholen von Radfahrenden den Sicherheitsabstand nicht einhalten:

30 Euro

Weitere Informationen unter

udv.de/radfahrer

Halten und Parken auf Radverkehrsanlagen ist verboten

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Gesamtverband der

Deutschen Versicherungswirtschaft e. V..

Wilhelmstraße 43 / 43G, 10117 Berlin Postfach 08 02 64, 10002 Berlin Tel.: 030 / 20 20 - 50 00 Fax: 030 / 20 20 - 60 00 unfallforschung@gdv.de

↗︎udv.de, ↗︎gdv.de

Referenzen

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