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Förderaufruf „Sonderinvestitionsprogramm Pflegeschulen“

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Academic year: 2022

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1 Förderaufruf „Investitionsprogramm für Pflegeschulen“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 23. Oktober 2020 - Einreichungszeitraum: ab sofort bis zum 31. Dezember 2021

Warum wird gefördert?

Die Corona-Krise hat deutlich gemacht, dass professionelle Pflege systemrelevant ist und Nordrhein-Westfalen nicht nur in diesen Zeiten, sondern insgesamt mehr Pflegefachkräfte benötigt. Um die nachhaltige Ausstattung der leistungserbringenden Einrichtungen mit gut ausgebildeten Pflegefachkräften zu sichern, muss in die Ausbildung investiert werden. Dies ist für die pflegerische Versorgung der Bevölkerung - in Krisenzeiten und darüber hinaus - von besonderem Interesse und gesamtgesellschaftlicher Bedeutung.

Daher hat die Landesregierung über das NRW-Sonderinvestitionsprogramm

„Krankenhäuser und Pflegeschulen“ kurzfristig Mittel zur Verfügung gestellt. Diese stehen über das Nordrhein-Westfalen-Programm I zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie und zur Stärkung der Zukunftsfähigkeit des Landes auch für Leistungen an die staatlich anerkannten Pflegeschulen, die nicht den Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) unterliegen und damit nicht mit einem Krankenhaus verbunden sind (frühere Fachseminare für Altenpflege mit staatlicher Anerkennung mit Sitz in Nordrhein-Westfalen), zur Verfügung.

Rechtsgrundlage:

Das Land gewährt Billigkeitsleistungen für notwendige Modernisierungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Förderaufrufs, des § 32 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020 – NHHG 2020) vom 24. März 2020 (GV. NRW. S. 185 bis 196), des § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des zugehörigen Runderlasses des Ministeriums der Finanzen

„Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden VV zur LHO genannt) zur Förderung von staatlich anerkannten Pflegeschulen für Pflegeberufe mit Sitz der Pflegeschule in Nordrhein- Westfalen, die nicht den Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) unterliegen und nicht mit einem Krankenhaus verbunden sind (frühere Fachseminare für Altenpflege mit staatlicher Anerkennung mit Sitz in Nordrhein-Westfalen).

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2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Billigkeitsleistung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Wer wird gefördert?

Der vorliegende Aufruf richtet sich ausschließlich an die Träger der staatlich anerkannten Pflegeschulen für Pflegeberufe mit Sitz der Pflegeschule in Nordrhein- Westfalen, die nicht den Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) unterliegen und nicht mit einem Krankenhaus verbunden sind (frühere Fachseminare für Altenpflege mit staatlicher Anerkennung mit Sitz in Nordrhein-Westfalen).

Was wird gefördert?

Gefördert werden Projekte, die den Bestand der Pflegeschulen sichern, deren Attraktivität als Ausbildungsort „Schule“ erhöhen und die Errichtung moderner Ausbildungsstätten unterstützen, um Auszubildende zu gewinnen und die Qualität der Ausbildung zu sichern.

Um das Ziel zu erreichen sollen die Projekte insbesondere folgende Modernisierungsmaßnahmen adressieren:

- Modernisierung von Lehr- oder Übungsräumen für den theoretischen und praktischen Unterricht

- Energetische Modernisierungsmaßnahmen bspw.:

o Austausch der Fenster o Erneuerung des Daches o Fassadenerneuerung

o Erneuerung der Hausinstallationen

- Sanierung oder Umbau von Lehr-, Funktions- und/oder Waschräumen

- Digitalisierungsmaßnahmen, bspw. Hardwareausstattung für den Lehrkörper

Wie wird gefördert?

Der Leistungsempfangende erhält als Leistung eine Festbetragsfinanzierung in Form einer Modernisierungspauschale je belegtem Schulplatz nach

- dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) oder

- dem Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz PflBG) - Teil 2 sowie

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3 - dem Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Landesaltenpflegegesetz - AltPflG NRW) Abschnitt 2 – Altenpflegehilfeausbildung

(Hinweis: Dies gilt auch, wenn eine Weiterentwicklung des Schulplatzes im Rahmen der neuen Pflegefachassistenzausbildung beabsichtigt ist.)

in Höhe von 5.100 Euro.

Die Billigkeitsleistung wird nur gewährt, wenn

- die Leistung zur Realisierung von Modernisierungsmaßnahmen eingesetzt wird (vgl. unter Nr. 2 benannte Beispielprojekte)

- ein vollständig ausgefüllter Antrag entsprechend dem Antragsmuster (Anlage 1) vorliegt

Antragsverfahren

Der Antrag ist entsprechend dem Antragsmuster (Anlage 1) bis zum 31. Dezember 2021 schriftlich bei der Bezirksregierung Münster zu stellen. Maßgeblich ist die Anzahl der belegten Schulplätze (nach den vorstehend genannten rechtlichen Vorgaben und den davon umfassten Ausbildungsberufen) der Pflegeschule zum Stichtag 30. Juni 2020.

Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag mit schriftlichem Bescheid.

Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Billigkeitsleistung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Bestandskraft des Bescheides in einer Rate.

Verwendungsnachweis

Der Durchführungszeitraum nach Bewilligung beträgt 18 Monate. Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Durchführungszeitraums bei der Bezirksregierung vorzulegen (Anlage 3).

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4 Verzinsung

Verzugszinsen fallen bis zur im Rückforderungsbescheid genannten Rückzahlungsfrist nicht an. Anfallende Negativzinsen werden nicht durch Fördermittel abgedeckt.

Wann wird gefördert?

Die Mittel können bis spätestens 31. Dezember 2021 beantragt werden. Sie müssen nach Bewilligung innerhalb von 18 Monaten verausgabt werden.

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