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Fragen und Antworten zum „Sonderinvestitionsprogramm Pflegeschulen“

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Academic year: 2022

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Sonderinvestitionsprogramm „Pflegeschulen“

FAQ

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Inhalt

1 Grundsätzliches zur Förderung ... 4

1.1 Rechtsgrundlage ... 4

1.2 Förderverfahren ... 5

1.2.1 Förderrichtlinie ... 5

1.2.2 Förderaufruf ... 5

2 Fragen zu beiden Förderschwerpunkten ... 5

2.1 Wer wird gefördert? ... 5

2.2. Wer wird nicht gefördert? ... 6

2.3 An wen und wie sind Förderanträge zu stellen? ... 6

2.4 Wer prüft die Förderanträge? ... 6

2.5 Wie lange dauert der Bewilligungsprozess voraussichtlich? ... 6

2.6 Wo finde ich alle relevanten Informationen und Dokumente zu beiden Förderverfahren? ... 6

2.7 Werden die Mittel in einem Betrag oder sukzessiv ausgezahlt? ... 6

2.8. Was passiert mit verspätet eingereichten oder unvollständigen Anträgen? .. 7

2.9 Besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung? ... 7

2.10 Wer beantwortet Fragen zur Förderung? ... 7

2.11 Welche Konsequenzen können falsche Angaben haben? ... 7

3 Fragen zur Förderrichtlinie ... 7

3.1 Welche Ausbildungen sind förderfähig? ... 7

3.2 Welche Maßnahmen sind förderfähig? ... 8

3.3 Welche Kosten sind von der Pauschale umfasst? ... 8

3.4 Müssen die neuen Schulplätze bereits durch die zuständige Bezirksregierung, die für die staatliche Anerkennung zuständig ist, bewilligt worden sein? ... 8

3.5 Wie ist die Anzahl der Schulplätze des Vorjahres zu belegen? ... 8

3.6 Sind im Jahr 2020 umgesetzte Schulplatzerweiterungen förderfähig? ... 8

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3.7 Wann ist die Förderung grundsätzlich (anteilig) zurückzuzahlen? ... 8

3.8 Innerhalb welchen Zeitraumes muss nach der Bewilligung des Antrags das Vorhaben umgesetzt werden?... 9

3.10 Bis wann können Förderanträge gestellt werden? ... 9

3.11 Welche Informationen sind dem Antrag beizufügen? ... 9

3.12 Darf vor der Bewilligung mit der Maßnahme begonnen werden? ... 9

4. Fragen zum Förderaufruf ... 10

4.1 Welche Ausbildungen sind förderfähig? ... 10

4.2 Welcher Stichtag gilt für die Ermittlung des Förderbetrages? ... 10

4.3 Welche Maßnahmen sind förderfähig? ... 10

4.4 Muss die beantragte Maßnahme mit dem Vermieter abgesprochen sein? .. 10

4.6 In welcher Höhe können notwendige Modernisierungsmaßnahmen an Pflegeschulen gefördert werden? ... 11

4.8 Bis wann können Anträge gestellt werden? ... 11

4.9 Können auch in 2021 neu gegründete Pflegeschulen oder neue Filialen bereits bestehender Pflegeschulen eine Förderung beantragen? ... 12

4.10 Wie ist die Anzahl der Schulplätze des Vorjahres zu belegen? ... 12

4.11 Innerhalb welchen Zeitraumes muss nach der Bewilligung des Antrags das Vorhaben umgesetzt werden?... 12

4.13 Wann ist die Förderung grundsätzlich (anteilig) zurückzuzahlen? ... 12

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Nachstehend finden Sie zum Thema „Sonderinvestitionsprogramm Pflegeschulen“ alle relevanten FAQ.

Die folgenden Informationen in den Fragen und Antworten sind rechtlich unverbindlich, es gelten die Förderrichtlinie und der Förderaufruf in der jeweils geltenden Fassung.

Die FAQ werden regelmäßig durch auftretende Fragen im Lauf der Antragsphase ergänzt.

1 Grundsätzliches zur Förderung

Die Landesregierung hat über das NRW-Sonderinvestitionsprogramm

„Krankenhäuser und Pflegeschulen“ kurzfristig Mittel in Höhe von 1 Mrd. Euro bereitgestellt. Diese werden auf zwei Förderschwerpunkte verteilt.

Für die Träger der staatlich anerkannten Pflegeschulen mit Sitz in Nordrhein- Westfalen, die nicht den Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) unterliegen und nicht mit einem Krankenhaus verbunden sind (frühere Fachseminare für Altenpflege) stehen 250 Mio. Euro zur Verfügung.

1.1 Rechtsgrundlage

Das Land gewährt Billigkeitsleistungen gemäß § 32 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020 – NHHG 2020) vom 24.

März 2020 (GV. NRW. S. 185 bis 196) und gemäß § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des zugehörigen Runderlasses des Ministeriums für Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden VV zur LHO genannt) zur Förderung von staatlich anerkannten Pflegeschulen für Pflegeberufe mit Sitz der Pflegeschule in Nordrhein- Westfalen, die nicht den Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) unterliegen und nicht mit einem Krankenhaus verbunden sind (frühere Fachseminare für Altenpflege mit staatlicher Anerkennung mit Sitz in Nordrhein-Westfalen).

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5 1.2 Förderverfahren

Zur Verteilung dieser Mittel werden zwei Förderverfahren mit unterschiedlichen Schwerpunkten umgesetzt:

 Förderung des Ausbaus von Ausbildungsplätzen an Pflegeschulen (Förderrichtlinie)

 Förderung notwendiger Modernisierungsmaßnahmen an Pflegeschulen (Förderaufruf)

1.2.1 Förderrichtlinie

Das Land gewährt Billigkeitsleistungen zur Ausweitung der Schulplatzkapazitäten.

Gefördert werden Ausgaben, die im Rahmen des Kapazitätsausbaus (beispielsweise Investitionsmaßnahmen für Umbau, Neubau und Erweiterungsbau inklusive der Erstausstattung sowie Ausgaben für die Anmietung von Räumlichkeiten inklusive der Erstausstattung) anfallen und des theoretischen und praktischen Unterrichts von Pflegeschülerinnen und Pflegeschülern dienen. Zur Finanzierung des Kapazitätsaufbaus steht einmalig ein pauschalierter Festbetrag in Höhe von 20.400 Euro pro neu eingerichtetem Schulplatz zur Verfügung.

1.2.2 Förderaufruf

Das Land gewährt Billigkeitsleistungen für notwendige Modernisierungsmaßnahmen auf Basis bestehender Schulplatzkapazitäten (Bestandsplätze). Gefördert werden Ausgaben für Projekte, die den Bestand der Pflegeschulen sichern, deren Attraktivität als Ausbildungsort „Schule“ erhöhen und die Errichtung moderner Ausbildungsstätten unterstützen. Für notwendige Modernisierungen ist je belegtem Schulplatz eine Pauschale in Höhe von 5.100 Euro vorgesehen.

2 Fragen zu beiden Förderschwerpunkten

2.1 Wer wird gefördert?

Träger der staatlich anerkannten Pflegeschulen mit Sitz der Pflegeschule in Nordrhein- Westfalen, die nicht den Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) unterliegen und nicht mit einem Krankenhaus verbunden sind (frühere Fachseminare für Altenpflege).

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6 2.2. Wer wird nicht gefördert?

Träger der staatlich anerkannten Pflegeschulen mit Sitz der Pflegeschule in Nordrhein- Westfalen, die den Vorgaben des KHG unterliegen (vgl. § 2 KHG).

Ausbildungsstätten unterliegen den Vorgaben des KHG, wenn das Krankenhaus Träger oder Mitträger ist. Im Rahmen einer Mitträgerschaft muss das Krankenhaus einen Anteil von mehr als 50% der wirtschaftlichen Risiken tragen.

2.3 An wen und wie sind Förderanträge zu stellen?

Anträge sind bei der Bezirksregierung Münster in schriftlicher Form zu stellen (vgl.

Anlage 1 zur Förderrichtlinie und Anlage 1 zum Förderaufruf). Es gilt das Eingangsdatum (Poststempel) des schriftlichen Antrags bei der Bezirksregierung Münster.

Die Antragsunterlagen sind vorab per E-Mail an die Bezirksregierung Münster (Investitionsfoerderung-Pflegeschulen@brms.nrw.de) zu übersenden.

2.4 Wer prüft die Förderanträge?

Förderanträge werden von der Bezirksregierung Münster geprüft und beschieden.

2.5 Wie lange dauert der Bewilligungsprozess voraussichtlich?

Die Gesamtbearbeitungszeit zur Bewilligung ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Neben der Bearbeitungszeit durch die Bewilligungsbehörde haben die Qualität und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen durch den Antragsteller/innen einen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtdauer des Bewilligungsprozesses.

2.6 Wo finde ich alle relevanten Informationen und Dokumente zu beiden Förderverfahren?

Sie finden alle relevanten Unterlagen auf der Website des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

2.7 Werden die Mittel in einem Betrag oder sukzessiv ausgezahlt?

Nach Prüfung der Antragsunterlagen erfolgt die Bewilligung mit schriftlichem Bescheid.

Die Leistung wird ohne Aufforderung - in einer Rate - auf das im Antrag bezeichnete Konto überwiesen.

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Die Auszahlung der Billigkeitsleistung kann erst erfolgen, wenn der Bescheid bestandskräftig geworden ist (nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides). Die Bestandskraft des Leistungsbescheides kann herbeigeführt werden - und die Auszahlung beschleunigen -, wenn gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich erklärt wird, dass auf die Einlegung von Rechtsbehelfen verzichtet wird.

2.8. Was passiert mit verspätet eingereichten oder unvollständigen Anträgen?

Anträge, welche verspätet eingereicht wurden oder nicht den in der Förderrichtlinie und/oder in dem Förderaufruf vorgegebenen formalen Kriterien entsprechen, werden im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt und ohne weitere Befassung an die Antragsteller/in zurückgesandt.

2.9 Besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung?

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Billigkeitsleistung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.10 Wer beantwortet Fragen zur Förderung?

Fragen zur Förderung werden durch die zuständigen Mitarbeiter/innen der Bezirksregierung Münster beantwortet.

2.11 Welche Konsequenzen können falsche Angaben haben?

Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs rechnen.

3 Fragen zur Förderrichtlinie

3.1 Welche Ausbildungen sind förderfähig?

Förderfähig sind Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz – Teil 2 sowie dem Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Landesaltenpflegegesetz - AltPflG NRW) Abschnitt 2 - Altenpflegehilfeausbildung oder dem Gesetz zur Umsetzung der Pflegeberufereform in Nordrhein-Westfalen (Landesausführungsgesetz Pflegeberufe - LAGPflB) Artikel 1

§ 4 Nr. 14 i. V. m. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der

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generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und des generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistenten (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz - PflfachassAPrV). Schulplätze für Fortbildungsmaßnahmen sind nicht förderfähig.

3.2 Welche Maßnahmen sind förderfähig?

Maßnahmen: Umbau, Neubau und Erweiterungsbau inklusive der Erstausstattung.

Ausgaben für die Anmietung von Räumlichkeiten inklusive der Erstausstattung.

3.3 Welche Kosten sind von der Pauschale umfasst?

Der Einrichtungsträger erhält pauschal 20.400 Euro pro neu eingerichtetem Schulplatz. Mit dem Pauschalbetrag sind alle Kosten des Vorhabens abgedeckt.

3.4 Müssen die neuen Schulplätze bereits durch die zuständige Bezirksregierung, die für die staatliche Anerkennung zuständig ist, bewilligt worden sein?

Die neuen Schulplätze müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung beantragt worden sein, eine Bewilligung der zuständigen Bezirksregierung ist keine Voraussetzung. Der Antragssteller/in muss schriftlich erklären, dass ein Antrag auf Erhöhung bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung gestellt wurde.

3.5 Wie ist die Anzahl der Schulplätze des Vorjahres zu belegen?

Maßgeblich für den Nachweis der Platzerweiterung ist die bisherige Anzahl der Schulplätze. Der Leistungsempfangende hat im Antrag zu erklären, wie viele Schulplätze bisher zur Verfügung standen.

3.6 Sind im Jahr 2020 umgesetzte Schulplatzerweiterungen förderfähig?

Alle neu eingerichteten Schulplätze/Erweiterungen ab dem 1. Januar 2020 sind grundsätzlich förderfähig.

3.7 Wann ist die Förderung grundsätzlich (anteilig) zurückzuzahlen?

Die Förderung ist (anteilig) zurückzuzahlen, wenn der bewilligte Kapazitätsausbau nicht erreicht wird. Dem Verwendungsnachweis ist der Bescheid der zuständigen

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Bezirksregierung über die genehmigte Erhöhung der Schulplatzkapazitäten beizufügen.

3.8 Innerhalb welchen Zeitraumes muss nach der Bewilligung des Antrags das Vorhaben umgesetzt werden?

Das Vorhaben muss spätestens zwei Jahre nach Bewilligung des Antrags beendet sein. Die Bewilligungsbehörde kann im begründeten Einzelfall auf Antrag hiervon abweichen.

3.9 Wann ist der Verwendungsnachweis vorzulegen?

Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Beendigung des Vorhabens gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Zu diesem Zeitpunkt müssen die neu eingerichteten Schulplätze fertig eingerichtet sein.

3.10 Bis wann können Förderanträge gestellt werden?

Die Richtlinie tritt zum 1. August 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

In diesem Zeitfenster können Anträge jederzeit gestellt und – in Abhängigkeit der (noch) vorhandenen Mittel – beschieden werden.

3.11 Welche Informationen sind dem Antrag beizufügen?

Dem Antragsformular sind erläuternde Informationen zur geplanten Maßnahme beizufügen (z. B. Beschreibung der geplanten Baumaßnahme oder nähere Angaben zur Mietsache).

3.12 Darf vor der Bewilligung mit der Maßnahme begonnen werden?

Der vorzeitige Maßnahmenbeginn ist nicht ausgeschlossen. Billigkeitsleistungen werden gewährt, wenn sie zur Ausweitung der Schulkapazitäten eingesetzt werden und der jeweilige Schulplatz nach dem 31. Dezember 2019 neu eingerichtet und über einen Zeitraum von 30 Jahren bereitgestellt wird. Entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt der Schulplatz neu eingerichtet wird. Da kein Rechtsanspruch auf die Gewährung besteht, sollten Sie dennoch die Bewilligung abwarten, sofern Sie die Maßnahme nicht anderweitig finanzieren können.

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4. Fragen zum Förderaufruf

4.1 Welche Ausbildungen sind förderfähig?

Förderfähig sind Ausbildungen nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) oder dem Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz PflBG) - Teil 2 sowie dem Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Landesaltenpflegegesetz - AltPflG NRW) Abschnitt 2 – Altenpflegehilfeausbildung.

Schulplätze für Fortbildungsmaßnahmen sind nicht förderfähig.

4.2 Welcher Stichtag gilt für die Ermittlung des Förderbetrages?

Maßgeblich ist die Anzahl der belegten Schulplätze der Pflegeschule zum Stichtag 30.

Juni 2020.

4.3 Welche Maßnahmen sind förderfähig?

Gefördert werden Ausgaben für Projekte, die den Bestand der Pflegeschulen sichern, deren Attraktivität als Ausbildungsort „Schule“ erhöhen und die Errichtung moderner Ausbildungsstätten unterstützen (beispielsweise Modernisierung von Lehr- oder Übungsräumen für den theoretischen und praktischen Unterricht, Lehrräume für den praktischen Unterricht - Skills-Lab oder Umbau von Waschräumen).

4.4 Muss die beantragte Maßnahme mit dem Vermieter abgesprochen sein?

Die Maßnahme muss mit dem Vermieter abgesprochen sein. Weiterhin muss der Vermieter sein Einverständnis erteilt haben und die Maßnahme muss mit der Laufzeit des Mietvertrages korrespondieren. Eine schriftliche Erklärung des Vermieters muss vorgelegt werden.

4.5 Was muss bei Digitalisierungsmaßnahmen beachtet werden?

Die Förderung digitaler Modernisierung und der Ausstattung mit Geräten ist auch im Rahmen des DigitalPaktes Schule möglich.

Im Rahmen des Förderaufrufs werden nur Vorhaben gefördert, die ihrer Art oder Höhe nach nicht durch den DigitalPakt Schule abgedeckt sind. Nach Ausschöpfen der Pauschale ist es möglich, für darüber liegende Beträge Fördermittel im Rahmen des Förderaufrufs zu erhalten.

Bei einem Modernisierungsvorhaben, welches die Digitalisierung umfasst, müssen also zunächst die Fördermittel des DigitalPaktes Schule ausgeschöpft werden.

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Mittel für einen Breitbandanschluss am Gebäude können im Förderaufruf ohne weitere Nachweise beantragt werden.

4.6 In welcher Höhe können notwendige Modernisierungsmaßnahmen an Pflegeschulen gefördert werden?

Der Leistungsempfangende kann eine Modernisierungspauschale je belegtem Schulplatz nach dem Pflegeberufegesetz – Teil 2 oder dem Altenpflegegesetz in Höhe von 5.100 Euro erhalten. Werden weniger Mittel für die Modernisierung verausgabt, sind diese anteilig zurückzuzahlen.

4.7 Ist es möglich, die Modernisierung in Form eines Neu- oder Erweiterungsbaus durchzuführen?

Leider ist es nicht möglich, die zur Modernisierung vorgesehenen Mittel für einen Neu- oder Erweiterungsbau zu verwenden. Es handelt sich um Mittel aus einem Konjunkturpaket, welche lediglich für die Modernisierung von Bestandsgebäuden vorgesehen sind.

Ist hingegen ein Neu- oder Erweiterungsbau geplant, der mit einer Kapazitätserweiterung einhergeht, können Mittel nach der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Förderung des Ausbaus von Ausbildungsplätzen an Pflegeschulen (FRL-PS) in Höhe von 20.400 Euro pro neu errichtetem Schulplatz beantragt werden. Hierfür muss vor Antragstellung ein Antrag auf Anerkennung der zusätzlichen Schulplätze bei der zuständigen Bezirksregierung gestellt werden.

4.8 Bis wann können Anträge gestellt werden?

Der Einreichungszeitraum gilt ab Veröffentlichung bis zum 31. Dezember 2021, d. h.

bis zum 31. Dezember 2021 (Datum des Poststempels des schriftlichen Antrags bei der Bezirksregierung Münster) können Anträge gestellt und – in Abhängigkeit der (noch) vorhandenen Mittel – beschieden werden.

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4.9 Können auch in 2021 neu gegründete Pflegeschulen oder neue Filialen bereits bestehender Pflegeschulen eine Förderung beantragen?

Dies ist grundsätzlich möglich, soweit noch ausreichend Fördermittel zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Verfügung stehen.

4.10 Wie ist die Anzahl der Schulplätze des Vorjahres zu belegen?

Maßgeblich ist die Anzahl der zum Stichtag 30. Juni 2020 belegten Schulplätze. Der Leistungsempfangende hat im Antrag zu erklären, wie viele Schulplätze zu diesem Zeitpunkt belegt waren.

Für die Nachweisführung steht eine Mustertabelle zur Verfügung, mittels derer die Anzahl der Schülerinnen/Schüler ausgewiesen werden kann.

4.11 Innerhalb welchen Zeitraumes muss nach der Bewilligung des Antrags das Vorhaben umgesetzt werden?

Der Durchführungszeitraum beträgt 18 Monate. Die Bewilligungsbehörde kann im begründeten Einzelfall auf Antrag hiervon abweichen.

4.12 Wann ist der Verwendungsnachweis vorzulegen?

Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Durchführungszeitraumes bei der Bezirksregierung Münster vorzulegen.

4.13 Wann ist die Förderung grundsätzlich (anteilig) zurückzuzahlen?

Die Förderung ist (anteilig) zurückzuzahlen, wenn die Gesamtkosten der durchgeführten Maßnahme(n) die Höhe der Billigkeitsleistung unterschreiten (Rückzahlung der Differenz). Verzugszinsen fallen bis zur im Rückforderungsbescheid genannten Rückzahlungsfrist nicht an.

4.14 Darf vor der Bewilligung mit der Maßnahme begonnen werden?

Nein. Gefördert werden nur zukünftige Maßnahmen, die nach der Bewilligung umgesetzt werden. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn ist beim Förderaufruf nicht gestattet.

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