FEB
Gemeindereglemente:
Was sollte beachtet werden?
Aufbau 1. Um was geht es?
2. Rechtsgrundlagen
3. Inhalt des Reglements – relevante Bestimmungen im FEB-Gesetz
4. Fragen / Diskussion
1. Um was geht es?
• kein fertiges Reglement
• „Musterreglement“ als Hilfestellung
• Stichworte, da mehrere Möglichkeiten
• Grosser Spielraum für die Gemeinden
2. Rechtsgrundlagen
• § 46 Gemeindegesetz (SGS 180):
Einwohnergemeinde erlässt Reglemente;
alle wichtigen und grundlegenden Bestimmungen
• § 70a Gemeindegesetz:
Gemeinderat erlässt Verordnungen zu
Gemeinde-reglementen und Benützungs- und Gebührenverordnungen
2. Rechtsgrundlagen
• § 168 Gemeindegesetz:
Genehmigung der Gemeindereglemente durch Aufsichtsorgan
• Verordnung über die Genehmigung der Gemeindereglemente (SGS
140.25):
Genehmigungsbehörde der FEB- Reglemente ist BKSD
2. Rechtsgrundlagen
• Heute geltende Bestimmungen Æ
bereits heute zwingend Genehmigung
der FEB-Reglemente
3. Inhalt der Reglemente a) Allgemein
• § 1 Entwurf FEB-Gesetz: Begriff Beruf
• § 2 Entwurf FEB-Gesetz:
- Gemeinde definieren ihr Angebot:
Tagesfamilien und/oder KiTa und/oder andere Betreuungsformen
- Anerkennung der „anderen
Betreuungsformen“: wer, weitere
Voraussetzungen/Kriterien, Modalitäten der Anerkennung, periodische Überprüfung
3. Inhalt der Reglemente a) Allgemein
• § 2 Entwurf FEB-Gesetz:
- Beim Angebot „Tagesfamilie“:
Gemeinde können festlegen, ob nur solche, die einer Organisation
angeschlossen sind; Modalitäten der
Leistungsverträge (mit wem usw.)
3. Inhalt der Reglemente a) Allgemein
• § 6 Abs. 1-4 Entwurf FEB-Gesetz:
- Bedarfserhebung: Modalitäten (allenfalls zeitliche Koordination mit Bedarfserhebung Mittagstisch)
- Wenn Bedarf besteht: Angebot in Ferien resp. an schulfreien Tagen
- Subjekt- und/oder Objektfinanzierung - Objektfinanzierung: eigene Angebote und/oder Leistungsvereinbarungen mit privaten Trägern
3. Inhalt der Reglemente a) Allgemein
• § 6 Abs. 1-4 Entwurf FEB-Gesetz:
- Subjektfinanzierung:
Betreuungsgutscheine; volle Freiheit bei Subjektfinanzierung oder nur gewisse Angebote? Achtung Schulbereich
- Mischformen
- weitere Möglichkeit: Sachleistungen - Verträge unter den Gemeinden zur Deckung des Angebots möglich
3. Inhalt der Reglemente a) Allgemein
• § 6 Abs. 1-4 Entwurf FEB-Gesetz:
Bei Objekt- und Subjektfinanzierung
- Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen resp. für die vergünstigten Tarife in gemeindeeigenen Angeboten oder Angeboten Dritter
- Höhe der Beiträge: Grundlagen zur
Beitragsbemessung im Reglement (keine Delegation der Grundlagen); Definition
massgebendes Einkommen; Neuzuzügler;
Veränderung des Einkommens; Kosten für Verpflegung
- Form der Ausrichtung der Beiträge und Rechnungsstellung
3. Inhalt der Reglemente a) Allgemein
• § 6 Abs. 1-4 Entwurf FEB-Gesetz:
- Vollzugsbestimmungen des Gemeinderats (Delegationsnormen in den einzelnen
Bestimmungen)
- Tarifordnung des Gemeinderates:
Möglichkeit der Obergrenze für subventionierte Betreuungskosten - Modalitäten des Gesuchs
- Wer entscheidet über ein Gesuch - Rechtsmittel
- Härtefall-Klausel
3. Inhalt der Reglemente
b) Schnittstelle Schule im Besonderen
• § 6 Abs. 5 Entwurf FEB-Gesetz und
Änderungen Bildungsgesetz (SGS 640) - Primarstufe: FEB-Angebote und
Beschulung müssen örtlich koordiniert werden, daher § 6 Abs. 5 Entwurf FEB- Gesetz
- Schulort: Gemäss § 23 und § 26
Bildungsgesetz in der Regel Wohnort und Ausnahme regelmässige Tagesbetreuung - Keine freie Schulwahl im Kanton BL
3. Inhalt der Reglemente
b) Schnittstelle Schule im Besonderen
• § 6 Abs. 5 Entwurf FEB-Gesetz und
Änderungen Bildungsgesetz (SGS 640) - Heute geltende Regelung im
Bildungsgesetz könnte, je nach FEB- Angebot einer Gemeinde (bspw.
Subjektfinanzierung), freie Schulwahl
einführen Æ daher Änderung § 23 Abs. 2 und neuer 2bis resp. § 26 Abs. 2 und neuer 2bis Bildungsgesetz
- Subjektfinanzierung im Schulalter an bestimmte Institutionen binden
3. Inhalt der Reglemente
b) Schnittstelle Schule im Besonderen
• § 6 Abs. 5 Entwurf FEB-Gesetz und
Änderungen Bildungsgesetz (SGS 640) - Zusammenfassung: FEB-Angebot einer Gemeinde muss Grundsatz Schulort = Wohngemeinde berücksichtigen
- Vereinbarungen unter den Gemeinden
aber stets möglich (neuer Abs. 2bis von § 23 und 26 Bildungsgesetz)
3. Inhalt der Reglemente
b) Schnittstelle Schule im Besonderen