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Honorarverteilungsmaßstab (HVM) zum 01.04.2012

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Aufgrund des § 87 b SGB V und des § 7 Abs. 16 der Hauptsatzung der KV RLP

hat die Vertreterversammlung der KV RLP am 15.02.2012 folgenden

Honorarverteilungsmaßstab (HVM) zum 01.04.2012

beschlossen.

(2)

Inhaltsverzeichnis zum HVM Seite

§ 1 Grundlagen 3

§ 2 Geltungsbereich 3

§ 3 Grundlagen / Bewertung von Leistungen 3

§ 4 Verteilung der Vergütungen 4

§ 5 Vergütung von ambulanten Notfallleistungen 4

§ 6 Rechtsmittel 4

§ 7 Inkrafttreten 4

(3)

§ 1 Grundlagen

Auf der Grundlage des § 87 b SGB V regelt der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) die Vertei- lung der Gesamtvergütungen im Rahmen des Sicherstellungsauftrags und der sonstigen Zahlungen aus regionalen Vereinbarungen mit den jeweiligen Partnern der Gesamtverträge nach §§ 85, 87 a SGB V. Er regelt ferner die Verteilung der Salden aus dem Fremdkassenzahlungsausgleich (FKZ).

§ 2

Geltungsbereich

(1) Dieser HVM gilt für vertragsärztliche Leistungen der im Bereich der KV RLP zugelassenen Vertragsärzte/innen, Psychotherapeuten/innen, Kinder- und Jugendlichenpsycho- therapeuten/innen, zugelassenen medizinischen Versorgungszentren, Laborgemein- schaften, ermächtigten Ärzte/innen, ermächtigten Krankenhäuser, ermächtigten, ärztlich geleiteten Einrichtungen - nachfolgend mit Vertragsarzt bezeichnet - sowie Nichtvertrags- ärzte/innen hinsichtlich der Behandlung von Notfällen.

(2) Darüber hinaus nehmen Vertragsärzte mit Zulassung außerhalb des Bereiches der KV RLP an der Honorarverteilung für ihre in Rheinland-Pfalz im Rahmen einer genehmigten KV-übergreifenden Tätigkeit erbrachten Leistungen teil. Es gelten die Bestimmungen der KBV-Richtlinie zur KV-übergreifenden Berufsausübung (Leistungsrecht am Leistungsort).

(3) Praxis im Sinne dieses HVM ist der Tätigkeitsort des Vertragsarztes oder Vertrags- psychotherapeuten an seiner Betriebsstätte, der auch die Nebenbetriebsstätten der Praxis einschließt. Praxis in diesem Sinne ist auch die Berufsausübungsgemeinschaft oder ein MVZ.

§ 3

Grundlagen / Bewertung von Leistungen

(1) Die Voraussetzungen zur Berücksichtigung von vertragsärztlichen Leistungen bei der Honorarverteilung sind in der Abrechnungsordnung der KV RLP geregelt und finden ent- sprechend Anwendung.

(2) Grundlage für die Honorarverteilung ist das Kalendervierteljahr (Quartal). Die vertragsärzt- lichen Leistungen werden nach den jeweils aktuellen gesetzlichen, vertraglichen und sonstigen Bestimmungen, insbesondere nach dem jeweils gültigen Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab (EBM), für das Quartal vergütet, für das sie eingereicht wurden.

(3) Die Bewertung von Leistungen, die nicht Bestandteil des EBM sind, richtet sich nach den mit den Partnern der Gesamtverträge getroffenen Vereinbarungen.

(4) Die Bewertung von belegärztlichen Leistungen erfolgt gemäß EBM sowie nach den in der Honorarvereinbarung vereinbarten Regelungen.

(5) Anerkannte Leistungen im Sinne dieses HVM sind die nach Anwendung der Bestim-

(4)

(7) Die Bereinigung der individuellen Mengenbegrenzung bei Abschluss von Selektiv-Verträ- gen erfolgt nach den entsprechenden Vorgaben der Vereinbarungen mit den Gesamt- vertragspartnern.

§ 4

Verteilung der Vergütungen

(1) Die gemäß § 1 zur Verfügung stehenden Beträge werden entsprechend der Anlage 1 unter Berücksichtigung der Mengenbegrenzung gemäß Anlage 2 verteilt. Die Verteilung erfolgt getrennt nach haus- und fachärztlichem Versorgungsbereich entsprechend der Vorgaben der KBV zur Trennung der Gesamtvergütung.

Der Vorstand wird ermächtigt, über die Bildung notwendiger Rückstellungen und deren Auflösung zu entscheiden. Hierbei sind die Vorgaben der KBV zur Trennung der Gesamtvergütung zu beachten.

(2) Bei der Verteilung der Vergütungen sind alle zur vertragsärztlichen Versorgung gehören- den nach § 3 anerkannten Leistungen zu berücksichtigen. Soweit in Verträgen und Richt- linien für bestimmte vertragsärztliche Leistungen die Erfüllung besonderer Anforderungen oder der Nachweis bestimmter Qualifikationen bzw. Genehmigungen verlangt wird, werden diese Leistungen bei der Honorarverteilung berücksichtigt, wenn die entsprechen- den Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 5

Vergütung von ambulanten Notfallleistungen

(1) Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institutionen und Kranken- häuser können ambulante Notfallbehandlungen nur dann abrechnen, wenn die Erkran- kung des Patienten aufgrund ihrer Beschaffenheit einer sofortigen Maßnahme bedarf und eine Versorgung durch einen Vertragsarzt entsprechend § 76 SGB V nicht möglich und/oder aufgrund der Umstände nicht vertretbar ist.

(2) Ein Vergütungsanspruch für ambulante Notfallleistungen durch die in Abs. 1 genannten Leistungserbringer besteht nur dann, wenn die Inanspruchnahme in sprechstundenfreien Zeiten erfolgte und dadurch Vertragsärzte die Behandlung nicht übernehmen konnten.

Nicht vertretbare Umstände i. S. des Abs. 1 sind im Rahmen der Abrechnung gesondert darzulegen.

§ 6 Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen, die aufgrund dieses HVM ergehen, steht dem betroffenen Vertragsarzt der Widerspruch an die KV RLP gemäß § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung der KV RLP zu; das Widerspruchsverfahren gilt als Vorverfahren im Sinne des § 78 SGG.

§ 7 Inkrafttreten

Dieser HVM tritt zum 01.04.2012 in Kraft und ist erstmals auf die Abrechnungsfälle des 2. Vierteljahres 2012 anzuwenden.

(5)

Ausgefertigt:

Mainz, den 05.03.2012

Gez.

Dr. Olaf Döscher

Vorsitzender der Vertreterversammlung

Der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz

(6)

Inhaltsverzeichnis zur Anlage 1 Seite

Anlage 1

1. Grundsätze zur Vergütung der Leistungen 7

2. Vergütung von Leistungen innerhalb der mGV vor Trennung in die

Versorgungsbereiche / Aufteilung haus- und fachärztliche Vergütung 7

3. Berechnung der Honorarfonds im hausärztlichen Versorgungsbereich 11

4. Berechnung der Honorarfonds im fachärztlichen Versorgungsbereich 12

5. Vorwegleistungen innerhalb der hausärztlichen Fachgruppenfonds 13

6. Vorwegleistungen innerhalb der fachärztlichen Fachgruppenfonds 14

7. Vergütung der übrigen Leistungen der Fachgruppenfonds 14

8. Punktwert für Fachgruppen ohne Mengenbegrenzung 15

9. Härtefallregelung 16

(7)

Anlage 1

1. Grundsätze zur Vergütung der Leistungen

1.1. Vergütung von Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtver- gütung (EGV-Leistungen)

Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gemäß Honorar- vereinbarung mit den Kassenverbänden (EGV-Leistungen) oder aufgrund sonstiger vertraglicher Regelungen werden den Vertragsärzten entsprechend der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung vergütet. Die EGV-Leistungen unterliegen weder einer Trennung nach haus- und fachärztlichem Versorgungsbereich noch einer Vergütung innerhalb der Fachgruppenfonds.

1.2. Vergütung von Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergü- tung (mGV-Leistungen)

Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (mGV-Leistungen) unterliegen mit Ausnahme der Leistungen gemäß Ziffer 2.1. der Aufteilung in einen haus- und einen fachärztlichen Versorgungsbereich. Die Aufteilung in einen haus- und einen fachärztlichen Versorgungsbereich erfolgt entsprechend den Vorgaben der KBV.

2. Vergütung von Leistungen innerhalb der mGV vor Trennung in die Versorgungsbereiche / Aufteilung haus- und fachärztliche Vergütung

2.1. Leistungen vor Aufteilung in einen haus- und einen fachärztlichen Versorgungsbereich

Ausgehend von der aufgrund der Honorarvereinbarung von den Krankenkassen zu zahlenden mGV des jeweiligen Quartals vor Bereinigung gemäß den Ziffern 3.3 und 3.4. sowie den Ziffern 4.4. und 4.5. werden folgende Leistungen vor Aufteilung in einen haus- und einen fachärztlichen Versorgungsbereich vergütet:

- antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM durch Psychotherapeuten sowie Arztgruppen gemäß § 87 b Abs. 2 Satz 3 SGB V maximal in Höhe des Vergütungsvolumens des Vorjahresquartals.

- Laborleistungen gemäß Kapitel 32 EBM.

- Wirtschaftlichkeitsbonus gemäß GOP 32001 EBM und Laborpauschalen.

- Leistungen des organisierten Notfalldienstes sowie Notfallleistungen von nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern.

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Die Vergütungsvolumina für die vorgenannten Leistungen ergeben sich gemäß Ziffer 2.2.

bis 2.4. wie folgt:

2.2. Antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen des Abschnitts 35.2. EBM

Das Vergütungsvolumen ergibt sich aus dem Punktzahlvolumen des jeweiligen Quartals bewertet mit dem Punktwert nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V (in 2012:

3,5048 Cent) unter Beachtung der Kapazitätsgrenze gemäß Anlage 2 Ziffer 8.

Liegt das so ermittelte Vergütungsvolumen über dem Vergütungsvolumen des Vorjahresquartals, so wird der darüber hinaus gehende Betrag ausschließlich aus der fachärztlichen Gesamtvergütung gemäß Ziffer 4. vorweg vergütet. Diese Regelung gilt vorbehaltlich einer anderweitigen Vorgabe der KBV bzw. einer abweichenden Honorarvereinbarung mit den Krankenkassen.

2.3. Leistungen des organisierten Notfalldienstes sowie Notfallleistungen von nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern

Das Vergütungsvolumen ergibt sich aus dem Punktzahlvolumen des jeweiligen Quartals bewertet mit dem Punktwert nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V (in 2012:

3,5048 Cent).

2.4. Honorarfonds Labor

Der Honorarfonds Labor ergibt sich gemäß Vorgabe der KBV vom 15.12.2011 aus dem angeforderten Honorar des Vorjahresquartals für die

- GOP 12210 und 12220 EBM (Konsiliar- und Grundpauschale für Laborärzte),

- GOP 01320 und 12210 EBM (Konsiliar- bzw. Grundpauschale für ermächtigte Ärzte und Einrichtungen),

- GOP 32001 EBM (Wirtschaftlichkeitsbonus),

- Kostenerstattungen für Labor des Kapitels 32 EBM, - GOP 40100 EBM (Versandpauschale).

Der so ermittelte Betrag wird um die Veränderungsrate für die mGV (VR) des Jahres 2012 sowie die bundesweit einheitliche und von der KBV ermittelten Quote P verändert.

2.4.1. Konsiliar- und Grundpauschalen

Aus dem Honorarfonds Labor werden die Grund- bzw. Konsiliarpauschalen nach den GOP 12210 und 12220 EBM sowie 01320 EBM des jeweiligen Quartals in Höhe des Punktwertes nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V (in 2012: 3,5048 Cent) multipliziert mit einem Anpassungsfaktor von 1,4588 vergütet.

2.4.2. Wirtschaftlichkeitsbonus (GOP 32001 EBM)

Aus dem Honorarfonds Labor wird der Wirtschaftlichkeitsbonus (GOP 32001 EBM) des jeweiligen Quartals in Höhe des Punktwertes nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V (in 2012: 3,5048 Cent) vergütet.

(9)

2.4.3. Versandpauschale GOP 40100 EBM sowie Laborleistungen gemäß Abschnitt 32.2. EBM

Aus dem Honorarfonds Labor werden die Versandpauschale nach GOP 40100 EBM sowie die allgemeinen Laborleistungen gemäß Abschnitt 32.2. EBM des jeweiligen Quartals entsprechend den Kostensätzen des EBM vergütet.

2.4.4. Laborleistungen gemäß Kapitel 32.3. EBM durch Laborärzte sowie Fachärzte für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie und Fachärzte für Transfusionsmedizin sowie ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin

Aus dem Honorarfonds Labor werden die speziellen Laborleistungen gemäß Abschnitt 32.3. EBM bei Erbringung durch einen Facharzt für Laboratoriumsmedizin, Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Facharzt für Transfusionsmedizin sowie ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin gemäß den Kostensätzen des EBM multipliziert mit der bundeseinheitlichen und von der KBV ermittelten Vergütungsquote Q entsprechend den Vorgaben der KBV zur Honorarverteilung in Teil E Abschnitt 1.2. honoriert.

2.4.5. Laborleistungen gemäß Abschnitt 32.3. EBM durch ermächtigte Laborärzte sowie „Nicht - Laborärzte“

Für die Laborleistungen gemäß Abschnitt 32.3. EBM durch ermächtigte Laborärzte sowie „Nicht – Laborärzte“ wird gemäß Teil E Abschnitt 3.6. der Vorgaben der KBV zur Honorarverteilung eine separate KV-spezifische Vergütungsquote wie folgt ermittelt.

a) Der Honorarfonds für spezielle Laborleistungen gemäß Abschnitt 32.3. EBM von ermächtigten Laborärzten sowie niedergelassenen Vertragsärzten mit Ausnahme der Laborärzte („Nichtlaborärzte“) ergibt sich aus dem Honorarfonds Labor gemäß Ziffer 2.4. abzüglich der Vergütungen nach Ziffer 2.4.1. bis 2.4.4.

b) Die Vergütungsquote für diese Leistungen ergibt sich durch Gegenüberstellung des Honorarfonds für spezielle Laborleistungen gemäß Ziffer 2.4.5. a) mit den abgerechneten speziellen Laborleistungen durch ermächtigte Laborärzte und

„Nichtlaborärzte“ des jeweiligen Quartals.

Die Vergütungsquote beträgt mindestens 80 % der Kostensätze gemäß EBM und entspricht maximal der Vergütungsquote Q für Laborärzte. Der Vorwegabzug nach Ziffer 2.4. erhöht sich im Falle einer Mindestquote von 80 % entsprechend.

Umgekehrt verringert sich der Vorwegabzug bei Begrenzung auf die Vergütungsquote Q.

2.5. Aufteilung des trennungsrelevanten Vergütungsvolumens nach haus- und fachärztlichem Versorgungsbereich

Die mGV des jeweiligen Quartals nach Abzug der Vergütungen nach Ziffer 2.2. bis 2.4. ergibt die trennungsrelevante Gesamtvergütung.

Diese wird entsprechend den Vorgaben der KBV zur Ermittlung des Trennungs-

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2.6. Aufteilung des Honorarvolumens für den hausärztlichen Versorgungsbereich

Das Honorarvolumen für den hausärztlichen Versorgungsbereich ergibt sich aus der trennungsrelevanten Gesamtvergütung des jeweiligen Quartals gemäß Ziffer 2.5.

multipliziert mit dem Trennungsfaktor gemäß Vorgabe der KBV.

Von diesem Honorarvolumen werden folgende Vorwegabzüge vorgenommen:

- Vergütung von Kosten des Kapitels 40 EBM innerhalb der MGV des jeweiligen Quartals,

- Verbindlichkeiten für Leistungen im Rahmen des Fremdkassenzahlungs- ausgleichs für den hausärztlichen Versorgungsbereich im Vorjahresquartal gemäß Mitteilung der KBV (nur MGV – ohne Labor, Psychotherapie, Notfalldienst),

- Bildung/Auflösung von Rückstellungen im hausärztlichen Versorgungsbereich ge- mäß Beschluss des Vorstandes.

Das nach Abzug der Vorwegleistungen verbleibende Honorarvolumen für den haus- ärztlichen Versorgungsbereich wird nach Fachgruppen gemäß Anhang A differen- ziert.

2.7. Aufteilung des Honorarvolumens für den fachärztlichen Versorgungsbereich

Das Honorarvolumen für den fachärztlichen Versorgungsbereich ergibt sich aus der trennungsrelevanten Gesamtvergütung des jeweiligen Quartals gemäß Ziffer 2.5.

abzüglich des Honorarvolumens für den hausärztlichen Versorgungsbereich gemäß Ziffer 2.6.

Aus dem Honorarvolumen für den fachärztlichen Versorgungsbereich werden folgende Beträge vorweg vergütet/abgezogen:

- Vergütung von Kosten des Kapitel 40 EBM innerhalb der mGV des jeweiligen Quartals,

- Verbindlichkeiten für Leistungen im Rahmen des Fremdkassenzahlungs- ausgleichs für den fachärztlichen Versorgungsbereich im Vorjahresquartal gemäß Mitteilung der KBV (nur mGV – ohne Labor, Psychotherapie, Notfalldienst),

- Honorarfonds für die nicht antrags- und genehmigungspflichtige Psychotherapie gemäß Ziffer 2.8.,

- Bildung / Auflösung von Rückstellungen im fachärztlichen Versorgungsbereich gemäß Beschluss des Vorstandes,

- Rückstellung von 0,5 % für Stützungsbeträge im fachärztlichen Versorgungsbereich im Rahmen der Härtefallregelung gemäß Ziffer 9.,

- Betrag nach Ziffer 2.2. Absatz 2.

Das nach Abzug der Vorwegleistungen verbleibende Honorarvolumen für den fach- ärztlichen Versorgungsbereich wird nach Fachgruppen gemäß Anhang A differen- ziert.

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2.8. Honorarfonds für die nicht antrags- und genehmigungspflichtige Psychotherapie

Der Honorarfonds für die Leistungen der ärztlichen und psychologischen Psycho- therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte außerhalb von Kapitel 35.2. EBM sowie die probatorischen Sitzungen nach GOP 35150 EBM bei Ärzten nach § 87 b Abs. 2 Satz 3 SGB V ergibt sich nach dem Anteil dieser Leistungen am Punktzahlvolumen des Jahres 2011 der fachärztlichen trennungsrelevanten Gesamt- vergütung gemäß Ziffer 2.7.

Der Punktwert für die nicht antragspflichtige Psychotherapie gemäß Absatz 1 ergibt sich durch Gegenüberstellung des Honorarfonds mit dem abgerechneten Punktzahlvolumen des jeweiligen Quartals. Der so ermittelte Punktwert beträgt mindestens 2,56 Cent und darf den Punktwert nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V (in 2012: 3,5048 Cent) nicht überschreiten.

Bei Unterschreitung des Mindestpunktwertes erfolgt eine Anhebung des Honorar- fonds zur Sicherung des Mindestpunktwertes. Bei Überschreitung des Höchstpunkt- wertes erfolgt eine entsprechende Absenkung.

3. Berechnung der Honorarfonds im hausärztlichen Versorgungsbereich

Im hausärztlichen Versorgungsbereich werden Honorarfonds für die Allgemeinärzte und hausärztlichen Internisten einerseits und Kinderärzte anderseits gebildet.

Die Höhe des Honorarfonds je Fachgruppe richtet sich nach dem Honorarvolumen gemäß Ziffer 2.6. nach Abzug der Vorwegleistungen multipliziert mit dem Anteil der jeweiligen Fachgruppe am Punktzahlvolumen des Vorjahres aller an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte.

Hierbei bleiben Leistungen nach Ziffer 1.1. (EGV-Leistungen) sowie Ziffer 2.2. bis 2.4.

(Vorwegleistungen vor Trennung) und Ziffer 2.6. (hausärztliche Vorwegleistungen) unberücksichtigt.

3.1. Honorarklammer von 5 %

Der nach Ziffer 3. ermittelte Honorarfonds der jeweiligen Fachgruppe darf das entsprechende Vergütungsvolumen des Vorjahresquartals um maximal 5 % über- oder unterschreiten („Honorarklammer“). Die Honorarklammer wird durch einen entsprechenden Honorarausgleich zwischen den Fachgruppen sichergestellt.

Bei dem Vergleich zum Vorjahresquartal sind Veränderungen der hausärztlichen Gesamtvergütung zum Vorjahr aufgrund einer Veränderung der mGV und die Bildung oder Auflösung von Rückstellungen zu berücksichtigen.

3.2. Beobachtungspflicht

Die Vertreterversammlung wird die Entwicklung der Arztzahl in der jeweiligen

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3.3. Bereinigung aufgrund von Selektiv-Verträgen

Soweit aufgrund bestehender Selektiv-Verträge eine Bereinigung der morbiditäts- bedingten Gesamtvergütung erfolgt, wird der Honorarfonds der betroffenen Fach- gruppe gemäß Ziffer 3.1. um das von den Krankenkassen im Rahmen der Datenlieferung für Selektiv-Verträge übermittelte anteilige Bereinigungsvolumens reduziert.

3.4. Bereinigung bei neuen Leistungen mit Bereinigung der mGV

Soweit aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen eine Bereinigung der mGV erfolgt, wird der Honorarfonds der betroffenen Fachgruppe gemäß Ziffer 3.1.

um das von der KV in Abstimmung mit den Vertragspartnern ermittelte anteilige Bereinigungsvolumens reduziert.

4. Berechnung der Honorarfonds im fachärztlichen Versorgungsbereich

Im fachärztlichen Versorgungsbereich werden Honorarfonds für Fachgruppen gemäß Anhang A gebildet.

Die Höhe des Honorarfonds je Fachgruppe richtet sich nach dem Honorarvolumen gemäß Ziffer 2.7. nach Abzug der Vorwegleistungen multipliziert mit dem Anteil der jeweiligen Fachgruppe am Punktzahlvolumen des Vorjahres aller an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte.

Hierbei bleiben Leistungen nach Ziffer 1.1. (EGV-Leistungen) sowie Ziffer 2.2. bis 2.4.

(Vorwegleistungen vor Trennung) und Ziffer 2.7. (fachärztliche Vorwegleistungen) unberücksichtigt.

4.1. Honorarklammer von 5 %

Der nach Ziffer 4. ermittelte Honorarfonds der jeweiligen Fachgruppe darf das entsprechende Vergütungsvolumen des Vorjahresquartals um maximal 5 % über- oder unterschreiten („Honorarklammer“). Die Honorarklammer wird durch einen entsprechenden Honorarausgleich zwischen den Fachgruppen sichergestellt.

Bei dem Vergleich zum Vorjahresquartal sind Veränderungen der fachärztlichen Gesamtvergütung zum Vorjahr aufgrund einer Veränderung der MGV und Bildung oder Auflösung von Rückstellungen zu berücksichtigen.

4.2. EBM-bedingte Anhebung des Honorarfonds für HNO-Ärzte

Der Honorarfonds nach Honorarklammer gemäß 4.1. wird für die Fachgruppe der HNO-Ärzte sowie Phoniater und Pädaudiologen entsprechend der EBM-bedingten Punktzahlzunahme aufgrund der Einführung von Zusatzpauschalen in den Quartalen 2/2012 bis 4/2012 erhöht. Die Berechnungsgrundlage hierzu ist die EBM-bedingte Veränderung des Leistungsbedarfs im Abrechnungsquartal 1/2012 im Vergleich zum Abrechnungsquartal 1/2011.

Die Anhebung des Honorarfonds für HNO-Ärzte wird durch eine anteilige Absenkung der übrigen Honorarfonds im fachärztlichen Bereich ausgeglichen.

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4.3. Beobachtungspflicht

Die Vertreterversammlung wird die Entwicklung der Arztzahl in der jeweiligen Fachgruppe sowie die Auswirkung auf das Punktzahlvolumen im Hinblick auf eventuell bestehenden Anpassungsbedarf beobachten. Entsprechendes gilt bei Änderungen der Bewertungsrelationen im EBM im Vergleich zum Vorjahr.

4.4. Bereinigung aufgrund von Selektiv-Verträgen

Soweit aufgrund bestehender Selektiv-Verträge eine Bereinigung der morbiditäts- bedingten Gesamtvergütung erfolgt, wird der Honorarfonds der betroffenen Fach- gruppe gemäß Ziffer 4.2. HVM um das von den Krankenkassen im Rahmen der Datenlieferung für Selektiv-Verträge übermittelte anteilige Bereinigungsvolumen reduziert.

4.5. Bereinigung bei neuen Leistungen mit Bereinigung der mGV

Soweit aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen eine Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung erfolgt, wird der Honorarfonds der betroffe- nen Fachgruppe gemäß Ziffer 4.2. HVM um das von der KV in Abstimmung mit den Vertragspartnern ermittelte anteilige Bereinigungsvolumen reduziert.

5. Vorwegleistungen innerhalb der hausärztlichen Fachgruppenfonds

Die in Ziffer 5.1. bis 5.4. aufgeführten Leistungen werden aus dem jeweiligen Fachgruppenfonds nach den im jeweiligen Quartal abgerechneten Leistungen vorweg vergütet:

5.1. Versichertenpauschalen gemäß Anhang C mit einem Punktwert von 3,70 Cent.

5.2. Heim und Hausbesuche nach GOP 01410, 01413 und 01415 EBM mit dem Punktwert nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V (in 2012: 3,5048 Cent).

5.3. Antrags- und genehmigungspflichtige Psychotherapie nach Abschnitt 35.2 EBM mit dem Punktwert nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V (in 2012: 3,5048 Cent).

5.4. Belegärztliche Leistungen außerhalb Kapitel 36 EBM mit dem Punktwert nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V (in 2012: 3,5048 Cent).

5.5 Übrige Leistungen der hausärztlichen Fachgruppenfonds

Die im Honorarfonds nach Ziffer 3. enthaltenen und nicht in den Vorwegleistungen nach Ziffer 5.1. bis 5.4. aufgeführten hausärztlichen Leistungen unterliegen einer individuellen Mengenbegrenzung je Praxis. Näheres ist in Anlage 2 geregelt.

Das Vergütungsvolumen für die Leistungen nach Ziffer 5.5. ergibt sich je Fachgruppenfonds aus dem Vergütungsvolumen gemäß Ziffer 3.1. bis 3.5. abzüglich der Vorwegleistungen gemäß Ziffer 5.1. bis 5.4.

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6. Vorwegleistungen innerhalb der fachärztlichen Fachgruppenfonds

Die in Ziffer 6.1. bis 6.8. aufgeführten Leistungen werden aus dem jeweiligen Fachgruppenfonds nach den im jeweiligen Quartal abgerechneten Leistungen vorweg vergütet:

6.1. Grundpauschalen gemäß Anhang C mit einem Punktwert von 3,20 Cent.

6.2. Heim und Hausbesuche nach GOP 01410, 01413 und 01415 EBM mit einem Punktwert nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V (in 2012: 3,5048 Cent).

6.3. Antrags- und genehmigungspflichtige Psychotherapie nach Abschnitt 35.2 EBM durch übrige Fachärzte (ohne Arztgruppen nach § 87 b Abs. 2 Satz 3 SGB V) mit einem Punktwert nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V (in 2012: 3,5048 Cent).

6.4. Belegärztliche Leistungen außerhalb Kapitel 36. EBM mit einem Punktwert nach

§ 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V (in 2012: 3,5048 Cent).

6.5. Augenärztliche Strukturpauschale nach GOP 06225 EBM mit einem Punktwert von 2,80 Cent.

6.6. Zusatzpauschalen nach den GOP 09329, 09343, 09364, 09365, 09372 bis 09375 EBM sowie GOP 20372 bis 20375 EBM mit einem Punktwert von 2,80 Cent.

6.7. Leistungen zur Betreuung und Behandlung eines Patienten mit einer onkologischen Erkrankung gemäß § 2 Abs. 3 der Onkologievereinbarung Rheinland-Pfalz (GOP 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 EBM) mit einem Punktwert nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V (in 2012: 3,5048 Cent).

6.8. Leistung nach der GOP 05310 EBM (präanästhesiologische Untersuchung durch Anästhesisten bei einer ambulanten oder belegärztlichen Operation der Abschnitte 31.2 und 36.2 EBM) mit einem Punktwert nach § 87a Abs.2 Satz 1 SGB V (in 2012:

3,5048 Cent).

6.9. übrige Leistungen der fachärztlichen Fachgruppenfonds

Die im Honorarfonds nach Ziffer 4. enthaltenen und nicht in den Vorwegleistungen nach Ziffer 6.1. bis 6.8. aufgeführten fachärztlichen Leistungen unterliegen grundsätzlich einer individuellen Mengenbegrenzung je Praxis. Näheres ist in Anlage 2 geregelt.

Das Vergütungsvolumen für die Leistungen nach Ziffer 6.9. ergibt sich je Fachgruppenfonds aus dem Vergütungsvolumen gemäß Ziffer 4.1. bis 4.5. abzüglich der Vorwegleistungen gemäß Ziffer 6.1. bis 6.8.

7. Vergütung der übrigen Leistungen der Fachgruppenfonds

In Anlage 2 ist die Mengenbegrenzung je Praxis sowie die Ermittlung des Leistungsbedarfs des Vorjahres (PZ Vorjahr) als auch des darüber hinaus gehenden Leistungsbedarfs (PZ Zuwachs) geregelt.

Für Fachgruppen ohne Mengenbegrenzung (Ermächtigte Ärzte und Institute, Auftragsärzte) gilt die Regelung gemäß Ziffer 8.

Für alle übrigen Fachgruppen werden für die PZ Vorjahr und PZ Zuwachs je

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7.1. Honorarfonds für den Leistungsbedarf des Vorjahres (PZ Vorjahr)

Der Honorarfonds für die PZ Vorjahr einer Fachgruppe beträgt 98 % des jeweiligen Fachgruppenfonds gemäß Ziffer 5.5. für den hausärztlichen Versorgungsbereich bzw. Ziffer 6.9. für den fachärztlichen Versorgungsbereich.

Der Punktwert für die PZ Vorjahr einer Fachgruppe ergibt sich aus dem Honorarfonds gemäß Absatz 1 dividiert durch die Summe der abgerechneten Leistungen aller Ärzte der Fachgruppe bis maximal zum jeweiligen Leistungsbedarf des Vorjahresquartals.

7.2. Honorarfonds für den zusätzlichen Leistungsbedarf (PZ Zuwachs) zum Vorjahr

Der Honorarfonds für den PZ Zuwachs einer Fachgruppe beträgt 2 % des jeweiligen Fachgruppenfonds gemäß Ziffer 5.5. für den hausärztlichen Versorgungsbereich bzw. Ziffer 6.9. für den fachärztlichen Versorgungsbereich.

Der Punktwert für den PZ Zuwachs einer Fachgruppe ergibt sich aus dem Honorarfonds gemäß Absatz 1 dividiert durch die Summe der abgerechneten Leistungen aller Ärzte der jeweiligen Fachgruppe über den jeweiligen Leistungsbedarf des Vorjahresquartals hinaus.

7.3. Punktwert für die PZ Vorjahr

Der Punktwert für die PZ Vorjahr gemäß Ziffer 7.1. beträgt im hausärztlichen Versorgungsbereich mindestens 3,00 Cent, im fachärztlichen Versorgungsbereich mindestens 2,50 Cent. Wird dieser Punktwert unterschritten, so wird der Punktwert für die Grund- bzw. Versichertenpauschale gemäß Ziffer 5.1. bzw. Ziffer 6.1. der jeweiligen Fachgruppe solange quotiert, bis der Punktwert von 3,00 bzw. 2,50 Cent für die PZ Vorjahr erreicht ist. Sinkt dadurch auch der Punktwert für die Grund- bzw.

Versichertenpauschale unter den obigen Mindestpunktwert, so wird ein einheitlicher niedriger Punktwert für die Grund- bzw. Versichertenpauschale und die PZ Vorjahr vergütet.

Ist der Punktwert für die PZ Vorjahr gemäß Ziffer 7.1. rechnerisch höher als der Punktwert für die Versicherten- bzw. Grundpauschale der jeweiligen Fachgruppe gemäß Ziffer 5.1. bzw. Ziffer 6.1., wird für die Grund- bzw. Versichertenpauschale und die PZ Vorjahr ein einheitlicher höherer Punktwert vergütet.

7.4. Punktwert für den PZ Zuwachs (Mehrleistungen zum Vorjahr)

Der Punktwert für den PZ Zuwachs gemäß Ziffer 7.2. beträgt bei allen Fachgruppen mindestens 0,5 Cent. Wird dieser Punktwert unterschritten, so wird der Punktwert für die PZ Vorjahr der jeweiligen Fachgruppe entsprechend quotiert.

Ist der Punktwert für den PZ Zuwachs gemäß Ziffer 7.2. höher als der Punktwert für die PZ Vorjahr der jeweiligen Fachgruppe, so wird für beide ein einheitlicher Punktwert vergütet.

(16)

9. Härtefallregelung

Beträgt der Honorarrückgang einer Praxis nach Anwendung der obigen Verteilungs- regelungen mehr als 15 % gegenüber dem Vorjahresquartal unter Berücksichtigung der Entwicklung der Fallzahl und des Leistungsbedarfes, so kann der Vorstand der KV RLP auf Antrag der Praxis eine Begrenzung des Honorarverlustes auf 15 % je Fall beschließen.

Voraussetzung für eine Stützung ist, dass der Honorarverlust von 15 % ausschließlich auf die Umstellung der Systematik zur Mengenbegrenzung und nicht auf einen Rückgang des Leistungsumfanges oder Änderungen des EBM usw. zurückzuführen sind.

Die mögliche Stützungsmaßnahme wird auf Grundlage der jeweiligen Honorarbescheide unter Berücksichtigung eventueller nachträglicher Korrekturen ermittelt. Die Finanzierung der Stützungsmaßnahme erfolgt aus den Rückstellungen des jeweiligen Versorgungs- bereiches.

(17)

Inhaltsverzeichnis zur Anlage 2 Seite

Anlage 2

1. Grundsätze 18

2. Mengenbegrenzung durch Vergleich mit der PZ des Vorjahres 18

3. Sonderregelungen 18

4. Ärzte in der Neugründerphase 19

5. Übermäßige Ausdehnung 20

6. Ausnahmeregelungen zur Mengenbegrenzung 20

7. Ermittlung des PZ-Zuwachses zum Vorjahresquartal 21

8. Zeitbezogene Kapazitätsgrenzen 22

(18)

Anlage 2

1. Grundsätze

Die Leistungen einer Praxis unterliegen – soweit sie aus dem jeweiligen Fachgruppenfonds gemäß Ziffer 5.5. bzw. Ziffer 6.9. der Anlage 1 vergütet werden – einer Mengenbegrenzung je Quartal.

Mit Ausnahme der ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten sowie der übrigen ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte richtet sich die Mengenbegrenzung einer Praxis nach der Punktzahl des Vorjahres.

Bei ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten sowie der übrigen ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte richtet sich die Mengenbegrenzung einer Praxis nach einer zeitbezogenen Kapazitätsgrenze auf Grundlage der Vorgaben der KBV.

Näheres ist in Ziffer 8. geregelt.

Ausgenommen von einer Mengenbegrenzung gemäß Ziffer 2. sind alle ermächtigen Ärzte und Institute sowie alle Auftragsärzte und Praxen der übrigen Fachgruppen mit weniger als 100 Fällen im aktuellen Quartal.

Sind in einer Praxis sowohl Ärzte mit als auch ohne Mengenbegrenzung tätig bzw. sowohl Leistungserbringer mit Mengenbegrenzung als auch Kapazitätsgrenze, so gilt die für den jeweiligen Arzt zutreffende Regelung gemäß dieser Anlage.

2. Mengenbegrenzung durch Vergleich mit der PZ des Vorjahres

Die Mengenbegrenzung je Praxis richtet sich nach dem anerkannten Leistungsbedarf in Punkten (PZ Vorjahr) im Vorjahresquartal nach Anwendung von sachlich-rechnerischen Berichtigungen, Prüfmaßnahmen nach § 106 SGB V sowie nach Anwendung der Punktzahlobergrenze (PZOG) für Praxen mit Leistungsbeschränkung gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V. Hierbei werden die Leistungen aller Betriebsstätten einer Praxis innerhalb von Rheinland-Pfalz berücksichtigt.

2.1. Berücksichtigung der Kooperation bei BAG und MVZ

Der Leistungsbedarf des Vorjahres einer fachgleichen oder fachübergreifenden Praxis wird unter Berücksichtigung des Zuschlages im Vorjahr gemäß Ziffer 5.1. der Allgemeinen Bestimmungen des EBM ermittelt. Damit wird kooperativen Versorgungsformen gemäß § 87b Abs. 2 SGB V bei der Mengenbegrenzung Rechnung getragen.

War ein Arzt im Vorjahresquartal noch nicht in einer Praxis mit mehr als einem Arzt tätig, so wird sein Leistungsbedarf bezogen auf die Grund- bzw.

Versichertenpauschale kalkulatorisch um 10 % erhöht. Dies gilt nicht, soweit die Grund- bzw. Versichertenpauschale gemäß Anhang C außerhalb der Mengenbegrenzung vergütet wird.

3. Sonderregelungen

Der Leistungsbedarf des Vorjahresquartals (PZ Vorjahr) einer Praxis ergibt sich aus der Summe der Punktzahlen des Vorjahres der in der Praxis aktuell tätigen Ärzte unter

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Berücksichtigung von Ziffer 2.1. Dies gilt auch dann, wenn der jeweilige Arzt im Vorjahr noch nicht in dieser Praxis tätig war.

3.1. Auflösung einer Praxis

Bei Auflösung einer Praxis mit mehr als einem Arzt und Weiterführung in anderer Form ergibt sich die PZ des Vorjahres je Arzt nach dem jeweiligen Leistungsbedarf des Vorjahres entsprechend der Kennzeichnung mit der lebenslangen Arztnummer (LANR).

3.2. Ausscheiden eines Arztes aus der BAG

Bei Ausscheiden eines angestellten Arztes aus der Praxis ohne Neuanstellung wird der Leistungsbedarf des Vorjahres auf die verbleibenden Ärzte der gleichen Arztgruppe übertragen. Entsprechendes gilt bei einem Ausscheiden eines Arztes aus der vertragsärztlichen Versorgung, dem Ruhen der Zulassung oder dem Wechsel in einen anderen Planungsbereich ohne Nachbesetzung des Sitzes.

In diesem Fall wird für zwei vollständige Quartale die Regelung zur übermäßigen Ausdehnung gemäß Ziffer 5. ausgesetzt.

3.3. Hälftiger Versorgungsauftrag

Ändert ein Vertragsarzt seinen Versorgungsauftrag von vollem auf hälftigen Versorgungsauftrag, so halbiert sich das für die Mengenbegrenzung maßgebliche Punktzahlvolumen des Vorjahresquartals (PZ Vorjahr).

3.4. Praxisübernahme

Übernimmt ein Arzt den Vertragsarztsitz eines anderen Arztes, so übernimmt er dessen PZ des Vorjahres unter Berücksichtigung der Neugründerregelung gemäß Ziffer 4.

4. Ärzte in der Neugründerphase

4.1. Definition eines Praxisneugründers

Ärzte mit einer vertragsärztlichen Tätigkeit von maximal 16 Quartalen gelten als Neu- gründer. Die Verlegung des Praxissitzes gilt grundsätzlich nicht als Praxis- neugründung. Bei geänderter Zusammensetzung einer Praxis gilt nicht die Praxis in der Gesamtheit als Neugründung, sondern nur der einzelne neu niedergelassene Arzt.

Die Neugründerregelung gilt nicht für angestellte und zugelassene Ärzte mit Leistungsbeschränkung (Jobsharer).

4.2. Ermittlung der PZ Vorjahr bei Praxisneugründern

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4.3. Berücksichtigung des Tätigkeitsumfanges

Die Ermittlung des Arztgruppenschnittes erfolgt bei angestellten Ärzten unter Berücksichtigung des Tätigkeitsumfanges wie folgt:

- bis 10 Stunden = Faktor 0,25.

- über 10 bis 20 Stunden = Faktor 0,5.

- über 20 bis 30 Stunden = Faktor 0,75.

- über 30 Stunden = Faktor 1,0.

Ärzte mit hälftigem Versorgungsauftrag werden mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt.

5. Übermäßige Ausdehnung

Liegt die für die Mengenbegrenzung relevante Punktzahl einer Praxis (PZ Vorjahr) unter Berücksichtigung der Zahl und des Tätigkeitsumfanges der in der Praxis tätigen Ärzte um mehr als 70 % über dem Durchschnitt der in der Praxis vertretenen Arztgruppe, so erfolgt eine Quotierung der PZ Vorjahr in folgenden Schritten:

- 170 bis 200 % des Arztgruppenschnittes: Quotierung der PZ Vorjahr um 25 %.

- Über 200 % des Arztgruppenschnittes: Quotierung der PZ Vorjahr um 50 %.

Es gelten die Arztgruppen gemäß Anhang B. Die Quotierung der Vorjahres-Punktzahl aufgrund übermäßiger Ausdehnung unterbleibt, wenn der aktuelle Versorgungsgrad der jeweiligen Fachgruppe im Planungsbereich unter 100 % liegt.

6. Ausnahmeregelungen zur Mengenbegrenzung

Auf Antrag kann je Praxis die Anhebung der Berechnungsgrundlage (PZ Vorjahr) erfolgen bei:

a) unverschuldeten Umständen wie Krankheit etc., im Vorjahresquartal

Die Anhebung der Vorjahrespunktzahl erfolgt entsprechend dem Fallzahlzuwachs im aktuellen Quartal gegenüber dem Vorjahresquartal. Dieser Zuwachs muss mindestens 10 % betragen.

b) Übernahme von Patienten durch das Beenden oder Ruhen der vertragsärztlichen Tätigkeit eines anderen Arztes in der näheren Umgebung oder durch die Vertretung eines Arztes.

Die Anhebung der Vorjahrespunktzahl erfolgt entsprechend dem Fallzahlzuwachs aufgrund der nachweislich übernommenen Patienten. Es müssen mindestens 25 übernommene Patienten oder 10 % bei Praxen unter 250 Fällen anhand eines Patientenabgleichs nachgewiesen werden.

c) Zunahme der Zahl der Vertreterfälle

Die Anhebung der Vorjahrespunktzahl erfolgt um den durchschnittlichen Leistungsbedarf der Mehrvertreterfälle zum Vorjahresquartal. Die Zahl der

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6.1. Unterversorgte Planungsbereiche

Bei Ärzten, die in einem Planungsbereich tätig sind, für den der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss nach § 100 Abs. 1 oder 3 SGB V getroffen hat, werden die mengenbegrenzenden Maßnahmen ausgesetzt.

6.2. Einzelfallentscheidung

Der Vorstand der KV Rheinland-Pfalz kann in begründeten Einzelfällen insbesondere aus Sicherstellungsgründen weitere Ausnahmen zur Mengenbegrenzung vornehmen.

7. Ermittlung des PZ-Zuwachses zum Vorjahresquartal

Je Quartal wird das anerkannte und aus dem Fachgruppenfonds gemäß Ziffer 5.5. bzw.

6.9. der Anlage 1 vergütete Punktzahlvolumen einer Praxis mit dem Punktzahlvolumen der Praxis des Vorjahresquartals (PZ Vorjahr) unter Beachtung der vorgenannten Regelung verglichen.

Hierbei können die innerhalb einer Praxis erbrachten Leistungen zwischen den einzelnen Ärzten beliebig verrechnet werden, da sich die Mengenbegrenzung auf die Praxis und nicht auf den einzelnen Arzt der Praxis bezieht.

7.1. Ermittlung des Honorars je Praxis für die PZ Vorjahr

Liegt das anerkannte Punktzahlvolumen der Praxis im aktuellen Quartal unter der entsprechenden Punktzahl des Vorjahresquartals (PZ Vorjahr) oder unterliegt die Praxis keiner bzw. einer nur eingeschränkten Mengenbegrenzung, so wird das aktuelle Punktzahlvolumen mit dem für die Fachgruppe zutreffenden Punktwert gemäß Ziffer 7.1. und 7.3. der Anlage 1 vergütet.

Bei fachübergreifenden BAG erfolgt die Aufteilung des aktuellen Punktzahlvolumens nach dem Anteil der jeweiligen Fachgruppe entsprechend der Kennzeichnung mit der lebenslangen Arztnummer (LANR). Die Vergütung der Leistungen erfolgt entsprechend der Aufteilung aus dem jeweiligen Fachgruppenfonds. Entsprechendes gilt bei versorgungsübergreifenden Praxen aus Haus- und Fachärzten.

7.2. Ermittlung des Honorars je Praxis für die PZ Zuwachs

Liegt das anerkannte Punktzahlvolumen der Praxis im aktuellen Quartal über der entsprechenden Punktzahl des Vorjahresquartals (PZ Vorjahr), so wird die PZ Vorjahr mit dem für die Fachgruppe zutreffenden Punktwert gemäß Ziffer 7.1. und 7.3. der Anlage 1 vergütet.

Die darüber hinausgehenden Leistungen (Differenz zwischen aktueller PZ und PZ Vorjahr) werden mit dem für die Fachgruppe zutreffenden Punktwert gemäß Ziffer 7.2. und 7.4. der Anlage 1 vergütet.

Bei fachübergreifenden BAG erfolgt die Aufteilung des aktuellen Punktzahlvolumens

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8. Zeitbezogene Kapazitätsgrenzen

Abweichend von der Mengenbegrenzung auf Basis der Punktzahl des Vorjahrsquartals gemäß dieser Anlage werden für

- Psychologische Psychotherapeuten,

- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

- Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie

- andere ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte gemäß den Kriterien der Bedarfsplanungsrichtlinien,

zeitbezogene Kapazitätsgrenzen je Quartal und Praxis zugewiesen, um eine übermäßige Ausdehnung der psychotherapeutischen Tätigkeit zu verhindern.

Die Summe der Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM mit einer abgerechneten ärztlichen bzw. therapeutischen Zuwendungszeit gemessen nach den Prüfzeiten der Leistungen des Anhangs 3 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in der gültigen Fassung sind bis zu der gemäß 8.1. ermittelten zeitbezogenen Kapazitätsgrenze je Arzt mit den Preisen der EURO-Gebührenordnung auf Basis des Punktwertes nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V (in 2012: 3,5048 Cent) zu vergüten. Die Vergütung erfolgt bis zur Höhe der Kapazitätsgrenze gemäß Ziffer 2.2. der Anlage 1 vor Trennung in einen haus- und fachärztlichen Vergütungsanteil.

Überschreitet die abgerechnete ärztliche bzw. therapeutische Zuwendungszeit gemessen nach den Prüfzeiten der Leistungen des Anhangs 3 zum EBM in der gültigen Fassung die gemäß 8.1. ermittelte zeitbezogene Kapazitätsgrenze je Arzt, so werden diese Leistungen maximal bis zur 1,5-fachen zeitbezogenen Kapazitätsgrenze aus dem Honorarfonds gemäß Ziffer 2.8. der Anlage 1 mit einem Punktwert von 0,5 Cent vergütet.

8.1. Ermittlung und Festsetzung der Kapazitätsgrenzen

Als zeitbezogene Kapazitätsgrenze für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen nach Abschnitt 35.2 EBM der in 8. genannten Arztgruppen werden je Arzt 27.090 Minuten je Abrechnungsquartal festgelegt.

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