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LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. g e g e n

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(1)

des Herrn U. T., U. straße 10, E.,

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. X. H., H. Straße 7-9, E., g e g e n

die Stadt Geldern, vertreten durch den Bürgermeister Herr T. L., Issumer Tor 36, 47608 Geldern,

- Beklagte und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte: Assessoren N. C. u. a., Kommunaler B.

verband Nordrhein-Westfalen, X. 79, X.,

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27.06.2019

durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Salchow als Vorsit- zende sowie den ehrenamtlichen Richter Herr Terbuyken und die ehrenamtliche Richterin Frau Schäfers

für R e c h t erkannt:

Sauerborn

Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

(2)

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 15.08.2018 – 6 Ca 2161/17 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auf- erlegt.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

T A T B E S T A N D :

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und dar- aus resultierende Restvergütungsansprüche für den Zeitraum November 2016 bis März 2019.

Der am 09.05.1983 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und hat ein wissen- schaftliches Hochschulstudium der Fachrichtung Raumplanung erfolgreich ab- solviert.

Er war in der Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.03.2019 bei der Beklagten be- schäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeit- geberverbände (im Folgenden: TVöD-VKA) sowie der Tarifvertrag zur Überlei- tung der Beschäftigten der Kommunalen B. in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden: TVÜ-VKA) Anwendung.

Im Jahr 2014 schrieb die Beklagte die Stelle „Abteilungsleitung Stadtplanung (m/w)“ intern aus, für die eine Vergütung „bei Vorliegen der persönlichen Voraus- setzungen nach Entgeltgruppe 11 TVöD“ in Aussicht gestellt wurde. Für die Ein- zelheiten der Stellenausschreibung wird auf Bl. 88 d.A. verwiesen.

Mit Wirkung vom 01.10.2014 wurde dem Kläger die Leitung der Planungsabtei- lung und ab dem 01.02.2015 zusätzlich die Funktion des stellvertretenden Amts- leiters für Stadtentwicklung und Stadtplanung übertragen.

(3)

Zu seinen Aufgaben zählten u.a. die Leitung der Planungsabteilung mit neun (später acht) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, darunter fünf Hochschulabsol- venten, die Mitwirkung bei der Landes- und Regionalplanung, die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes einschließlich der Erar- beitung von Einzeländerungen sowie der Abstimmung mit anderen öffentlichen Trägern, die Erarbeitung von Satzungen, städtebauliche Gestaltungsstudien und das Erstellen von städtebaulichen Entwürfen.

Mit Wirkung ab dem 01.10.2015 wurde der Kläger in die Entgeltgruppe (im Fol- genden: E) 11 des TVöD-VKA mit der Entwicklungsstufe 3 eingruppiert (E 11/3).

In der Zeit vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2018 wurde er von seiner sachbear- beitenden Tätigkeit freigestellt und mit der Projektkoordinierung des „Integrierten Handlungskonzepts für die Innenstadt von Geldern“ als Stabsstelle des Bürger- meisters betraut.

Mit Schreiben vom 30.10.2016 (Bl. 5 ff. d. A.) begehrte der Kläger gegenüber der Beklagten die Eingruppierung in E 14/4, „alternativ“ E 13/5, „alternativ“ E 12/5 TVöD-VKA. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 04.08.2017 eine Höhergrup- pierung des Klägers ab (Bl.10 ff. d. A.).

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Eingruppierungsvoraussetzungen der E 14 TVöD-VKA seien erfüllt. Er hat auf sein abgeschlossenes wissenschaftli- ches Hochschulstudium verwiesen und behauptet, er habe eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Unter Bezugnahme auf die von ihm umfangreich zitierte Stu- dienordnung des Studiengangs Raumplanung (Bl. 158 ff. d.A.) hat er behauptet, dass er deren Inhalte allesamt in seiner beruflichen Praxis angewandt habe. Bei ihm habe die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit, die umfassende Berück- sichtigung aller Belange sowie die rechtssichere Abwicklung der Verfahren gele- gen. Er habe bei der Landes- und Regionalplanung mitgewirkt. Die Aufgaben, die er während seiner Tätigkeit betreue, seien schwierig gewesen, die von ihm zu tragende Verantwortung groß. Sein Aufgabenfeld habe große Arbeitsbereiche mit entsprechender Verantwortung umfasst. Im Rahmen der Erarbeitung des „In- tegrierten Handlungskonzepts“ habe er eigenverantwortlich geleitet und koordi- niert, wobei zu beachten sei, dass das Vorgängerprojekt von dem nach der Be- soldungsgruppe A 14 besoldeten Amtsleiter betreut worden sei. Auch andere Ab- teilungsleiterstellen würden bei der Beklagten mit A bzw. E 12 oder 13 besoldet bzw. vergütet.

(4)

Er hat zunächst behauptet, dass ca. 40 % seiner verrichteten Tätigkeit auf den Aufgabenbereich Abteilungsleitung entfallen seien. Zum Zeitpunkt der Antrag- stellung im Jahre 2015 habe sein Tätigkeitsfeld „Leitung der Planungsabteilung“

ca. 60 % seiner Arbeitszeit umfasst. Zuletzt hat er angegeben, dass er im ge- samten streitgegenständlichen Zeitraum zu mehr als 50 % mit Leitungsaufgaben beschäftigt gewesen sei. Im Jahr 2017 habe er darüber hinaus den Amtsleiter allein an 40 Tagen (ohne Arbeitsunfähigkeitszeiten) wegen dessen dienstlicher Abwesenheit vertreten.

Die Stufe 4 stehe ihm zu, da er sich inzwischen seit über vier Jahren in der Ent- wicklungsstufe 3 befinde.

Der Kläger hat behauptet, in Gesprächen mit dem Bürgermeister Anfang 2016 sei ihm eine Eingruppierung in E 12 TVöD-VKA zugesichert worden. Des ergebe sich auch aus seinem Geltungsmachungsschreiben vom 30.10.2016. Danach sei er immer wieder vertröstet worden.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn für die Zeit ab dem 30.10.2016 nach der Entgeltgruppe 14 des TVöD VKA (Entwicklungs- stufe 4) in der für die Stadt Geldern jeweils geltenden Fassung zu ver- güten und die sich zur bezahlten Vergütung ergebenden Differenzbe- träge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins- satz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn für die Zeit ab dem 30.10.2016 nach der Entgeltgruppe 13 des TVöD VKA (Entwicklungs- stufe 5 – hilfsweise 4) in der für die Stadt Geldern jeweils geltenden Fassung zu vergüten und die sich zur bezahlten Vergütung ergeben- den Differenzbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn für die Zeit ab dem 30.10.2016 nach der Entgeltgruppe 12 des TVöD VKA (Entwicklungs- stufe 5 – hilfsweise 4) in der für die Stadt Geldern jeweils geltenden Fassung zu vergüten und die sich zur bezahlten Vergütung ergeben- den Differenzbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

(5)

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keine Umstände dar- gelegt, aus denen sich ergebe, dass die auszuübende Tätigkeit einen sogenann- ten akademischen Zuschnitt habe.

Bei dem Aufgabenfeld des Klägers habe es sich nicht um einen großen Arbeits- bereich gehandelt, sondern lediglich um einen Teilbereich der Planungsangele- genheiten im Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung. Die vom Kläger vorge- nommenen Schätzungen von 60 % bzw. 40 % für die entsprechenden Aufgaben- bereiche seien nicht nachvollziehbar. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die vom Kläger angesprochene stellvertretene Amtsleitung eine Abwesenheitsver- tretung gewesen sei. Schwierige Fälle während der Abwesenheit des Amtsleiters seien mit der Dezernentin abgesprochen worden. Im Rahmen des Projekts „Inte- griertes Handlungskonzept“ sei der Kläger nicht eigenverantwortlich tätig gewor- den. Besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung seien an dieser Stelle nicht getroffen worden, da dies Aufgabe des Rates der Stadt Geldern mit seinen Ausschüssen bzw. des Bürgermeisters sei.

Auch seien die Ausführungen des Klägers zu den „Entwicklungsstufen“ nicht nachvollziehbar.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Gegen das ihm am 30.08.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.09.2018 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.11.2018 – mit am 29.11.2018 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an seine Darlegung überspannt. Er nimmt Bezug auf die bereits erstinstanzlich aufgeführte Übersicht der Studieninhalte und meint, aus dem Vergleich mit der Stellenausschreibung werde deutlich, dass sich die Materie und die Aufgabenbereiche in vielen Teilen deckten. Er behauptet, dass er ohne seine Kenntnisse aus dem Studium der Raumplanung nicht in der Lage gewesen wäre, die Leitung der Flächennutzungs- planänderungsverfahren, Bebauungsplanverfahren und sonstigen Projekte im Zusammenhang mit der städtebaulichen Entwicklung zu übernehmen. Dies zeige sich anschaulich aus der Beschreibung des Projekts „Integriertes Handlungskon- zept“. Hier habe er die Fortschreibung des Gesamtprojektes, die Koordinierung zwischen Fachämtern und Fachbüros, die Durchführung und Leitung von Bürger- beteiligungen, die Abstimmung mit der Förderbehörde und die Einhaltung der

(6)

Förderrichtlinien verantwortet. Insgesamt umfasse sein Aufgabenfeld im Übrigen große Arbeitsbereiche mit entsprechender Verantwortung für mehrere Arbeits- gruppen mit qualifizierten Gruppenleitern. Der Kläger wiederholt seine Behaup- tung, aus seinen Tagebuchaufzeichnungen aus dem Jahr 2015 ergebe sich, dass er im Umfang von 60 % seiner Arbeitszeit Sachbearbeiteraufgaben wahrgenom- men habe und im Umfang von 40 % Leitungsaufgaben, z.B. die Einführung von Systemen und die Personalführung und –einarbeitung. Ausweislich seiner für das Jahr 2018 gefertigten tabellarischen Übersichten, Bl. 454 ff. d.A., sei er im Um- fang von 69 % in Leitungsfunktionen tätig gewesen. Im Durchschnitt habe der Anteil der Leitungstätigkeiten bei über 50 % gelegen.

Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich zum 30.03.2019 be- endet hat, beantragt er nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 15.08.2018, Aktenzeichen 6 Ca 2161/17 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.305,31

€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung, der Vortrag des Klägers sei weiterhin unsubstanti- iert. Mit Blick auf die beanspruchte Eingruppierung nach E 14 TVöD-VKA fehle es schon an der Benennung einer Vergleichsgruppe, da das Heraushebungs- merkmal anders nicht bestimmt werden könne.

Dem klägerischen Vortrag könnten weder Arbeitsvorgänge entnommen werden, noch habe er konkret dargelegt, woraus sich ergebe, dass ein wissenschaftliches Hochschulstudium zur Bewältigung der Aufgaben erforderlich gewesen sei. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger in seiner beruflichen Praxis alle von ihm be- haupteten Lerninhalte angewandt hat und dass diese für die Tätigkeit erforderlich waren. Insbesondere seien auch im Rahmen des Projektes „Integriertes Hand- lungskonzept“ keine schwierigen Grundsatzfragen mit richtungsweisender Be- deutung vom Kläger selbst vorgenommen worden. Auch seine Leitungsaufgaben hätten – unabhängig von deren zeitlichem Umfang – die Tätigkeitsmerkmale der E 14 TVöD-VKA nicht erfüllt.

(7)

Der frühere Stelleninhaber, der über einen Fachhochschulabschluss der Fach- richtung Architektur verfüge, habe die Aufgaben ohne wissenschaftliche Hoch- schulbildung bewältigt.

Den Amtsleiter habe er nur in Abwesenheitszeiten vertreten, weswegen der Klä- ger die Flächennutzungsplanänderungsverfahren, Bebauungsplanverfahren und sonstigen Projekte im Zusammenhang mit der städtebaulichen Entwicklung nicht alleinverantwortlich betreut habe.

Er habe schließlich auch die von ihm geltend gemachte Differenzvergütung falsch berechnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen, die Gegenstand der mündli- chen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die Berufung hat keinen Erfolg.

A. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ord- nungsgemäß eingelegt und begründet.

B. Die von dem Kläger im Berufungsverfahren vorgenommene Klageände- rung ist ebenfalls zulässig. Sie ist sachdienlich im Sinne des § 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO. Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sach- dienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entschei- dend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Par- teien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem anderenfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BAG, Urteil vom 16.10.2018 - 3 AZR 314/17 - Juris m. w. N.).

Dies ist vorliegend zu bejahen. Denn der geltend gemachte Anspruch auf Zah- lung setzt die vom Kläger bereits vorher im Wege der Feststellungsklage geltend gemachte Höhergruppierung voraus. Da das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich

(8)

beendet wurde, ist die geänderte Klage geeignet, den Streit zwischen den Par- teien endgültig zu erledigen.

C. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

I. Der Kläger ist nicht in E 14 TVöD-VKA eingruppiert und hat daher keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag auf Zahlung einer Vergütung nach E 14 TVöD-VKA ab dem 01.11.2016. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen. Die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Ent- scheidung.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Ver- einbarung der TVöD-VKA einschließlich des TVÜ-VKA Anwendung. Danach gal- ten bis zum 31.12.2016 die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung bis zum Inkrafttreten entsprechender Regelungen des TVöD-VKA weiter. Für die Eingruppierung nach dem 01.10.2005 wurden die Vergütungsgruppen der Ver- gütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) den Entgeltgruppen des TVöD-VKA zu- geordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung in Verbindung mit Anlage 3).

Die Vergütungsgruppenzuordnung erfolgte gemäß Anlage 3 zu § 17 Abs. 7 TVÜ- VKA:

Entgelt- gruppe

Vergütungsgruppe

14 Ib ohne Aufstieg nach Ia

13 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissen- schaftliche Hochschulausbildung voraussetzen (II mit oder ohne Aufstieg nach Ib) […]

12 III mit Aufstieg nach II

Die für die begehrte Eingruppierung des Klägers in Betracht kommenden Tätig- keitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT lauten:

„Vergütungsgruppe Ib

1. a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbil- dung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf- grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende

(9)

Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierig- keit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraus- hebt.

b) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbil- dung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf- grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe II durch ausdrückliche Anordnung ständig unter- stellt sind.

c) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbil- dung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf- grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungs- gruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. […]

Vergütungsgruppe II

1. a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbil- dung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf- grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

b) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbil- dung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf- grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Buchstabe a her- aushebt.

c) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbil- dung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf- grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a her- aushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

(10)

d) Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tä- tigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Ver- antwortung ebenso zu bewerten ist wie die Tätigkeiten nach Buchstabe a). […]

Vergütungsgruppe III

1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbunde- nen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fall- gruppe 1 a heraushebt. […]“

Die Protokollerklärung Nr. 1 zu den vorstehenden Tätigkeitsmerkmalen der Ver- gütungsgruppen Ib und II lautet auszugsweise wie folgt:

„Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hoch- schulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissen- schaftliche Hochschulen anerkannt sind.

Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung be- endet worden ist. […]“

Nach § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich min- destens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforde- rungen eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

Für die Zeit ab dem 01.01.2017 gilt der insoweit nahezu wortgleiche § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VKA sowie die Entgeltordnung zum TVöD-VKA, in der es auszugs- weise heißt:

„Entgeltgruppe 14

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel

- durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder

- durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben

aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.

(11)

2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tä- tigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Ver- antwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückli- che Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 13

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbil- dung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspre- chende Tätigkeiten ausüben.

2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tä- tigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Ver- antwortung ebenso zu bewerten ist wie die Tätigkeit nach Fallgruppe d

Entgeltgruppe 12

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.“

In der Anlage 1 zur Entgeltordnung zum TVöD-VKA finden sich folgende „Grund- sätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)“:

3. Wissenschaftliche Hochschulbildung

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium

a) an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hoch- schule, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht aner- kannten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer ersten Staats- prüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder […]

(12)

4. Hochschulbildung

Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hoch- schule im Sinne des § 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhoch- schule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. […]“

2. In Anwendung der vorstehenden tariflichen Regelungen kann der Klage nicht stattgegeben werden.

Mit einer Eingruppierungsfeststellungs- oder –zahlungsklage sind im Grundsatz diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerk- male unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind.

Nach dem Vortrag des Klägers vermag das Gericht nicht festzustellen, dass min- destens die Hälfte seiner Arbeitszeit auf Arbeitsvorgänge fiel, die den Tätigkeits- merkmalen der von ihm geltend gemachten Entgeltgruppe entsprechen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der bis zum 31.12.2016 anwendbaren Vergütungsgruppe Ib BAT, als auch hinsichtlich der – soweit hier von Relevanz – weitgehend sinnglei- chen Entgeltgruppe 14 TVöD-VKA. Eine Unterscheidung nach Zeitabschnitten erübrigt sich daher.

Dabei kann das Gericht offenlassen, in wie viele und in welche Arbeitsvorgänge die Tätigkeit tarifrechtlich aufzuteilen war. Insoweit hat der Kläger nur pauschal und ohne nähere Differenzierung zwischen seinen Tätigkeiten im Zusammen- hang mit der Leitung seiner Abteilung (nach seinen Angaben mindestens 40 %, im Jahr 2018 sogar 68 %, durchschnittlich über 50 %), seiner Sachbearbeitertä- tigkeit sowie der Vertretung des Amtsleiters (nach seinen Angaben: im Jahr 2017 mindestens 40 Arbeitstage, im Jahr 2018 mindestens 44 Arbeitstage) unterschie- den. Denn selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die im Zusammenhang mit der Leitungstätigkeit erbrachten Leistungen einen Ar- beitsvorgang bildeten und dass dieser mehr als die Hälfte der Arbeitszeit in An- spruch nahm, entsprach die Tätigkeit nicht den Merkmalen der E 14 TVöD-VKA.

Gleiches gilt, wenn man davon ausgeht, dass die Tätigkeit insgesamt nur aus einem Arbeitsvorgang bestand.

a) Bei der Vergütungsgruppe Ib handelt es sich, ebenso wie bei der Entgelt- gruppe 14, um eine so genannte Aufbaufallgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale auf denjenigen der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe II bzw. 13

(13)

aufbauen (vgl. nur BAG, Urteil vom 18.11.2015 – 4 AZR 605/13 – Juris; BAG, Urteil vom 19.02.2003 - 4 AZR 265/02 - Juris). Wird eine Eingruppierung in eine Aufbaufallgruppe begehrt, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeits- gerichts, der die erkennende Kammer folgt, zunächst zu prüfen, ob die Anforde- rungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt sind, und anschließend, ob die qualifizie- renden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 4 AZR 292/10 – Juris m.w.N.). Auf die Heraushebungsmerkmale („besondere Schwierigkeit und Bedeutung“, „hochwertige Leistungen bei beson- ders schwierigen Aufgaben“ oder – bei Vergütungsgruppe Ib: „Unterstellung von denen mindestens drei Angestellten mindestens der Vergütungsgruppe II a“) und eine vergleichende Wertung mit den „Normaltätigkeiten“ kommt es nicht an, wenn bereits die Merkmale der Ausgangsfallgruppe nicht erfüllt sind.

b) Vorliegend war daher zunächst zu prüfen, ob der Kläger, wie Vergütungs- gruppe II und Entgeltgruppe 13 es verlangen, über eine abgeschlossene wissen- schaftliche Hochschulbildung verfügt und eine entsprechende Tätigkeit ausübt.

Bereits dies kann nicht festgestellt werden.

Der Kläger verfügt zwar unbestritten über eine abgeschlossene wissenschaftli- che Hochschulbildung (Fachrichtung Raumplanung). Das Vorliegen der persön- lichen Voraussetzungen genügt allerdings nicht. Vielmehr ist weiter erforderlich, dass er bei der Beklagten auch eine „entsprechende Tätigkeit“ ausgeübt hat. Dies hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht schlüssig dargetan.

aa) Eine „entsprechende Tätigkeit“ im Sinne der Tarifnormen liegt vor, sofern eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung auf dem übertragenen Dienstposten nur möglich ist, wenn der Stelleninhaber die im Rahmen seiner akademischen Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem übertra- genen Dienstposten tatsächlich benötigt und auch einsetzt (vgl. BAG, Urteil vom 14.09.2016 - 4 AZR 964/13 – Juris; BAG, Urteil vom 18.04.2012 - 4 AZR 441/10 – Juris; BAG, Urteil vom 10.10.1979 – 4 AZR 1029/77 – Juris; LAG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 21.03.2017 – 2 Sa 229/16 – zitiert nach Juris).

Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Tarifvertrag, wie sich aus den oben zitierten Protokollnotizen bzw. Vorbemerkungen zum BAT bzw. zum TVöD- VKA ergibt, zwischen „Wissenschaftlichen Hochschulen“ einerseits und „Hoch- schulen“ andererseits differenziert: Ersteres sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissen- schaftliche Hochschulen anerkannt sind. „Hochschulen“ umfassen demgegen-

(14)

über (auch) Fachhochschulen bzw. Hochschulen für Angewandte Wissenschaf- ten. Verlangt das Tarifmerkmal eine der „wissenschaftlichen Hochschulbildung“

entsprechende Tätigkeit, so ist demzufolge nicht ausreichend, dass die Tätigkeit den (einschlägigen) Abschluss an einer Fachhochschule voraussetzt. Es muss vielmehr gerade auf solche Kenntnisse und Fähigkeiten ankommen, die an einer wissenschaftlichen Hochschule erworben werden können.

Die vorhandenen akademischen Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen darüber hin- aus nicht nur nützlich, sondern sie müssen zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein. Dieses Erfordernis wird mit dem Begriff des akademischen Stellenzu- schnitts plakativ zusammengefasst (vgl. BAG, Urteil vom 14.09.2016 - 4 AZR 964/13 – Juris; BAG, Urteil vom 18.04.2012 - 4 AZR 441/10 – Juris; BAG, Urteil vom 10.10.1979 – 4 AZR 1029/77 – Juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.03.2017 – 2 Sa 229/16 – zitiert nach Juris). Der akademische Zuschnitt kann nur dann festgestellt werden, wenn zum einen mitgeteilt wird, welche kon- kreten Ausbildungsinhalte im Rahmen der Hochschulbildung vermittelt wurden, und wenn zum anderen schlüssig sowie für das Gericht nachvollziehbar darge- legt wird, weshalb und inwiefern diese Ausbildungsinhalte notwendig sind, um die auszuübende Tätigkeit ordnungsgemäß erledigen zu können (vgl. BAG, Urteil vom 14.09.2016 – 4 AZR 964/13 – Juris m.w.N.; BAG, Urteil vom 20.03.2013 – 4 AZR 486/11 - Juris). Es kann zwar nicht gefordert werden, dass der Arbeitneh- mer bei der ihm übertragenen Tätigkeit jederzeit alle von ihm geforderten Fähig- keiten einzusetzen hat (vgl. BAG, Urteil vom 25.06.1967 – 4 AZR 433/66 – Juris;

Sponer/Steinherr, TVöD EntgeltO VKA, Stand 06/2018, 2410.4 Rdnr. 27). Dar- zulegen ist aber zumindest, dass die Tätigkeit auf einem Teilgebiet eines akade- mischen Fachgebiets oder eines entsprechend großen Wissensgebietes nicht nur Kenntnisse auf diesem Teilgebiet voraussetzt, sondern dass auch die Befä- higung gefordert ist, Zusammenhänge zu übersehen und Ergebnisse so selbst- ständig zu entwickeln, wie es eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschul- bildung erst ermöglicht (vgl. Sponer/Steinherr, TVöD EntgeltO VKA, Stand 06/2018, 2410.4 Rdnr. 27 m.w.N.).

bb) Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht.

(1) Der Kläger hat zwar ausführlich aus der Studienordnung des Studien- gangs Raumplanung zitiert sowie einzelne Fächer und von ihm während des Stu- diums gefertigte Arbeiten genannt. Auch hat er auf die Stellenausschreibung ver- wiesen und ergänzend zu einzelnen Tätigkeiten und Projekten während seiner Beschäftigungszeit Ausführungen gemacht.

(15)

Trotz entsprechender Hinweise des Arbeitsgerichts in seinem Urteil, der Beklag- ten in deren Schriftsätzen und der erkennenden Kammer in der mündlichen Ver- handlung vom 27.06.2019 ist es dem Kläger jedoch nicht gelungen darzulegen, dass und inwiefern gerade die vermittelten wissenschaftlichen Kenntnisse zur Bewältigung der konkreten Aufgaben vonnöten waren. Die bloße Behauptung, dass er ohne seine Kenntnisse aus dem Studium der Raumplanung nicht in der Lage gewesen wäre, die Leitung der Flächennutzungsplanänderungsverfahren, Bebauungsplanverfahren und sonstigen Projekte im Zusammenhang mit der städtebaulichen Entwicklung zu übernehmen, ersetzt einen substantiierten Vor- trag nicht. Auch der Hinweis auf eine „teilweise“ Deckungsgleichheit von Studi- eninhalten und Stellenausschreibung führt nicht weiter. Denn das Gericht wird mangels konkreter Darlegung, bei welchen Fächern es sich um spezifisch wis- senschaftliche Lerninhalte handelt, welche abstrakt-theoretischen Fähigkeiten erworben wurden und wie deren Anwendung in der Praxis erfolgte, nicht in die Lage versetzt, den behaupteten akademischen Zuschnitt nachzuvollziehen. Es wird nicht klar, inwiefern die Ausübung der Tätigkeit von einer wissenschaftlichen Arbeitsmethode getragen werden musste.

Eine konkrete Auseinandersetzung mit Studieninhalten einerseits und Tätigkeits- erfordernissen andererseits wäre auch vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit eines „Stadtplaners“ nicht nur im Rahmen eines wissenschaftlichen Hochschul- studiums erlernt werden kann, erforderlich gewesen. Die „Raumplanung“, die

„Stadtplanung“, die „Stadtentwicklung“ und der „Städtebau“ sind Fachrichtungen, die (auch) im Rahmen eines Fachholstudiums erlernt werden können. Absolven- ten sowohl eines Fachhochschulstudiums als auch eines Universitätsstudiengan- ges können als „Stadtplaner“ tätig sein. Tatsächlich werden, wie ein Blick in On- line-Stellenportale zeigt, Stellen für Stadtplaner sogar ganz regelmäßig für Ab- solventen von Fachhochschulen mit Abschluss in einer der oben genannten Fachrichtungen ausgeschrieben.

Auch bei der konkret von der Beklagten eingerichteten Stelle kann es sich vor diesem Hintergrund um eine Stadtplanertätigkeit handeln, die „nur“ einen Fach- hochschulabschluss erfordert. Die Beklagte ihrerseits ist jedenfalls ersichtlich da- von ausgegangen, dass ein solcher Abschluss dem Anforderungsprofil genügt.

Entsprechend hat sie durch die Ausschreibung deutlich gemacht hat, dass sie einerseits „nur“ ein „abgeschlossenes Hochschulstudium“ (also kein „wissen- schaftliches Hochschulstudium“) erwartet und andererseits – bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen - eine mögliche Eingruppierung in die Entgelt- gruppe 11 in Aussicht stellt.

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Zwar ist es in der Regel nicht erforderlich, im Rahmen eines wertenden Ver- gleichs aufzuzeigen, welche Fachkenntnisse über die eines Fachhochschulstu- diums hinaus für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, weil es sich bei der Vergütungsgruppe II bzw. E 13 und den darunter liegenden Vergütungsgruppen nicht um Aufbaufallgruppen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsge- richts handelt (vgl. vgl. zum Allgemeinen Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF BAG, Urteil vom 18.04.2012 – 4 AZR 441/10 – Juris). Umgekehrt kann aber allein der Umstand, dass für die Tätigkeit – auch nach Auffassung der Beklagten – ein einschlägiges Fachhochschulstudium abgeschlossen worden sein muss, die An- forderungen an die klägerische Darlegung des akademischen Zuschnitts nicht senken.

Warum vorliegend die Einschätzung der ausschreibenden Stelle unzutreffend und stattdessen eine spezifisch wissenschaftliche Qualifikation nötig gewesen sein soll, kann die Kammer, wie dargelegt, auf der Grundlage der klägerischen Ausführungen nicht feststellen.

(2) Entgegen der offenbar vom Kläger vertretenen Ansicht ändert auch die Tatsache, dass er seit 2014 als Abteilungsleiter tätig war und die Leitungsaufga- ben (möglicherweise) einen überwiegenden Anteil an seiner Arbeitszeit einge- nommen haben, an diesem Ergebnis nichts.

Denn auf die Leitungsfunktion kommt es für die hier zu entscheidende Frage, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt sind, nicht an. Die Unterstel- lung von anderen Mitarbeitern grenzt die Vergütungsgruppe II bzw. Entgelt- gruppe 13 nicht von niedrigeren Gruppen ab. Lediglich dann, wenn die spezifi- schen Anforderungen der Leitungsfunktion wissenschaftlich vermittelte Kennt- nisse erfordern würden, könnte ihr maßgebliche Bedeutung zukommen. Anders gesagt: Wenn gerade die Leitung Tätigkeiten oder Kenntnisse erfordern würde, die nur an einer wissenschaftlichen Hochschule vermittelt werden, käme eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe II bzw. Entgeltgruppe 13 in Betracht.

Auch hierzu hat der Kläger jedoch nichts vortragen.

(3) Die exemplarische Beschreibung des Projekts „Integriertes Handlungs- konzept für die Innenstadt Geldern“, für das der der Kläger bis Anfang 2018 zu- ständig war, führt ebenfalls nicht weiter. Zwar mag richtig sein, dass der Kläger hierfür die Abstimmung zwischen Fachämtern und Fachbüros koordinieren, Bür- gerbeteiligungen durchführen und die ordnungsgemäße Abwicklung der Förde- rung überwachen musste. Dass eine solche Tätigkeit spezifisch wissenschaftli- che Bildung verlangt, ist jedoch nicht selbsterklärend. Auch hier hätte es einer

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entsprechenden schlüssigen Darlegung von Tatsachen durch den Kläger bedurft, um der Kammer eine wertende Einordnung zu ermöglichen.

(4) Schließlich rechtfertigt die Vertretung des Amtsleiters für Stadtentwicklung und Stadtplanung die begehrte Eingruppierung nicht.

Zwar hat der Kläger zu Recht geltend gemacht, dass eine Abwesenheitsvertre- tung eingruppierungsrelevant sein kann. Denn Abwesenheitsvertretungstätigkei- ten, die einem Beschäftigten auf Dauer übertragen wurden, gehören zur auszu- übenden Tätigkeit und sind deshalb in die tarifrechtliche Bewertung einzubezie- hen. Diese Vertretungstätigkeiten bilden regelmäßig zumindest einen eigenen Arbeitsvorgang (BAG, Urteil vom 15.10.1986 – 4 AZR 548/85 – Juris; LAG Ba- den-Württemberg, Urteil vom 10.04.2018 – 19 Sa 57/17 – Juris). Allerdings gilt auch insoweit: Die begehrte tarifliche Eingruppierung könnte nur dann hierauf gestützt werden, wenn zum einen – ggf. nach Addition mit einem anderen Ar- beitsvorgang - ein Zeitanteil von mehr als 50 % erreicht worden wäre und wenn zum anderen im Rahmen der Vertretung Tätigkeiten angefallen wären, die ihrer- seits ein wissenschaftliches Hochschulstudium erfordert hätten.

Diese Voraussetzungen sind vom Kläger nicht dargetan. Selbst wenn man die Notwendigkeit einer wissenschaftlichen Hochschulbildung bei einem Amtsleiter für Stadtentwicklung und Stadtplanung unterstellte, fehlte es an dem erforderli- chen Zeitanteil. Mit einer Vertretungszeit von 40 bis 50 Tagen pro Jahr wurden jedenfalls deutlich weniger als 50 % der Arbeitszeit erreicht.

cc) Da schon nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangs- fallgruppe 1.a) der Vergütungsgruppe II BAT gegeben waren, erfüllte der Kläger auch nicht die Tätigkeitsmerkmale der weiteren Fallgruppen 1.b) oder 1.c) der Vergütungsgruppe II BAT. Deshalb kann dahinstehen, ob sein Vortrag zu den jeweiligen Heraushebungsmerkmalen schlüssig und hinreichend substantiiert ist.

dd) Die Voraussetzungen der Fallgruppe 1.d) der Vergütungsgruppe II BAT bzw. der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 13 TVöD-VKA waren ebenfalls nicht er- füllt.

Danach werden Arbeitnehmer eingruppiert, die in einer „kommunalen Einrich- tung“ oder einem „kommunalen Betrieb“ beschäftigt sind. Darunter sind - wie im gemeindlichen Verwaltungsrecht - Einrichtungen zu verstehen, die unter Zusam- menfassung von finanziellen Mitteln und Personal zu bestimmten Zwecken der Daseinsvorsorge unterhalten werden (vgl. Sponer/Steinherr, TVöD EntgeltO VKA, Stand 06/2018, 2410.4 Rdnr. 50; Breier/Dassau/Faber/Hoffmann, TVöD

(18)

Entgeltordnung VKA, Stand 02/2018, D.1.2.1.4 Rdnr. 35). Der Kläger war jedoch bei der Kommune selbst beschäftigt, nicht in einer Einrichtung oder einem kom- munalen Betrieb im oben genannten Sinn.

c) Da der Kläger nach alledem bereits das Tätigkeitsmerkmal der Ausgangs- Vergütungsgruppe II BAT bzw. der Entgeltgruppe 13 TVöD-VKA nicht erfüllte, kommt es auf das Heraushebungsmerkmal der Aufbau-Vergütungsgruppe Ib BAT bzw. der Entgeltgruppe 14 TVöD-VKA nicht an.

II. Die „alternativ“/hilfsweise begehrte Zahlung der Differenz zur Vergütungs- gruppe E 13 TVöD-VKA scheidet aus den unter I. dargelegten Gründen ebenfalls aus.

III. Der Kläger war schließlich auch nicht in E 12 TVöD-VKA eingruppiert und hat keinen Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Differenzvergütung.

1. Die Anforderungen seiner Stelle erfüllen unstreitig die Tätigkeitsmerkmale der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe IVa BAT bzw. Entgeltgruppe 11 TVöD- VKA.

2. Die Erfüllung des qualifizierenden Merkmals der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1.a) BAT bzw. der Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA setzt eine nochmals erhebliche Heraushebung aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b BAT bzw. Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA durch das Maß der mit der Tätigkeit verbun- denen Verantwortung voraus. Dafür ist eine besonders weitreichende, hohe Ver- antwortung zu fordern. Dieses Maß der Verantwortung kann nur in einer Spitzen- position des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden, zum Beispiel durch Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Ar- beitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten, oder durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten (vgl. BAG, Urteil vom 07.05.2008 – 4 AZR 303/07 – Juris; BAG, Urteil vom 20.06.2001 – 4 AZR 288/00 – Juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.01.2017 – 2 Sa 76/16 - Juris).

a) Auch wenn zugunsten des Klägers – obwohl er dies nur sehr pauschal für den Gesamtzeitraum behauptet - unterstellt wird, dass die Leitungstätigkeiten die Hälfte seiner Arbeitszeit in Anspruch nahmen, kommt eine Eingruppierung in E 12 TVöD-VKA nicht in Betracht. Unter Anwendung der oben dargelegten Maß- stäbe fehlt es nämlich an dem erforderlichen Maß der Verantwortung, weil der

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Kläger keinen großen Arbeitsbereich mit Verantwortung für mehrere Arbeitsgrup- pen mit qualifizierten Gruppenleitern zu leiten hatte. Soweit in der Rechtspre- chung von einem "großen Arbeitsbereich" die Rede ist, waren das Sachverhalte mit 30 oder mehr untergebenen Mitarbeitern. In diesem Sinne kann die (ehema- lige) Abteilung des Klägers mit neun bzw. acht Untergebenen nicht als großer Arbeitsbereich angesehen werden. Zudem fehlt es an dem weiteren Merkmal der qualifizierten Gruppenleiter. Nach der Darstellung des Klägers arbeiteten alle ihm unterstellten Mitarbeiter als unmittelbar nachgeordnete Beschäftigte, ihm unter- standen somit keine Gruppenleiter mit eigener Personalverantwortung für wiede- rum ihnen unterstellte Beschäftigte.

b) Dem Vortrag des Klägers lässt sich auch nicht entnehmen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungs- weisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit zu be- antworten hatte. In seiner Funktion als Leiter der Abteilung Stadtplanung nahm er, wie schon der Stellenausschreibung zu entnehmen ist, das gesamte Spekt- rum stadtplanerischer Aufgaben war. Diese Aufgaben waren ohne Zweifel an- spruchsvoll und hatten für die Entwicklung der Stadt Bedeutung. Diese Voraus- setzungen werden allerdings schon für die Eingruppierung in E 11 TVöD verlangt.

Es ist weder vom Kläger konkret dargelegt noch sonst erkennbar, dass er darüber hinaus „für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit“ schwierige Grund- satzfragen zu beantworten gehabt hätte.

IV. Die vom Kläger begehrte Eingruppierung und der darauf gestützte Vergü- tungsanspruch lassen sich schließlich nicht auf andere Anspruchsgrundlagen stützen.

1. Soweit der Kläger sich mit seiner Behauptung, andere Abteilungsleiter bzw. Vorgänger im Projekt seien im (ehemals) „höheren Dienst“ tätig bzw. wür- den nach E 12 TVöD-VKA oder höher vergütet, auf den allgemeinen Gleichbe- handlungsgrundsatz berufen möchte, kann dies den Zahlungsanspruch nicht be- gründen.

Arbeitnehmer können ein Eingruppierungsbegehren nicht auf eine vergleichs- weise höhere Vergütung bzw. ein vergleichsweise höheres Entgelt anderer Ar- beitnehmer mit vergleichbaren Aufgaben – z.B. auch des Vorgängers auf dem Arbeitsplatz – stützen, sondern müssen den Nachweis der höherwertigen Tätig- keit im konkreten Einzelfall führen (Breier/Dassau/Faber/Hoffmann, TVöD Ent- geltordnung VKA, Stand 02/2018, A 2.1 Rdnr. 39). Der Gleichbehandlungsgrund- satz spielt für den Bereich der tarifrechtlichen Eingruppierung grundsätzlich

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schon deshalb keine Rolle, weil der tarifliche Anspruch für alle Betroffenen ohne- hin gleich ist (Breier/Dassau/Faber/Hoffmann, TVöD Entgeltordnung VKA, Stand 02/2018, C 3 Erl. 2.4.2) und es – bei fehlerhafter Eingruppierung von Kollegen – keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum“ gibt (vgl. BAG, Urteil vom 02.08.2006 – 10 AZR 572/05 – Juris).

Ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der B. an eine Gruppe von Mitarbeitern bewusst zusätz- liche freiwillige (übertarifliche) Leistungen erbracht hat. Hierfür bietet der Sach- vortrag des Klägers jedoch keine Anhaltspunkte.

2. Die geforderte Vergütung aus der Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA oder höher ist dem Kläger von der Beklagten auch nicht rechtsverbindlich zugesagt worden.

Da die Tätigkeit des Klägers, wie oben dargelegt, eine Eingruppierung in E 12 TVöD-VKA nicht rechtfertigt, wäre ein Anspruch nur dann entstanden, wenn die Beklagte (bzw. der für sie handelnde Bürgermeister) nicht nur hätte wiedergeben wollen, welche Entgeltgruppe er im Wege des Normvollzugs als zutreffend an- sah, sondern wenn er bewusst eine übertarifliche Vergütung hätte zusagen wol- len (vgl. zur Auslegung von Arbeitgebermitteilungen über Vergütungsgruppen etwa BAG, Urteil vom 20.03.2013 - 4 AZR 622/11 – Juris; BAG, Urteil vom 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 – Juris).

Hiervon kann nach dem Vortrag des Klägers nicht ausgegangen werden.

Der Kläger behauptet zwar pauschal, ihm sei „in den Gesprächen mit dem Bür- germeister Anfang 2016“ eine Eingruppierung in E 12 TVöD-VKA „zugesichert“

worden. Er führt aber nicht konkret aus, welchen Äußerungen er einen Rechts- bindungswillen entnommen haben will, der auf die Zahlung einer ggf. übertarifli- chen Vergütung gerichtet gewesen soll. Überdies spricht er selbst an anderer Stelle, so etwa im Geltendmachungsschreiben vom 30.10.2016 und im Schrift- satz vom 24.01.2019, nur von „anderslautenden Aussagen“ bzw. davon, dass ihm die Höhergruppierung „in Aussicht“ gestellt worden sei.

Es fehlt jedenfalls an einem unzweideutigen, konkreten und dem Beweis zugäng- lichen sowie unter Beweis gestellten Vortrag.

D. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen, da das von ihm einge- legte Rechtsmittel der Berufung keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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E. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach

§ 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

(22)

Beglaubigt Sauerborn

Regierungsbeschäftigte

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a Abs. 1 ArbGG verwiesen.

Salchow Terbuyken Schäfers

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