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LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

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4 Ca 1734/21

Arbeitsgericht Düsseldorf

Gollin-Neuhaus

Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Ge- schäftsstelle

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL In dem Rechtsstreit

P. J., L.Straße 26, N.

Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte

I., F. & B. Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, B. Straße 24, H.

g e g e n

Rechtsanwalt Prof. Dr. M. F. D. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Air A..

PLC & Co. Luftverkehrs KG, X. straße 14 a, A.

Beklagter und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigte G. & X., T.I., O. straße 3 - 5, M.

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13.10.2021

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Gotthardt als Vorsitzen- den und den ehrenamtlichen Richter Schier und den ehrenamtlichen Richter Gen- eschen

für Recht erkannt:

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1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düssel- dorf vom 01.06.2021 - 4 Ca 1734/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

T A T B E S T A N D:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kün- digung.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Air A. PLC & Co. Luftver- kehrs KG (im Folgenden Schuldnerin). Der Kläger war seit dem 14.11.2007 als Erster Offizier/Flugzeugpilot mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 10.606,42 Euro für die Schuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt.

Bei der Schuldnerin handelte es sich um eine Fluggesellschaft mit Sitz in A. mit Stati- onen an verschiedenen Flughäfen. Sie beschäftigte im August 2017 rund 6.200 Be- schäftigte im Cockpit, in der Kabine und am Boden. In der Firmenzentrale in A. waren die Verwaltung, das Head-Office, die Personalabteilung, die Buchhaltung, der Vertrieb und die IT-Abteilung ansässig. Der Flugbetrieb der Schuldnerin wurde einheitlich von A. aus im Operation Control Center (OCC) koordiniert. Zudem waren die verantwortlichen Personen für den Flugbetrieb, Ground Operations, Aufrechterhal- tung der Lufttüchtigkeit und der verantwortliche Flugbetriebsleiter in A. stationiert. Für die Station K.war der Regionalmanager West tätig, dem sog. Areamanager beigeord- net waren.

Für das Cockpitpersonal war gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG durch Abschluss des „Tarif- vertrags Personalvertretung (TVPV) für das Cockpitpersonal der Air A. PLC & Co. Luft- verkehrs KG“ eine Personalvertretung (im Folgenden PV Cockpit) gebildet.

Die von der Schuldnerin eingesetzten Flugzeuge standen nicht in deren Eigentum, sondern waren geleast. Seit Anfang des Jahres 2017 führte die Schuldnerin neben dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb auch noch Flüge im sog. Wet-Lease für Unter- nehmen der M.-Gruppe, insbesondere für die Euro M. GmbH (im Folgenden Euro M.), durch. Die Schuldnerin stellte dabei die von ihr selbst geleasten Flugzeuge (sog. Head- Lease) Euro M. als weiterer Leasingnehmerin (sog. Sub-Lease) mit Besatzung, War- tung und Versicherung zur Verfügung. Die vertraglichen Abreden wurden als ACMIO- Vereinbarung bezeichnet. ACMIO steht für „Aircraft, Crew, Maintenance, Insurance, Overhead“. Die Personalplanung verblieb dementsprechend bei der Schuldnerin. Die für Euro M. eingesetzten Flugzeuge wurden mit dem Euro-A.-Logo versehen und ent-

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sprechend lackiert. Das fliegende Personal trug jedenfalls teilweise im Wet-Lease-Ein- satz Uniformen der Euro M.. Der Wet-Lease-Flugbetrieb wurde an den einzelnen Flug- häfen mit Start- und Landerechten für bestimmte Zeitspannen (Slots) der Euro M.

durchgeführt.

Bis zu 38 Flugzeuge der Schuldnerin flogen im Wet-Lease. Zumindest einige Flug- zeuge waren umlackiert. Die Crews trugen die Uniform des Vertragspartners. Die Sta- tionen T., L. und I. waren als reine Wet-Lease-Stationen vorgesehen und die Stationen K. und N. als gemischte Stationen. Von den Stationen A. und G. sollte nur eigenwirt- schaftlich geflogen werden.

Unter dem 15.08.2017 beantragte die Schuldnerin beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen bei Eigenverwaltung. Das Gericht ordnete mit Beschluss vom gleichen Tag (Az. 36a IN 4295/17) zunächst die vorläufige Eigenverwaltung an. Der Beklagte wurde am 16.08.2017 zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Es wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Danach wurde von der Schuldnerin eine Investorensuche eingeleitet, die eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im Rahmen einer übertragenden Sanierung ermöglichen sollte.

Nach Ablauf der Angebotsfrist am 15.09.2017 lag kein annahmefähiges Angebot vor.

Daraufhin wurde beschlossen, weitere Verhandlungen mit der M.-Gruppe und der bri- tischen Fluggesellschaft F. Airline Company Limited (im Folgenden F.) zu führen.

Mit Ablauf des 16.10.2017 stellte die Schuldnerin das Langstreckenflugprogramm ein.

Am 24.10.2017 beschloss der vorläufige Gläubigerausschuss die vollständige Be- triebseinstellung zum 31.01.2018 und wies die vorläufige Eigenverwaltung an, die er- forderlichen Maßnahmen umzusetzen.

Der letzte im Namen der Schuldnerin durchgeführte Flug landete am 27.10.2017 auf dem Flughafen A.-U.. Danach wurden nur noch Flugleistungen im Wet Lease erbracht.

Dies erfolgte von den Stationen I., L. und T. aus. Sofern erforderlich wurde durch pro- ceeding das Personal der Station G. eingesetzt. Im Oktober und November 2017 wur- den 13 Airbus A320 für das Wet-Lease mit Euro M. weiter genutzt. Im Dezember 2017 waren es noch bis zu acht Flugzeuge.

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 01.11.2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Es wurde Eigenverwaltung angeordnet und der Beklagte zum Sachwalter bestellt. Dieser zeigte noch am gleichen Tage ge- genüber dem Insolvenzgericht gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO eine drohende Mas- seunzulänglichkeit an. Mit Schreiben vom 28.11.2017 kündigte die Schuldnerin mit Zu- stimmung des Beklagten die Arbeitsverhältnisse des Cockpitpersonals, darunter auch das des Klägers, soweit die Kündigung nicht einer behördlichen Zustimmung bedurfte.

Auch die Arbeitsverhältnisse des nicht in eine hierzu gegründete Transfergesellschaft gewechselten Bodenpersonals wurden gekündigt.

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Zum 31.12.2017 stellte die Schuldnerin die Durchführung von Flügen im Wet-Lease ein. Nach diesem Zeitpunkt wurden nur noch 26 Arbeitnehmer im Rahmen der Ab- wicklungsarbeiten für den Beklagten tatsächlich tätig. Ihre Arbeitsverhältnisse wurden wie die der anderen Arbeitnehmer gekündigt. Sodann wurden sachgrundbefristete Ar- beitsverträge mit ihnen abgeschlossen. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17.01.2018 wurde die Eigenverwaltung aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenz- verwalter bestimmt. Die für die Aufrechterhaltung des Flugbetriebs der Schuldnerin erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen erloschen mit Ablauf des 31.01.2018.

Am 30.04.2019 und 27.05.2020 zeigte der Beklagte eine erneute Masseunzulänglich- keit an.

Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Kündigung vom 28.11.2017. Durch Anerkenntnis in dem Verfahren zum Az. 6 AZR 271/19 wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch diese Kündigung nicht auf- gelöst wurde.

Aufgrund der stattgebenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in gleichge- lagerten Fällen leitete der Beklagte mit Schreiben vom 27.11.2020 gegenüber der PV Cockpit ein erneutes Konsultationsverfahren (Teil der Anlage B 2, dort Anlage 9) ein. Ausweislich S. 19 oben des Schreibens hatte sich der Beklagte bereits An- fang 2020 entschlossen, den Flugbetrieb nicht wieder aufzunehmen. Darauf nahm er für die neuerliche, hier in Rede stehende Konsultation auf Seite 24 zu A.I. Bezug, nachdem er zuvor ausgeführt hatte, dass die Aufforderung zur Konsultation sich auf Beratungen wegen fortgesetzter Betriebsstillegung aufgrund des ursprünglichen Still- legungsbeschlusses beziehe. Ausweislich Seite 25 des Schreibens vom 27.11.2020 bestanden bei dem Beklagten nach dem damaligen Stand insgesamt 390 nicht rechts- sicher beendete Arbeitsverhältnisse und 15 befristete Arbeitsverhältnisse, d.h. insge- samt 405 Arbeitsverhältnisse. Davon entfielen ausweislich des Schreibens 158 auf die Station K. zu Ziffer C.IV. „Zeitraum in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen“ hieß es:

„Die geplanten Entlassungen sollen nach Durchführung und Abschluss des Konsultationsverfahrens sowie unter Beachtung der sonstigen Formalien, u.a. der Personalratsanhörung, bei bestehendem Sonderkündigungsschutz nach Zustimmungs-/Zulässigkeitserklärung des zuständigen Fachamtes etc. erfolgen. Aufgrund der in diesen Beteiligungsverfahren geltenden Fris- ten ist beabsichtigt, die Entlassungen ab Ende des Monats Dezember 2020 vorzunehmen. Die Kündigungen sollen unter Berücksichtigung des § 113 InsO ausgesprochen werden, soweit nicht eine kürzere vertragliche bzw.

tarifvertragliche Kündigungsfrist einschlägig ist, so dass sich das Kündi- gungsdatum und der Beendigungszeitpunkt entsprechend verschieben können.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27.11.2020 Bezug ge- nommen.

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Am 08.12.2020 fand u. a. zwischen den bevollmächtigten Rechtsanwälten des Beklag- ten und den Mitgliedern der PV Cockpit ein Besprechungstermin statt. Mit E-Mail vom 10.12.2020 teilte die PV Cockpit mit, dass die Kündigungen aus ihrer Sicht nicht erfor- derlich seien. Am 08.01.2021 schloss der Beklagte mit der PV Cockpit einen Insol- venzsozialplan gemäß § 123 InsO (Teil der Anlage B2, dort Anlage 11). Daneben schlossen die Betriebsparteien am 08.01.2021 eine Vereinbarung zum Konsultations- verfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG (Teil der Anlage B 2, dort Anlage 12). In dieser Vereinbarung hieß es:

„Am 08.01.2021 wurde im Rahmen des Konsultationsverfahrens ein Sozi- alplan abgeschlossen. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass das Konsultationsverfahren durchgeführt und am 08.01.2021 abgeschlos- sen wurde.“

Daneben einigten sich die Betriebsparteien am 08.01.2021 auf eine Vereinbarung zum Anhörungsverfahren nach § 74 TV PV Cockpit und zur Massenentlassungsanzeige, wonach der Beklagte zusicherte, die Massenentlassungsanzeige erst nach Abschluss des Konsultationsverfahrens mit allen Betriebsparteien zu erstatten (Teil der Anlage B 2, dort Anlage 13). Mit Schreiben vom 22.01.2021 informierte der Beklagte die PV Cockpit über den Stand und den wesentlichen Inhalt der weiteren Konsultations- verfahren mit dem BR-Boden Nord, der PV Kabine und dem Verfahren/Information SGV-Bord (Teil der Anlage B 2, dort Anlage 16). Das Schreiben vom 27.11.2020 zur Einleitung des Konsultationsverfahrens gegenüber der PV Cockpit sowie die weiteren zuvor genannten Schreiben betreffend das Konsultationsverfahren an die bzw. von der PV Cockpit leitete der Beklagte zeitgleich an die Agentur für K. weiter.

Mit Schreiben vom 19.01.2021 (Teil der Anlage B 2, dort Anlage 14), der PV Cockpit zugegangen per E-Mail am selben Tag und per Post am 20.01.2021, wurde die PV Cockpit zu den geplanten Entlassungen angehört. Mit Schreiben vom 25.01.2021 widersprach die PV Cockpit den Kündigungen (Anlage B4).

Unter dem 25.01.2021 (Anlage B2) erstattete der Beklagte eine Massenentlassungs- anzeige für die der Station K. zugeordneten Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit in Düsseldorf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anschreiben des Beklagten vom 25.01.2021 nebst sämtlichen Anlagen zu diesem Schreiben Bezug genommen.

Den Eingang der Massenentlassungsanzeige bestätigte die Agentur für Arbeit Düssel- dorf mit Schreiben vom 15.02.2021 (Anlage B7).

Bei den zuvor geschilderten Maßnahmen im Rahmen des Konsultationsverfahrens, des Anhörungsverfahrens sowie der Massenentlassungsanzeige blieben der Kläger und zwei weitere Piloten unberücksichtigt. Mit Schreiben vom 10.03.2021 (Anlage B 8) leitete der Beklagte daher u. a. hinsichtlich des Klägers gegenüber der PV Cockpit ein ergänzendes Konsultationsverfahren ein. In diesem hieß es zu C.IV. „Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen“:

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„Die geplanten Entlassungen sollen nach Durchführung und Abschluss des Konsultationsverfahrens sowie unter Beachtung der sonstigen Formalien, u.a. der Personalratsanhörung, bei bestehendem Sonderkündigungsschutz nach Zustimmungs-/Zulässigkeitserklärung des zuständigen Fachamtes etc. erfolgen. Aufgrund der im ursprünglichen Beteiligungsverfahren gelten- den Fristen war beabsichtigt, die Entlassungen ab Ende des Monats De- zember 2020 vorzunehmen. Die drei nunmehr noch betreffenden Arbeits- verhältnisse sollen durch Entlassungen ab Ende März 2021 erfolgen. Die Kündigungen sollen unter Berücksichtigung des § 113 InsO ausgesprochen werden, soweit nicht eine kürzere vertragliche bzw. tarifvertragliche Kündi- gungsfrist einschlägig ist, so dass sich das Kündigungsdatum und der Be- endigungszeitpunkt entsprechend verschieben können.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 10.03.2021 Bezug ge- nommen. Unter dem 18.03.2021 stellten die Parteien des Konsultationsverfahrens fest, dass das insoweit ergänzend durchgeführte Konsultationsverfahren unter diesem Datum abgeschlossen worden sei.

Mit Schreiben vom 19.03.2021 (Teil der Anlage B 12, dort Anlage 5) übermittelte der Beklagte die Personalratsanhörung u.a. auch betreffend den Kläger an die PV Cockpit.

Mit Schreiben vom 23.03.2021 (Anlage B 11) widersprach die PV Cockpit u.a. der be- absichtigten Kündigung des Klägers. Unter dem 26.03.2021 (Anlage B 12) wurde der Agentur für Arbeit Düsseldorf u. a. der Kläger ergänzend gemeldet. Wegen der weite- ren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 26.03.2021 nebst Anlagen Bezug ge- nommen. Sodann kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 29.03.2021, welches dem Kläger erst am 01.04.2021 zuging, das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2021.

Der Kläger ist der Auffassung gewesen, dass seine Kündigung unwirksam sei. Der Beklagte hätte die Massenentlassungsanzeige nicht wie geschehen in K., sondern in A. erstatten müssen. Die Massenentlassungsanzeige sei bei der zuständigen Behörde zu erstatten. Dies sei diejenige am Betriebssitz. Für die aktuelle Massenentlassungs- anzeige seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstattung dieser Massenentlas- sungsanzeige im Jahre 2021 maßgeblich. Da der Betrieb der Insolvenzschuldnerin seit Beginn 2018 eingestellt sei, dürfe nun nicht mehr auf die jeweilige Heimatbasis als Betrieb der Massenentlassungsrichtlinie abgestellt werden. Denn nach eigenen Anga- ben des Beklagten sei eine Organisationsstruktur, die vormals dazu geführt habe, dass von verschiedenen Betriebssitzen auszugehen war, bei der Insolvenzschuldnerin durch die Stilllegung des Flugbetriebs seit über zwei Jahren nicht mehr vorhanden.

Eine örtliche Leitung, die bei der ersten Kündigungswelle im Jahre 2017 noch existiert habe, habe nach Angaben des Beklagten aufgrund der Stilllegung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden.

Auch die in A.-Nord, G. und G. erstatteten Massenentlassungsanzeigen seien bei der örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit erstattet worden. Auch an diesen ehemaligen Stationen gebe es keinen Betrieb mehr. Infolge der Betriebsstillegung existiere nur noch ein einheitlicher Betrieb. Der Beklagte habe die Massenentlassungsanzeige auch

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nicht zugleich mit sofortiger Wirksamkeit bei sämtlichen für die frühere Betriebsstätte möglicherweise zuständigen Arbeitsagenturen eingereicht.

Zudem sei bezogen auf die Arbeitnehmer der Station L. gar keine Massenentlassungs- anzeige erstattet worden. Hierzu wäre der Beklagte aber selbst dann verpflichtet ge- wesen, wenn die einzelnen Stationen die maßgeblichen Betriebe i. S. d. Massenent- lassungsrichtlinie gebildet hätten. Eine Massenentlassungsanzeige sei zu erstatten, wenn die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG erreicht würden. Dies sei in Bezug auf L. auch im Jahr 2021 der Fall gewesen, da nicht nur auf die Arbeitnehmer abzustellen sei, deren Arbeitsverhältnisse noch nicht beendet seien. Vielmehr hätten auch die Arbeitnehmer der ersten Kündigungswelle insgesamt für die Berechnung des Schwellenwertes nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG berücksichtigt werden müssen. Da die Zahl der in L. stationierten Arbeitnehmer den Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zum Zeitpunkt der ersten Kündigungswelle überschritten habe, habe auch für die nachfolgenden Kündigungen der in L. stationierten Arbeitnehmer eine Massen- entlassungsanzeige erstattet werden müssen. Auch für die insgesamt 31 in I., M., O., Q. und T. stationierten Arbeitnehmer hätte eine Massenentlassungsanzeige erstattet werden müssen.

Entgegen der Angaben des Beklagten in der Massenentlassungsanzeige vom 18.08.2020 habe die Station K. aufgrund der Stilllegung auch keine arbeitstechnische Leitung mehr gehabt. Auch sei die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer falsch angegeben, da eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Stationen nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Es hätte auch nicht auf die Arbeitnehmer mit den noch anhängigen Kündigungsschutzverfahren abgestellt werden dürfen, sondern auf die Belegschaftsstärke im Zeitpunkt des Stilllegungsbeschlusses. Der Beklagte habe den jeweiligen Agenturen für Arbeit auch nicht mitgeteilt, in welchem Zuständigkeits- bereich zuletzt die meisten der zu entlassenden Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien.

Zudem sei kein ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren betreffend die Arbeitneh- mer der Station L. durchgeführt worden.

Im Rahmen der Anhörung der PV Cockpit habe der Beklagte die PV Cockpit nicht darüber informiert, dass eine Massenentlassungsanzeige für die vormals in L. statio- nierten Arbeitnehmer nicht zu erstatten sei, und damit auch die Verpflichtung, ein Kon- sultationsverfahren für die vormals in L. stationierten Arbeitnehmer durchzuführen, nicht notwendig sei.

Die Fehler in der Massenentlassungsanzeige und im Konsultationsverfahren hätten sich bei der Nachmeldung des Klägers fortgesetzt.

Der Kläger hat mit der bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf am 08.04.2021 eingegange- nen und dem Beklagten am 20.04.2021 zugestellten Klage beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen ihm und dem Beklagten bzw. der Air A. PLC & Co. KG Luftverkehrs KG bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 29.03.2021, zugegangen am 01.04.2021, nicht aufgelöst werden wird und

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2. für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung vom 29.03.2021 festzustel- len, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten bis zum 31.07.2021 fortbesteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, er habe sich dazu entschlossen, den Betrieb der Schuld- nerin nicht wieder zu eröffnen und am ursprünglich getroffenen Stilllegungsbeschluss festzuhalten. Er sehe keine Möglichkeit der Wiedereröffnung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin in tatsächlicher Hinsicht, u. a. weil dieser Ende 2017 zum Erliegen gekommen sei.

Auch die Massenentlassungsanzeige sei ordnungsgemäß erstattet worden. Insbeson- dere sei diese bei der für den Kläger zuständigen Agentur für Arbeit Düsseldorf zu erstatten gewesen. Nach Maßgabe der Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts vom 14.05.2020 (Az. 6 AZR 235/19), bezogen auf eine Kündigung aus dem Jahr 2018 und die hierzu erstattete Massenentlassungsanzeige, bildeten die einzelnen Stationen der Schuldnerin Betriebe i. S. d. Richtlinie 98/59/EG, so dass hier der für die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige maßgebliche Betriebssitz liege. Die Auffassung des Klägers, wonach nunmehr ein einheitlicher Betrieb bestehe, widerspreche dieser Rechtsprechung. Vielmehr sei im Falle einer Betriebsstilllegung regelmäßig nur ein Rückblick auf die bisherige Belegschaftsstärke und damit verbunden auch auf die bis- herige Betriebsstruktur zulässig. Würde der Argumentation des Klägers gefolgt, müsse davon ausgegangen werden, dass überhaupt kein Betrieb mehr vorhanden sei und daher gar kein Erfordernis einer erneuten Massenentlassungsanzeige oder eines er- neuten Konsultationsverfahrens bestanden hätte. Mangels Erreichen der Schwellen- werte seien für die den Stationen L./C., E., Q. und T. zugeordneten Arbeitnehmer keine Massenentlassungsanzeigen erforderlich gewesen. Auch inhaltlich sei die Massenent- lassungsanzeige ordnungsgemäß erfolgt.

Der Beklagte ist der Auffassung, auch das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt zu haben. Unrichtig sei, dass er kein Konsultationsverfahren für die Ar- beitnehmer in L. durchgeführt habe. Obwohl bezogen auf die Station L. die Schwellen- werte des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht erreicht worden seien, habe er diese in das Konsultationsverfahren mit den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen einbezogen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit dem Hilfsantrag stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten bis zum 31.07.2021 fortbesteht. Den weitergehenden Hauptkündigungsschutzantrag hat es abgewiesen. Gegen das ihm am 18.06.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.07.2021 Berufung eingelegt und diese am 13.08.2021 begründet.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kündigung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige rechtsunwirksam sei, was sowohl die Anzeige vom

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25.01.2021 als auch die Nachmeldung vom 26.03.2021 betreffe. Zwar sei das Arbeits- gericht zutreffend von der Erreichung des für die Massenentlassungsanzeige erforder- lichen Schwellenwerts ausgegangen. Es hätte dabei aber auf die Summe aller bun- desweit entlassenen Arbeitnehmer abstellen müssen, weil der Beklagte zum maßgeb- lichen Zeitpunkt nur noch über einen einheitlichen Betrieb verfügt habe. Demzufolge hätte der Beklagte es nicht unterlassen dürfen, für die Standorte L./C., E., M. Q. und T. ebenfalls eine Massenentlassungsanzeige zu erstatten.

Das Arbeitsgericht sei für die örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit zwar zutref- fend vom unionsrechtlichen Betriebsbegriff ausgegangen. Da im hier maßgeblichen Zeitpunkt aber nur noch ein einheitlicher Betrieb in diesem Sinne gegeben gewesen sei, sei die Agentur für Arbeit in A. und nicht diejenige in K. zuständig gewesen. Da es darauf ankomme, welchem Betrieb die Arbeitnehmer angehören und Betriebsstruktu- ren sich jederzeit ändern könnten, komme es nicht auf einen Rückblick in die Vergan- genheit an. Damit habe das Bundesarbeitsgericht betreffend der ersten Kündigungs- welle zutreffend die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit in Düsseldorf angenommen.

Aufgrund der veränderten Umstände gelte dies nicht mehr. Entsprechend der Ent- scheidung des zweiten Senats vom 22.09.2016 (- 2 AZR 276/16 zu Rn. 70) komme es auf die innerbetrieblichen Strukturen nicht mehr an, wenn diese durch Stilllegung un- tergegangen seien und die in Frage stehenden Kündigungen nur vorsorglich erfolgt seien. Davon sei der Sechste Senat in den Entscheidungen zur ersten Kündigungs- welle betreffend das Cockpitpersonal ohnehin nicht, aber auch betreffend das Kabi- nenpersonal nicht abgerückt, weil es die „ersten“ Kündigungen und keine nur vorsorg- lichen Kündigungen gewesen seien. Grundlage sei die einheitliche Stilllegungsent- scheidung vom 12.10.2017 gewesen, die lediglich für Cockpit- und Kabinenpersonal zeitversetzt in zwei Schritten umgesetzt worden sei. Dies alles gelte für die hier maß- gebliche Massenentlassungsanzeige nicht mehr. Der Betrieb der Schuldnerin bzw. des Beklagten war bereits seit ca. 2 ½ Jahren stillgelegt und außerdem wurde die hier maßgebliche Kündigung ebenso wie die anderen in diesem Zusammenhang ange- zeigten Entlassungen nur vorsorglich ausgesprochen. Dies führe zur Zuständigkeit der Agentur für Arbeit in A..

Nicht anderes ergebe sich, wenn man maßgeblich auf den Zeitpunkt der unternehme- rischen Entscheidung abstelle. Der Beklagte habe bezogenen auf die hier maßgebli- che Massenentlassung eine „neue“ unternehmerische Entscheidung getroffen. Davon gehe dieser selbst aus, wenn er ausführe, dass der Beschluss gefasst worden sei, den Flugbetrieb nicht wieder zu eröffnen. Diese belege außerdem das neue Konsultations- verfahren gegenüber der PV Cockpit. Außerdem liege noch keine Entscheidung des Beklagten vor, weil am 12.10.2017 der Beklagte nur Sachwalter der noch in Eigenver- waltung geführten Schuldnerin gewesen sei. Die Entscheidung, den Flugbetrieb nicht wieder zu eröffnen, sei die erste unternehmerische Entscheidung des Beklagten ge- wesen. Gerade die Nicht-Wiedereröffnungs-Entscheidung aus 2020 sei Grundlage auch der hier ausgesprochenen Kündigung. Wenn der Beklagte zuletzt darauf abstelle, dass es auf den ursprünglichen Stilllegungsbeschluss ankomme, dann sei dies als wi- dersprüchlicher Sachvortrag unbeachtlich.

Maßgeblich für die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit sei der Betrieb, an dem die sozio-ökonomischen Auswirkungen eintreten. Nach der Stilllegung bereits seit dem

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31.10.2017 könne jetzt für die hier maßgebliche Kündigung nicht mehr davon ausge- gangen werden, dass das Cockpitpersonal in der räumlichen Nähe seiner Station wohnt oder sich dort arbeitssuchend meldet und dort auf den Arbeitsmarkt tritt. Dies sei reine Spekulation. Es könnten genauso gut sämtliche Arbeitnehmer nach Aus- spruch der Kündigung einen neuen Wohnsitz an anderer Stelle im Bundesgebiet be- gründet haben. Der Anknüpfungspunkt der sozio-ökonomischen Auswirkungen möge in diesem Fall schwer festzustellen sein. Es sei aber kein Grund ersichtlich, warum die Agentur für Arbeit in Berlin hierbei größere Schwierigkeiten haben könne als diejenige in Düsseldorf. Etwaige Schwierigkeiten nehme der Gesetzgeber dabei bewusst in Kauf. Bei unionsrechtskonformer Auslegung sei hier gemäß Art. 3 Abs. 1 MERL die Behörde am Betriebssitz zuständig. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts liege auch keine Sammelanzeige vor. Außerdem sei der Beklagte entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht nach den Vorgaben des Zweiten Senats in der Ent- scheidung vom 22.09.2016 (2 AZR 276/16) vorgegangen. Soweit im Übrigen für an- dere Rechtsfragen, z.B. die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, auf einen Rückblick abgestellt werde, könne dies nicht übertragen werden. Darauf wo und wel- cher Restbetrieb sich gebildet habe, komme es nicht an, weil es im hier maßgeblichen Zeitpunkt keine Station K. mehr gegeben habe.

Die Massenentlassungsanzeige enthalte zudem inhaltliche Fehler. Unzutreffend sei als Betrieb in der Anzeige die Station K. angegeben worden. Diesen Betrieb habe es nicht mehr gegeben. Die Zahl der Arbeitnehmer sei ebenfalls unzutreffend angegeben worden. Es hätte die Gesamtzahl der noch in dem Betrieb „Air A.“ beschäftigten Ar- beitnehmer angegeben werden müssen. Dies betreffe die Gesamtzahl der in der Regel beschäftigten und der zu entlassenden Arbeitnehmer. Auch letztere hätte nicht nur bezogen auf die Station K. angegeben werden müssen.

Die Angaben zur Stellungnahme des Betriebsrats unter Ziffer 41 seien in den Anzeigen vom 25.01.2021 und vom 26.03.2021 widersprüchlich. Zwar berücksichtige das Form- blatt nicht, dass bei dem Beklagten für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen unter- schiedliche Personalvertretungen bestünden. Um widerspruchsfreie Angaben zu ma- chen, hätte der Beklagte bei der Ausgangsfrage sowohl „ja“ als auch „nein“ ankreuzen müssen. Die Angaben im Beiblatt würden den Widerspruch zwar auflösen. Zulässig sei aber im Beiblatt nur eine Erläuterung, nicht aber die Ausräumung eines Wider- spruchs.

Wenn es im Übrigen mit dem Arbeitsgericht richtig sei, dass der Beklagte keine neue unternehmerische Entscheidung getroffen habe, fehle diese für § 1 Abs. 1 KSchG.

Die Anhörung gemäß § 74 TV PV i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG sei unwirksam.

Der Hinweis, dass für die der Station L. ehemals zugeordneten Arbeitnehmer keine Massenentlassungsanzeige zu erstatten sei, sei falsch. Da es nur eine einheitliche Anhörung der PV Cockpit gebe, wirke dieser Fehler sich auch auf das vormals in K.

oder an anderen Orten stationierte Flugzeugpersonal aus.

Der Beklagte habe das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG nicht ord- nungsgemäß durchgeführt. Es fehle an der Angabe eines „Zeitraums“ der geplanten Entlassungen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KSchG. Bei der Formulierung „ab Ende Dezember 2020“ handele es sich nicht um einen Zeitraum, weil dies begrifflich einen Anfangs- und Endtermin voraussetze. Ohne konkrete Kenntnis des Zeitraums sei der

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Betriebsrat nicht in der Lage, konstruktive Vorschläge zur Vermeidung oder Einschrän- kung der Massenentlassung zu machen. Die Angabe „ab Ende des Monats“ enthalte bereits begrifflich allenfalls einen Startpunkt und eine nach eine hinten hin völlig unbe- stimmte Zeitspanne. Nach dem Inhalt des Unterrichtungsschreibens hätte auch ein sukzessives Vorgehen gemeint sein können.

Der Kläger beantragt,

auf seine Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.06.2021 - 4 Ca 1734/21, soweit der Hauptantrag (Klageantrag zu 1.) abge- wiesen wurde, wie folgt teilweise abzuändern:

Es wird festgestellt, dass das zwischen ihm und dem Beklagten bzw.

der Air A. PLC & Co. Luftverkehrs KG bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 29.03.2021, zuge- gangen am 01.04.2021, nicht aufgelöst worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Formelle Fehler bezogen auf die Massen- entlassungsanzeige, das Konsultationsverfahren und die Anhörung der PV Cockpit seien nicht gegeben.

Die Massenentlassungsanzeige sei ordnungsgemäß bei den zuständigen Agenturen für Arbeit der Stationen für die Mitarbeiter dieser Stationen erfolgt. Es sei nicht von einem Gesamtbetrieb auszugehen. Der Kläger verkenne, dass die Folgekündigungen alleine aufgrund der Unwirksamkeit der ersten Kündigungen ausgesprochen werden mussten. Da sich aufgrund der Zerschlagung der Schuldnerin kein geänderter Betrieb habe herausbilden können, sei die alte Betriebsstruktur maßgeblich. Einen neuen Be- trieb gebe es schon deshalb nicht, weil schlicht nichts mehr „betrieben“ werde. Die zuletzt - wie der Kläger - gekündigten Mitarbeiter könnten nicht A. zugeordnet werden, weil sie dort keine Aufgaben erfüllten. Die Zuordnung derjenigen Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse noch nicht rechtskräftig beendet seien, zu einem „Betrieb“ A. sei willkürlich. In A. gebe es keine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaf- tigkeit und Stabilität. Für die Frage der Zuständigkeit der Agentur für Arbeit komme es im Übrigen nicht darauf an, was die unternehmerische Entscheidung sei, weil sich bei einem stillgelegten Betrieb keine neuen Betriebsstrukturen herausbildeten. Und letzt- lich beruhte auch die hier zu bewertende Kündigung auf dem ursprünglichen Stillle- gungsbeschluss. Eine sog. unternehmerische „Masterentscheidung“ ziehe in der Re- gel weitere der Umsetzung dieser Entscheidungen dienende Entscheidungen nach sich. Letztlich beruhten die im Raum stehenden Kündigungen auf der einheitlichen unternehmerischen Planung der Schuldnerin, den Betrieb stillzulegen.

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Die angeblich falschen Angaben zur Anzahl der Arbeitnehmer beruhten auf dem fal- schen Verständnis des Betriebsbegriffs. Unter Berücksichtigung des Begleitschrei- bens sei der Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat und den beiden Personalver- tretungen richtig wiedergegeben.

Er habe die Konsultation rechtzeitig eingeleitet. Inhaltliche Fehler lägen nicht vor. Ins- besondere habe er den Zeitraum angegeben, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen. Er habe Beginn und Ende mitgeteilt. Da es nicht in seiner Hand gelegen habe, u.a. den Zeitpunkt des Endes der Konsultations- und Anhörungsverfahren zu bestimmen, seien ihm konkrete Angaben nicht möglich gewesen. Dies sei aber auch nicht erforderlich gewesen, weil die Arbeitnehmervertretungen gewusst hätten, dass die Entlassungen unmittelbar im Zeitraum ab Beendigung der genannten Verfahren ausgesprochen werden sollten. Schließlich seien diese alleine aufgrund der vom Bun- desarbeitsgericht angenommenen Unwirksamkeit der vorherigen Kündigungen ausge- sprochen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anla- gen sowie die Sitzungsprotokolle in beiden Instanzen Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:

A. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil der rechtzeitig erho- bene Kündigungsschutzantrag betreffend die im Anwendungsbereich des Kündi- gungsschutzgesetzes erklärte Kündigung des Beklagten vom 29.03.2021 unbegründet ist. Diese dem Kläger am 01.04.2021 zugegangene Kündigung ist rechtswirksam und hat das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten zum Ablauf des 31.07.2021 aufgelöst. Soweit in dem Kündigungsschutzantrag von dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten bzw. der Air A. PLC & Co. Luftverkehrs KG, d.h. der Schuldnerin gespro- chen wird, ist klar, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, nämlich dasjenige, welches mit der Schuldnerin begründet wurde und für das der Beklagte nach der In- solvenzeröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hat. Die Kündigung vom 29.03.2021 ist rechtswirksam, weil sie sozial gerechtfertigt i.S.v. § 1 Abs. 1, 2 KSchG ist, die Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, 3 KSchG ordnungsgemäß ist, der Beklagte das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt hat und die Anhörung der PV Cockpit gemäß § 74 Abs. 1 TV-PV i.V.m.

§ 102 Abs. 1 BetrVG ebenfalls ordnungsgemäß ist.

I. Die Kündigung vom 29.03.2021 ist sozial gerechtfertigt i.S.v. § 1 Abs. 1, 2 KSchG, weil dringende betriebliche Gründe gegeben sind, die einer Weiterbeschäf- tigung des Klägers entgegenstehen. Dies ergibt sich daraus, dass für den Kläger auf- grund der endgültigen Stilllegung des Betriebs der Schuldnerin keine Beschäftigungs- möglichkeit mehr besteht. Der Betrieb der Schuldnerin wurde unstreitig zum 31.12.2017 stillgelegt. Arbeitsvolumen für das fliegende Personal ist nicht mehr gege- ben. An dieser Stelle kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte sich die von ihm

(13)

sog. Masterentscheidung aus dem Jahre 2017 zu eigen gemacht hat und sie weiter umsetzt oder aber eine neue Entscheidung getroffen hat, den Flugbetrieb nicht wieder zu eröffnen. Objektiv besteht in beiden Fällen kein Beschäftigungsbedarf mehr für den Kläger. Dies ist - wie in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer nochmals erörtert und vom Kläger bestätigt - unstreitig. Ohnehin besteht inhaltlich kein Unterschied. Die unternehmerische Entscheidung des Beklagten bzgl. der streitgegen- ständlichen Kündigung erschöpft sich inhaltlich in der Wiederholung der Stilllegungs- entscheidung der Insolvenzschuldnerin aus Oktober 2017. Ebenso wenig bestehen anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, noch ist die Kündigung gemäß

§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG rechtsunwirksam. Dies alles ist - anders als im ersten Kün- digungsschutzverfahren - nicht mehr der Ansatz des Klägers. Er rügt vielmehr angeb- lich formelle Fehler der hier streitigen Folgekündigung. Diese bestehen zur Überzeu- gung der Kammer nicht.

II. Der Beklagte hat die Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 bzw.

3 KSchG am 25.01.2021 nebst Nachmeldung am 26.03.2021 bei der örtlich zuständi- gen Agentur für Arbeit Düsseldorf inhaltlich und formal ordnungsgemäß eingereicht.

1. Der Beklagte war aufgrund des Erreichens der Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG an der ehemaligen Station K. unstreitig verpflichtet, für diese Station eine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit abzugeben.

Mit der am 25.01.2021 nebst Nachmeldung am 26.03.2021 bei der Agentur für Arbeit Düsseldorf eingegangenen Massenentlassungsanzeige hat der Beklagte seine Anzei- gepflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG vor Ausspruch der Kündigung des Klägers erfüllt.

2. Die Agentur für Arbeit in Düsseldorf war entgegen der Ansicht des Klägers ört- lich zuständig.

a) Nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie, im Folgen- den MERL) hat der Arbeitgeber der „zuständigen“ Behörde alle beabsichtigten Mas- senentlassungen schriftlich anzuzeigen. Bei unionsrechtskonformer Auslegung des

§ 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist das die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 123; BAG 13.02.2020 – 6 AZR 146/19, juris Rn. 76 ff.). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob man die zuständige Agentur für Arbeit anhand einer richtlinienkonformen Auslegung des

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG oder des § 327 Abs. 4 SGB III bestimmt (offen gelassen auch von BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, juris Rn. 79).

b) Ein Betrieb i.S.d. MERL bezeichnet nach Maßgabe der Umstände die Einheit, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe an- gehören. Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauer- haftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über tech- nische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt.

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Nicht erforderlich ist, dass die Einheit rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle, verwal- tungsmäßige oder technologische Autonomie aufweist. Der Betrieb i.S.d. MERL muss auch keine Leitung haben, die selbstständig Massenentlassungen vornehmen kann.

Vielmehr reicht es aus, wenn eine Leitung besteht, die die ordnungsgemäße Durch- führung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung sicher- stellt. An die erforderliche Leitungsstruktur sind damit keine hohen organisatorischen Anforderungen zu stellen. Der unionsrechtliche Begriff der „Leitungsmacht“ ist insoweit deutlich offener und weiter als nach dem nationalen betriebsverfassungsrechtlichen Verständnis (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 116; BAG 13.02.2020 – 6 AZR 146/19, juris Rn. 33, 49 mwN.).

c) Für die Kündigung des Beklagten vom 27.01.2018 betreffend das Kabinenper- sonal hat das Bundesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf die parallel gelagerte Ent- scheidung für das Cockpitpersonal der Schuldnerin (BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, juris Rn. 35 ff.) die Station K. für die dort beschäftigten Arbeitnehmer als maßgeblichen Betrieb i.S.d. MERL identifiziert (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 123). So verfüge die Station in K. über eine „Gesamtheit von Arbeitnehmern“ i.S.d. Begriffsbe- stimmung des Gerichtshofs, bestehend aus dem fliegenden Personal und dem Boden- personal und einer Leitung, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung techni- scher Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung sicherstelle. Für die Besat- zungsmitglieder verwies das Bundesarbeitsgericht auf die Area Manager Cockpit und den Regional Manager Kabine, für das Bodenpersonal auf die mit den Kompetenzen der unter Ziff. 1.1.4.3 im gerichtskundigen OM/A für K. ausgewiesene Person (ausführ- lich BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, juris Rn. 48 ff.). Darüber hinaus sei die Position des Area Managers Kabine eingerichtet, mit der - ausweislich Ziff. 1.3.8.1.1 OM/A - dem Area Manager Cockpit vergleichbare Aufgaben verbunden seien. So habe der Area Manager Kabine alle Aspekte der Leistung des Kabinenpersonals zu verwalten, um sicherzustellen, dass ein gleichbleibend hohes Niveau an Sicherheit und Gast- freundlichkeit aufrechterhalten wurde. Er wurde als Vorgesetzter aller Mitglieder des Kabinenpersonals bezeichnet, der Disziplinarverantwortung trage. Er hatte u.a. die Aufgabe, Probleme zu ermitteln und zu beheben, um einheitliche Prozesse sicherzu- stellen. Auch hatte er Konflikte innerhalb des Kabinenpersonals bzw. zwischen Kabi- nen- und Cockpitpersonal in enger Abstimmung mit der Abteilung Flight Operations und dem Regional Manager zu deeskalieren. Dass die Leitungsfunktionen getrennt für Kabinen- und Cockpitpersonal wahrgenommen werde, sei ebenso unschädlich wie der Umstand, dass die Regional- bzw. Area Manager auch für die Station Q. verantwortlich seien. Ebenso wenig müsse zur Erfüllung des Betriebsbegriffs die Einheit K. ihren Teil- zweck eigenständig bzw. autark erfüllen können (ausführlich BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, juris Rn. 48 ff.). Weiter stellte das Bundesarbeitsgericht fest, diese innerbe- trieblichen Organisationsstrukturen seien für die Feststellung des maßgeblichen Be- triebssitzes nicht deswegen irrelevant, weil die Station K. bei Erstattung der Massen- entlassungsanzeige bereits durch Stilllegung untergangenen sei (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 125).

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d) An der örtlichen Zuständigkeit der Agentur für Arbeit hat sich entgegen der An- sicht des Klägers für die hier in Rede stehende Massenentlassung nichts geändert.

aa) Nach Auffassung des Klägers lasse sich aus der Rechtsprechung des Bundes- arbeitsgerichts ableiten, dass es bei Entlassung mehrerer Arbeitnehmergruppen zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf Grundlage einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung auf den Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung bzw. der erst- maligen Massenentlassungsanzeige und die dann bestehende betrieblichen Struktu- ren ankomme. Dies sei der Fall, der der Massenentlassungsanzeige vom 12.01.2018 betreffend das Kabinenpersonal zugrunde gelegen habe, so dass damals in K. eine Anzeige erforderlich gewesen sei. Im Übrigen - d.h. wenn der Betrieb durch Stilllegung untergegangen sei und vorsorglich eine neue Kündigung ausgesprochen werde – ver- bliebe es bei dem Grundsatz, dass es auf den Zeitpunkt der Massenentlassungsan- zeige ankomme. Die vormaligen betrieblichen Strukturen seien dann nicht relevant.

Letzteres ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.09.2016 - 2 AZR 276/16, juris. Der hier zu beurteilende Fall, sei der letztgenannten Kategorie zuzuordnen. Doch selbst - so der Kläger -, wenn es auf den Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung ankomme, sei nicht die ursprüngliche Betriebsstruk- tur zum Zeitpunkt der Entscheidung vom Oktober 2017 zugrunde zu legen, weil der Beklagte eine neue unternehmerische Entscheidung getroffen habe. Insoweit habe die Anzeige nunmehr am Betriebssitz in A. zu erfolgen.

bb) Dem folgt die erkennende Kammer nicht.

(1) Aus Sicht der Kammer eröffnet das BAG in der vorgenannten Entscheidung vom 22.09.2016 (- 2 AZR 276/16, juris Rn. 70) dem Arbeitgeber für den Fall, dass eine betriebliche Einheit bei Erstattung der Massenentlassungsanzeige bereits untergegan- gen ist, allenfalls eine weitere optionale Vorgehensweise. Der Arbeitgeber „kann“ - un- abhängig von der Struktur einer betrieblichen Einheit - die Massenentlassungsanzeige überall dort einreichen, wo früher ggfls. eine Betriebsstätte gelegen war. Es sei dann an der Agentur für Arbeit selbst zu entscheiden, wer sich für örtlich zuständig hält. Es handelt sich um eine zusätzliche mögliche Lösung, nicht aber um einen zwingenden Grundsatz, dass immer in dieser Weise zu verfahren ist. Ob daran im Hinblick auf die unionsrechtskonforme Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit für die Massenentlas- sungsanzeige an die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit über- haupt neben der „originären“ Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für den Betriebssitz und der sog. nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zulässigen sog. Sammelanzeige (dazu z.B. BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 126) fest- gehalten werden kann, kann offen bleiben.

(2) Der Beklagte hat die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit in K. zutreffend als bei der für den Betriebssitz örtlich zuständigen Agentur für Arbeit er- stattet. Dabei kann offen bleiben, ob er eine neue unternehmerische Entscheidung

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getroffen hat oder aber nur diejenige aus Oktober 2017 wiederholt hat. Stellt man auf diejenige aus Oktober 2017 ab, ergibt sich ohne weiteres - wie bisher vom Bundesar- beitsgericht angenommen - die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit in Düsseldorf.

Aber selbst wenn man dies anders sieht und darauf abstellt, dass der Beklagte die

„neue“ aber letztlich inhaltsgleiche Entscheidung getroffen habe, den Flugbetrieb und damit auch denjenigen von der Station K. aus nicht wieder aufzunehmen, ändert sich nichts. Betrieb im Sinne der MERL, an den die örtliche Zuständigkeit anknüpft, bleibt K..

Die Voraussetzungen des dargelegten Betriebsbegriffs i.S.d MERL werden nach den Darlegungen der Parteien zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung und der ihr zugrundeliegenden Massenentlassungsanzeigen weder von der Station K., noch von A. erfüllt. Inwieweit die Arbeitnehmer, die 2017/2018 noch der Station K.

zuzuordnen waren, im Januar bzw. März 2021 immer noch K.oder aber einer anderen Station - vielleicht A. - zuzuordnen sind, kann angesichts einer 2 ½ jährigen Stilllegung jedenfalls anhand der Kernmerkmale des Betriebsbegriffs - nämlich unterscheidbare Einheit, gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität, Erledigung einer oder mehrerer Auf- gaben, Gesamtheit von Arbeitnehmern, technische Mittel und organisatorische Struk- tur zur Erfüllung dieser Aufgaben - nicht (mehr) festgestellt werden. Dies darf nicht dazu führen, dass mangels aktuell vorhandenen Betriebs i.S.d. MERL das Erfordernis einer Massenentlassungsanzeige gänzlich negiert wird. Andererseits überzeugt auch die Argumentation des Klägers nicht, die letztlich den unionsrechtlichen Begriff des

„Betriebes“ durch den des (gesellschaftsrechtlichen) „Betriebssitzes“ ersetzt und ohne Anknüpfung an die von der MERL vorausgesetzte Betriebsstruktur schlicht A. als ört- lich zuständig postuliert.

Ankerpunkt für die Frage der örtlichen Zuständigkeit kann in diesen Fällen nur der Sinn und Zweck der Massenentlassungsanzeige sein. Sie soll helfen die sozio-ökonomi- schen Auswirkungen von Massenentlassungen dort zu mildern, wo sie typischerweise auftreten (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 124; 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, juris, Rn. 33, 81; 20.01.2016 - 6 AZR 601/14, juris Rn. 27). Durch das Anzeigeverfah- ren soll die Agentur für Arbeit rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitneh- mern vorzubereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können (EuGH 27.01.2005 - C-188/03 - [Junk], juris Rn. 47; BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, juris, Rn. 71; 20.09.2016 - 2 AZR 276/16, juris Rn. 24). Das Arbeitsgericht hat dies zutreffend für K. angenommen. Richtig ist, dass die Agentur für K. nach wie vor eher als diejenige in A. in der Lage gewesen ist, die sozio-ökonomischen Auswirkungen der bisher der Station A. zugehörigen Arbeitnehmer adäquat aufzufangen. Der Kläger hält diese Argumentation für Spekulation, weil 2 ½ Jahre nach der Stilllegung nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Arbeitnehmer noch in räumlicher Nähe zu ihrem ehemaligen Standort befänden. Sie müssten sich um neue Arbeit bemühen und seien dazu sogar verpflichtet. Zudem sei nicht unüblich, dass Arbeitnehmer ihren Hauptwohnsitz nicht in räumlicher Nähe zu ihrem Betriebssitz hätten. Die Schwierig-

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keiten der Agentur für Arbeit bzgl. des Auffangens der Auswirkungen der Massenent- lassung gelten für alle Agenturen gleichermaßen. Daher müsse die Anzeige am Be- triebssitz des Arbeitgebers, nicht am Wohnsitz der Arbeitnehmer erfolgen.

Diese Auffassung des Klägers überzeugt nicht. Zum einen verkennt er, dass die tat- bestandlichen Voraussetzungen zur Bestimmung eines Betriebs i.S.d. MERL im Zeit- punkt der Erstattung der Massenentlassungsanzeige nicht mehr ausreichend gegeben sind. Zum zweiten handelt es sich um eine typisierende Betrachtung. Dort wo sich typischerweise die Auswirkungen entfalten, soll die Agentur zuständig sein. Dies kann 2 ½ Jahre nach Aufgabe der Station K.- wie ausgeführt - nicht mehr ohne weiteres festgestellt werden. Es mag auch richtig sein, dass nach Aufgabe der betrieblichen Strukturen die Arbeitnehmer sich ggfs. bundes- oder auch europa- oder sogar weltweit neu orientieren. Sicher ist aber auch das nicht. Maßgeblich muss deshalb als typisie- render Anknüpfungspunkt i.S.v. Art. 3 Abs. 1 MERL die letzte aktive Betriebsstätte sein. Anders ist dies bei sich ändernden betrieblichen Strukturen, bei denen dann eine neue Zuständigkeit an der neuen betrieblichen Struktur gegeben sein kann. Darum geht es hier nicht. Die betriebliche Struktur ist aufgelöst und ein Betrieb i.S.d. MERL besteht am Sitz der ehemaligen Schuldnerin A. ebenfalls nicht. Jedenfalls ist es reine Spekulation des Klägers, dass die sozio-ökonomischen Auswirkungen nun gebündelt im Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit in Berlin auftreten. Maßgeblich muss bei einer aufgelösten betrieblichen Struktur die letzte nach dem Betriebsbegriff der MERL feststellbare örtliche Bindung für die Arbeitnehmer sein. Die sozio-ökonomi- schen Auswirkungen treten typischerweise nach wie vor (eher) dort auf, wo die Arbeit- nehmer zuletzt einer betrieblichen Struktur zugeordnet waren, also in K..

3. Es kann offen bleiben, ob der Beklagte auch eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit in Köln hätte erstatten müssen und ob der Beklagte eine solche für an anderen Orten stationierte Arbeitnehmer erstattet hat.

a) Wie ausgeführt waren die Massenentlassungsanzeigen an den jeweiligen Sta- tionen zu erstatten, wenn die Schwellenwerte dort erreicht worden sind. Mit Blick auf dieses Erfordernis waren die Stationen und die ihnen zuzuordnenden Arbeitnehmer jeweils gesondert zu betrachten. Da der Kläger dem Betrieb K. zuzuordnen war, konnte eine pflichtwidrig unterlassene Massenentlassungsanzeige in L. grds. keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der ordnungsgemäß in K. erstatteten Anzeige haben.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit der Massenentlassungsan- zeige verfolgten Zweck. Durch die korrekte Erfüllung der Anzeigepflicht soll die Agen- tur für Arbeit in die Lage versetzt werden, die Folgen der Entlassungen für die Betroffe- nen möglichst zu mildern (BAG 21.03.2013 - 2 AZR 60/12, juris Rn. 28). Etwaige Feh- ler im Rahmen der Massenentlassungsanzeige müssen daher geeignet sein, die zu- ständige Behörde bei der Auswahl der zu ergreifenden Vermittlungsbemühungen zu beeinflussen (BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, juris Rn. 54), um als Rechtsfolge die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige auslösen zu können. Eine derartige

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Beeinflussung der Tätigkeiten der Agentur für Arbeit Düsseldorf durch eine vermeint- lich pflichtwidrig unterlassene Massenentlassungsanzeige in L., E., Q. und T. ist aus- geschlossen. Die zuständige Agentur in Düsseldorf kann mit den auf die Station K.

bezogenen korrekten Angaben in der Massenentlassung ihre Aufgaben genauso un- beeinflusst wahrnehmen, wie sie es könnte, wenn an anderen Stationen ebenfalls Massenentlassungsanzeigen vorgenommen worden wären. Es geht nämlich allein da- rum, dass die Behörde die örtlichen Auswirkungen mildern oder zu beheben in den Stand versetzt wird. Sie hat alle erforderlichen Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten.

4. Die Massenentlassungsanzeige vom 25.01.2021 enthält die erforderlichen Muss-Angaben des § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG zum Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen (Seite 13 des Begleitschreibens vom 25.01.2021), die Zahl und die Berufsgruppen der zu ent- lassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer (Seite 14 f des Begleit- schreibens vom 25.01.2021 sowie zu 2. und 3. des Formblatts), den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen (Seite 16 des Begleitschreibens vom 25.01.2021) und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Ar- beitnehmer (letzteres zu C.V. und insgesamt Anlage B2 nebst Anlagen). Soweit der Kläger moniert, es sei mit K. der falsche Standort angegeben worden, zudem seien falsche Angaben zu den beschäftigten und zu entlassenden Arbeitnehmern gemacht worden, beruht diese Auffassung des Klägers auf seiner unzutreffenden Einschätzung, wie die örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit zu bestimmen ist. Da - wie ausge- führt - auf die Station K. und die dortige Agentur abzustellen war, war diese Station auch als maßgeblich in der Anzeige aufzunehmen. Entsprechend waren nur die den einzelnen „Betrieben“ jeweils zuzuordnenden Arbeitnehmer anzugeben. Nach dem Sinn und Zweck der Massenentlassungsanzeige, die sozio-ökonomische Auswirkun- gen abzumildern, können diese Angaben zudem auf die noch in einem Arbeitsverhält- nis sich befindenden Arbeitnehmer beschränkt werden. Auch musste nicht mitgeteilt werden, in welchem Zuständigkeitsbereich zuletzt die meisten der zu entlassenden Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind. Diese Forderung des 2. Senats des Bundes- arbeitsgerichts in der Entscheidung vom 22.09.2016 (2 AZR 276/16) betrifft aus- schließlich die dort beschriebene Vorgehensweise. Diese hat der Beklagte gerade nicht gewählt.

5. Die Massenentlassungsanzeige vom 25.01.2021 enthält die erforderlichen Soll- Angaben des § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG. (zur Erforderlichkeit auch dieser Angaben für die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige zuletzt: LAG Hessen 25.06.2021 – 14 Sa 1225/20, juris). Ausweislich des Begleitschreibens zur Massenentlassungsan- zeige (dort Seite 17 und unter Verweis auf die Anlage 2 zur Anlage B2) hat der Be- klagte eine Liste der zu Kündigenden mit Angaben über Geschlecht, Alter, erlernter Beruf soweit bekannt und Staatsangehörigkeit beigefügt.

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6. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte die Anzeige vom 25.01.2021 unter ordnungsgemäßer Beifügung der Stellungnahme der PV Cockpit er- teilt.

a) Zunächst ist der Gang der Verhandlungen mit der PV Cockpit auf Seite 21 des Begleitschreibens dezidiert dargestellt. Schließlich waren der Anzeige ausweislich Seite 23 des Begleitschreibens vom 25.01.2021 als Anlagen 11, 12 und 13 der Insol- venzsozialplan vom 08.01.2021, die Vereinbarung zum Konsultationsverfahren gemäß

§ 17 Abs. 2 KSchG vom 08.01.2021 und die Vereinbarung zum Anhörungsverfahren gemäß § 74 TV PV Cockpit beigefügt. Unabhängig davon, ob dies im Verhältnis zum Kläger überhaupt erforderlich ist, ist auch der Stand der Beratungen mit dem Betriebs- rat Boden und der PV Kabine auf den Seiten 18 ff. umfangreich unter Beifügung von Unterlagen erläutert. Die Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist einge- halten. Das alles ist allerdings nicht der Kern der Beanstandung durch den Kläger.

b) Er rügt vielmehr, dass die Massenentlassungsanzeige deshalb unwirksam sei, weil der Beklagte das Formblatt „Entlassungsanzeige gemäß § 17 Kündigungsschutz- gesetz (KSchG)“ fehlerhaft ausgefüllt habe. Die Angaben unter Ziff. 41 seien wider- sprüchlich, weil der Beklagte bei der Frage Anhörung des Betriebsrats nicht lediglich

„ja“ ankreuzen und bei den Folgefragen die Texte „wenn ja“ bzw. „wenn nein“ nicht hätte durchstreichen dürfen. Er hätte vielmehr jeweils „ja“ und „nein“ und jeweils „wenn ja“ und „wenn nein“ ankreuzen müssen. Diese Rüge greift nicht durch. Bereits der Al- ternativvorschlag des Klägers zeigt dessen Hilflosigkeit, in das Formblatt die konkrete Konstellation drei zeitgleich für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen zuständige Ar- beitnehmervertretungen zu pressen, von denen eine (PV Cockpit) eine Stellungnahme abgegeben hat, eine andere (PV Kabine) jedoch nicht. In dieser Konstellation ist es schlicht nicht möglich das Formular „richtig“ auszufüllen. Dies ist aber auch gar nicht nötig. Zum einen besteht keine Verpflichtung nach § 17 KSchG oder der MERL das Formblatt der Bundesagentur für Arbeit zu nutzen. Die Bundesagentur selbst empfiehlt die Nutzung lediglich als zweckmäßig. Unabhängig von dem Formblatt kann eine Mas- senentlassungsanzeige wirksam eingereicht werden. Zum zweiten verweist das Form- blatt selbst auf außerhalb des Formblatts eingereichte Dokumente, bspw. auf die bei- gefügte Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung, lässt also entsprechende Erläu- terungen zu. Nach diesen Maßgaben ist es nicht schädlich, wenn das Formblatt - man- gels entsprechender Berücksichtigung besonderer mitarbeitervertretungsrechtlicher Konstellationen - nicht so ausgefüllt wird, wie es üblicherweise ausgefüllt werden kann.

Andernfalls könnten Betriebe mit besonderen personalvertretungsrechtlichen Struktu- ren gar keine wirksame Massenentlassungsanzeige erstatten, weil das Formblatt es nicht zulässt. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Angaben in dem Form- blatt und den erläuternden Begleitschreiben und Unterlagen sich widersprächen. Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat - nachdem er angekreuzt hat, dass Stellung- nahmen vorhanden sind - die unterschiedlichen Reaktionen der Arbeitnehmervertre- tungen in dem Formblatt insoweit berücksichtigt, als er die vorhandenen Stellungnah- men eingereicht hat, im Übrigen hat er in seinem Anschreiben seine Angaben erklärt und zutreffend dargestellt. Die Agentur für Arbeit hat anhand dessen ohne weiteres

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prüfen können, ob und wie die jeweiligen Arbeitnehmervertretungen sich eingelassen haben. Insoweit hätte es nur nicht ausgereicht, wenn der Beklagte es der Agentur für Arbeit ohne Erläuterung im Anschreiben überlassen hätte, den Sachstand selbst durch Lesen der Anlagen zu ermitteln (vgl. hierzu BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 132). So liegt es hier nicht.

7. Der Beklagte hatte den Kläger in der Massenentlassungsanzeige vom 25.01.2021 nicht berücksichtigt. Er hat diesen der Agentur für Arbeit Düsseldorf mit Schreiben vom 26.03.2021 vor Ausspruch der Kündigung vom 29.03.2021 nachge- meldet. Dies ist zulässig (zu der Möglichkeit der Nachmeldung einer Person vgl. nur BAG 20.01.2016 - 6 AZR 601/14, juris Rn. 28). Zuständig war auch insoweit aus den oben angeführten Gründen entgegen der Ansicht des Klägers die Agentur für Arbeit in Düsseldorf. Die Nachmeldung vom 26.03.2021 nahm zunächst auf Seite 2 Bezug auf die Massenentlassungsanzeige vom 25.01.2021, so dass insoweit im Hinblick auf die Muss- und Soll-Angaben auf die obigen Ausführungen Bezug genommen wird. Bezo- gen auf den nachgemeldeten Kläger wurde seine Entlassung auf Seite 2 des Schrei- bens ebenso begründet wie in der vorherigen Anzeige. Der Zeitraum der beabsichtig- ten Entlassung für den Kläger war auf Seite 2 f. des Schreibens vom 26.03.2021 an- gegeben. Ausweislich des Begleitschreibens zur Massenentlassungsanzeige (dort Seite 3 und unter Verweis auf die Anlage 2 zur Anlage B 12) hat der Beklagte für den Kläger die Angaben über Geschlecht, Alter, Berufsgruppe, erlernter Beruf soweit be- kannt und Staatsangehörigkeit gemacht. Auf Seite 4 hat der Beklagte Angaben zur Sozialauswahl gemacht und außerdem das auf den Kläger bezogene ergänzte Kon- sultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG mit der PV Cockpit dargestellt. Die Ver- einbarung über die Ergänzung des Konsultationsverfahrens mit der PV Cockpit vom 27.11.2020 ist dem Schreiben vom 26.03.2021 als Anlage 4 beigefügt.

III. Der Beklagte hat das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG ord- nungsgemäß durchgeführt und die PV Cockpit rechtzeitig und ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung vom 29.03.2021 beteiligt.

1. Der Beklagte hat das Konsultationsverfahren zunächst rechtzeitig mit Schreiben vom 27.11.2020 allgemein und ergänzend erneut bezogen auf den zuvor nicht berück- sichtigten Kläger mit Schreiben vom 10.03.2021 eingeleitet. Der Beklagte nimmt dabei Bezug auf die Konsultationsverfahren aus den Jahren 2020/2021. Den vorsorglich ins Auge gefassten Kündigungen lag die Absicht zugrunde, es bei der zum 31.12.2017 erfolgten Betriebsstilllegung zu belassen. In diesem Planungsstadium genügte es, das Konsultationsverfahren vor Ausspruch der das Festhalten an dem Stilllegungsent- schluss exekutierenden - zweiten - Kündigungen einzuleiten (EuGH 10.09.2009 – C 44/08, juris Rn. 38, 41 und 49; BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16, juris Rn. 38). Die Beklagte musste nicht etwa zunächst den Betrieb „wieder eröffnen“ (BAG 22.09.2016 a.a.O.).

2. Inhaltliche Mängel bestehen bezogen auf die Schreiben vom 27.11.2020 und 10.03.2021 nicht. Das Schreiben vom 27.11.2020 enthielt auf Seite 23 ff. - betreffend

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die Gründe für die Entlassungen unter ergänzender Bezugnahme auf die Ausführun- gen A. und B. - die Angaben gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 KSchG. Nichts anderes gilt für Angaben auf Seite 23 ff. des Schreibens vom 10.03.2021.

a) Entgegen der Ansicht des Klägers aus der Berufung hat der Beklagte dabei auch den Zeitraum der geplanten Entlassungen in einer § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KSchG genügenden Weise angegeben.

aa) § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KSchG schreibt zur Einleitung der Konsultation an die zuständige Personalvertretung - hier die PV Cockpit - die Angabe des Zeitraums vor, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen. Die Formulierung im deut- schen Gesetzestext entspricht Art. 2 Abs. 3 Buchstabe b iii) MERL. Bei dem anzuge- benden Zeitraum kommt es im Ergebnis auf den Monat an, in dem der AG die Kündi- gungen zu erklären beabsichtigt (APS/Moll, 6. Aufl. 2021, § 17 KSchG Rn. 67). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für den geänderten unionrechtskonformen Entlas- sungsbegriffs auf den Zugang der Kündigung ankommt. Da der Arbeitgeber, diesen Zeitpunkt aber bei Einleitung des Konsultationsverfahrens noch nicht genau kennen kann, genügt es, wenn er den Monat angibt, in welchem er die Kündigungen erklären will, d.h. diese voraussichtlich zugehen sollen (APS/Moll a.a.O. Rn. 67;

MünchArbR/Spelge, 4. Aufl. 2018, § 121 Rn. 111). Das Bundesarbeitsgericht hat dabei die Angabe, dass die Kündigungen „möglichst im Juli ausgesprochen“ werden wollen und die Angabe der Kündigungsfristen ausreichen lassen (BAG 28.05.2009 – 8 AZR 273/08, juris Rn. 57). Bereits in der ausreichenden Angabe „möglichst“ kommt zum Ausdruck, dass es sich um die mit einer Unsicherheit behaftete Angabe handelt, weil nur ein beabsichtigter Planungsstand mitgeteilt werden soll. Dies ist deshalb zu- treffend, weil sich an die Unterrichtung der Personalvertretung die Konsultation mit dieser gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG anschließt. Dabei geht es gerade darum, über Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken. Dies kann z.B. auch in einer Verschiebung des Zeitpunkts der Entlassungen führen. Dies bedeutet nicht, dass die Angabe der Planung des Arbeitgebers bezogen auf den Zeit- raum obsolet ist. Gerade an diesen Planungsstand (vgl. auch MünchArbR/Spelge a,.a.O. Rn. 111: „geplante Kündigungen“) knüpft die Konsultation an. Es geht aber eben nur um die Absichtserklärung, die aufgrund der nicht vorauszusehenden Dauer der Konsultation nicht streng planbar ist. Dem entspricht, dass es sich beim Konsulta- tionsverfahren um einen dynamischen, flexiblen Prozess handelt (EuGH 10.09.2009 - C-44/08 [Keskusliitto] Rn. 53.f; BAG 13.6.2019 - 6 AZR 459/18, juris Rn. 41, 49; Eu- ArbR/Spelge RL 98/59/EG, 3. Aufl. 2020, Art. 2 Rn. 22). Es soll im Dialog mit der Arbeitnehmervertretung erst herausgefunden werden, ob, wann und welche Arbeit- nehmer gekündigt werden (MünchArbR/Spelge a.a.O. § 121 Rn. 111). Entscheidend ist, ob die Angabe der Arbeitgeberin zum Zeitraum der geplanten Entlassungen so gestaltet ist, dass die Personalvertretung sachgerecht auf die Planung der Arbeitge- berin Einfluss nehmen kann.

(22)

bb) Diesen Anforderungen hat der Beklagte hier mit den Angaben in den Schreiben vom 27.11.2020 und nachfolgend vom 10.03.2021 genügt. Richtig ist, dass die Angabe

„ab Ende des Monats Dezember 2020“ bzw. „ab Ende des Monats März 2021“ mit einer zeitlichen Unsicherheit behaftet ist. Es wird aber deutlich, dass frühester Aus- spruch der Kündigungen jeweils das Ende des Monats Dezember 2020 bzw. März 2021 ist. Dies ist als Anfangsdatum im Sinne eines Planungsstandes ausreichend, auf welchen die PV Cockpit einwirken kann, weil damit klar ist, dass die Kündigungen als frühestem Termin vor dem Ablauf dieser Monate erfolgen sollen. Richtig ist, dass ein bestimmtes Ende des Zeitraums nicht angegeben ist. Es wird aus beiden Schreiben aber klar, wann die Kündigungen im o.g. Sinne ausgesprochen werden sollen. Die Kündigungen sollen nach Durchführung und Abschluss des Konsultationsverfahrens bzw. der weiteren genannten Verfahren erfolgen. Damit ist klar, dass der Beginn des Zeitraums der Ablauf der o.g. Monate ist und das Ende so festgelegt ist, dass zeitlich ohne weitere Verzögerung nach Abschluss der Beteiligungsverfahren die Kündigun- gen erklärt werden sollen. Es kann offen bleiben, ob dies generell ausreichend ist.

Jedenfalls im konkreten Fall genügt dies. Es handelt sich um die Nachfolgekündigun- gen, nachdem die ersten Kündigungen aufgrund der Stilllegung des Betriebs der Schuldnerin aus formellen Gründen bereits unwirksam waren. Hinzu kommt, dass dies alles durch den Beklagten als Insolvenzverwalter erfolgt. Da dieser als Insolvenzver- walter zur Abwicklung des Betriebs der Schuldnerin und der Beendigung der Arbeits- verhältnisse verpflichtet ist - was bereits einmal erfolglos versucht wurde - ist klar und deutlich, dass die erneuten Kündigungen ohne weiteres nach Beendigung der Beteili- gungsverfahren erklärt werden sollen. Der zeitliche Planungsstand ist damit genauso konkret wie in diesem Fall möglich beschrieben. Im Übrigen ist mitgeteilt, dass die Kündigungen unter Beachtung der Frist aus § 113 InsO erfolgen sollen, soweit nicht eine kürzere vertragliche oder tarifliche Kündigungsfrist einschlägig ist.

b) Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die Kündigung deshalb unwirksam sei, weil kein auf die in L. stationierten Arbeitnehmer bezogenes Konsultationsverfah- ren stattgefunden habe, ist dies nicht zutreffend. Vielmehr bezog der Beklagte aus- weislich des Schreibens vom 27.11.2020, auf welches das Schreiben vom 10.03.2021 Bezug nimmt, auch die Mitarbeiter der Station L. ein. Unabhängig davon lag bezogen auf die Station L. keine anzeige- und damit konsultationspflichtige Massenentlassung mehr vor, weil dort überhaupt nur noch fünf Entlassungen ausgesprochen werden soll- ten (vgl. Seiten 25, 27 f. des Schreibens vom 27.11.2020). Die Ergänzung vom 10.03.2021 (dort Seite 25) betraf keinen Arbeitnehmer aus L.. Entgegen der Ansicht des Klägers war - wie ausgeführt - ebenso wie für die ehemalige Station K. auch für die ehemalige Station L. weiterhin auf diese als maßgeblichen Betrieb i.S.v. § 17 Abs.

1 KSchG, der auch für die Zahlengrenzen des § 17 Abs. 1 KSchG maßgeblich ist, abzustellen.

3. Die durchgeführte Konsultation mit der PV Cockpit war vor Ausspruch der Kün- digung des Klägers abgeschlossen. Dies ergibt sich zunächst aus der Vereinbarung

(23)

vom 08.01.2021 und nachfolgend bezogen auf das ergänzte auch den Kläger einbe- ziehende Konsultationsverfahren aus der Feststellung der PV Cockpit und des Beklag- ten unter dem 18.03.2021.

IV. Inwieweit das zweite Unterrichtungsschreiben i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 1 1. HS KSchG der Agentur für Arbeit zugeleitet wurde, kann dahinstehen. Die Kammer hat festgestellt, dass dies für die Einleitung der Konsultation gegenüber der PV Cockpit mit Schreiben vom 27.11.2020 erfolgt ist. Wie in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert, konnte sie dies aufgrund der eingereichten Unterlagen aber nicht für die ergänzende Konsultation betreffend den Kläger mit Schreiben vom 10.03.2021 feststellen. Dem Beklagten war der dazu beantragte Schriftsatznachlass nicht zu ge- währen. Selbst wenn der Beklagte das Schreiben vom 10.03.2021 der Agentur für Ar- beit nicht zugeleitet hätte, berührte dies die Wirksamkeit der Massenentlassungsan- zeige nicht (LAG Hamm 13.1.2015 - 7 Sa 900/14; LAG Niedersachsen 24.02.2021 - 17 Sa 890/20; wohl auch BAG 30.3.2004 - 1 AZR 7/03, Rn. 42; APS/Moll a.a.O.

§ 17 KSchG Rn. 93; MünchARbR/Spelge a.a.O. § 121 Rn. 178; EuArbR/Spelge, a.a.O. RL 98/59/EG Art. 6 Rn. 13).

1. Die Vorlagepflicht steht außerhalb des eigentlichen Anzeigeverfahrens. Zudem ist § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Dagegen spricht bereits, dass § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ein späteres Stadium im Massenent- lassungsverfahren, nämlich die Erstattung der Anzeige selbst, beschreibt. Die dort ver- langte Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats soll gegenüber der Agentur für Arbeit belegen, ob und welche Möglichkeiten dieser sieht, die angezeigten Kündigun- gen zu vermeiden (BAG v. 18.1.2012 - 6 AZR 407/10, Rn. 45). Ein solcher Schutz- zweck ist dem § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht zu entnehmen. Durch die verlangte Vorabinformation kann die Vermittlungstätigkeit der Arbeitsverwaltung auch nur be- grenzt vorbereitet werden, da noch nicht feststeht, ob und wie viele Arbeitnehmer ge- kündigt werden (MünchArbR/Spelge a.a.O. § 121 Rn. 178). Ein Verbotsgesetz ist aber nur dann anzunehmen, wenn die Vorschrift von ihrem Inhalt her einen solchen Schutz- zweck aufweist, der die von einer Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit bewahren soll (BAG 21.3.2013 - 2 AZR 60/12, juris Rn. 22). Da die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG diesen Zweck nicht erreichen kann, ist sie nicht als Verbotsgesetz zu qualifizieren (vgl. zum ganzen Absatz LAG Niedersachsen 24.2.2021 a.a.O.). Ohnehin stellte sich die Frage, ob dann auch jede ergänzende In- formation im Konsultationsverfahren jeweils - mit Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung - zugeleitet werden müsste.

2. Diesem Ergebnis stehen europarechtliche Erwägungen zunächst nicht entge- gen, weil § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG eine allein im deutschen Kündigungsschutzrecht verankerte Verpflichtung einer gleichzeitigen Zuleitung postuliert und so über die Re- gelungen des Art. 2 Abs. 3 UAbs. 2 der MERL hinausgeht (vgl. EuArbR/Spelge a.a.O.

RL 98/59/EG Art. 6 Rn. 13). Die MERL verlangt lediglich die Zuleitung an die Agentur, ohne den Zeitpunkt festzulegen. Unabhängig davon handelt es sich auch bezogen auf

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