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PR\496257DE.doc PE APP/3587

DE DE

PARITÄTISCHE PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG AKP-EU

Ausschuss für politische Angelegenheiten

25. Juni 2003

ENTWURF EINES BERICHTS

über die Rechte des Kindes und die Kindersoldaten

Berichterstatter: Vitaliano Gemelli

Ephraïm Kamuntu (Uganda)

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PE APP/3587 2/18 PR\496257DE.doc

DE

Die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU

unter Hinweis auf das 1989 angenommene und 1990 in Kraft getretene

Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das von allen Mitgliedstaaten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und allen EU-Beitrittsländern ratifiziert wurde,

- unter Hinweis auf das Inkrafttreten des Protokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Kinderhandel, die Kinderprostitution und die

Kinderpornographie am 18. Januar 2002,

- unter Hinweis auf das Inkrafttreten des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten am 12. Februar 2002,

- unter Hinweis auf die neuen internationalen Standards und Instrumente zur Verbesserung des Schutzes des Kindes, wie insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Protokolle, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Ottawa-Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung, das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, die Übereinkommen Nr. 182 und 183 der IAO, das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, das Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau, die vier Übereinkommen von Genf (12. August 1949) und die Zusatzprotokolle (8. Juni 1977), das

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen,

– unter Hinweis auf die afrikanische Charta über die Rechte und das Wohl des Kindes, die 1999 in Kraft getreten ist,

– unter Hinweis auf das in Cotonou unterzeichnete Abkommen über die Zusammenarbeit AKP-EG, das am 1. April 2003 in Kraft getreten ist,

– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen sowie auf die Entschließungen des Europäischen Parlaments1

1 Die Entschließungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, insbesondere die

Entschließungen vom 1. April 1999 und 23. März 2000 zu den Kindersoldaten, die Entschließung vom 21. März 2002 zu Gesundheitsfragen sowie der Workshop APP-AKP-EU zum Thema "Rechte des Kindes" im November 2002 in Brüssel, die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom Juli 2003 zum Kinderhandel und zu den Kindersoldaten, vom 6. September 2001 und 11. April 2002 zu der Position der Europäischen Union auf der Sondertagung der Vollversammlung der Vereinten Nationen über Kinder, vom 17. Mai 2001 zum Kinderhandel in Afrika, vom 6. Juli 2000 zu Kindersoldaten in Uganda, vom 22. November 1999 zum zehnten Jahrestag des

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- unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2002, in denen der Rat den Bericht der Arbeitsgruppe "Menschenrechte" des Rates (COHOM) über die Umsetzung einer gemeinsamen Strategie für die Kindersoldaten billigt,

- unter Hinweis auf die Resolutionen 1379 und 1460 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten,

- unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung des

Menschenhandels vom 19. Juli 2002 und die im November 2002 vom Rat angenommene Erklärung von Brüssel zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels,

- unter Hinweis auf die Sondertagung der Vereinten Nationen über Kinder und das Abschlussdokument: "Eine kindergerechte Welt" (10. Mai 2002),

- unter Hinweis auf die Millennium-Erklärung 2000 der Vereinten Nationen und die auf diesem Gipfel festgelegten Millennium-Entwicklungsziele, auf die sich alle

Mitgliedstaaten der UN festgelegt haben,

- unter Hinweis auf das Weltbildungsforum in Dakar sowie das Abschlussdokument:

"Education for All: Meeting our Collective Commitments" (Bildung für Alle: unsere kollektiven Verpflichtungen einlösen) (2000),

- unter Hinweis auf die im Jahr 2000 von 21 afrikanischen Ländern angenommene Erklärung von Libreville zum Kinderhandel,

- unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 5 (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit), Artikel 6 (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens), Artikel 14 (Recht auf Bildung), Artikel 18 (Asylrecht), Artikel 24 (Rechte des Kindes), Artikel 32 (Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz),

A. in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten der Paritätischen Parlamentarischen

Versammlung AKP-EU und die EU-Beitrittsländer das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ratifiziert haben und dadurch gebunden sind, B. in Erwägung der in der Begründung zu dieser Entschließung beschriebenen Lage der

Kinder,

C. in der Erwägung, dass die Europäische Kommission 2001 nur 4,1 Prozent ihres Gesamthaushalts für Bildung ausgab, in eklatantem Widerspruch zu ihren offiziellen Verpflichtungen,

Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, vom 28. Januar 1999 zum Schutz der Familie und des Kindes, die Entschließung vom 17. Dezember 1998 zu Kindersoldaten.

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DE

D. in der Erwägung, dass die Straflosigkeit ein enormes Problem im Hinblick auf die Verletzung der Menschenrechte von Kindern darstellt, da diese nur wenige Möglichkeiten haben, die ihnen zugefügte Gewalt anzuprangern,

E. in der Erwägung, dass Kinder in allen Regionen der Welt Opfer skrupelloser Gewalt sind, die oft gerade von den Personen ausgeübt wird, die das Sorgerecht für diese Kinder haben; völlige Verwahrlosung, körperliche Gewalt, Misshandlung, Pädophilie,

F. in der Erwägung, dass es notwendig ist, ein Ad-hoc-Legislativinstrument zu schaffen, das die Verurteilung sämtlicher Verstöße gegen die Rechte der Kinder vorsieht: soziale Ausgrenzung, körperliche und sexuelle Gewalt, Verstümmelungen und Verletzung der körperlichen Unversehrtheit, Pädophilie, Kinderhandel, Organhandel, Kinderprostitution, Einschränkung des Rechts auf Zuneigung in der Familie, Einschränkung des Rechts der Familienzusammenführung und der Aufrechterhaltung der Einheit der Familie,

G. in der Erwägung, dass es notwendig ist, eine Reorganisation des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens zu konzipieren, damit gewährleistet ist, dass Kinder in den Genuss eines vollständigen und einigen Familienumfeldes kommen, um die

uneingeschränkte Weitergabe der ethischen, kulturellen und sozialen Werte der Gesellschaft, der sie angehören, sicherzustellen,

H. in der Erwägung, dass den Kindern in den so genannten "entwickelten Gesellschaften"

Gesellschaftsmodelle vermittelt wurden, die durch Gewalt gekennzeichnet sind und die ihre Psyche nachhaltig prägen, weil sie im Widerspruch zu den Werten in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte stehen und zutiefst egoistisch und hedonistisch sind, I. in der Erwägung, dass der Zugang der ausländischen Bevölkerung zur

Gesundheitsfürsorge allzu oft durch kulturelle und geografische Hemmnisse behindert wird, und dass diese Menschen zu den am stärksten ausgegrenzten und

schutzbedürftigsten Gruppen gehören, und dass der Zugang ausländischer Kinder zur Bildung oft schwierig ist, weil sie immer schon diskriminiert wurden,

Rechte des Kindes im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der EU

1. fordert alle Mitgliedstaaten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und die EU-Beitrittsländer auf, unverzüglich die internationalen Rechtsinstrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen, die den Schutz der Rechte des Kindes garantieren, wie beispielsweise das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Protokolle, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen von Ottawa über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der

Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, die Übereinkommen Nr. 182 und 183 der IAO, das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, das Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau, die vier Übereinkommen

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von Genf (12. August 1949) und die Zusatzprotokolle (8. Juni 1977), das

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen;

2. fordert die Europäische Kommission auf, Programme auszuarbeiten, die darauf abzielen, die Länder in ihren Bemühungen um Gewährleistung der Umsetzung der internationalen Rechtsinstrumente über die Rechte des Kindes zu unterstützen, insbesondere durch die Stärkung ihres jeweiligen Ausschusses zur Bewertung der Umsetzung des

Übereinkommens über die Rechte des Kindes;

3. fordert die Regierungskonferenz über die Zukunft Europas auf, eine Rechtsgrundlage in den Vertrag aufzunehmen, um die Rechte der Kinder im Sinne des Völkerrechts zu fördern und zu schützen und die begründeten Interessen des Kindes in allen politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften der EU zu fördern und zu wahren;

4. fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass alle Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der EU vollständig mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vereinbar sind und dass alle vorgeschlagenen Richtlinien, politischen Maßnahmen und Programme der EU einer Analyse über die Auswirkungen auf Kinder unterzogen werden, um ihre potenziellen Auswirkungen auf Kinder zu bewerten; fordert die afrikanischen Regierungen auf, dies ebenfalls zu tun;

5. fordert die Kommission und den Rat auf, ihre Zusage in die Tat umzusetzen, die Rechte des Kindes in die Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit aufzunehmen, indem sie eine Doppelstrategie verfolgen: Mainstreaming sowie Maßnahmen, die besonders auf die Rechte des Kindes abzielen; fordert sie auf, unverzüglich strategische Leitlinien über die Durchführung zu veröffentlichen und die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU über die in diesem Bereich erzielten Fortschritte zu informieren;

6. fordert die Kommission und den Rat auf, in der Kommission und im Rat nach dem Vorbild des für Kinder zuständigen Beauftragten des Petitionsausschusses des

Europäischen Parlaments eine hochrangige Stelle für die Rechte des Kindes zu schaffen, um eine globale Koordinierung und Überwachung der Ergebnisse zu gewährleisten und die Rechte des Kindes besonders in den Mittelpunkt zu stellen; schlägt den Regierungen der AKP-Länder vor, eine vergleichbare Stelle zu schaffen;

7. fordert die Kommission auf, eine Strategie für Folgemaßnahmen im Anschluss an die Sondertagung der Vollversammlung der Vereinten Nationen vom Mai 2002 über Kinder vorzulegen und umzusetzen und die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP- EU regelmäßig zu informieren; fordert die Mitgliedstaaten, insbesondere Dänemark, Irland, Luxemburg, Portugal und Schweden, auf, ebenfalls die auf dieser Sondertagung der Vollversammlung der Vereinten Nationen über Kinder eingegangenen

Verpflichtungen auch umzusetzen;

8. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch ihre

Unterstützungsprogramme die Bewusstseinsbildung bei Kindern zu fördern, um zu gewährleisten, dass Kinder ihre Menschenrechte kennen und verstehen;

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9. unterstreicht, dass ein integrierter, umfassender und ausgewogener Ansatz bei der Bekämpfung der grundlegenden Ursachen der Armut noch auf lange Sicht ein Ziel der Europäischen Union bleiben muss; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit, einer Ausweitung des Handels, der Entwicklungshilfe und der Konfliktprävention als Mittel zur Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung, des Sozialschutzes, der Bildung und einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung in den betroffenen Ländern;

10. die fordert die Kommission und den Rat auf, bei der Koordinierung der Leistungen der nationalen und internationalen Geldgeber eine führende Rolle zu spielen;

11. fordert den Haushaltsausschuss des Europäischen Parlaments sowie den

Haushaltsausschuss der Europäischen Kommission auf, weiterhin auf nachvollziehbare Art und Weise und verantwortungsbewusst die Möglichkeiten zur Vereinfachung der Verfahren für den Zugang der in den Bereichen Entwicklung und Verteidigung der Rechte des Kindes tätigen nichtstaatlichen Organisationen vor Ort zu prüfen;

12. fordert die Delegationen der Europäischen Kommission im Rahmen des Prozesses der Dezentralisation auf, die Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes, insbesondere den Rechten der Ausländerkinder, in ihren Länderstrategiepapieren zu berücksichtigen;

Gesundheit und Ernährung

13. fordert die Europäische Kommission auf, im Sinne ihres Berichts "Aktualisierung des EG-Aktionsprogramms – beschleunigte Aktion zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und TB im Rahmen der Armutslinderung" vom 26. Februar 2003 vorzugehen, in dem sie erklärt, dass die Herausforderungen weiterhin bestehen bleiben und die Mobilisierung von Ressourcen weiterhin wichtig ist, und die Haushaltsbehörde auffordert, zu

gewährleisten, das zusätzliche Mittel für den Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria sowie für ihre eigenen Maßnahmen für die Gesundheit, die AIDS-Bekämpfung und die Bevölkerung (HAP - Health AIDS and Population) bereitgestellt werden;

14. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Kindern und Jugendlichen in allen gesundheitsbezogenen Politiken Vorrang einzuräumen und sie weltweit als wichtigste Zielgruppe bei der Bekämpfung von Krankheiten zu unterstützen;

Bildung

15. fordert den Rat auf, seine Bildungsbeihilfen an AKP-Länder im Rahmen des

Europäischen Entwicklungsfonds und durch Unterstützung der "Fast Track"-Initiative und des Programms "Bildung für Alle" aufzustocken;

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16. fordert die Kommission auf, angemessene Mittel für die Bildung von Kindern bereitzustellen, entsprechend den Bestimmungen über die soziale und menschliche Entwicklung (Art. 25 bis 27) des Abkommens von Cotonou;

17. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die zentrale Rolle der Bildung in ihren

Planungsdokumenten, wie beispielsweise den Strategiepapieren zur Linderung der Armut und den Länderstrategiepapieren, einschließlich der nationalen Richtprogramme,

hervorzuheben und insbesondere den Zugang von Ausländerkindern zu einer zweisprachigen und multikulturellen, ihren Bedürfnissen angepassten Bildung zu gewährleisten;

18. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Empfängerländern Standards und Mechanismen einzurichten, um die Effizienz der Bildungsbeihilfen der EU und die Einbeziehung von Mädchen und Frauen in den Prozess zu überwachen;

Kinder und bewaffnete Konflikte

19. fordert die Konfliktparteien1 in Afghanistan, Norduganda, Liberia, der demokratischen Republik Kongo, Burundi, Kolumbien, Myanmar, Somalia, Côte d'Ivoire, Nepal, den Philippinen, Sri Lanka, im Sudan und in der Republik Tschetschenien der Russischen Föderation auf, die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten unverzüglich einzustellen;

20. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, gezielte Maßnahmen gegen Kriegsparteien in Erwägung zu ziehen, wenn festgestellt wurde, dass keine nennenswerten Fortschritte erzielt wurden; ist der Auffassung, dass solche Maßnahmen u.a. Folgendes umfassen sollten:

a) Verhängung von Reisebeschränkungen für Spitzenpolitiker und ihren Ausschluss von allen Regierungsstrukturen und Amnestievorkehrungen, ein Verbot der Ausfuhr oder Lieferung von Waffen und eine Einschränkung des Zustroms finanzieller Mittel an die betroffenen Parteien;

b) Druck auf die Kriegsparteien, die gegen die Rechte des Kindes verstoßen, durch Aussetzung oder Einschränkung der Unterstützung; ist der Auffassung, dass dies entweder durch die Verhängung von Sanktionen beim Handel mit Bodenschätzen aus Konfliktgebieten erfolgen kann oder durch die Aussetzung der wirtschaftlichen Unterstützung seitens der Diaspora-Gemeinden, durch Reisebeschränkungen für Eigentümer ausländischer Finanzholdings, die gegen die Rechte des Kindes verstoßen haben, und durch die Nichtanerkennung von Einzelpersonen und Gruppen, die

Verbrechen gegen Kinder begangen haben, wenn sie anschließend an die Macht gelangen;

c) Gewährleistung, dass diejenigen, die für Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere Verbrechen gegen Kinder für diese Verbrechen

1 Erwähnt im dritten Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an den Sicherheitsrat und im Anhang

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strafrechtlich verfolgt werden und von jeglichen Amnestievorkehrungen ausgeschlossen werden, die während der Friedensverhandlungen erwogen werden ;

21. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, konkrete Schritte zu unternehmen, um gegen Einzelpersonen und Unternehmen, die in illegalen Währungs- oder

Waffengeschäften, illegalem Handel mit natürlichen Ressourcen oder anderen

Elementen, die zu einer Verschärfung von bewaffneten Konflikten führen, verwickelt sind, und sich des Missbrauchs und der grausamen Behandlung von Kindern schuldig gemacht haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und sie zu bestrafen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unternehmen, die rechtlich unter ihre Zuständigkeit fallen, für ihre direkten Aktivitäten in Ländern, die von Konflikten heimgesucht werden, verantwortlich zu machen, sowie für ihre indirekte Unterstützung an Länder, die in Konfliktsituationen gegen die Rechte des Kindes verstoßen;

22. betont, dass Phänomene wie Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Bildungsmangel, unzureichende Gesundheitsfürsorge usw. in Konfliktsituationen und in Zeiten nach Konflikten zunehmen und schlimmer werden, und dass die Kinder am stärksten davon betroffen sind;

23. fordert den Rat auf, unverzüglich mit der Ausarbeitung einer gemeinsamen globalen Strategie für Kinder und bewaffnete Konflikte zu beginnen, so wie er dies am 10.

Dezember 2002 beschlossen hat, und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung regelmäßig Bericht zu erstatten; weist darauf hin, dass es im Rahmen der Ausarbeitung dieser gemeinsamen Strategie über Kinder und bewaffnete Konflikte von wesentlicher Bedeutung ist, dass die EU auf dem aufbaut, was bereits von den Vereinten Nationen entwickelt wurde und versucht, Fehler zu vermeiden und die positiven Erfahrungen auszuweiten1;

24. fordert die Kommission und den Rat auf, ihre Rolle als regionale Organisation zu sondieren, um zu gewährleisten, dass Verfahren und Einrichtungen geschaffen werden, mit denen Kinder im Rahmen von bewaffneten Konflikten geschützt werden, gemäß Artikel 13 a) und b) der Resolution Nr. 1379 des Sicherheitsrates;

25. fordert den Rat auf, als Teil seiner eigenen Anstrengungen beim Aufbau von Kapazitäten (ESVP) zu gewährleisten, dass für Mitarbeiter bewaffneter Truppen, Polizeikräfte, Gerichts- und Vollzugsbeamte und andere beteiligte Akteure Schulungsverfahren und entsprechende Vorgaben eingeführt werden;

26. fordert den Rat auf, die Vorschriften über das Mindestalter für Mitarbeiter der zivilen Polizei und Armeeangehörige in der EU anzunehmen, die der Generalsekretär der

1 Kinderschutz-Berater, Leitlinien der Arbeitsgruppe über die Einbeziehung des Kinderschutzes bei den

friedensschaffenden Maßnahmen der Vereinten Nationen, friedensschaffende und friedenserhaltenden Prozesse;

Schulungsmaterial der Arbeitsgruppe für Kinderschutz für die Mitarbeiter im Rahmen der friedenserhaltenden Maßnahmen; die sechs wichtigsten Grundsätze über die Verhütung sexueller Ausbeutung, angenommen von der Task Force der IASC; der von den vier Resolutionen des Sicherheitsrates geschaffene Rahmen; die geleistete Arbeit im Hinblick auf Überwachung und Berichterstattung, sowie Kleinwaffen und die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen.

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Vereinten Nationen am 29. Oktober 1998 für das Personal der Vereinten Nationen

angekündigt hat, einschließlich eines absoluten Mindestalters von 25 Jahren für die zivile Polizei und für militärische Beobachter, sowie vorzugsweise ein Mindestalter von 21 und keinesfalls ein Alter unter 18 Jahren für die Truppen, die an friedenserhaltenden

Maßnahmen teilnehmen;

27. fordert den Rat im Rahmen seiner Krisenbewältigungsbemühungen auf, eine umfassende Liste von Frühwarnindikatoren zu entwickeln und zu veröffentlichen, die auch für Kinder relevant ist, diese Liste in die Beobachtungstätigkeit der EU mit einzubeziehen und zu gewährleisten, dass die Ergebnisse dieser Beobachtung auf Beschlussfassungsebene der EU uneingeschränkt zur Verfügung stehen;

28. fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, zu gewährleisten, dass Kinder, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, an Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprozessen (DDRR) beteiligt werden, unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse und Fähigkeiten von Mädchen, und dass die Dauer dieser Prozesse für den erfolgreichen Übergang in ein normales Leben ausreicht, mit besonderem Schwerpunkt auf der Bildung der demobilisierten Kinder, einschließlich ihrer Beobachtung, u.a. durch die Schulen, um ihre erneute Einziehung zu verhindern;

fordert die Kommission auf, spezifische Projekte dieser Art weiterhin zu unterstützen;

29. fordert die Kommission auf, die Koordinierung und Komplementärität ihrer Politiken und Programme zur Unterstützung der Friedenserziehung, der außerschulischen und der schulischen Bildung, der Berufsausbildung, der psychosozialen Unterstützung und Rehabilitationsmaßnahmen zu Gunsten ehemaliger Kindersoldaten, sowie für andere Kinder und ihre Familien in den Gemeinschaften, in denen sie Aufnahme gefunden haben, zu intensivieren, um zu vermeiden, dass sie möglicherweise geschnitten werden und unbeabsichtigte soziale Spannungen entstehen; ist der Auffassung, dass die seelische Gesundheit besonders im Mittelpunkt stehen sollte, und dass die psychologische und gesellschaftliche Rehabilitation von Kindern gewährleistet werden sollte, insbesondere in den Gebieten, in denen die einheimische Bevölkerung unter bewaffneten Konflikten zu leiden hatte;

30. fordert den Rat auf, mehr finanzielle Mittel zur Prävention der Beteiligung von Kindern an Konflikten sowie für die langfristige Wiedereingliederung ehemaliger Kindersoldaten in ihre Gesellschaft bereitzustellen;

31. fordert die Kommission auf, das Problem der Kindersoldaten und insbesondere das Problem der Mädchensoldaten, die besonders von Gewalt und Missbrauch bedroht sind, sowohl als übergreifende als auch als spezifische Priorität beizubehalten;

32. fordert alle Parteien auf, leistungsfähigere Mechanismen in Bezug auf die Einhaltung und die Überwachung zu gewährleisten und ein effizientes System aufzubauen, das folgende Komponenten enthält:

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• unverzügliche Untersuchung gemeldeter Verstöße, die das Überleben von Kindern während eines bewaffneten Konflikts gefährden oder ihnen dauerhaften Schaden zufügen, einschließlich der Kanäle für die Weitergabe dieser Meldungen an die

Mitglieder des Sicherheitsrates oder andere Organe, die Maßnahmen ergreifen könnten;

• Stationierung von Personen, die die Achtung der Rechte des Kindes überwachen sollen sowie von Beratern, die für den Schutz des Kindes zuständig sind, und zwar vor, während und nach Konflikten, sowie verbesserte Mechanismen, um zu gewährleisten, dass auf ihre Berichte hin Maßnahmen ergriffen werden;

• Frühzeitige Ausbildung von agenturübergreifenden Task Forces mit Sonderaufgaben, einschließlich NRO und Jugendliche, die eine kinderorientierte Analyse durchführen, mögliche Punkte der Einflussnahme ermitteln und koordinierte Strategien zum Schutz der Kinder entwickeln sollen;

• Wege und Möglichkeiten für Jugendliche, RO und lokale Gemeinden, dem

Sicherheitsrat Informationen vorzulegen, damit sie über spezifische Situationen aus unterschiedlichen Quellen gut informiert werden;

33. beschließt, einen Mechanismus zur Bewertung der Lage von Kindern in bewaffneten Konflikten einzuführen, an dem sich auch die Vereinten Nationen beteiligen sollen, damit die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU gemeinsam Druck ausüben und Maßnahmen gegen Gewalttäter ergreifen kann;

34. fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Anliegen von Kindern in alle Friedensverhandlungen und Friedensabkommen einzubeziehen;

Gewalt und Missbrauch

35. fordert die AKP-Länder, die Mitgliedstaaten der EU und die EU-Beitrittsländer auf, Rechtsvorschriften erforderlichenfalls abzuändern bzw. anzunehmen, um jegliche Form der Gewalt gegen Kinder zu verbieten, und diese Rechtsvorschriften durchzusetzen, um zu gewährleisten, dass die für diese Misshandlungen Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;

36. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, die Studie der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Kinder zu unterstützen, auch durch finanzielle Beiträge;

Kinderhandel

37. fordert Kommission und Rat auf, mit den internationalen und regionalen Organisationen, u.a. der Afrikanischen Union, eine umfassende Partnerschaft einzugehen, um den

Kinderhandel und die Versklavung von mit Kindern sowie den Einsatz von Kindern in Kampftruppen wirksam zu bekämpfen;

38. fordert, dass auf der Grundlage dieser Partnerschaft die Schaffung von frei zugänglichen Personenstandsregistern in allen betroffenen Ländern in Erwägung gezogen wird,

wodurch es möglich wird, Kinder vor der Gefahr des Verkaufs, Handels, der

Zwangsrekrutierung auf dem Arbeitsmarkt oder in den Streitkräften zu schützen, ihnen

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Zugang zur Gesundheitsfürsorge, den sozialen Leistungen und zur Schule zu

ermöglichen; dies würde insbesondere im Hinblick auf die Abhaltung von Wahlen ein Instrument der Transparenz und Demokratie darstellen;

39. begrüßt die Mobilisierung und Konzertierung der westafrikanischen Staaten im Rahmen der „Erklärung von Libreville“ und fordert sie auf, in diesem Geiste eine enge regionale Zusammenarbeit einzuleiten, um eine regionale Übereinkunft über die Bekämpfung des illegalen Handels zu erzielen, die durch eine Zusammenarbeit mit den „Herkunfts“-,

„Ziel“- und „Transit“-Ländern, örtlichen NRO und multilateralen Organisationen wie UNICEF und ILO ein Regionalprotokoll für die Rückkehr, Rückführung und

Wiedereingliederung der betroffenen Kinder vorsehen muss;

40. betont dass die Frage der Menschenrechte bei der Bewältigung der Migrationsströme auch weiterhin berücksichtigt werden muss, und fordert eine Bewertung der

Auswirkungen in Bezug auf die Rechte des Kindes im Rahmen aller Beschlüsse zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels;

41. betont, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Opfer des Menschenhandels, insbesondere Kinder, keineswegs kriminalisieren sollten, sondern sie stattdessen

angemessen unterstützen und schützen sollten, u.a. durch befristete Aufenthaltsvisa, unabhängig davon, ob sie in der Lage sind, bei der Verfolgung der Menschenhändler zu kooperieren;

42. fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, darauf zu achten, dass das Übereinkommen von Genf über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vollständig umgesetzt wird, und dass die Rechtsvorschriften und die Einwanderungspolitik der Diskriminierung ausländischer Kinder nicht Tür und Tor öffnen;

43. fordert die Kommission und den Rat auf, Mindeststandards für die Betreuung und den Schutz von Kindern, die Opfer des Menschenhandel wurden, zu entwickeln, die ihren besonderen und spezifischen Bedürfnissen angepasst sind;

44. fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, im Rahmen ihrer Bemühungen, eine umfassende europäische Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels zu

entwickeln, die am 8. Mai 2003 vom Rat angenommene Brüsseler Erklärung zur

Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels uneingeschränkt umzusetzen; begrüßt die Bildung einer Gruppe von Sachverständigen der EU durch die Kommission, die mit der Sammlung von Informationen über den Kinderhandel befasst ist;

Familie und Kinder

45. erklärt, dass Familie und Kinder an oberster Stelle der institutionellen, zivilrechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen Politik stehen müssen, um das deutliche Ungleichgewicht in der Gesellschaft zu korrigieren, die in Europa dazu neigt, die wirtschaftlichen Aspekte zu Lasten der sozialen Aspekte zu sehr hervorzuheben und in den AKP - Ländern, die herrschende Klasse zu Lasten der armen, ausgegrenzten und leidenden Bevölkerung zu schützen;

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46. fordert, dass bei allen politischen Maßnahmen der Geberländer im Bereich der

Entwicklungshilfe den Politiken zur Unterstützung der Familie Priorität eingeräumt wird;

47. fordert, dass alle AKP-Länder eine konkrete Umstrukturierung ihrer Staathaushalte vornehmen, um eine effiziente Einnahmenpolitik verfolgen zu können und vor allem Mittel aus den Kapiteln für Rüstung auf Kapitel zur Unterstützung der Familie und des Sozialstaats zu übertragen, um bis zum Jahr 2010 über Mittel für Rüstungsgüter zu verfügen, die zwei Prozent des BIP nicht übersteigen;

48. fordert, dass die Familienpolitiken die Finanzierung der Gesundheitsfürsorge, der

Wohnung, die Stützung der produktiven Erwerbstätigkeit durch Micro-Kredite sowie die Finanzierung der Bildung, des Schulbesuchs von Kindern, der Bekämpfung des

Analphabetismus vorsehen müssen; ist der Auffassung, das ebenfalls Programme entwickelt werden müssen, um die Wasser- und Energieversorgung sicherzustellen;

49. fordert die EU und die AKP-Länder auf, einen Jahresbericht über den Stand der

Aktualisierung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Rechte der Kinder zu verfassen;

50. fordert, dass der vorliegende Bericht, der den Titel "Erklärung der EU und der AKP zum Schutz der Rechte der Kinder" trägt, vom Europäischen Parlament und von den

Parlamenten der AKP-Länder ratifiziert wird;

51. beschließt, jährlich einen Bericht über den Stand der Aktualisierung und der Einhaltung dieser Erklärung zu erstellen;

52. ist der Ansicht, dass die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU im Falle eindeutiger Verstöße gegen die Rechte des Kindes den Internationalen Strafgerichtshof befassen kann, um die Verbrechen gegen Kinder, die Verbrechen gegen die

Menschlichkeit sind, zu ahnden;

53. bekundet seine Dankbarkeit gegenüber allen Ländern und all denjenigen, die sich in den einzelnen Ländern für die Rechte des Kindes einsetzen;

54. beauftragt seine Ko-Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Europäischen Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und den EU-Beitrittsländern sowie den einschlägigen

Organisationen der Vereinten Nationen zu übermitteln.

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BEGRÜNDUNG

Sechshundert Millionen Kinder leben in extremer Armut und Millionen von Kindern sterben jedes Jahr an leicht heilbaren Krankheiten (im Wesentlichen Durchfall, Röteln, Infektionen der Atemwege, Malaria und Unterernährung). Bei mehr als 2/3 der Kinder, die jedes Jahr in Afrika sterben, handelt es sich um Neugeborene, die Impfungen afrikanischer Kinder haben seit 1990 abgenommen. 150 Millionen Kinder in der Welt sind unterernährt. Über 10 Millionen Kinder in Afrika wurden durch HIV/AIDS zu Waisen, sie machen 95% der HIV/AIDS-Waisen in der Welt aus. Zwei Millionen kleine Mädchen in der Welt droht jedes Jahr die Verstümmelung ihrer Geschlechtsorgane. Im Gegensatz zu den Kindern in den anderen Regionen der Welt, deren Lebenserwartung ständig steigt, haben die Kinder in den subsaharischen Ländern eine geringere Lebenserwartung als ihre Großeltern.

125 Millionen Kinder im grundschulfähigen Alter besuchen keine Schule, über 40 Millionen von ihnen leben in subsaharischen afrikanischen Ländern, die Mehrzahl von ihnen sind Mädchen.

Weitere 150 Millionen Kinder verlassen die Grundschule, bevor sie lesen und schreiben gelernt haben. 860 Millionen Menschen in den Entwicklungsländern sind Analphabeten. Die

Schulbesuchsquote an den Grundschulen in den subsaharischen afrikanischen Ländern ist weiterhin weltweit am niedrigsten.

Mehr und mehr Kinder sind Opfer von Konflikten, ihr Einsatz hat sich mit der Entwicklung von leichten Waffen verallgemeinert; heute werden weltweit 300.000 Kinder von Regierungstruppen und bewaffneten Oppositionstruppen als Soldaten eingesetzt, insbesondere in einigen

afrikanischen Ländern wie Norduganda, Liberia, der Demokratischen Republik Kongo, Burundi, Côte d'Ivoire und Somalia. Seit 1990 wurden über 2 Millionen Kinder getötet und 6 Millionen bei Konflikten schwer verletzt1.

250 Millionen Kinder im Alter zwischen 5 und 14 Jahren arbeiten, davon 50-60 Millionen unter gefährlichen, unmenschlichen und unannehmbaren Bedingungen2. Kinder sind Haussklaven, Kinder arbeiten auf Plantagen oder in Fabriken, Kinder werden zur Abzahlung von Schulden verkauft, sie werden bei der Geburt oft nicht einmal angemeldet, ihnen wird jeder Kontakt mit ihrer Familie untersagt, sie besuchen keine Schule, sie sind verdammt3. 700.000 bis 2 Millionen Frauen und Kinder werden jährlich im internationalen grenzüberschreitenden Handel verkauft.

120 Millionen Kinder leben auf der Straße, manchmal sind sie erst 3 oder 4 Jahre alt; sie müssen ein furchtbares Leben führen, das von Gewalt, Gefahren und anderen Entbehrungen geprägt ist, die ihnen oft zum Verhängnis werden.

1 Vereinte Nationen, Sicherheitsrat, Bericht des Generalsekretärs über Kinder und bewaffnete Konflikte, 26.

November 2002.

Olara Otunnu, Erklärung im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Offene Debatte über Kinder und bewaffnete Konflikte, 14. Januar 2003

Human Rights Watch, Entführung und Einziehung in Norduganda, März 2003

2 IAA, Das IPEC gegen die Kinderarbeit -wichtige Fakten 2002; IAA, Warum ein neues Übereinkommen der IAO gegen Kinderarbeit?

3 Rechte der Kinder: eine zweite Chance, Save the Children Alliance 2001

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Über die Hälfte der Vertriebenen und Flüchtlinge in der Welt sind jünger als 18 Jahre, und 80%

von ihnen sind Frauen und Kinder. Zahlreiche Kinder werden von ihren Familien getrennt, ihnen wird das Recht auf Bildung vorenthalten, sie werden aus den Ländern ausgewiesen, in denen sie Zuflucht gesucht haben, und sie werden in Sammellager eingesperrt1. Den Kinder von Drittstaatsangehörigen in der Europäischen Union wird oft jedes Recht auf Bildung

vorenthalten, weil die Staaten die Verwaltungshürden ihnen gegenüber vervielfachen2,

unabhängig davon, ob es sich bei ihnen nun um Asylbewerber, Einwanderer, Staatenlose oder Kinder ohne Papiere handelt3.

Die Gewalt in den Familien und die institutionelle Gewalt gegen Kinder kommt weiterhin häufig vor und wird allzu häufig nicht geahndet. Kinderpornographie und sexuelle Ausbeutung4 von Kindern erleben insbesondere angesichts der Entwicklung der neuen

Kommunikationstechnologien und der Öffnung der europäischen Grenzen einen beunruhigenden Aufschwung5.

I. Der rechtliche Rahmen

1. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes

Es hat bis 1989 gedauert, bis die Rechtsnormen über den Schutz von Kindern in einem einzigen Instrument, dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes, zusammengefasst waren. Dieses wurde von der gesamten internationalen Gemeinschaft gebilligt, und verkündet klar und deutlich die Rechte, die alle Kinder ausüben dürfen müssen, unabhängig von ihrem Geburtsort und der Identität ihrer Eltern, sowie unabhängig von Geschlecht, Religion oder sozialer Herkunft...

Heute haben alle Länder auf der Welt, mit Ausnahme der Vereinigten Staaten, das

Übereinkommen über die Rechte des Kindes ratifiziert, und zahlreiche Vertragsstaaten des Übereinkommens ziehen ihre ursprünglichen Vorbehalte zurück. Kein anderes

Menschenrechtsinstrument hat in so kurzer Zeit eine so große Unterstützung erfahren.

Das Übereinkommen hat zur Ausarbeitung anderer internationaler Menschenrechtsinstrumente geführt, z.B. die Protokolle über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie den Kinderhandel, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, sowie neue Normen im Bereich der internationalen Adoption, der Kinderarbeit und das Jugendrecht.

Auf nationaler Ebene sehen zahlreiche neue Verfassungen Bestimmungen vor, mit denen die Rechte des Kindes ausdrücklich garantiert werden, während die bereits bestehenden

Verfassungen dahingehend geändert wurden, dass diese Rechte dort jetzt ausdrücklich erwähnt werden; in allen Ländern wurden Reformen durchgeführt, um die Rechtsvorschriften und

1 EU-Netz der unabhängigen Sachverständigen für Grundrechte, Bericht über die Lage der Grundrechte in der EU und in den Mitgliedstaaten im Jahr 2002, März 2003.

2 Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU, Entschließung zur neuen Partnerschaft für die Entwicklung Afrikas, Brazzaville, 3. April 2003.

3 Human Rights Watch, Die Rechte des Kindes, internationaler Bericht 2002

4 UNICEF, 2. internationaler Kongress zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu kommerzeieelne Zwecken, Yokohama, Dezember 2001

5 Vereinte Nationen, Jahresbericht des Sonderberichterstatters über den Kinderhandel, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie, 11. April 2003

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nationalen Kodizes den Grundsätzen und Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes anzupassen.

Im Übereinkommen über die Rechte des Kindes verpflichten die Vertragsstaaten sich, die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die volle Verwirklichung der Rechte des Kindes zu erreichen, und die Länder zu unterstützen, die dazu aus finanziellen oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind1. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

Vier der Millenniums-Entwicklungsziele beziehen sich besonders auf Kinder, was ein wichtiger Schritt war, da ein Rahmen für eine kinderorientierte Entwicklungspolitik geschaffen wurde2. Mit der Erklärung und der Aktionsplan "Eine kindergerechte Welt" (A World Fit for Children), die auf der Sondertagung der Vollversammlung der Vereinten Nationen im Mai 20023

angenommen wurden, verpflichten 190 Länder ihre Regierungen, innerhalb einer bestimmten Frist spezifische Zielvorgaben für Kinder und Jugendliche zu verwirklichen, unter besonderer Berücksichtigung der Gesundheit, einer qualitativ hochwertigen Bildung, der Bekämpfung von Ausbeutung und Gewalt, und der Bekämpfung von HIV/AIDS4.

2. Regionale Fortschritte

Auch auf regionaler Ebene wurden wichtige Fortschritte erzielt, da die OAS 1990 die

afrikanische Charta des Rechtes und des Wohles des afrikanischen Kindes annahm, das erste regionale Instrument dieser Art, die 1999 in Kraft trat.

Das Cotonou-Abkommen verweist ausdrücklich auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Artikel 26 besagt, dass "die Vertragsparteien mit ihrer Zusammenarbeit im Rahmen des Cotonou-Übereinkommens eine Politik, Aktionen und Maßnahmen unterstützen, mit denen das Ziel verfolgt wird, die Rechte der Kinder und Jugendlichen, insbesondere der Mädchen, zu schützen". Kinder werden ebenfalls ausdrücklich in Artikel 11 über Friedenskonsolidierung, Konfliktprävention und -beilegung und in Artikel 50 über Handel und Arbeitsnormen erwähnt.

Trotz dieser positiven Entwicklungen ist die Ratifizierung der internationalen Instrumente zum Schutz des Kindes sowie ihre Umsetzung bei Weitem nicht vollständig, weder auf der Ebene der Mitgliedstaaten in der EU noch in den AKP-Staaten.

3. Spezifische Fortschritte für die Kindersoldaten

Heute ist keine Gruppe von Kindern, vom amerikanischen Kontinent bis Afrika, von Europa bis zum Nahen Osten und Asien, insgesamt so schwach und schutzbedürftig wie Kinder, die unter bewaffneten Konflikten leiden. Etwa 300.000 Mädchen und Jungen unter 18 Jahre werden

1 Artikel 4, 24 und 28 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes

2 UNICEF, Die Millenium-Entwicklungsziele - They are about children (Es geht um die Kinder) - NY, 2003

3 UNICEF: "Wir KInder: Prüfung der Folgemaßnahmen am Ende des Jahrzehnts im Anschluss an den Weltgipfel für die Kinder", 2001 und Aktualisierung

4 UNICEF, "A year later, children still waiting for Leaders to deliver , goals agreed to by all nations in May 2002 are slow to take hold, May 2003

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derzeit als Kindersoldaten ausgebeutet und kämpfen in bewaffneten Regierungstruppen und bewaffneten Oppositionsgruppen in über 30 Ländern auf der ganzen Welt. Kinder werden getötet und verwundet, Kindern werden zu Waisen und werden von ihren Familien getrennt, Kinder werden vertrieben und traumatisiert, Kindern wird der Schulbesuch und die Gesundheitsfürsorge vorenthalten, Kinder werden entführt und sexuell missbraucht, Kinder werden durch Landminen verstümmelt, Kinder werden als Kindersoldaten ausgebeutet und Kinder werden mit tiefem seelischen Narben und Traumata zurückgelassen. Während und nach Konflikten wüten Kinderhandel, sexuelle Ausbeutung, fehlende Ausbildung, fehlende Gesundheitsfürsorge am häufigsten und am schlimmsten.

In den 1990er Jahren starben über 2 Millionen Kinder infolge bewaffneter Konflikte; über eine Million wurde zu Waisen; über 6 Millionen wurden schwer verletzt oder auf Dauer behindert;

und über 10 Millionen müssen für den Rest ihres Lebens mit schwerwiegenden psychologischen Traumata fertig werden. Eine große Zahl von Kindern, insbesondere junge Frauen, wurden im Krieg Opfer gezielter Vergewaltigungen und anderer Formen der sexuellen Gewalt. Heute sind über 20 Millionen Kinder durch Krieg innerhalb und außerhalb ihrer Länder vertrieben und ungefähr 800 Kinder werden jeden Monat durch Landminen getötet oder verstümmelt. Kinder werden als Kanonenfutter rekrutiert und werden eingesetzt, um Landminen zu entschärfen. Die Herstellung und die weit verbreitete Verfügbarkeit billiger Kleinwaffen hat ebenfalls zu dem Problem beigetragen - es hat es viel einfacher gemacht, Kinder zu Soldaten zu machen. Sogar ein Zehnjähriger kann diese leichten und leicht zu verwendenden Waffen auseinandernehmen und wieder zusammensetzen.

Fortschritte

Als Ergebnis großer internationaler Kampagnen in den letzten Jahren wurden wichtige neue internationale Standards zu dem Rahmen für den Schutz der vom Krieg betroffenen Kinder hinzugefügt.

Das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte der Kinder betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, das eine Altersgrenze von 18 Jahren für den Militärdienst und die direkte Beteiligung an Feindseligkeiten festlegt und die

Vertragsparteien auffordert, das Mindestalter für den freiwilligen Eintritt in die Armee auf mindestens 16 Jahre anzuheben;

das Statut von Rom, mit dem der internationale Strafgerichtshof eingesetzt wurde, stuft die Einberufung, den Eintritt in die Armee oder den Einsatz bei Feindseligkeiten von Kindern unter 15 Jahren, sowie Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser und schwerwiegende sexuelle Gewalttaten als Kriegsverbrechen ein;

das Übereinkommen Nr. 182 der IAO, das im November 2000 in Kraft trat, bezeichnet den Einsatz von Kindersoldaten als eine der schlimmsten Formen der Kinderarbeit und legt ein Mindestalter von 18 Jahren für die Zwangs- oder Pflichtrekrutierung fest;

die Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohl des Kindes - das erste regionale Übereinkommen, das 18 Jahre als Mindestalter für jede Rekrutierung und Beteiligung an Feindseligkeiten festlegt, trat im November 1999 in Kraft;

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Das Thema der von Kriegen betroffenen Kinder wurde auf die Tagesordnung des

Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gesetzt. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat damit einen Wendepunkt geschaffen und offiziell bestätigt, dass der Schutz und die Sicherheit von Kindern, die von Konflikten betroffen sind, ein Anliegen im Zusammenhang mit Frieden und Sicherheit ist und zu Recht auf seine Agenda gehört; er hat spezifische und gezielte

Maßnahmen in seinen Resolutionen festgelegt und er hat inzwischen eine Praxis der jährlichen Überprüfung und Debatte zu diesem Thema eingeführt. Außerdem hat der Sicherheitsrat sich deutlich zur Ausbeutung von Kindern als Soldaten geäußert. In der Resolution 1379 (2001) fordert der Sicherheitsrat den Generalsekretär auf, eine Liste der Parteien vorzulegen, die Kinder in Konfliktsituationen rekrutieren oder einsetzen. Diese Liste ist ein ganz neuer Aspekt - zum ersten Mal werden in einem offiziellen Bericht diejenigen offiziell genannt und aufgeführt, die für die Misshandlung von Kindern in Konfliktsituationen verantwortlich sind. Indem er diese Liste angefordert hat, hat der Sicherheitsrat einen starken politischen Akzent gesetzt, wonach diejenigen, die die Rechte des Kindes in Konfliktsituationen verletzen, nicht straffrei

davonkommen und für ihre Handlungen verantwortlich gemacht werden. Niemals darf die Straflosigkeit herrschen: die Rechenschaftspflicht erfordert die Verpflichtung, Rechtsstandards einzuführen und diejenigen, die vom Statut von Rom zur Einführung des internationalen Strafgerichtshofs eingesetzt wurden, sind von historischer Bedeutung für den Schutz von Kindern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind.

Die Auswirkungen der Verbreitung von und des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) auf Kinder sollte ebenfalls hervorgehoben werden. Durch die Teilnahme an Konflikten als Soldaten sind Kinder direkt betroffen. Die negativen Auswirkungen von SALW auf Kinder in Konflikten und nach Konflikten in der Gesellschaft sind besonders heute sehr akut, da eine wachsende Zahl von Kindern wegen der Verbreitung von Bürgerkriegen und Konflikten, die von nichtstaatlichen Akteuren, militärischen Gruppen und inoffiziellen Armeen geführt werden, an solchen unregulierten Formen der Gewalt beteiligt sind, sei es freiwillig oder unter Zwang.

In der Resolution 1460 (2003) des Sicherheitsrates werden die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert, "im Einklang mit dem Aktionsprogramm

der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung

des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten wirksame Maßnahmen zu ergreifen, unter anderem durch die Beilegung von Konflikten und die Ausarbeitung und Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, auf

eine Weise, die mit den Verpflichtungen der Staaten nach dem einschlägigen Völker-recht im Einklang steht, um den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen einzudämmen,

die für Parteien bewaffneter Konflikte bestimmt sind, welche die einschlägigen Bestimmungen des geltenden Völkerrechts über die Rechte und den Schutz von Kindern

in bewaffneten Konflikten nicht in vollem Umfang achten"; ferner wird eine "eine Analyse der gegen Kinder in bewaffneten Konflikten begangenen

Rechtsverletzungen und Fälle von Missbrauch, namentlich im Zusammenhang mit der unerlaubten Ausbeutung natürlicher Ressourcen und dem unerlaubten Handel damit sowie dem unerlaubten Handel mit Kleinwaffen in Konfliktzonen" gefordert.

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II. Der politische Wille

Die politische Erklärung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU über die Rechte des Kindes

Die Armut ist weiterhin das größte Hindernis, das es zu überwinden gilt, damit die Rechte des Kindes endlich respektiert werden, obgleich die Mittel, die erforderlich sind, um die

grundlegenden Bedürfnisse der Kinder zu erfüllen, bescheiden sind1. Das wichtigste Hindernis sind nicht die fehlenden Mittel, sondern der fehlende politische Wille, den Rechten des Kindes Priorität einzuräumen.

Die Gewalt und insbesondere die Gewalt, unter der Kinder in bewaffneten Konflikten direkt oder indirekt zu leiden haben, stellt eine extreme Verletzung der Rechte des Kindes dar. Eines unserer wichtigsten Ziele besteht darin, auf einen dauerhaften Frieden hinzuwirken.

Als Paritätische Parlamentarische Versammlung verpflichten wir uns, Druck auf unsere Regierungen, unsere Parlamente und die internationalen Gremien, denen wir angehören,

auszuüben, damit die Rechte des Kindes endlich zu unserer gemeinsamen Priorität werden; ganz besonders gilt dies für die Bekämpfung der Armut und der einzelnen Formen der Gewalt.

1 Die Kosten für den allgemeinen Zugang zu den Dienstleistungen der Gesundheitsfürsorge, der Bildung, der Versorgung mit und der Aufbereitung von Trinkwasser stellen nach Schätzungen der Weltbank und der UNO nur 70 bis 80 Milliarden Dollar zusätzlich pro Jahr dar. Die AKP-Länder haben jedoch generell einen größeren Teil ihres Haushalts für die Verteidigung als für die Grundausbildung oder die primären Gesundheitsdienstleistungen ausgegeben; die europäischen Länder haben zehnmal mehr Mittel für die Verteidigung als für die staatliche Entwicklungshilfe ausgegeben (Quelle: Weltbank, OECD, UNPD, UNICEF).

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