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Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung nach Sturz wegen Nässe im Ausgangsbereich eines Supermarkts

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OLG München, Endurteil v. 18.01.2017 – 20 U 4062/16 Titel:

Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung nach Sturz wegen Nässe im Ausgangsbereich eines Supermarkts

Normenketten:

BGB § 280 Abs. 1, § 433, § 823 Abs. 1 ZPO § 256 Abs. 1

Leitsätze:

1. Ein Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung des weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Er kann in diesem Fall vielmehr in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (Anschluss BGH BeckRS 2016, 08733 Rn. 6). (redaktioneller Leitsatz)

2. Der Betreiber eines Ladengeschäfts kann im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht gehalten sein, bei nasser Witterung einen Reinigungs- und Wischdienst einzusetzen, wenn die Gefahr besteht, dass der Ein- und Ausgangsbereich infolge eingetragener Nässe rutschig wird. (redaktioneller Leitsatz)

3. Stürzt ein Kunde auf nassem Boden, weil einerseits der Betreiber des Ladengeschäfts der dargestellten Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist, andererseits der Kunde nicht das angesichts der schlechten Witterungsverhältnisse gebotene gesteigerte Maß an Aufmerksamkeit aufgebracht hat, so kann es richtig sein, den Mitverschuldensanteil des Kunden mit nicht mehr als 25% zu bemessen. (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Unfall, Nässe, Sturz, Supermarkt, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Verkehrssicherungspflicht, Mitverschulden, Feststellungsklage, Subsidiarität

Vorinstanz:

LG München II, Endurteil vom 02.09.2016 – 14 O 3548/15 Fundstellen:

r+s 2017, 378

BeckRS 2017, 106927 LSK 2017, 106927  

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird der Tenor des Urteils des Landgerichts München II vom 2.

September 2016, Az. 14 O 3548/15, in Ziffer 1 abgeändert und - teilweise zur Klarstellung - neu gefasst:

„Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 75% aller materiellen Schäden sowie die immateriellen Schäden aus dem Unfallgeschehen vom 29. Dezember 2014 in der W.-Filiale der Beklagten in G., B.str. 37, … G. unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 25% zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 2.

September 2016, Az. 14 O 3548/15, zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

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Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus einem Unfallgeschehen.

2

Am 29. Dezember 2014 gegen 11 Uhr kam die Klägerin, die beidseitig eine Kniegelenksprothese trägt, beim Verlassen der Filiale der Beklagten in der B.straße 37, … G., ca. 1,5 bis 2 m vor der im Ausgangsbereich ausgelegten Schmutzfangmatte zu Fall und verletzte sich schwer. Am Unfalltag hatte es in G. seit dem frühen Morgen stark geschneit, die Neuschneedecke betrug in der B.straße ca. 15 cm. In der Filiale der Beklagten hatte seit Ladenöffnung um 9 Uhr starker Kundenandrang geherrscht, wodurch es zum Eintrag von Schneematsch und Nässe in den mit Fliesen oder einem fliesenähnlichen Belag ausgestatteten

Eingangsbereich des Geschäfts gekommen war. Eingetragener Matsch und Nässe beschränkten sich dabei nicht auf den Bereich der Schmutzfangmatten. Die Beklagte hat über ihre Haftpflichtversicherung

Schadensersatzansprüche der Klägerin dem Grunde nach zurückweisen lassen.

3

Die Klägerin hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass die Beklagte für das Sturzgeschehen verantwortlich sei, weil sie zu wenig Schmutzfangmatten ausgelegt und diese nicht regelmäßig

ausgetauscht habe. Ein Trockenwischen des Bodens durch Mitarbeiter der Beklagten sei vor dem Unfall nicht erfolgt. Auch sei in der Filiale kein geeigneter Fußboden verlegt gewesen. Der Gehweg vor dem Geschäft sei keineswegs geräumt worden, sondern lediglich die Schneedecke mit Splitt bestreut. Die Klägerin war deshalb der Ansicht, dass die Beklagte den gesamten aus dem Sturzgeschehen entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen habe. Sie hat gemeint, ihr könne kein Mitverschulden angelastet werden. Denn sie habe angemessenes Schuhwerk getragen, die eingetragene Nässe, aufgrund derer sie ausgerutscht sei, sei transparent und nicht deutlich sichtbar gewesen. Warnschilder habe es am Unfallort nicht gegeben. Die Klägerin hat behauptet, sie habe durch den Sturz eine Luxation des künstlichen Kniegelenks sowie einen Einriss der im Bereich der Kniekehle verlaufenden Schlagader erlitten und sich langwierig stationär sowie in einer Pflegeeinrichtung behandeln lassen müssen. Auch heute noch leide sie an behandlungsbedürftigen Nervenschmerzen und sei gehbehindert. Eine Prognose sei nicht möglich.

4

Die Beklagte hat vor dem Landgericht vorgetragen, ihre Mitarbeiter hätten am Unfalltag den Gehweg vor dem Geschäft freigeräumt und diesen laufend von Schnee frei gehalten. Zum Unfallzeitpunkt habe sich im Anschluss an das Schmutzfanggitter eine zusätzliche Schmutzfangmatte befunden, die Mitarbeiter hätten ständig den Boden an den verschmutzten Stellen, insbesondere im Ausgangsbereich, trocken gewischt. Es habe sich ein gelber Warnaufsteller am Ende der Schneefangmatte befunden. Darüber hinaus sei der verlegte Fußboden speziell für Supermärkte geeignet und rutschhemmend. Jedenfalls treffe die Klägerin ein so überwiegendes Mitverschulden, dass eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten dahinter gänzlich zurücktrete: Matsch und Wasser hätten eine gräuliche bis schwarze Farbe gehabt und seien deutlich sichtbar gewesen. Die Klägerin habe ungeeignetes Schuhwerk, nämlich wattierte

Winterstiefel mit Rillenprofil, getragen. Darüber hinaus habe bei der Klägerin angesichts ihrer unstreitigen Vorerkrankungen erhebliche Gangunsicherheit bestanden, sie aber gleichwohl keine Gehhilfe benutzt.

5

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.

6

Mit Endurteil vom 2. September 2016 hat das Landgericht nach Vernehmung der Zeugen P., B., W. und K.

die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin 75% ihrer materiellen und immateriellen Schäden aus dem fraglichen Vorfall zu ersetzen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellungsklage zulässig sei, weil die Klägerin ein besonderes

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Feststellungsinteresse habe und der Schaden in der Fortentwicklung begriffen sei. Ein

Schadensersatzanspruch der Klägerin bestehe gem. § 280 Abs. 1 iVm §§ 433 ff. BGB sowie aus § 823 Abs.

1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte. Bei der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Witterung seien die Vorkehrungen der Beklagten zur Beseitigung des von den Kunden eingetragenen Schneematsches nicht ausreichend gewesen. Denn es wäre jedenfalls erforderlich gewesen, einen Reinigungs- und Wischdienst einzusetzen. Dass eingetragene Nässe seit Geschäftsöffnung bis zum Unfallzeitpunkt regelmäßig oder überhaupt beseitigt worden wäre oder dies in irgendeiner Weise organisiert gewesen sei, sei nach der Beweisaufnahme nicht ersichtlich. Die Klägerin sei auch infolge der

Pflichtverletzung der Beklagten zu Sturz gekommen. Allerdings seien die klägerischen Ansprüche wegen Mitverschuldens um 25% zu kürzen, da es sich bei den damals herrschenden Witterungsverhältnissen aufgedrängt habe, dem Zustand des Bodens mehr Beachtung zu schenken. Ein höheres Mitverschulden sei nicht anzunehmen. Es sei bereits nicht nachgewiesen, dass die Klägerin ungeeignetes Schuhwerk getragen habe. Dies könne allerdings dahinstehen, da die Schuhe der Klägerin für einen Aufenthalt in einem

Kaufhaus jedenfalls nicht ungeeignet gewesen seien. Auch die von der Beklagten behauptete Pflicht der Klägerin, eine Gehhilfe mitzuführen, sei nicht ersichtlich. Nach den Angaben des Zeugen P., des Ehemannes der Klägerin, sei die Klägerin vor dem Unfall nicht auf eine Gehhilfe angewiesen gewesen.

Geeigneten Beweis für das Gegenteil habe die hierfür beweispflichtige Beklagte nicht angeboten.

7

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Umfang ihrer Verurteilung und die Abweisung der Klage insgesamt begehrt. Sie macht geltend, die erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, weil ein Großteil des Schadens bereits entstanden sei und insoweit abgrenzbare Schadenspositionen vorlägen, die mit einem Leistungsantrag geltend gemacht hätten werden müssen. Darüber hinaus sei der Antrag, der Klägerin sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, zu weit gefasst, da ein Ersatz solcher Schäden nur in gesetzlich bestimmten Fällen möglich sei. Im Übrigen berücksichtige der erstinstanzliche Ausspruch die höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, dass der Mitverschuldensanteil bereits bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes zum Tragen kommt, nicht. Bei der Festlegung der Mitverschuldensquote sei das Landgericht fehlerhaft zu dem Schluss gekommen, die Beschaffenheit des von der Klägerin getragenen Schuhwerks aufgrund widersprüchlicher Zeugenangaben nicht klären zu können, wohingegen es richtigerweise der Aussage der Zeuginnen B. und W. hätte folgen müssen, dass das Schuhwerk eine glatte, profillose Sohle hatte. Auch komme es entgegen der Ansicht des Landgerichts durchaus darauf an, ob das Schuhwerk der Klägerin für den Außenbereich geeignet war.

Denn Schuhe mit einer glatten Sohle seien nach längerem Gehen im Außenbereich feucht und nass und daher für das Betreten von feuchten oder nassen gefliesten Innenflächen ungeeignet. Zur Frage, ob die Klägerin Gehhilfen hätte benutzen müssen, hätte das Landgericht von Amts wegen ein

Sachverständigengutachten einholen müssen, mindestens aber die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass es eines ausdrücklichen Beweisangebotes der Beklagten dafür bedürfe, dass die Klägerin in

Anbetracht ihrer Vorerkrankungen am Unfalltag eine Gehhilfe hätte benutzen müssen. Die Berufung meint, dass das Landgericht bei der Bemessung des klägerischen Mitverschuldens deshalb auch hätte

berücksichtigen müssen, dass die Klägerin ungeeignetes Schuhwerk trug und sie die

Witterungsverhältnisse kannte, sowie bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die erheblichen Vorerkrankungen der Klägerin und den von der Beklagten nicht verursachten Umstand des Krankenhauskeims.

8

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung unter Berücksichtigung der mit Hinweis vom 26. Oktober 2016 (Bl. 108 ff.) mitgeteilten Rechtsauffassung des Senats zur Formulierung des Tenors.

9

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im

Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat unter dem 26. Oktober 2016 (Bl. 108 ff.) einen Hinweis zu den voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung erteilt und mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 mit Zustimmung der Parteien vom 17. November 2016 (Bl. 113) bzw.

vom 28. November 2016 (Bl. 116 ff., 120) gemäß § 128 Abs. 2 ZPO in das schriftliche Verfahren übergeleitet.

II.

(4)

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat mit der Ausnahme, dass der Senat diese zum Anlass genommen hat, Ziffer 1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung klarstellend umzuformulieren, in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte ohne Rechtsfehler für verpflichtet gehalten, der Klägerin 75% des aus dem Vorfall vom 29.

Dezember 2014 erlittenen materiellen Schadens zu ersetzen soweit kein Übergang auf den Sozialversicherungsträger stattgefunden hat oder stattfindet. Darüber hinaus ist die Beklagte unter

denselben Voraussetzungen verpflichtet, den immateriellen Schaden der Klägerin aus diesem Vorfall unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 25% zu tragen.

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1. Dass das Landgericht auf der Grundlage der Beweisaufnahme eine Verletzung der

Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte angenommen hat, die kausal zu dem Sturz und zu Verletzungen der Klägerin geführt hat, greift die Berufung nicht an. Hieran ist auch nichts zu erinnern, weshalb grundsätzlich eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten und aus Delikt besteht.

12

2. Soweit die Berufung die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage für unzulässig hält, geht sie fehl.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Kläger nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 19. April 2016, VI ZR 506/14, juris Rn. 6). Es besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage

gegenüber der Leistungsklage. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn - wie hier unstreitig - eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (BGH, Urteil vom 19. April 2016, VI ZR 506/14, juris Rn. 6 mwN). Einzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen stellen lediglich einen Schadensteil in diesem Sinne dar (BGH, Urteil vom 19. April 2016, VI ZR 506/14, juris LS).

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3. Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Tenor des erstinstanzlichen Urteils auch nicht zu weit gefasst.

Insbesondere kann aus der ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten schon nicht gefolgert werden, dass damit auch nach dem Gesetz überhaupt nicht ersatzfähige Schäden zugesprochen würden. Zudem wird der Anspruch durch das im Betragsverfahren zu berücksichtigende Kausalitätserfordernis begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2005, VI ZR 108/04, juris Rn. 6 f. mwN).

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4. Soweit die Berufung meint, die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der Frage des von der Klägerin beim Unfall getragenen Schuhwerks sei fehlerhaft gewesen, trifft dies nicht zu.

15

Anders als die Beklagte behauptet, waren die Aussagen der Zeuginnen B. und W. zur Beschaffenheit der von der Klägerin getragenen Schuhe tatsächlich widersprüchlich. Denn ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2016 (Bl. 53 ff.) hat die Zeugin B. angegeben, dass die Klägerin

„Winterschuhe, wie man sie vielleicht im Norden trägt, wattiert, aber letztlich mit einem Rillprofil“ getragen hat, die Zeugin W. von „Stiefeln oder Stiefeletten“ mit breiterem Absatz von ca. 5-8 cm und glatter Sohle gesprochen, wobei sie die Schuhe nur kurz gesehen habe. Dies aber ist ersichtlich die Beschreibung verschiedenen Schuhwerks. Warum bei dieser Sachlage davon auszugehen wäre, dass die Schuhe der Klägerin eine „glatte profillose Sohle“ hatten, begründet die Berufung nicht. Unerheblich ist auch, zu welchem Zeitpunkt die Zeugin W. die Schuhe der Klägerin „nur kurz“ gesehen hat.

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Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe die Frage, wie das von der Klägerin getragene Schuhwerk im Einzelnen beschaffen war, offen gelassen hat. Vielmehr hat es Schuhwerk der von den Zeuginnen beschriebenen Art unterstellt und trotzdem ein Mitverschulden unter dem Gesichtspunkt ungeeigneten Schuhwerks verneint. Denn es komme nicht darauf an, ob die Schuhe der Klägerin für die Witterungsverhältnisse am betreffenden Tag draußen geeignet waren, sondern darauf, ob sie dies für einen Aufenthalt in einem Kaufhaus der Fall war. Hieran ist nichts zu erinnern. Denn dass die fraglichen Schuhe, bei denen es sich nach übereinstimmender Aussage der Zeuginnen jedenfalls um

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Stiefeletten oder Winterstiefel handelte, für den Gebrauch innerhalb eines Kaufhauses - auch bei Schneefall draußen mit der Folge eingetragener Feuchtigkeit - nicht geeignet waren, hat die Beklagte erstinstanzlich schon nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Der insoweit gehaltene beweisbewehrte Vortrag in zweiter Instanz ist verspätet, § 531 Abs. 2 ZPO. Die Ausführung der Beklagten, bereits erstinstanzlich „in erster Linie“ auf die Ungeeignetheit der Schuhe im Innenbereich abgestellt zu haben, trifft ersichtlich nicht zu. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die nunmehr als unstreitig getragen bezeichneten Schuhe gemäß Anlage B 2 auch nach einem Aufenthalt im Freien für den Innenbereich ungeeignet gewesen wären.

Die von der Beklagten angeführte Gefahr, dass sich Schnee im Profil festsetzt, besteht generell bei Schuhen mit Profil. Zudem hat sich die Klägerin unstreitig etwa 30 Minuten im Kaufhaus aufgehalten hat, was nach allgemeiner Lebenserfahrung zum Schmelzen etwaig in den Rillen vorhandenen Schnees und zum Sturzzeitpunkt zu keiner weiteren Gefahrerhöhung geführt hat.

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5. Es trifft nicht zu, dass das Landgericht von Amts wegen Beweis darüber hätte erheben müssen, ob die Klägerin ständig auf eine Gehhilfe angewiesen war.

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Die Beweislast für das Verschulden des Geschädigten und dessen Ursächlichkeit trägt nach allgemeinen Regeln der Ersatzpflichtige (Palandt, BGB, § 254 Rn. 72 mwN), worauf das Landgericht nicht gesondert hinzuweisen hatte. Dass es gehalten gewesen wäre, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit einer Gehhilfe einzuholen, geht schon deshalb fehl, weil keine Tatsachen vorlagen oder vorgebracht wurden, die von einem Sachverständigen hätten ausgewertet werden können.

Darauf, ob grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass eine Person mit den Vorerkrankungen der Klägerin einer ständigen Gehhilfe bedarf, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles ersichtlich nicht an.

19

Nach dem Prozessstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung war die Klägerin nach Aussage des Zeugen P. nicht auf eine Gehhilfe angewiesen und hat im täglichen Leben auch keine benutzt. Dieses Vorbringen hat die Beklagte lediglich mit Nichtwissen bestritten.

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6. Anders als die Berufung meint, hat das Landgericht die Tatsache, dass die Klägerin die Witterungsverhältnisse kannte, berücksichtigt. Denn es hat ausweislich der Urteilsgründe „bei

entsprechenden Witterungsverhältnissen“ eine Pflicht der Klägerin angenommen hat, „ein gesteigertes Maß an Aufmerksamkeit“ auf den Zustand des Bodens zu legen. Die vom Landgericht angenommene

Mitverschuldensquote ist nach allem daher nicht zu beanstanden.

21

Da das Landgericht ein Schmerzensgeld der Höhe nach schon nicht festgelegt hat, gehen die Ausführungen der Berufung, was hierbei zu berücksichtigen wäre, ins Leere.

III.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

23

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

24

Die Bemessung des Streitwerts folgt der von den Parteien nicht angegriffenen Schätzung des Landgerichts.

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