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Wie würden Sie entscheiden

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Academic year: 2022

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© 2022 Administration Intelligence AG | 21.04.2022

Wie würden Sie entscheiden…

Robert Pflichtbeil

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Erreichbarkeit der VU auf der Vergabeplattform

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Sachverhalt:

Vergabestelle A führt ein offenes Verfahren zur Beschaffung von Fahrzeugen durch. Dabei werden die Vergabeunterlagen und die Eignungskriterien elektronisch auf vergabe.musterstadt.de

veröffentlicht. Nach Versenden der § 134 GWB Schreiben wird ein

„Nachprüfverfahren“ durchgeführt. Die Nachprüfstelle prüft die damals im Amtsblatt der EU veröffentlichten Links zu den

Vergabeunterlagen und Eignungskriterien. Beide Links sind leider

(nicht mehr) verfügbar. Ist dies Rechtens.

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Hintergrund

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Ist es rechtmäßig, dass die Links auf die

Vergabeunterlagen oder/und Eignungskriterien nach der Angebotsöffnung nicht mehr verfügbar sind?

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Hintergrund

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Literatur

Die Art und Weise der Bekanntmachung der Eignungskriterien durch die Verlinkung unter Ziffer III.1.1) Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister mit dem Link

https://www.andereranbieter.de/public/DetailsByPlatformIdAndTenderId/platformId/1/tenderId/160778 kann nicht mehr nachvollzogen werden, da der Auftraggeber die Einstellungen auf der Vergabeplattform so

vorgenommen hat, dass der Link nach dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht mehr funktionierte. Derartige

nicht mehr aufklärbare Unklarheiten gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers. Die Vergabekammer

Südbayern bittet den Antragsgegner dringend, die Verlinkung so lange bestehen zu lassen, dass im Falle der

Nachprüfung die verlinkten Inhalte nachvollzogen werden können.

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Anfrage an AI AG

Die Vergabekammer Südbayern hat in ihrem Beschluss vom 27.02.2019 (Az: Z3-3-3194-1-44-11/18) zu

Verlinkungen von der eVergabeplattform des öffentlichen Auftraggebers auf andere elektronische Dokumente festgestellt, dass diese Verlinkungen von auch nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote für die Nachprüfungsinstanzen (Amtsermittlungsgrundsatz !) nachvollziehbar zur Verfügung stehen müssen. Im

entschiedenen Fall ging es um die Verlinkung auf ein Dokument zur Angabe von Eignungsmerkmalen des Bieters, mithin um eine sehr praxisbedeutsame Fallkonstellation. In der Literatur wird empfohlen, entweder eine

entsprechende Archivierungsfunktion der Vergabeplattform einzurichten oder die Internetseite der

Vergabeplattform, auf der die Ausschreibung mit Links auf andere Dokumente veröffentlicht ist, anderweitig zu

archivieren

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Probleme

 Ich kann immer nur zu einem Zeitpunkt dokumentieren, ob ein Link verfügbar war

 „Festplatte des Bieters“

 Lösung ggf. Dienste wie archive.org

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Archive.org

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Pflichtfelder Angebotsschreiben

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Sachverhalt:

Bieter A möchte bei der Vergabestelle B ein Angebot abgeben. Die eVergabelösung der Vergabestelle B ermöglicht dies nur, wenn er im Angebotsschreiben seinen Namen hinterlegt. Dies möchte Bieter A aus Datenschutzgründen nicht. Die eVergabelösung lässt Ihn jedoch ohne Befüllung des entsprechenden Textfeldes kein Angebot abgeben.

Dagegen geht der Bieter im Zuge eines Nachprüfverfahrens vor. Mit

Erfolg?

(15)

Darf eine eVergabelösung zur bestimmten Eingaben nötigen bzw.

andersfalls die Angebotsabgabe verweigern?

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Hintergrund

Vergabekammer (VK) Südbayern im Beschluss v. 4.5.2018 (Z3-3-3194-1-05-03/18)

Zusammenfassung:

Die Software einer Vergabeplattform darf nicht die

Angebotsabgabe verhindern, weil ein Bieter unvollständige Angebotsdateien hochlädt.

(leider nicht in Volltext vorhanden, da abgeholfen. Ging um

andere Lösung und dort um eine unvollständige GAEB Datei)

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Probleme

 Vergleich mit der Papierwelt

 Nimmt die Möglichkeit qualitativ bessere Angebote durch die Software zu „erzwingen“

 Haftungsrisiko für Softwarehersteller

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Der ausländische Bieter

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Sachverhalt:

Bieter AT aus Österreich möchte bei der deutschen Vergabestelle D ein Angebot abgeben. Bei der Angebotsabgabe scheitert er an der

„einfachen Signatur bzw. elektronischen Textform“, da er nur eine

Handysignatur kennt. Er rügt bei D, mit Erfolg?

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Rügt Bieter AT im vorliegenden Beispiel zurecht, dass er nicht mit Handysignatur abgeben kann?

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Probleme

 Textform BGB

 Fortgeschrittene/qualifizierte Signatur

 Es gibt keinen „länderübergreifenden“ Signaturanbieter

 Bieterhorizont

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Kein Problem:

Nur schriftlich

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Kein Problem:

Nur schriftlich

Problem:

Mit Signatur

(26)

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Kein Problem:

Nur schriftlich

Auch Problematisch:

Sämtliche

„Mischformen“, aber auch reine „elektronische

Textform“

Problem:

Mit Signatur

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Lösungsvorschlag:

Kein Problem:

Nur schriftlich

Auch Problematisch:

Sämtliche

„Mischformen“, aber auch reine „elektronische

Textform“

Problem:

Mit Signatur

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Lösungsvorschlag:

Kein Problem:

Nur schriftlich

Auch Problematisch:

Sämtliche

„Mischformen“, aber auch reine „elektronische

Textform“

Problem:

Mit Signatur

Ein Lösungsvorschlag

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Probleme

 Abweichung von Formularsätzen

 Wer prüft die Signatur?

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Fragen?

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