DIE ROTE§ SCHWEIZER ZEITSCHRIFT FÜR OBST- UND WEINBAU 02/2020
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OBSTBAU
NEUE PFLANZENPASS- UND ZERTIFIZIERUNGS- ETIKETTEN FÜR OBSTGEHÖLZE
Seit dem 1. Januar 2020 gilt in der Schweiz ein neues Pflanzengesundheitsrecht. Mit strengeren Vorschriften und einer Stärkung der Präventionsmassnahmen wird der Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen verbessert. Die Pflanzenpasspflicht gilt ab 2020 für sämtliche zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und Pflanzenteile.
Das System und das Format des amtlichen Handelsdokuments werden harmonisiert. Der Pflanzenpass wird neu eine Etikette oder ein Aufdruck mit einheitlichem Inhalt sein, die von den dafür zugelassenen Betrieben an jeder Handels- einheit oder an den einzelnen Waren anzubringen sind. Diese Neuerungen führen insbesondere zu einer besseren Sichtbarkeit und Wiedererkennung des Pflanzenpasses und einer optimierten Rückverfolgbarkeit des Pflanzenmateri- als. Im Folgenden sind die Änderungen auf phytosanitären Begleitdokumenten für Obstjungpflanzen und zertifizierte Obstjungpflanzen beschrieben.
Der Pflanzenpass ist ein amtliches Attest für das Inverkehrbringen von geregelten pflanzlichen Waren innerhalb der Schweiz und den Handel mit der EU. Er bestätigt, dass die Ware, hier Obstjungpflan- zen sowie Edelreiser und Unterlagen, die Pflanzengesundheitsvor- schriften erfüllen. Der Pflanzenpass darf nur von den dafür zugelas- senen Betrieben und der zuständigen Behörde, in der Schweiz der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD), ausgestellt werden.
Der Pflanzenpass muss auf einer Etikette oder als Aufdruck auf der Verpackung pro Handelseinheit mit gleichem Ursprung und Gattung angebracht sein (Abb. 1). Es darf auch jede Pflanze oder jeder Pflanzenteil mit einer Pflanzenpassetikette beschriftet sein.
Auf dem Lieferschein und der Rechnung muss der Pflanzenpass nicht aufgeführt sein, er darf aber freiwillig erwähnt werden.
Wieso braucht es den Pfl anzenpass?
Das Pflanzengesundheitsrecht hat zum Ziel, die Einschleppung und Verbreitung von besonders gefährlichen Pflanzenkrankheiten und -schädlingen zu verhindern, um wirtschaftliche, soziale und ökolo- gische Schäden zu vermeiden. Solche Schadorganismen können sich über längere Distanzen am effizientesten über den Handel mit befallenem Pflanzenmaterial ausbreiten (Abb. 2). Bei Pflanzen und
Abb. 1: Darstellung des Geltungsbereichs des Pflanzenpasses: Auf den grünen Handelswegen ist ein Pflanzenpass vorgeschrieben, auf den grauen dagegen nicht. (Hinweis: Der Obstproduzent gehört zu den gewerblichen Abnehmern. Nicht gewerbliche Abnehmer sind zum Beispiel Hausgartenbesitzer.)
CH EU
nicht gewerbliche Abnehmer in der EU via Fernabsatz
Handels- und / oder Produktionsbetrieb in der EU
nicht gewerbliche Abnehmer (direkte Abgabe)
nicht gewerbliche Abnehmer via Fernabsatz (z. B. Onlinehandel)
Handelsbetrieb Produktions- und
Handelsbetrieb zugelassene Produktionsparzelle
Handelsbetrieb mit ausschliesslich nicht gewerblichen Kunden (direkte Abgabe)
Pflanzenpass
nicht gewerbliche Abnehmer (direkte Abgabe)
nicht gewerbliche Abnehmer via Fernabsatz (z. B. Onlinehandel)
Zulassung & amtliche Kontrollen
gewerbliche Abnehmer
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OBSTBAU
Pflanzenteilen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, ist dieses Risi- ko am höchsten.
Damit sich das hohe Risiko einer Einschleppung und eine Ver- breitung von solchen Schädlingen und Krankheitserregern über den Handel verringern lässt, gelten für bestimmtes Pflanzenmate- rial wie Pflanzen, Edelreiser, Unterlagen, Knollen, bestimmte Sa- men etc. spezifische phytosanitäre Anforderungen. Insbesondere werden Produktionsflächen, d.h. Baumschulparzellen, Edelreiser- schnittgärten und Unterlagenmutterbeete regelmässig bezüglich geregelten Schadorganismen amtlich kontrolliert.
Der Pflanzenpass hat zwei wichtige Funktionen:
§ Er bestätigt gegenüber dem gewerblichen Abnehmer, dass das Pflanzenmaterial aus einer amtlich kontrollierten Produk- tion stammt und alle möglichen Massnahmen ergriffen wur- den, damit es frei von Quarantäneorganismen (bei Obstge- hölzen sind dies unter anderem z.B. Feuerbakterium (Xylella), Asiatischer Laubholzbockkäfer und Asiatischer Moschus-
bockkäfer) und praktisch frei, d.h. Einhaltung von Toleranzen für geregelte Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) ist. Bei Obstgehölzen sind dies unter anderem, z.B. Feuerbrand, Shar- ka, Fleckenbakteriose bei Steinfrüchten, Obstphytoplasmen wie Apfeltriebsucht, Birnenverfall und Europäische Stein- obst-Vergilbungskrankheit.
§ Er stellt die Rückverfolgbarkeit der Ware in der Handelskette im Falle eines Befalls sicher, und dies in beide Richtungen.
Wenn ein Befall bei einem gewerblichen Abnehmer festge- stellt wird, kann man dessen Ursprung bis auf die Produkti- onsparzelle der Ware zurückverfolgen. Wird das Auftreten ei- nes Schadorganismus in der Produktion festgestellt, kann man gegebenenfalls bereits in den Handel gelangte befallene oder befallsverdächtige Waren schnell ausfindig machen. Die Ansiedelung und weitere Ausbreitung des Krankheitserregers oder Schädlings kann somit verhindert werden.
Für das Feuerbrand-Schutzgebiet braucht es einen speziellen Pflanzenpass, den ZP-Pflanzenpass (ZP = zona protecta), und eine spezielle Zulassung des EPSD. Auf dem ZP-Pflanzenpass muss zu- sätzlich der relevante Schutzgebiet-Quarantäneorganismus oder die relevanten Schutzgebiet-Quarantäneorganismen aufgeführt sein. Für das Feuerbrand-Schutzgebiet müssen folgende Elemente aufgeführt sein; «Pflanzenpass – ZP / Plant Passport – PZ» (PZ = pro- tected zone) und «ERWIAM» bzw. «Erwinia amylovora» (Abb. 3).
Es wird empfohlen, dass jeder Obstproduzent die Pflanzenpäs- se bzw. deren Informationen (z. B. als Foto) zusammen mit dem Lie- ferschein und/oder der Rechnung mindestens drei Jahre aufbe- wahrt und festhält, für welche Pflanzen in der Obstanlage der je- weilige Pflanzenpass gilt.
Zertifi zierte Obstjungpfl anzen sowie Edelreiser und Unterlagen
«Viruskrankheiten können an Obstgehölzen und Früchten grosse Schäden verursachen. Die Anzucht und Beschaffung von virusfrei- em Pflanzenmaterial erwies sich deshalb als eine wichtige Aufga- be von Agroscope. Die Arbeit in diese Richtung wurde 1959 aufge-
nommen.» schrieb G. Schmid, Virologe (1979) in der Publikation
«Virusfreie Obstgehölze». Diese Aussage gilt auch heute noch.
Mit der für Baumschulen freiwilligen Zertifizierung erhalten die Er- werbsobstproduzenten Pflanzenmaterial mit kontrollierter Sorten- echtheit und geringem phytosanitärem Risiko, da es insbesondere virus- und phytoplasmenfrei und von guter äusserer Qualität ist.
Zertifiziertes Pflanzmaterial, d. h. Obstjungpflanzen, Edelreiser und Unterlagen, lässt sich zudem bis zur Mutterpflanze im Nuklearstock zurückverfolgen. Es wird ein echter Mehrwert geschaffen, weil sämtliche Schadorganismen kontrolliert werden, die die Qualität und den Nutzen des Vermehrungsmaterials beeinträchtigen kön- nen. Dies sind Schädlinge wie Spinnmilben, Blattläuse und Krank- heiten wie Schorf, Mehltau und viele andere.
Abbildung 4 zeigt die neue Zertifizierungsetikette mit sämtli- chen Angaben für zertifizierte Obstbäume. Das Zertifizierungseti- kett beinhaltet die Pflanzenpass-Angaben. Deshalb gilt für das Zer- tifizierungsetikett die gleiche Empfehlung wie für den Pflanzenpass:
Jeder Obstproduzent soll die Zertifizierungsetiketten bzw. deren Informationen, z. B. als Foto zusammen mit dem Lieferschein und/
oder der Rechnung mindestens drei Jahre aufbewahren und fest- halten, für welche Pflanzen in der Obstanlage bzw. in den Baum- Abb. 2: Pflanzenpass-Etikett mit den obligatorisch aufzuführenden sechs Elementen.
Abb. 3: Der Pflanzenpass – ZP für das Feuerbrandschutzgebiet auf einer Schlaufetikette. Weitere Informationen unter www.pflanzengesundheit.ch › Pflanzenpass. Sowie unter www.pflanzenschutzdienst.agroscope.ch
Abb. 4: Muster einer blauen Zertifizierungsetikette mit integriertem Pflanzenpass für einen 10er-Bund zertifizierte Apfelbäume der Sorte Milwa.
nicht gewerbliche Abnehmer (direkte Abgabe) Pflanzenpass
Zulassung & amtliche Kontrollen
Das Wort «Pflanzenpass»
in einer Amtssprache und auf Englisch Das Wappen der Schweiz
Buchstabe «A» + botanischer Name bzw. Objekt
Buchstabe «B» + «CH» + Zulassungsnummer Buchstabe «C» + Rückverfolgbarkeitscode Buchstabe «D» + Ursprungsland
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Agroscope
Kompetenzbereich Pflanzen und pflanzliche Produkte
Agroscope Markus Bünter
Müller-Thurgau-Strasse 29, 8820 Wädenswil T: +41 58 460 62 98, M: 079 777 26 35, F: +41 58 460 63 41 markus.buenter@agroscope.admin.ch
www.agroscope.ch | gutes Essen, gesunde Umwelt /Users/janraebsamen/SZOW/04_Fachmagazin/SZOW_2020/SZOW_2020-02/0_Originaldaten_geliefert/08_Pflanzenpass_Bünter_02/neue Bilder/200120_szow_v16_pp_zerti_etiketten_farbe.docx
Markus Bünter | 20. Januar 2020
Version 16
«Pflanzenpass, Pflanzenpass ZP und Zertifizierungsetikett»
Referenz/Aktenzeichen: buma
Abb. 3: Pflanzenass – ZP
Pflanzenpass – ZP / Plant Passport - PZ ERWIAM A Malus domestica, Milwa
C G27/19 B CH-49958
D CH
Abb. 4: Zertifizierungsetikett mit integriertem Pflanzenpass
Pflanzenpass / Plant Passport
Zertifiziertes Material – EU-Normen Eidg. Dienst für Saat- und Pflanzgut
Produzent: CH-40055 Ausstellungsjahr: 2020
Botanischer Name: Malus domestica Menge: 10 Stk. 1-jährige Okulanten
Sorte: Milwa Klon: -
Unterlage: M9 T337 Posten-Nr.: 27/11
Etiketten-Nr.: M-2020/317 - 2 Ursprungsland: CH
Blue – RGB: 153; 153; 255
Etiketten-Nr.: = Jahr, Lieferschein-Nummer und die Posten auf dem Lieferschein durchnummeriert.
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Kompetenzbereich Pflanzen und pflanzliche Produkte
Agroscope Markus Bünter
Müller-Thurgau-Strasse 29, 8820 Wädenswil
T: +41 58 460 62 98, M: 079 777 26 35, F: +41 58 460 63 41 markus.buenter@agroscope.admin.ch
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Markus Bünter | 20. Januar 2020
Version 16
«Pflanzenpass, Pflanzenpass ZP und Zertifizierungsetikett»
Referenz/Aktenzeichen: buma
Abb. 3: Pflanzenass – ZP
Pflanzenpass – ZP / Plant Passport - PZ ERWIAM
A Malus domestica, Milwa
C G27/19 B CH-49958
D CH
Abb. 4: Zertifizierungsetikett mit integriertem Pflanzenpass
Pflanzenpass / Plant Passport
Zertifiziertes Material – EU-Normen Eidg. Dienst für Saat- und Pflanzgut
Produzent: CH-40055 Ausstellungsjahr: 2020
Botanischer Name: Malus domestica Menge: 10 Stk. 1-jährige Okulanten
Sorte: Milwa Klon: -
Unterlage: M9 T337 Posten-Nr.: 27/11
Etiketten-Nr.: M-2020/317 - 2 Ursprungsland: CH
Blue – RGB: 153; 153; 255
Etiketten-Nr.: = Jahr, Lieferschein-Nummer und die Posten auf dem Lieferschein durchnummeriert.
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OBSTBAU
schulen für welche Jungpflanzen die Unterlagen und Edelreiser die jeweiligen Zertifizierungsetiketten gelten. Das Zertifizierungseti- kett muss im Gegensatz zum Pflanzenpassetikett an jedem Bün- del / Paket oder der Einzelpflanze angebracht sein.
Zusammenfassung
Der Nutzer (Obstproduzent) entscheidet, welche Materialkatego- rie von Obstjungpflanzen er einkauft. Kauft er Jungpflanzen mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Pflanzenpass ein, hat er weniger hohe Erwartungen an die Gesundheit, die Sortenechtheit und Qua- lität der Pflanzen, da einfachere Erzeugungsverfahren angewandt werden als bei zertifizierten Jungpflanzen. Das Zertifizierungssche- ma erlaubt die Rückverfolgbarkeit des Materials über die einzelnen Vermehrungsschritte bis zur Mutterpflanze im Nuklearstock.
Zertifizierte Jungpflanzen werden gemäss dem Zertifizierungssche- ma produziert und zeichnen sich durch folgende Punkte aus:
§
§ Der gesetzlich vorgeschriebene Pflanzenpass garantiert die Freiheit von Quarantäneorganismen. Bei Obstgehölzen sind dies unter anderen z. B. Feuerbakterium (Xylella), Asiatischer Laubholzbockkäfer und Asiatischer Moschusbockkäfer.
§
§ Geprüft auf Virus- und Phytoplasmenfreiheit.
WEITERE INFORMATIONEN
§ Zum Pflanzenpass unter www.pflanzengesundheit.ch
§ Zur Zertifizierung unter www.nuklearstock.agroscope.ch und www.concerplant.ch
MARKUS BÜNTER Agroscope
markus.buenter@agroscope.admin.ch In Zusammenarbeit mit :
Peter Kupferschmied, Eidg. Pflanzenschutzdienst (EPSD) und Paul Mewes, Eidg. Dienst für Saat- und Pflanzgut, BLW Abb. 5: Zertifizierungsschema für Obstgehölze.
§
§ Rückverfolgbar bis zur Mutterpflanze im Nuklearstock.
§
§ Sortenecht geprüft mit der Genotypisierung.
§
§ Einhaltung von Toleranzen bei geregelten Nicht-Quarantä- ne-organismen (GNQO). Bei Obstgehölzen sind dies unter an- derem Feuerbrand, Sharka, Fleckenbakteriose bei Steinfrüch- ten, Obstphytoplasmen wie Apfeltriebsucht, Birnenverfall und Europäische Steinost-Vergilbungskrankheit und Qualitäts- schadorganismen wie Spinnmilben, Blattläuse, Schorf, Mehl- tau und viele andere.
§
§ Kriterien der äusseren Qualität wie minimaler Stammdurch- messer und minimale Höhe der Pflanze und der Veredelungs- stelle über Boden.
Geschichte der Zertifizierung
Die Zertifizierung von Obstgehölzen wurde ursprünglich von Viro- logen entwickelt. Bereits in den 1950er-Jahren wurden die ersten wichtigen Viruskrankheiten der Apfelbäume nachgewiesen. Da- mals begann der Wandel vom Hochstamm-Obstbau über Drei-Ast- Hecken zu den heutigen Obstanlagen mit Spindelbäumen auf schwach wachsenden Unterlagen. Virus-Symptome waren auf die- sen kleinen Bäumen meist früher und stärker ausgeprägt, vor al- lem Ertragsreduktionen und/oder -ausfälle sowie schwacher Wuchs und Symptome an Blättern und Früchten. Bäume, die da- mals frei waren von Apfelmosaik, Gummiholz und Triebsucht wur- den als virusgetestet (vt) bezeichnet. In den folgenden Jahrzehn- ten wurden dank der verbesserten Nachweismethoden immer mehr Virus- und Phytoplasmenkrankheiten entdeckt. Bis heute sind für Obstgehölze weit über 100 solcher Krankheiten beschrieben. Bäu- me, die geprüft sind und somit als frei von allen bekannten und nachweisbaren Virosen gelten, wurden als virusfrei (vf) bezeichnet.
Seit der Einführung der Wärmebehandlung ist es möglich, infizier- te Pflanzen virus- und phytoplasmenfrei zu machen.
Die Begriffe vt und vf sind historisch und heute nicht mehr wichtig. Die Zertifizierung ist heute die Garantie für gesunde, sor- tenechte und qualitativ einwandfreie Obstjungpflanzen, Edelreiser und Unterlagen, deren Rückverfolgbarkeit durch die amtliche Prü- fung über sämtliche Vermehrungsschritte bis zum Nuklearstock
gewährleistet ist (Abb. 5). §
Eidgenössisches Departement für W irtschaft, Bildung und Forschung WBF Agroscope
Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse
Confederazione Svizzera Confederaziun svizra