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Torpedo-Klagen im deutschen und europäischen Immaterialgüterrecht

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Hagener Juristische Beiträge Band 8

Torpedo-Klagen im

deutschen und europäischen Immaterialgüterrecht

Lars Norman Zulauf

HJB 8

Torpedo-KlagenLars Norman Zulauf

15,40 € ISBN 978-3-96163-169-8 http://unipress.readbox.net

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Lars Norman Zulauf

Torpedo-Klagen im deutschen und

europäischen Immaterialgüterrecht

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Hagener Juristische Beiträge

Band 8

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Torpedo-Klagen im deutschen und europäischen Immaterialgüterrecht

Dr. Lars Norman Zulauf von

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Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Bei der Publikation handelt es sich um eine geringfügig überar- beitete Fassung der von Prof. Dr. Sebastian Kubis, LL.M. (Illinois) betreuten Masterarbeit im Studiengang „Europäischer Gewerb- licher Rechtsschutz“, die im Sommersemester 2018 am Kurt- Haertel-Institut für geistiges Eigentum der Rechtswissenschaft- lichen Fakultät der FernUniversität in Hagen vorgelegt wurde.

1. Auflage 2019 ISSN 2511-0411 ISBN 978-3-96163-169-8 readbox unipress

in der readbox publishing GmbH Münsterscher Verlag für Wissenschaft Am Hawerkamp 31

48155 Münster

http://unipress.readbox.net

(6)

Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis ... 15

Abkürzungsverzeichnis ... 23

A. Einleitung ... 27

I. Problematik ... 28

II. Der Begriff „Torpedo-Klage“ ... 30

1. Kennzeichen einer Torpedo-Klage ... 31

a) Parallelverfahren ... 31

b) Sperrwirkung einer Regelung zur Parallelverfahrenskoordination ... 31

c) Rechtsmissbrauch? ... 32

aa)Streitstand ... 32

bb)Stellungnahme ... 33

2. Keine Kennzeichen einer Torpedo-Klage ... 34

a) Klageerhebung vor einem langsamen Gericht ... 34

b) Klageerhebung vor einem unzu- ständigen Gericht ... 35

c) Klageart ... 35

d) Rechtsgebiet ... 36

3. Ergebnis ... 36

III.Untersuchungsgegenstand... 36

IV.Gang der Abhandlung ... 37

B. Deutsches Immaterialgüterrecht... 39

I. Begriff ... 39

II. Doppelverfahrens-Torpedo-Klagen ... 40

1. Art. 29 Abs. 1 EuGVO ... 41

a) Einzelne Anwendungsvoraus- setzungen ... 41

aa)Derselbe Anspruch ... 41

bb)Dieselben Parteien ... 43

(7)

b) Die Ausnahmeregelung des Art. 31

Abs. 2 EuGVO ... 44

c) Rechtsfolge ... 45

d) Praktische Auswirkungen ... 45

aa)Die „klassische Torpedo-Klage“ ... 45

bb)Die „umgekehrte Torpedo-Klage“ ... 46

2. Art. 27 Abs. 1 LugÜ ... 48

a) Parallelregelung zu Art. 29 Abs. 1 EuGVO ... 48

b) Praktische Auswirkungen ... 49

aa)Die „klassische Torpedo-Klage“ ... 49

bb)Möglichkeit zur Rechtswahl ... 49

3. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ... 50

a) Einzelne Anwendungsvoraus- setzungen ... 51

aa)Dieselben Parteien ... 51

bb)Dieselbe Streitsache... 52

cc)Das Verhältnis von Feststellungs- klage und Leistungsklage ... 53

b) Rechtsfolge ... 53

c) Praktische Auswirkungen ... 54

III.Rechtsbestands-Torpedo-Klagen ... 54

1. Art. 30 Abs. 1 EuGVO ... 55

a) Einzelne Anwendungsvoraus- setzungen ... 55

b) Rechtsfolge ... 55

c) Praktische Auswirkungen ... 56

2. § 148 Abs. 1 ZPO ... 57

a) Einzelne Anwendungsvoraus- setzungen ... 58

aa)Abhängigkeit (Vorgreiflichkeit) ... 58

(8)

bb)Anhängigkeit / Verwaltungs-

verfahren ... 58 b) Rechtsfolge ... 59 c) Maßstab für den Ermessensgebrauch .... 59 d) Praktische Auswirkungen ... 61 3. § 19 GebrMG bzw. § 34b DesignG... 61

a) Besonderheiten ungeprüfter

Schutzrechte ... 62 b) Obligatorische Aussetzung, § 19 S. 2

GebrMG, § 34b S. 2 DesignG ... 63 aa)Vorgreiflichkeit des

Rechtsbestandsverfahrens ... 63 (1)Streitstand ... 63 (2)Stellungnahme ... 64 bb)Negative Schutzfähigkeitsprognose

des aussetzenden Gerichts... 65 cc)Rechtsfolge ... 65 c) Fakultative Aussetzung, § 19 S. 1

GebrMG, § 34b S. 1 DesignG ... 65 aa)Vorgreiflichkeit des

Rechtsbestandsverfahrens ... 65 bb)Rechtsfolge ... 65 cc)Maßstab für den Ermessensge-

brauch im Gebrauchsmusterrecht .... 66 (1)Streitstand ... 66 (2)Stellungnahme ... 68 dd)Maßstab für den Ermessensge-

brauch im Designrecht ... 70 d) Praktische Auswirkungen ... 70 4. Exkurs: Rechtsbestandsangriffe im

Verletzungsprozess ... 71

(9)

a) Die Einrede mangelnder

Rechtsbeständigkeit ... 71

b) Späte Erhebung der Widerklage bei ungeprüften Schutzrechten ... 75

C. Europäisches Immaterialgüterrecht ... 77

I. Begriff ... 77

II. Doppelverfahrens-Torpedo-Klagen ... 77

1. Art. 29 Abs. 1 EuGVO bzw. Art. 27 Abs. 1 LugÜ ... 77

a) Anwendbarkeit der EuGVO bzw. des LugÜ ... 77

aa)Europäisches Sortenschutzrecht ... 77

bb)Unionsmarken- und Gemein- schaftsgeschmacksmusterrecht ... 78

cc)Geplantes einheitliches europäisches Patentrecht ... 78

b) Praktische Auswirkungen ... 82

aa)„Klassische“ und „umgekehrte Torpedo-Klage“ ... 82

bb)Möglichkeit zur Rechtswahl ... 82

2. Art. 33 EPGÜ ... 83

a) Die Grundregel des Art. 33 Abs. 2 S. 3 EPGÜ ... 83

b) Die Litispendenzsperre nach Art. 33 Abs. 2 S. 1 EPGÜ ... 83

c) Koordination von Verletzungsklage und negativer Feststellungsklage ... 84

d) Praktische Auswirkungen ... 84

3. Art. 83 Abs. 1 EPGÜ ... 85

a) Anwendbarkeit von Art. 29 bis 32 EuGVO ... 86

b) Erfasste Klagen ... 86

(10)

aa)Streitstand ... 86

bb)Auswirkungen des Meinungsstreits ... 87

cc)Stellungnahme ... 87

c) Praktische Auswirkungen ... 88

III.Rechtsbestands-Torpedo-Klagen ... 89

1. Art. 30 Abs. 1 EuGVO bzw. Art. 28 Abs. 1 LugÜ ... 89

2. Art. 106 Abs. 2 GSortVO ... 90

a) Einzelne Anwendungsvoraus- setzungen ... 90

aa)Anhängigkeit eines Verfahrens zur Rücknahme oder zum Widerruf ... 90

bb)Abhängigkeit (Vorgreiflichkeit) ... 90

b) Rechtsfolge ... 91

c) Maßstab für den Ermessensgebrauch .... 91

d) Praktische Auswirkungen ... 91

3. Art. 132 Abs. 1 UMVO bzw. Art. 91 Abs. 1 GGVO ... 91

a) Bereits anhängiges Rechtsbestandsverfahren ... 92

aa)Allgemeine Voraussetzungen ... 92

bb)Rechtsfolge ... 93

cc)Maßstab für den Ermessensgebrauch ... 94

b) Später anhängiges Rechtsbestandsverfahren ... 94

aa)Streitstand ... 94

bb)Stellungnahme ... 95

cc)Maßstab für den Ermessensgebrauch ... 95

c) Praktische Auswirkungen ... 96

(11)

4. Art. 33 EPGÜ ... 97

a) Bereits anhängiges Verletzungsver- fahren, Art. 33 Abs. 3 EPGÜ ... 98

b) Bereits anhängiges Rechtsbestands- verfahren, Art. 33 Abs. 5 EPGÜ ... 99

c) Maßstab für den Ermessensgebrauch ... 100

d) Praktische Auswirkungen ... 100

5. Art. 83 EPGÜ ... 101

D. Vergleichende Untersuchung ... 103

I. Doppelverfahrens-Torpedo-Klagen ... 103

1. Anwendbare Regelungen zur Parallelverfahrenskoordination ... 103

a) Rechtsvereinheitlichung ... 104

b) Fazit ... 104

2. Koordinationsprinzip ... 104

a) Teilweise Umkehr des Prioritäts- prinzips ... 105

b) Relativierung des Prioritätsprinzips ... 106

aa)Überlange Verfahrensdauer ... 106

bb)Forum non conveniens ... 107

c) Fazit ... 108

3. Parteibegriff ... 108

a) Erstreckung des Parteibegriffs auf den ausschließlichen Lizenznehmer... 111

b) Fazit ... 112

4. Streitgegenstandsbegriff... 112

a) Abkehr von der „Kernpunkt- Rechtsprechung“ ... 113

b) Fazit ... 118

5. Das Verhältnis von negativer Fest- stellungs- und Leistungsklage ... 118

(12)

a) Die Situation im Vorfeld der

Erhebung einer Torpedo-Klage ... 119 aa)Klageerhebung ohne vorherige

Berechtigungsanfrage/

Abmahnung ... 120 bb)Klageerhebung nach vorheriger

Berechtigungsanfrage/

Abmahnung ... 120 b) Mögliche Lösungsansätze... 121

aa)Einschränkung der alternativen Gerichtsstände ... 121 bb)Ausnahme vom Anwendungs-

bereich der Regelung zur Parallel- verfahrenskoordination ... 124 cc)Besondere Zulässigkeits-

voraussetzungen ... 125 (1)Feststellungsinteresse ... 125 (2)Abmahnungs-Pflicht ... 127 dd)Nachrang durch befristete

Aussetzungspflicht ... 129 (1)Art. 33 Abs. 6 EPGÜ ... 130 (2)Eigener Lösungsansatz ... 131

(a) Grundfall 1: Klageerhe- bung ohne vorherige Kon- taktaufnahme ... 132 (b)Grundfall 2: Klageerhe-

bung nach vorheriger

Abmahnung ... 133 (c) Grundfall 3: Berechti-

gungsanfrage und an-

schließende Abmahnung .... 133

(13)

(d)Problemfall 1: Vom Schutz- rechtsinhaber überlang

gesetzte Fristen ... 134

(e) Problemfall 2: Mehrfach- Abmahnungen ... 134

c) Fazit ... 135

6. Rechtsfolge... 135

a) Beschleunigung der Zuständigkeits- entscheidung ... 136

b) Fakultative Aussetzungsmöglichkeit ... 136

c) Missbrauchskontrolle... 137

d) Schadensersatzpflicht ... 139

e) Fazit ... 140

7. Rechtspraktische Strategien ... 140

a) Prozessführungsverbote (anti-suit injunctions) ... 140

b) Leistungswiderklage ... 141

c) Umgehendes Verhalten ... 141

d) Vereinbarung von Schiedsklauseln... 142

e) Einstweilige Maßnahmen ... 142

f) Fazit ... 143

II. Rechtsbestands-Torpedo-Klagen ... 143

1. Koordinationsprinzip ... 143

a) Vorgreiflichkeit als Koordinations- prinzip ... 144

b) Fazit ... 145

2. Verhältnis von Verletzungs- und Rechts- bestandsverfahren ... 145

a) Nachrang des Verletzungsverfahrens ... 146

b) Fazit ... 147

3. Rechtsfolge... 147

a) Aufgabe des Trennungsprinzips ... 148

(14)

b) Fazit ... 151

4. Maßstab für den Ermessensgebrauch ... 151

a) Schutzrechtsindividuelle Ermessens- maßstäbe ... 152

b) Fazit ... 155

E. Zusammenfassung ... 157

I. Doppelverfahrens-Torpedo-Klagen ... 158

II. Rechtsbestands-Torpedo-Klagen ... 161

(15)
(16)

Literaturverzeichnis

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(23)
(24)

Abkürzungsverzeichnis

AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Eu- ropäischen Union v. 1. Dezember 2009 BeckRS Beck online Rechtsprechung (publizis-

tische Verwendung Verlag C.H.

BECK) bspw. beispielsweise

bzw. beziehungsweise

DesignG Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design i. d. Bek. v. 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122)

DPMA Deutsches Patent- und Markenamt EIPR European Intellectual Property Review

(Zeitschrift)

EPG Einheitliches Patentgericht

EPGÜ Übereinkommen über ein Einheitli- ches Patentgericht (2013/C 175/01) vom 20. Juni 2013

ErwG Erwägungsgrund

EuGVO a.F. Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Ra- tes vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die An- erkennung und Vollstreckung von Ent- scheidungen in Zivil- und Handelssa- chen

EuGVO Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die An-

(25)

erkennung und Vollstreckung von Ent- scheidungen in Zivil- und Handelssa- chen (Neufassung)

EUIPO Amt der Europäischen Union für geis- tiges Eigentum

GGVO Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Ra- tes vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster GRUR-RS Gewerblicher Rechtsschutz u. Urhe-

berrecht Rechtsprechung (publizisti- sche Verwendung Verlag C.H.BECK) GSortVO Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Ra- tes vom 27. Juli 1994 über den gemein- schaftlichen Sortenschutz

LugÜ Luganer Übereinkommen über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Voll- streckung gerichtlicher Entscheidun- gen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988, revidiertes Über- einkommen vom 30. Oktober 2007 MarkenG Gesetz über den Schutz von Marken

und sonstigen Kennzeichen i. d. Bek. v.

25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, ber.

1995 I S. 156)

TGI Tribunal de Grande Instance

UMVO Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 14. Juni 2017 über die Unions- marke

v. vom

(26)

VerfO-EPG Satz vorläufiger Bestimmungen für die Verfahrensordnung des EPG, 18. Ent- wurf vom 1.7.2015, angenommen vom

„Vorbereitenden Ausschuss“ am 19.10.2015

VO Verordnung

Im Übrigen wird verwiesen auf:

Kirchner, Hildebert, Abkürzungsverzeichnis der Rechtsspra- che, 9. Aufl. Berlin/Boston 2018.

(27)
(28)

A. Einleitung

Üblicherweise wird im europäischen Zivilverfahrens- recht als „Torpedo-Klage“1 eine Prozesstaktik bezeichnet, mit der eine Partei einen erwarteten, gegen sie gerichteten Zivilprozess in einem EU-Mitgliedstaat zu blockieren ver- sucht, indem sie zuvor eine negative Feststellungsklage in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhebt.2

Seit der Erstbeschreibung des Phänomens der Torpedo- Klagen im Immaterialgüterrecht durch Franzosi3 sind mittlerweile mehr als zwanzig Jahre vergangen. Obwohl sich Rechtsprechung, Literatur und Normgeber einge- hend mit der Problematik von Torpedo-Klagen und ihrer Lösung befasst haben, ist es bislang nicht gelungen, Tor- pedo-Klagen vollständig zu verhindern.4 Im Gegenteil:

Neben die von Franzosi beschriebene „klassische Torpedo- Klage“ sind weitere Torpedo-Klagen getreten, beispiels- weise die „umgekehrte Torpedo-Klage“, aber auch „Rechtsbe- stands-Torpedo-Klagen“, wie „Nichtigkeits-Torpedo-Klagen“5 oder die „EUIPO-Torpedo-Klage“6. Torpedo-Klagen haben sich daher im Immaterialgüterrecht zu einer anerkannten Verteidigungsmöglichkeit für den Verletzungsbeklagten bei internationalen Streitigkeiten in der EU entwickelt.7

1 Synonym verwendet werden die Begriffe „prozessualer Torpedo“, „itali- enischer Torpedo“ oder „belgischer Torpedo“.

2 Rauscher/Leible, Art. 29 Brüssel Ia-VO Rn. 18; Endrich, GRUR Int 2017, 854, 854; Herberger, ZJS 2015, 327, 327; Thorn/Paffhausen, S. 406–407.

3 Franzosi, EIPR 1997, 382, 385.

4 Torpedo-Klagen eine zusehends geringere Bedeutung beimessend:

Klöpfer, Die Zukunft der Torpedoklage, S. 165.

5 Sander/Breßler, ZZP 2009, 157, 160.

6 Bently/Sherman/Gangjee/Johnson, S. 1310.

7 Kühnen, S. 576 Rn. 96 ff.

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I. Problematik

Torpedo-Klagen spielen im Immaterialgüterrecht insbe- sondere dann eine wichtige Rolle, wenn die Klageansprü- che einer Verletzungsklage nicht abgewehrt werden kön- nen, eine zeitliche Verzögerung des Erfolgs der Verlet- zungsklage aber dazu beiträgt, die wirtschaftlichen Folgen für den Verletzer zu verringern.8 Dies ist möglich, da die Zeit, in der ein Schutzrecht wirtschaftlich genutzt werden kann, regelmäßig beschränkt ist, und zwar sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher und technologi- scher Hinsicht.9 Besondere Bedeutung kommt der Ver- zögerung der Durchsetzbarkeit des Unterlassungsan- spruchs zu, zumal einmal verlorene Marktanteile des Schutzrechtsinhabers nur schwer zu kompensieren sind.10 Die Problematik von Torpedo-Klagen liegt darin, dass auf der einen Seite der Torpedo-Kläger mit der Erhebung ei- ner Torpedo-Klage lediglich die bestehenden gesetzlichen Regelungen ausnutzt, auf der anderen Seite der Torpedo- Beklagte durchaus schutzwürdig erscheinen kann. Letzte- res kommt insbesondere in Betracht, wenn der Torpedo- Beklagte im Gegensatz zum Torpedo-Kläger an einer schnellen Klage-Erhebung gehindert ist, wenn die Tor- pedo-Klage rechtsmissbräuchlich erhoben wurde oder wenn die Torpedo-Klage von vornherein offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.

8 Kühnen, S. 576 Rn. 96.

9 Janal, S. 446 Rn. 19.

10 Janal, S. 446 Rn. 19; Endrich, GRUR Int 2017, 854, 854.

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In derartigen Konstellationen kann die Erhebung einer Torpedo-Klage den Grundsätzen von Verfahrensgerech- tigkeit, Verfahrenseffizienz und Parteiautonomie11 wider- sprechen. Sie kann insbesondere im Widerspruch zum Regelungszweck von Art. 29 EuGVO, nämlich eine ge- ordnete Rechtspflege innerhalb der Gemeinschaft zu er- möglichen12, und zu einer durchaus erstrebenswerten, prozessualen Chancengleichheit für beide Parteien13 ste- hen, zu der auch die grundsätzliche Gleichrangigkeit von Leistungsklage und (negativer) Feststellungsklage im eu- ropäischen Zivilverfahrensrecht beiträgt. Es verwundert daher nicht, dass die Erhebung einer Torpedo-Klage viel- fach als rechtsmissbräuchlich empfunden wird.14 In der vorliegenden Untersuchung wird zunächst der Frage nachgegangen, wann die Erhebung einer Torpedo-Klage im deutschen und europäischen Immaterialgüterrecht als

„illegitimes“ prozessuales Instrument zu qualifizieren ist.

Außerdem soll erörtert werden, auf welche Weise die Er- hebung „illegitimer“ Torpedo-Klagen gegebenenfalls ver- hindert werden kann.

Da sich in der Literatur bislang keine allgemein aner- kannte Definition des Begriffs „Torpedo-Klage“ herausge-

11 Thorn/Paffhausen, S. 413.

12 MüKoZPO/Gottwald, Art. 29 Brüssel Ia-VO Rn. 1.

13 TGI Paris, Urt. v. 28.4.2000, GRUR Int 2001, 173, 177 – The Gene- ral Hospital/Bracco.

14 Klöpfer, Missbrauch, S. 2; verweisend auf ErwG 22 EuGVO:

Thorn/Paffhausen, S. 411; Sander/Breßler, ZZP 2009, 157, 162; offen- lassend, ob es sich hierbei um ein zwingendes Erfordernis einer Tor- pedo-Klage handelt: Geimer/Schütze/E. Peiffer/M. Peiffer, Art. 29 EuGVO Rn. 34, 35; Rauscher/Leible, Art. 29 Brüssel Ia-VO Rn. 35;

a.A. Carl, S. 62.

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bildet hat, erscheint es sinnvoll, an dieser Stelle etwas nä- her auf den Begriff der Torpedo-Klage und deren Kenn- zeichen einzugehen.

II. Der Begriff „Torpedo-Klage“

Der Begriff „Torpedo-Klage“ ist kein Rechtsbegriff.15 Er geht zurück auf den italienischen Rechtsanwalt Mario Franzosi, der den dem Militärwesen entnommenen Begriff des „Torpedo“ als Metapher im Zusammenhang mit der Verzögerung eines Verletzungsverfahrens eines nationa- len Patents durch Erhebung einer negativen Feststel- lungsklage in einem anderen EU-Mitgliedstaat gebraucht hat.16 Bei der von Franzosi beschriebenen, „klassischen Tor- pedo-Klage“ erhebt der vermeintliche Patentverletzer eine negative Feststellungsklage vor dem Gericht eines EU- Mitgliedstaats.17 Mit der Torpedo-Klage kommt der Pa- tentverletzer einer (erwarteten) Klage des Patentinhabers in einem anderen EU-Mitgliedstaat zuvor; er macht sich die Sperrwirkung von Art. 29 Abs. 1 EuGVO zunutze, wonach das später angerufene Gericht grundsätzlich das Verfahren aussetzt bis die Zuständigkeit des zuerst ange- rufenen Gerichts feststeht.18 Der Zweck der Torpedo- Klage liegt allein darin, den Patentinhaber zumindest zeit- weise an der Rechtsdurchsetzung zu hindern.

Die Ausführungen von Franzosi dienen der Veranschauli- chung des Phänomens der Torpedo-Klage; zur juristi- schen Analyse tragen sie nicht bei.19 Gleichwohl hat der

15 Schmehl, S. 208.

16 Schmehl, S. 208; Franzosi, EIPR 1997, 382, 385; Herberger, ZJS 2015, 327, 327.

17 Kraßer/Ann, § 36 Rn. 14; Herberger, ZJS 2015, 327, 327.

18 Kraßer/Ann, § 36 Rn. 14.

19 Herberger, ZJS 2015, 327, 327; Sander/Breßler, ZZP 2009, 157, 159.

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Begriff Eingang in die rechtswissenschaftliche Literatur gefunden und sich dort zur gebräuchlichen Bezeichnung für eine bestimmte Prozesstaktik entwickelt.20 In der zeit- lichen Folge wurden Torpedo-Klagen auch im Zusam- menhang mit der Verletzung anderer Immaterialgüter- rechte beschrieben.21

1. Kennzeichen einer Torpedo-Klage a) Parallelverfahren

Die Erhebung einer Torpedo-Klage führt zwangsläufig zu der Situation, dass mindestens zwei Verfahren gleichzeitig anhängig sind, die zueinander in einem Zusammenhang stehen (Parallelverfahren). Eine Auflösung der hieraus re- sultierenden Verfahrenskollision durch eine Regelung zur Parallelverfahrenskoordination erscheint sowohl im Sinne der Prozessökonomie als auch im Sinne einer geordneten Rechtspflege sinnvoll; denn Parallelverfahren erhöhen das Risiko einander widersprechender Entscheidungen.

b) Sperrwirkung einer Regelung zur Parallelverfah- renskoordination

Ein anerkanntes Kennzeichen einer Torpedo-Klage ist das Ausnutzen einer gesetzlichen Regelung zur Koordina- tion paralleler Verfahren, die eine Vorrangwirkung oder

20 Carl, S. 47 ff.; Janal, S. 445 Rn. 18; Klöpfer, Missbrauch, S. 355 ff.;

Kühnen, S. 576 Rn. 96 ff.; Schmehl, S. 208 ff.

21 Allgemein: Carl, S. 51, 64; zum Markenrecht: Hackbarth, GRUR 2015, 634, 641; zum Design-/Geschmacksmusterrecht: LG Ham- burg, Urt. v. 18.9.2015 – 308 O 143/14, GRUR-RS 2015, 16872;

Endrich, GRUR Int 2017, 854, 854.

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eine Sperrwirkung eines Verfahrens gegenüber den übri- gen Verfahren vorsieht.22

c) Rechtsmissbrauch?

Umstritten ist, ob eine Torpedo-Klage zwingend ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers voraus- setzt.

aa) Streitstand

Die wohl h.L. sieht in der rechtsmissbräuchlichen Klage- erhebung ein Kennzeichen einer Torpedo-Klage.23 Klöpfer bezeichnet die Torpedo-Klage als einen „oft genannten Klassiker für missbräuchliches Verhalten im Europäi- schen Zivilverfahrensrecht“.24 Der negativ geprägte Be- griff „Torpedo-Klage“ legt ein solches Verständnis nahe.25 Hierfür spricht auch, dass das Erfordernis einer rechtsmissbräuchlichen Klageerhebung eine Abgrenzung von Torpedo-Klagen gegenüber zulässigem und er- wünschtem forum shopping ermöglicht.26 Nach a.A. soll es für die Einordnung einer Klage als Torpedo-Klage nicht darauf ankommen, mit welcher Motivation die Torpedo- Klage erhoben wurde.27 Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass eine Torpedo-Klage unabhängig von ei- nem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Torpedo-Klä- gers ihre Wirkung entfalten könne.28 Für den Torpedo-

22 Carl, S. 55; Hye-Knudsen, S. 172; Janal, S. 445 Rn. 18; Schmehl, S. 213;

Schramm/Oldekop, S. 323.

23 Schmehl, S. 212 m.w.N. in Fn. 19; Klöpfer, Missbrauch, S. 2 m.w.N.;

Sander/Breßler, ZZP 2009, 157, 162.

24 Klöpfer, Missbrauch, S. 2.

25 Carl, S. 60.

26 Sander/Breßler, ZZP 2009, 157, 162.

27 Carl, S. 61–62; Schmehl, S. 213.

28 Carl, S. 61.

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Beklagten sei bei faktisch herbeigeführter Blockadewir- kung die innere Motivation des Torpedo-Klägers uner- heblich.29

bb) Stellungnahme

Für die vorliegende Untersuchung kann es dahinstehen, ob eine rechtsmissbräuchliche Klageerhebung ein obliga- torisches oder fakultatives Kennzeichen einer Torpedo- Klage ist.

Die beiden vorgenannten Ansichten stehen der Annahme nicht entgegen, dass die im Immaterialgüterrecht einschlä- gigen Regelungen zur Parallelverfahrenskoordination die rechtliche Grundlage einer Torpedo-Klage und damit ei- nen Ausgangspunkt für eine Untersuchung der Torpedo- Klagen-Problematik bilden. Eine auf die Regelungen zur Parallelverfahrenskoordination abstellende Untersuchung hat den Vorteil, dass sie unmittelbar bei den Ursachen von Torpedo-Klagen ansetzt.

Ein Hinzutreten des Kennzeichens der rechtsmissbräuch- lichen Klageerhebung vermag allenfalls einen weiteren Ausgangspunkt für eine Untersuchung der Torpedo-Kla- gen-Problematik zu eröffnen. Zwar erscheint die zusätz- liche Voraussetzung des Rechtsmissbrauchs durchaus zur Abgrenzung legitim erhobener Torpedo-Klagen von ille- gitim erhobenen Torpedo-Klagen geeignet30, allerdings ist die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Klageerhebung regel- mäßig eine Frage des Einzelfalls.31 Eine hierauf abstel-

29 Carl, S. 61–62; Schmehl, S. 213.

30 Sander/Breßler, ZZP 2009, 157, 162.

31 Eine Rechtsausübung ist missbräuchlich, wenn sie zwar den ein- schlägigen Rechtsnormen entspricht, aber besondere Umstände des Einzelfalls sie als treuwidrig erscheinen lassen: Creifelds, S. 1076.

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lende Untersuchung könnte daher nicht zu einem Lö- sungsansatz führen, der bei den Ursachen von Torpedo- Klagen ansetzt, sondern allenfalls nachgelagert die Rechtsfolgen einer Regelung zur Parallelverfahrenskoor- dination im Einzelfall korrigiert.

Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Klageerhebung ist da- her unabhängig von den Regelungen zur Parallelverfah- renskoordination untersuchbar; sie war in jüngerer Ver- gangenheit bereits Gegenstand der Literatur32; eine er- neute Untersuchung dieses Themenkomplexes dürfte den bereits gewonnenen Erkenntnissen wenig hinzufügen.

Daher soll im Folgenden der Schwerpunkt auf die Ursa- chen von Torpedo-Klagen gelegt werden, also den im deutschen und europäischen Immaterialgüterrecht an- wendbaren Regelungen zur Koordination von Parallelver- fahren.

2. Keine Kennzeichen einer Torpedo-Klage a) Klageerhebung vor einem langsamen Gericht In der Literatur wird teilweise vertreten, dass die Klage- erhebung vor einem langsamen Forum ein Kennzeichen einer Torpedo-Klage sei.33 Hiergegen wird angeführt, dass auch die Einleitung eines Parallelverfahrens vor ei- nem Gericht mit üblicherweise unterdurchschnittlicher Verfahrensdauer im Einzelfall zu einer Verzögerung des Parallelverfahrens führen und somit Torpedo-Wirkung entfalten könne.34 Für die letztgenannte Ansicht spricht,

32 Klöpfer, Missbrauch, passim; Klöpfer, Die Zukunft der Torpedoklage, passim; Herberger, ZJS 2015, 327, 332; Sander/Breßler, ZZP 2009, 157, 166.

33 Carl, S. 65; Sander/Breßler, ZZP 2009, 157, 162; a. A. Thole, AG 2013, 73, 81.

34 Schmehl, S. 211–212.

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dass der Torpedo-Kläger grundsätzlich die Verfahrens- dauer beeinflussen kann, beispielsweise durch Präsenta- tion eines komplexen Sachverhalts, der eine schnelle Ent- scheidung erschwert. Ein Ausschluss von Klagen vor überdurchschnittlich schnellen Gerichten würde der Tor- pedo-Klagen-Problematik nicht gerecht.

b) Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht

Umstritten ist ferner, ob es ein Kennzeichen einer Tor- pedo-Klage ist, dass sie vor einem unzuständigen Gericht erhoben worden ist.35 Allerdings kann auch die Erhebung einer Klage vor einem zuständigen Gericht zur Prozess- verzögerungen führen.36 Eine Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht kann im Einzelfall allenfalls Indiz- wirkung für das Vorliegen einer Torpedo-Klage haben, zumal einem Kläger grundsätzlich zugestanden werden sollte, dass er sich hinsichtlich des anzurufenden Gerichts irren kann.

c) Klageart

Weitgehende Einigkeit besteht in der Literatur dahinge- hend, dass Torpedo-Klagen nicht auf eine bestimmte Kla- geart beschränkt sind.37

35 Bejahend: Janal, S. 445 Rn. 18; Sander/Breßler, ZZP 2009, 157, 162;

a.A. Carl, S. 131; Schmehl, S. 211–212; Thole, AG 2013, 73, 81.

36 Schmehl, S. 212.

37 Carl, S. 54; Schmehl, S. 210.

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d) Rechtsgebiet

Einigkeit besteht ferner dahingehend, dass Torpedo-Kla- gen nicht auf das Patentrecht oder das europäische Zivil- verfahrensrecht beschränkt sind.38 Torpedo-Klagen wur- den auch im Zusammenhang mit der Verletzung anderer Immaterialgüterrechte beschrieben.39 Im Markenrecht kommt Torpedo-Klagen allerdings eine geringere Bedeu- tung zu, weil markenrechtlicher Schutz beliebig verlänger- bar ist und eine mögliche Entwertung des Unterlassungs- anspruchs durch Ablauf der Schutzdauer kaum von Be- deutung ist.40 Torpedo-Klagen sind aber auch im Marken- recht möglich41, beispielsweise um Vermögensverschie- bungen vorzunehmen oder eine Vollstreckung hinauszu- zögern.

3. Ergebnis

Der Begriff „Torpedo-Klage“ bezeichnet mithin ein prozess- taktisches Verhalten, das darauf abzielt, durch Erhebung einer Klage ein Parallelverfahren unter Ausnutzung der Vorrang- bzw. Sperrwirkung einer Regelung zur Parallel- verfahrenskoordination zu verzögern.

III. Untersuchungsgegenstand

Die vorliegende Untersuchung geht von der Prämisse aus, dass die im deutschen und europäischen Immaterialgüter- recht anwendbaren Regelungen zur Koordination von Pa-

38 Carl, S. 51, 63–65; Hye-Knudsen, S. 170; Janal, S. 446 Rn. 19; Schmehl, S. 210.

39 S. Fn. 21.

40 Hye-Knudsen, S. 170.

41 BeckOK MarkenR/Gruber, § 140 MarkenG, Rn. 95.1; Hye-Knudsen, S. 170.

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rallelverfahren vor dem Hintergrund der „unterschiedli- chen Effizienz mitgliedstaatlicher Zivilgerichte“42 die rechtliche Grundlage und damit den eigentlichen Aus- gangspunkt für eine Torpedo-Klage bilden. Diese Rege- lungen sind der Ausgangspunkt der vorliegenden Unter- suchung.

Ein Vergleich der im deutschen und europäischen Imma- terialgüterrecht anwendbaren Regelungen einschließlich der Regelungen zum geplanten einheitlichen europäi- schen Patentrecht kann Hinweise zur Lösung der Tor- pedo-Klagen-Problematik liefern. Mit der vorliegenden Arbeit soll ein solcher Lösungsansatz für die Torpedo- Klagen-Problematik erarbeitet werden.

IV. Gang der Abhandlung

In Teil A wird in die Problematik von Torpedo-Klagen im Immaterialgüterrecht eingeführt. Es werden die wesentli- chen Kennzeichen einer Torpedo-Klage herausgearbeitet, die Aufgabenstellung und die verwendete Methode erläu- tert sowie eine Eingrenzung des Themas vorgenommen.

Die Teile B und C zeigen auf, in welchen konkreten Kons- tellationen Torpedo-Klagen nach der aktuellen Rechtslage im deutschen bzw. europäischen Immaterialgüterrecht möglich sind. Den Ausgangspunkt der Untersuchung bil- den die im deutschen bzw. europäischen Immaterialgüter- recht anwendbaren Regelungen zur Parallelverfahrensko- ordination. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungs- konzepte43 differenziert die Darstellung zwischen den Re- gelungen zur Koordination streitgegenstandsidentischer

42 Carl, S. 101; Thorn/Paffhausen, S. 408.

43 Z.B. ist Art. 29 EuGVO durch ein starres „mechanisches Prinzip“

geprägt, während Art. 30 EuGVO am Einzelfall orientiert ist, da er

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Doppelverfahren und den Regelungen zur Koordination konnexer Verfahren.

In Teil D soll nach Lösungsansätzen für die Torpedo-Kla- gen-Problematik gesucht werden. Hierzu werden ein- zelne, für Torpedo-Klagen relevante Regelungen, die zu- vor in Teil B und C beschrieben worden sind, miteinander verglichen und analysiert. Dabei wird der Blick nicht auf die Abwehr von Torpedo-Klagen verengt. Vielmehr sol- len auch die Interessen von Klägern berücksichtigt wer- den, die ihre Klage in redlicher Absicht erheben. Kläger mit legitimer Rechtsverfolgungsabsicht sollen nicht über Gebühr durch die eine Torpedo-Abwehr benachteiligt werden.

Teil E schließt die Untersuchung mit einer Zusammenfas- sung der wesentlichen Ergebnisse und der Beantwortung der in Teil A aufgeworfenen Frage ab.

die Entscheidung über die Aussetzung in das Ermessen des Gerichts stellt: Sander/Breßler, ZZP 2009, 157, 183.

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B. Deutsches Immaterialgüterrecht I. Begriff

Der Begriff „deutsches Immaterialgüterrecht“ im Sinne dieser Untersuchung umfasst die Immaterialgüterrechte, die ein Schutzrecht gewähren, dessen Wirkung räumlich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland be- schränkt ist. Hierunter fallen die nationalen Regelungen zum Urheberrecht, Patent- und Gebrauchsmusterrecht, Markenrecht, Designrecht, zum Sortenschutz und zum Halbleiterschutz. Hierzu gehören auch die Regelungen zum europäischen Patent (mit territorialer Wirkung). Die Zuordnung der letztgenannten Regelungen zum deut- schen Immaterialgüterrecht bereitet insofern Schwierig- keiten, als das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) in Bezug auf das deutsche Immaterialgüterrecht einerseits und das europäische Immaterialgüterrecht andererseits eine Zwischenstellung einnimmt. Denn es sieht die ein- heitliche Zuständigkeit des EPA nur für das Anmelde-, Erteilungs-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor.

Das europäische Patent entsteht allerdings erst mit seiner Erteilung, und zwar als Bündel selbständiger, nationaler Patente.44 Für die gewählte Zuordnung spricht, dass mit einer Torpedo-Klage meist ein Verletzungsverfahren ver- zögert werden soll, das in der Regel nach Erteilung des europäischen Patents eingeleitet wird, also zu einem Zeit- punkt, in dem das „europäische Patent“ in ein Bündel na- tionaler Patente zerfallen ist.

44 Benkard/Grabinski/Zülch, § 139 PatG Rn. 102.

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II. Doppelverfahrens-Torpedo-Klagen

Im Immaterialgüterrecht kommt in erster Linie den Tor- pedo-Klagen Bedeutung zu, die zur Anhängigkeit eines Doppelverfahrens führen.45 Meist wird eine negative Feststellungsklage erhoben, mit der der vermeintliche Verletzer die Feststellung begehrt, dass er das im späteren Verletzungsverfahren geltend gemachte Schutzrecht nicht verletze. Das deutsche Immaterialgüterrecht enthält keine Sonderregelungen zur Verfahrenskoordination von Dop- pelverfahren, sodass auf die allgemeinen Regelungen zur Verfahrenskoordination in der EuGVO bzw. der ZPO zurückzugreifen ist.46 Wird ein deutsches Gericht mit ei- ner Streitigkeit aufgrund eines deutschen Immaterialgü- terrechts befasst47, so sind, wenn ein Sachverhalt mit Aus- landsberührung zu einem Mitgliedstaat der EU vorliegt, grundsätzlich die Vorschriften der EuGVO vorrangig an- wendbar.48 Dies gilt auch, wenn ein anderes mitgliedstaat- liches Gericht mit einer solchen Streitigkeit befasst ist.49 Liegt hingegen kein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor, sind in der Regel die Vorschriften der ZPO anwend- bar.

45 Tilmann/von Falck, GRUR 2000, 579, 583.

46 Benkard/Grabinski/Zülch, § 139 Rn. 101e, Busse/Keukenschrijver/Keu- kenschrijver/Kaess, § 140 Rn. 29; BeckOK MarkenR/Gruber, § 140 MarkenG Rn. 95.1; zum Sortenschutzrecht: Metzger/Zech/von Gierke/Trauernicht, § 38 SortSchG Rn. 3.

47 Verletzungsstreitigkeiten des Immaterialgüterrechts sind „Zivil- und Handelssachen“ i.S. Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVO: statt aller Mu- sielak/Voit/Stadler, Art. 1 EuGVVO n.F. Rn. 1.

48 Art. 288 Abs. 2 S. 2 AEUV.

49 In diesem Fall liegt aufgrund der geltend gemachten Verletzung ei- nes deutschen Immaterialgüterrechts immer ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor.

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1. Art. 29 Abs. 1 EuGVO

Art. 29 Abs. 1 EuGVO koordiniert Verfahren in verschie- denen Mitgliedstaaten, die zwischen denselben Parteien geführt werden und denselben Streitgegenstand haben, nach dem Prioritätsprinzip.50 Bei gleichzeitiger Anhängig- keit mehrerer Verfahren hat hiernach grundsätzlich das Erstgericht das Verfahren fortzusetzen; spätere Verfah- ren sind bis zur Entscheidung des Erstgerichts über seine Zuständigkeit auszusetzen.51

a) Einzelne Anwendungsvoraussetzungen aa) Derselbe Anspruch

Der EuGH legt den Begriff „desselben Anspruchs“ ver- ordnungsautonom52 und entsprechend dem Norm- zweck53 von Art. 29 EuGVO – der Vermeidung von Pa- rallelverfahren – weit aus.54 Nach der vom EuGH zum Streitgegenstand entwickelten „Kernpunkt-Theorie“ liegt derselbe Anspruch vor, wenn Klagegrund (Lebenssach- verhalt) und Klagegegenstand (Zweck der Klage) iden- tisch sind; das Klageziel (Klageantrag) bleibt dabei unbe- rücksichtigt.55 Hiernach ist Streitgegenstandsidentität zu

50 Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, Art. 29 Brüssel Ia-VO Rn. 2; Zöller/Geimer, Art. 29 EuGVVO Rn. 5.

51 Rauscher/Leible, Art. 29 Brüssel Ia-VO Rn. 1; Zöller/Geimer, Art. 29 EuGVVO Rn. 1.

52 EuGH, Urt. v. 8.12.1987, Rs. C-144/86, ECLI:EU:C:1987:528 Rn.

11 – Gubisch/Palumbo; Kropholler/v. Hein, Art. 27 EuGVO Rn. 3;

MüKoZPO/Gottwald, Art. 29 Brüssel Ia-VO Rn. 10; Rauscher/Leible, Art. 29 Brüssel Ia-VO Rn. 13; Schlosser/Hess/Schlosser, Art. 29 EuG- VVO Rn. 2.

53 ErwG 21 EuGVO.

54 EuGH, Urt. v. 8.12.1987, Rs. C-144/86, ECLI:EU:C:1987:528 Rn.

17 – Gubisch/Palumbo; Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, Art. 29 Brüssel Ia- VO Rn. 2; Zöller/Geimer, Art. 29 EuGVVO Rn. 20.

55 Herberger, ZJS 2015, 327, 328.

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bejahen, wenn beide Klagen bei natürlicher Betrachtungs- weise auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, also in ih- rem Kernpunkt identisch sind.56 Derselbe Anspruch liegt vor bei zuerst erhobener Leistungsklage und nachfolgend erhobener negativer Feststellungsklage57, aber auch bei zunächst erhobener negativer Feststellungsklage und spä- terer Leistungsklage.58 Nicht denselben Anspruch betref- fen eine Verletzungsklage und eine Klage, mit der der Be- stand eines eingetragenen Schutzrechts angegriffen wird.59 Keine Streitgegenstandsidentität besteht ferner, wenn die parallelen Klagen auf unterschiedliche Schutz- rechte gestützt sind, die aufgrund des Territorialitätsprin- zips jeweils auf ein anderes Schutzland beschränkt sind.60 Europäische Patente (mit territorialer Wirkung) zerfallen mit Erteilung in ein Bündel nationaler Schutzrechte, so- dass Klagen, die unterschiedliche nationale Anteile betref- fen, nicht denselben Streitgegenstand haben.61

56 Geimer/Schütze/E. Peiffer/M. Peiffer, Art. 29 EuGVO Rn. 4-5; Mu- sielak/Voit/Stadler, Art. 29 EuGVVO n.F. Rn. 6; Adolphsen, EZVR, S. 162 Rn. 27; Zöller/Geimer, Art. 29 EuGVVO Rn. 20.

57 EuGH, Urt. v. 8.12.1987, Rs. C-144/86, ECLI:EU:C:1987:528 Rn. 15-17 – Gubisch/Palumbo.

58 EuGH, Urt. v. 6.12.1994, Rs. C-406/92, ECLI:EU:C:1994:400 Rn. 45 – Tatry/Maciej Rataj; Zöller/Geimer, Art. 29 EuGVVO Rn. 22, 23.

59 Adolphsen, EZPR-Patentsachen, S. 150 Rn. 456; Janal, S. 442 Rn. 14;

a.A. Carl, S. 112.

60 BGH, Urt. v. 24.3.2011 – I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 22 – Schreibgeräte; Zöller/Geimer, Art. 29 EuGVVO Rn. 30.

61 Busse/Keukenschrijver/Keukenschrijver/Kaess, § 140 PatG Rn. 29; Küh- nen, S. 579 Rn. 102.

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bb) Dieselben Parteien

Art. 29 Abs. 1 EuGVO setzt ferner Parteiidentität voraus;

ob sie vorliegt, ist autonom zu bestimmen.62 Parteiidenti- tät ist gegeben, wenn an beiden Verfahren dieselben Per- sonen beteiligt sind, und zwar unabhängig davon, in wel- cher Parteirolle sie auftreten.63 Bei paralleler Leistungs- und negativer Feststellungsklage umgekehrten Rubrums liegt Parteiidentität vor.64 Der EuGH legt den Begriff Par- teiidentität weit aus. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann Parteiidentität vorliegen, wenn unterschiedliche Per- sonen an den Verfahren beteiligt sind, deren Interessen identisch und voneinander untrennbar sind.65 Parteiiden- tität soll vorliegen, wenn die negative Feststellungklage gegen den Schutzrechtsinhaber gerichtet ist, die Verlet- zungsklage aber von einem einfachen Lizenznehmer in gewillkürter Prozessstandschaft erhoben wird.66 Keine Parteiidentität soll hingegen bestehen zwischen dem In- haber von Leistungsschutzrechten im Sinne der §§ 73 ff.

UrhG und einem ausschließlichen Lizenznehmer.67 Hin- sichtlich eines ausschließlichen Lizenznehmers und dem

62 Rauscher/Leible, Art. 29 Brüssel Ia-VO Rn. 10.

63 EuGH, Urt. v. 8.12.1987, Rs. C-144/86, ECLI:EU:C:1987:528 Rn. 15-17 – Gubisch/Palumbo; Kropholler/v. Hein, Art. 27 EuGVO Rn. 4; Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, Art. 29 Brüssel Ia-VO Rn. 3; Rau- scher/Leible, Art. 29 Brüssel Ia-VO Rn. 10; Herberger, ZJS 2015, 327, 328.

64 LG Düsseldorf, Urt. v. 5.6.2008 – 4a O 27/07, GRUR Int 2008, 756, 758 - Mehrschichtiges Verschlusssystem.

65 EuGH, Urt. v. 19.5.1998, Rs. C-351/96, ECLI:EU:C:1998:242 Rn. 19 – Drouot assurances / CMI; Carl, S. 106; Kühnen, S. 578 Rn. 98.

66 Zum Patentrecht: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.9.1999 – 2 W 60/98, GRUR Int 2000, 776, 778 f. – Impfstoff III; LG Düsseldorf, Beschl. v. 27.2.1998 – 4 O 127/97, GRUR Int. 1998, 804 – Impf- stoff; Carl, S. 106.

67 Rauscher/Leible, Art. 29 Brüssel Ia-VO Rn. 11.

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Lizenzgeber bestehe keine Interessenübereinstimmung, da der ausschließliche Lizenznehmer durch die Rechtsein- räumung „eine eigenständige Rechtsposition (erwerbe), die grundsätzlich auch dem Lizenzgeber die Ausübung der zur Nutzung überlassenen Rechte verwehrt“.68 Keine Parteiidentität soll ferner zwischen einem früheren Pa- tentinhaber und einem Patenterwerber bestehen, wenn die Verletzungsklage des Patenterwerbers ausschließlich nach dem Erwerb des Patents erfolgte Verletzungshand- lungen betrifft.69

b) Die Ausnahmeregelung des Art. 31 Abs. 2 EuGVO

Art. 31 Abs. 2 EuGVO sieht eine Durchbrechung des Pri- oritätsprinzips bei Vorliegen einer Gerichtsstandsverein- barung vor.70 Die im Rahmen der Neufassung der EuGVO aufgenommene Regelung soll zur Lösung der Torpedo-Klagen-Problematik beitragen.71 Die Regelung sollte die Gasser-Entscheidung72 korrigieren, die eine Aus- setzungspflicht zugunsten des zuerst angerufenen Ge- richts bejahte, wenn das später angerufene Gericht auf- grund einer Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich zuständig war.

68 OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.12.2007 – 6 U 63/07, ZUM 2008, 516, 517.

69 Schlosser/Hess/Schlosser, Art. 29 EuGVO Rn. 3.

70 Zöller/Geimer, Art. 29 EuGVVO Rn. 12a.

71 ErwG 22 EuGVO; Zöller/Geimer, Art. 29 EuGVVO Rn. 12a.

72 EuGH, Urt. v. 9.12.2003, Rs. C-116/02, ECLI:EU:C:2003:657 Rn.

54 – Gasser.

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c) Rechtsfolge

Die Regelung von Art. 29 Abs. 1 EuGVO und auch die Ausnahmeregelung des Art. 31 Abs. 2 EuGVO eröffnen dem über die Aussetzung entscheidenden Gericht keinen Ermessensspielraum. Beide Vorschriften führen bei Vor- liegen der Tatbestandsvoraussetzungen dazu, dass eines der Gerichte das Verfahren aussetzen und sich gegebe- nenfalls für unzuständig erklären muss, wenn das andere Gericht seine Zuständigkeit bejaht.73

d) Praktische Auswirkungen

Art. 29 Abs. 1 EuGVO eröffnet die Möglichkeit zur Er- hebung einer „klassischen Torpedo-Klage“, die Ausnahmere- gelung von Art. 31 Abs. 2 EuGVO begünstigt die Erhe- bung einer „umgekehrten Torpedo-Klage“.

aa) Die „klassische Torpedo-Klage“

Die auf die Erstbeschreibung durch Franzosi zurückge- hende „klassische Torpedo-Klage“ ist in der Literatur wohl am häufigsten diskutiert.74 Sie nutzt die Sperrwirkung von Art. 29 Abs. 1 EuGVO aus, durch die eine spätere Ver- letzungsklage blockiert wird. Ermöglicht wird die Erhe- bung einer klassischen Torpedo-Klage durch das Art. 29 Abs. 1 EuGVO zugrundeliegende Prioritätsprinzip, das zur Aussetzung des Verfahrens vor dem Zweitgericht führende „mechanische Prinzip“75, die unterschiedliche Effizienz der nationalen Zivilgerichte76, sowie den weiten

73 S. Art. 29 Abs. 3 EuGVO bzw. Art. 31 Abs. 3 EuGVO.

74 Bspw.: Thorn/Paffhausen, S. 406 f.; Endrich, GRUR Int 2017, 854, 854;

Franzosi, EIPR 1997, 382, 385; zur Prozesstaktik: s. S. 30.

75 Janal, S. 452 Rn. 32; Sander/Breßler, ZZP 2009, 157, 163.

76 Thorn/Paffhausen, S. 408.

(47)

Streitgegenstandsbegriff des EuGH, der auf die Einbezie- hung des Klageantrags in den Streitgegenstandsbegriff verzichtet.77 Durch die Einführung von Art. 31 Abs. 2 EuGVO stellt sich das Problem der klassischen Torpedo- Klage jedenfalls dann nicht mehr, wenn das Zweitgericht aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung ausschließ- lich zuständig ist.

bb) Die „umgekehrte Torpedo-Klage“

Die Einführung von Art. 31 Abs. 2 EuGVO sollte die Torpedo-Klagen-Problematik entschärfen. Paradoxer- weise hat die Neuregelung neue Möglichkeiten zur Pro- zessverschleppung eröffnet, wenn eine unwirksame Ge- richtsstandsvereinbarung vorliegt.78 Dies kann dazu füh- ren, dass ein objektiv zuständiges Gericht das Verfahren erst fortsetzen kann, nachdem das unwirksam prorogierte Zweitgericht über seine Zuständigkeit entschieden hat.79 Fall 1: Ein Schutzrechtsinhaber hat Verletzungsklage vor einem zuständigen Gericht erhoben. Der Verletzer erhebt daraufhin eine negative Feststellungsklage vor einem anderen mitgliedstaatlichen Gericht und beruft sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung zuguns- ten dieses Gerichts.

Der Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 EuGVO kann so ver- standen werden, dass der Parteivortrag einer Gerichts- standsvereinbarung genügt, so dass es dem Verletzer durch die bloße Behauptung einer angeblichen Gerichts- standsvereinbarung leicht möglich wäre, das Erstverfah- ren zumindest zeitweise zu blockieren80, vorausgesetzt,

77 Musielak/Voit/Stadler, Art. 29 EuGVVO n.F. Rn. 6.

78 Thorn/Paffhausen, S. 418–421.

79 Thorn/Paffhausen, S. 417.

80 Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, Art. 29 Brüssel Ia-VO Rn. 2; a.A. Schlos- ser/Hess/Schlosser, Art. 31 EuGVO Rn. 2. Hiernach sollen „aus der

(48)

der Verletzer hat sich nicht zuvor rügelos auf das Verfah- ren vor dem Erstgericht eingelassen. Diese Prozesstaktik wird auch als „umgekehrte Torpedo-Klage“ bezeichnet.81 In Fall 1 führt dies dazu, dass das zuständige Gericht, bei dem die Verletzungsklage anhängig ist, gemäß Art. 31 Abs. 2 EuGVO das Verfahren so lange aussetzen muss, bis das (angeblich) verein- barte Gericht über seine (Un-)Zuständigkeit entschieden hat.

Art. 31 Abs. 2 EuGVO wirft grundsätzlich dieselben Fra- gen und Probleme auf wie zuvor Art. 29 Abs. 1 EuGVO, wenn auch mit „umgekehrtem Vorzeichen“.82 In der Li- teratur werden ähnliche Strategien zur Vermeidung um- gekehrter Torpedo-Klagen diskutiert wie für die klassi- schen Torpedo-Klagen, beispielsweise eine begrenzte Prüfungskompetenz des Erstgerichts in Bezug auf die Ge- richtsstandsvereinbarung.83 Im Immaterialgüterrecht schafft Art. 31 Abs. 2 EuGVO vor dem Hintergrund, dass die Parteien eines Verletzungsstreits nur in den sel- tensten Fällen eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben dürften, mehr Probleme als er löst. Der Grund hierfür ist das Art. 31 Abs. 2 EuGVO inhärente Miss- brauchspotential, zumal die Erhebung einer umgekehrten Torpedo-Klage noch nach Erhebung einer Verletzungs- klage vor einem zuständigen Forum möglich ist.84 Eine zusätzliche Verzögerung des Erstverfahrens ist möglich, wenn der Torpedo-Kläger den Fortgang des Erstverfah-

Luft gegriffene Behauptungen zu Gerichtsstandsvereinbarungen nicht zählen“.

81 MüKoZPO/Gottwald, Art. 31 Brüssel Ia-VO Rn. 16; Prütting/Gehr- lein/Pfeiffer, Art. 29 Brüssel Ia-VO Rn. 2; Thorn/Paffhausen, S. 418;

Herberger, ZJS 2015, 327, 329.

82 Klöpfer, Die Zukunft der Torpedoklage, S. 177.

83 Thorn/Paffhausen, S. 419–422.

84 Thorn/Paffhausen, S. 419.

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rens abwartet und die umgekehrte Torpedo-Klage erst er- hebt, wenn sich das Erstverfahren nicht zu seinen Guns- ten entwickelt.85

2. Art. 27 Abs. 1 LugÜ

a) Parallelregelung zu Art. 29 Abs. 1 EuGVO Das LugÜ und die EuGVO stehen als parallele Überein- kommen in einem Konkurrenzverhältnis. Das Verhältnis von LugÜ zur EuGVO einschließlich des dänisch-euro- päischen Parallelabkommens86 regelt Art. 64 LugÜ. Die EuGVO lässt nach Art. 73 Abs. 1 EuGVO die Anwen- dung des LugÜ unberührt. Art. 64 Abs. 1 LugÜ räumt zwar grundsätzlich der EuGVO bzw. dem europäisch-dä- nischen Parallelabkommen Vorrang vor dem LugÜ ein87, allerdings sieht Art. 64 Abs. 2 lit. b LugÜ eine Ausnahme vor, wenn Parallelverfahren in einem LugÜ-Vertragsstaat und einem EU-Mitgliedstaat anhängig sind. Je nachdem, in welchen Staaten die Parallelverfahren anhängig ge- macht werden, können daher die Regelungen zur Parallel- verfahrenskoordination des LugÜ oder der EuGVO ein- schlägig sein. Dem käme keine Bedeutung zu, wenn EuGVO und LugÜ inhaltsgleiche Regelungen zur Paral- lelverfahrenskoordination enthielten. Mit der Neufassung der EuGVO wurde aber der Gleichklang von EuGVO und LugÜ beseitigt. Zwar enthält das LugÜ mit Art. 27 Abs. 1 LugÜ eine Art. 29 Abs. 1 EuGVO entsprechende

85 Herberger, ZJS 2015, 327, 329.

86 Abk. v. 19.10.2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EU 2005 Nr. L 299, S. 62.

87 Kropholler, Einl. EuGVO Rn. 101.

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Regelung; es fehlt aber eine Ausnahmeregelung bei Vor- liegen einer Gerichtsstandsvereinbarung. Bei identischen Sachverhalten können daher im Anwendungsbereich von LugÜ oder EuGVO verschiedene Rechtsfolgen eintreten.

b) Praktische Auswirkungen aa) Die „klassische Torpedo-Klage“

Im Anwendungsbereich des LugÜ drohen „klassische Tor- pedo-Klagen“88, wie sie bereits im Rahmen von Art. 29 Abs.

1 EuGVO beschrieben wurden89. Mangels einer Art. 31 Abs. 2 EuGVO entsprechenden Regelung im LugÜ dro- hen „umgekehrte Torpedo-Klagen“ im Anwendungsbereich des LugÜ nicht.

bb) Möglichkeit zur Rechtswahl

Der fehlende Gleichklang von LugÜ und EuGVO trägt zu einer Erweiterung der prozesstaktischen Möglichkei- ten und einer Verschärfung der Torpedo-Klagen-Proble- matik bei, da ein Torpedo-Kläger den Gerichtstand der Torpedo-Klage danach auswählen kann, welche Regelun- gen zur Parallelverfahrenskoordination für ihn günstiger sind.

Fall 2: Ein Schutzrechtsinhaber und ein Verletzer haben eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines EU-mit- gliedstaatlichen Gerichts getroffen. Der Verletzer kommt einer Ver- letzungsklage vor dem prorogierten Gericht dennoch mit einer klas- sischen Torpedo-Klage zuvor.

88 „Klassische Torpedo-Klagen“ drohen im Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 1 LugÜ auch dann, wenn bei der Auslegung von Art. 27 Abs. 1 LugÜ die in Art. 31 Abs. 2 EuGVO neu eingeführte Regelung berücksichtigt wird. Hierzu ausführlich: Ries, RIW 2019, 32, 34 f.

89 S. S. 45f.

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