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Mittwoch (Nachmittag), 12. Juni 2013

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Sitzungstitel7 2012.1219 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Mittwoch (Nachmittag), 12. Juni 2013

Erziehungsdirektion

81 2012.1219 Interpellation 210-2012 Schmidhauser (Bremgarten, FDP) Kernaufgaben der Erziehungsdirektion

Vorstoss-Nr: 210-2012

Vorstossart: Interpellation Eingereicht am: 12.09.2012

Eingereicht von: Schmidhauser (Bremgarten, FDP) (Sprecher/ -in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit:

Datum Beantwortung: 06.03.2013

RRB-Nr: 303/2013

Direktion: ERZ

Kernaufgaben der Erziehungsdirektion

Die Erziehungsdirektion bietet heute viele Ausbildungsgänge an, die vermutlich nicht ins Kerngeschäft der Erziehungsdirektion gehören. Gleichzeitig werden Lektionen im Grund- schulbereich abgebaut.

Der Regierungsrat wird aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:

1. Welche Ausbildungsgänge (ab Sek. 2) führt der Kanton mit welchen gesetzlichen Grundlagen?

2. Sind diese Ausbildungsgänge gemäss gesetzlicher Grundlage zwingender oder fakulta- tiver Natur?

3. Welche ergänzenden Angebote zu zwingenden Ausbildungsgängen führt der Kanton (bspw. Stützkurse, Zusatzklassen usw.)?

4. Welches sind die gesetzlichen Grundlagen für diese ergänzenden Angebote?

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat beantwortet die Fragen der Interpellantin, indem er zwischen Ausbil- dungsgängen auf Sekundarstufe II und solchen auf Tertiärstufe unterscheidet.

Ausbildungsgänge auf Sekundarstufe II

Der Kanton ist gesetzlich verpflichtet im Bereich der beruflichen Grundbildung und der Mittelschulen Angebote bereitzustellen. Nachfolgend werden die vier Fragen innerhalb der Stellungnahmen zu den jeweiligen Angeboten beantwortet:

Berufliche Grundbildung

Der Bund verpflichtet die Kantone, für Lernende mit Lehrverträgen aus dem Kantonsgebiet für ein bedarfsgerechtes schulisches Angebot in Berufsfachschulen zu sorgen (Bundesge- setz über die Berufsbildung BBG vom 13.12.2002 SR 412.10 Art. 22). Die Berufsfachschu- len sollen den unterschiedlichen Begabungen mit speziellen Angeboten Rechnung tragen und befähigten Personen Freikurse anbieten (Art. 21 Abs. 2 Bst. b BBG). Für Personen mit Lernschwierigkeiten sollen Stützkurse angeboten werden (Art. 22 Abs. 4 BBG). Im Gegen- satz zu den Lektionenzahlen der beruflichen Grundbildung, die in den Bildungsplänen der jeweiligen Berufe verbindlich vorgegeben sind, gibt es bundesseitig keine Mengenvorga-

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Geschäfts-Nr.: 2012.1219 Seite 2/4

ben zu den Frei- und Stützkursen.

Die zweijährige Grundbildung (Eidgenössisches Berufsattest EBA) vermittelt im Vergleich zu den drei- und vierjährigen Grundbildungen (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ) spezifische und einfachere berufliche Qualifikationen. Ist der Bildungserfolg gefährdet, ist je nach Situation diesen Lernenden eine fachkundige individuelle Begleitung zu gewähren.

Diese umfasst nicht nur schulische, sondern sämtliche bildungsrelevanten Aspekte im Um- feld der lernenden Person (Verordnung über die Berufsbildung BBV vom 19.11.2003 SR 412.101 Art. 10 Abs. 4).

Lehrwerkstätten

Der Kanton hat Handlungsfreiheit in der Führung von kantonalen Lehrwerkstätten. Ge- mäss den Vorgaben in Art. 20 im Gesetz vom 14.06.2005 über die Berufsbildung, die Wei- terbildung und die Berufsberatung BerG (BSG 435.11) werden Angebote geführt,

– wenn dies der Lehrstellenmarkt erfordert,

– wenn damit der Zugang zu Fachhochschulstudiengängen sicher gestellt werden kann, – wenn damit Jugendliche zu einem Ausbildungsabschluss geführt werden können, wel-

che im dualen System Schwierigkeiten haben, einen Ausbildungsplatz zu finden.

Handelsmittelschulen

Analog zu den Lehrwerkstätten können mit derselben gesetzlichen Grundlage auch staat- liche Handelsmittelschulen geführt werden. Sie bieten insbesondere auch Jugendlichen (u.a. Migrant/innen) eine Chance, welche es sonst schwer haben, auf dem Lehrstellen- markt eine Stelle zu finden.

Mittelschulen

Gemäss Art. 6 des Mittelschulgesetzes MiSG vom 27.3.2007 (BSG 433.12) bietet der Kan- ton gymnasiale Bildungsgänge an, darunter auch solche, die zu einer zweisprachigen Ma- turität führen oder besondere Begabungen in den Bereichen Kunst und Sport unterstützen (Mittelschulverordnung MiSV vom 07.11.2007 BSG 433.121 Art. 4). Zudem können Stütz- kurse zur Integration von Fremdsprachigen, die neu und mit nur geringen Sprachkenntnis- sen zugezogen sind, und Stützmassnahmen für behinderte Schülerinnen und Schüler an- geboten werden (Art. 5 MiSV). Weiter kann der Kanton gemäss Art. 6 MiSG Fachmittel- schulbildungsgänge anbieten. Dies in den Bereichen Gesundheit und soziale Arbeit oder deren Kombination (Art. 18 MiSV).

Der Kanton bietet zudem abgestützt auf Art. 6 MiSG spezielle Bildungsgänge an, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten. Es sind dies die Passerelle Berufsmaturität – universitäre Hochschule (Art. 29 MiSV), die Vorbereitungskurse für die Studiengänge in Musik und Gestalten, welche eine spezifische Vorbereitung voraussetzen, sowie die Passerellen gymnasiale Maturität – Fachhochschule in den Bereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau und Planungswesen sowie Gesundheit, in welchen ein Fachkräftemangel herrscht (Art. 30 MiSV).

Ausbildungsgänge auf Tertiärstufe Frage 1

Bereich Tertiär A (Hochschulen)

Im Bereich Tertiär A unterhält der Kanton Bern gemäss Artikel 44 der Kantonsverfassung eine Universität und Fachhochschulen. Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit, fördern die wissenschaftliche Erkenntnis durch Lehre und Forschung und erbringen Dienstleistungen. In den Hochschulgesetzen des Kantons für die Universi- tät, die Berner Fachhochschule, die deutschsprachige Pädagogische Hochschule sowie in den Konkordaten mit den Kantonen Neuenburg und Jura über die gemeinsame Errichtung und Führung einer Pädagogischen Hochschule (HEP BEJUNE) und einer Fachhochschule (HE Arc), wird der generelle öffentliche Auftrag in Lehre und Forschung präzisiert.

Die Hochschulen bieten Studiengänge an, welche zu einem gesamtschweizerisch aner- kannten Hochschulabschluss führen. Für die Universität und die Berner Fachhochschule werden im Rahmen des Leistungsauftrags durch den Regierungsrat allgemeine Vorgaben für den ungefähren Umfang des Studienangebots gemacht (Entwicklung der Anzahl Stu- diengänge mit qualifizierendem Abschluss Bachelor und/oder Master; Art. 59 Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität, UniG, BSG 436.1 und Art. 45 Gesetz vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule, FaG, BSG 435.411).

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Geschäfts-Nr.: 2012.1219 Seite 3/4

Eine aktuelle Liste der angebotenen Studiengänge der Universität findet sich unter www.unibe.ch/studium/studiengaenge.html. Eine aktuelle Liste der angebotenen Studien- gänge der Berner Fachhochschule findet sich unter http://www.bfh.ch/studium.html und die Liste der Studiengänge der HE-Arc ist unter http://www.he-arc.ch/les-formations zu finden.

Die Angebote in der Weiterbildung müssen grundsätzlich selbsttragend sein.

Die gesetzliche Grundlage für die Studienangebote der PH Bern findet sich in Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG; BSG 436.91). Die Pädagogische Hochschule Bern (PH Bern) erfüllt ihre zentrale Aufgabe in der Grundausbildung der Lehrkräfte für die Vorschulstufe, die Primarstufe, die Sekundarstufe I und II sowie in der Ausbildung der Lehrkräfte für schuli- sche Heilpädagogik.

Die HEP BEJUNE bietet Studiengänge an, die es den künftigen Lehrerinnen und Lehrern der Region BEJUNE erlauben, EDK-anerkannte Diplomabschlüsse zu erlangen, die im Prinzip erforderlich sind, um Schülerinnen und Schüler der unterschiedlichen Stufen zu unterrichten (Vorschulstufe, Primarstufe, Sekundarstufe I und Sekundarstufe II). Das Bil- dungsangebot der HEP-BEJUNE entspricht den Bedürfnissen der Region BEJUNE.

Bereich Tertiär B (Höhere Berufsbildung)

Der Bereich Tertiär B wird durch die eidgenössische Berufsbildungsgesetzgebung gere- gelt. Die Lehrgänge der Höheren Fachschulen müssen vom Bund anerkannt und von den Kantonen überwacht werden. Die Reglemente für die Berufsprüfungen und höheren Fach- prüfungen werden durch den Bund anerkannt. Die Vorbereitungskurse auf diese Prüfun- gen sind nicht geregelt. Die Kantone werden vom Bund nicht verpflichtet, Angebote in der höheren Berufsbildung zu unterstützen. Allerdings leisten alle Kantone in irgendeiner Form Beiträge.

Der Kanton Bern hat in der Gesetzgebung ebenfalls lediglich eine Kann-Formulierung zur Förderung der höheren Berufsbildung. In der Bildungsstrategie wie auch in der bisherigen politischen Diskussion hat sich der Kanton Bern bisher klar zu einer Förderung der höhe- ren Berufsbildung bekannt. So wurden im Schuljahr 2011/2012 107 Vorbereitungskurse auf Berufsprüfungen, 49 Vorbereitungskurse auf höhere Fachprüfungen und 48 Bildungs- gänge der höheren Fachschulen mit Subventionen unterstützt. Die Anbieter sind mehrheit- lich privatrechtlich organisiert.

Frage 2

Die Studienangebote der Universität und der Berner Fachhochschule sind nicht «zwingen- der Natur». Die Angebote haben sich seit der Gründung der Universität vor 175 Jahren und seit der Errichtung des Technikums Burgdorf vor mehr als 100 Jahren stetig entwi- ckelt. Mit der Einführung der Bundessubventionen für die Universitäten Ende der 60er Jah- re wurde auch die Pflicht der Kantone zur Hochschulplanung und zur Koordination einge- führt. Bei den Fachhochschulen wurde die Planungspflicht 1997 eingeführt. Aufgrund der Bundesvorgaben und seines Beitritts zu den Interkantonalen Universitäts- (IUV) und Fach- hochschulvereinbarungen (FHV) ist der Kanton Bern verpflichtet, sich an der Koordination und Finanzierung der Studienangebote der kantonalen Universitäten und Fachhochschu- len zu beteiligen, soweit diese von bernischen Studierenden besucht werden. Darin, ob und welche Angebote an der Universität Bern und an der Berner Fachhochschule bereit- gestellt werden, ist der Kanton frei.

Bei der PH Bern, die im Jahre 2005 als Nachfolgeorganisation der Lehrerinnen- und Leh- rerbildung bzw. der Lehrer/-innen-Seminare sowie des Sekundarlehramts und des Höhe- ren Lehramts geschaffen wurde, sind die Angebote gesetzlich vorgesehen. Die oben ge- nannten Studienangebote sind somit zwingender Natur. Dasselbe gilt für die Angebote der HEP-BEJUNE.

Frage 3

Die Universität und die Berner Fachhochschule führen keine ergänzenden Angebote. Die PH Bern bietet, neben den Studiengängen der Grundausbildung und der schulischen Heil- pädagogik, auch Vorbereitungskurse für die Grundausbildungen an.

Die HEP-BEJUNE führt keine ergänzenden Angebote, wie Stützkurse oder Zusatzklassen.

Hingegen kann jeder Partnerkanton die HEP-BEJUNE mit der Durchführung besonderer Weiterbildungskurse beauftragen, um so den spezifischen Bedürfnissen ihrer eigenen kan-

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Geschäfts-Nr.: 2012.1219 Seite 4/4

tonalen Schulen zu entsprechen.

Frage 4

Die Vorbereitungskurse sind in Artikel 5 Absatz 4 PHG geregelt. Sie bereiten Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsmaturität, eines Diploms bzw. eines Ausweises einer dreijähri- gen anerkannten Fachmittelschule, Diplommittelschule oder Handelsmittelschule oder eines Abschlusses einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung im Umfang von jährlich mindestens 50 Prozent Beschäftigungsgrad auf die Aufnahmeprüfung zu den Studiengängen Vorschulstufe und Primarstufe sowie Sekundarstufe I vor.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung der spezifischen Kurse gemäss «Ber- ner Aufträge» finden sich in Artikel 2 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 2a des Gesetzes vom 23. November 2000 über den Beitritt des Kantons Bern zum interkantonalen Konkordat zur Schaffung einer gemeinsamen Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (Haute Ecole Pédagogique, HEP-BEJUNE) (BSG 439.28).

Präsident. Die Interpellantin ist von der Antwort des Regierungsrats teilweise befriedigt und gibt keine Erklärung ab.

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