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Merkblatt zur Besteuerung von Lotterien und Ausspielungen

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Academic year: 2022

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Finanzamt Bremen, Postfach 10 57 29, 28057 Bremen Stand: Juli 2021

Merkblatt zur Besteuerung von Lotterien und Ausspielungen

Gegenstand der Besteuerung

Eine im Inland veranstaltete öffentliche Lotterie oder Ausspielung unterliegt grundsätzlich der Lotteriesteuer, siehe hierzu auch §§ 36 ff. Rennwett- und Lotteriegesetz-RennwLottg- und die Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes –RennwLottDV-

Allgemeines

Eine Lotterie liegt vor, wenn einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen.

Können anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden, liegt eine Ausspielung vor.

Öffentlich ist eine Lotterie bzw. Ausspielung, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veran- staltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.

Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen ist in Bremen das Ordnungsamt, in Bremer- haven das Bürger- und Ordnungsamt.

Steuersatz und Bemessungsgrundlage (§ 29 RennwLottG)

Die Steuer beträgt 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Diese bemisst sich nach dem geleisteten Teilnehmerentgelt abzüglich der Lotteriesteuer.

Steuerbefreiung

• Genehmigte öffentliche Lotterien und Ausspielungen (§ 28 RennwLottG)

1. bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte den Wert von 1000 EURO nicht übersteigt

2. bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40.000 EURO nicht übersteigt und der Reinertrag für die genannten Zwecke verwandt wird

Soweit die Auflagen der Genehmigungsbehörden nicht eingehalten werden, gilt die Lotterie bzw. Ausspielung als nicht genehmigt mit der Folge, dass auch die Steuerbefreiung nach

§ 28 RennwLottG entfällt.

Werden mehrere Serien ausgespielt, gelten die Steuerfreigrenzen für die einzelne Serie.

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-

Dienstgebäude Telefon

(Haus des Reichs) (0421)361-94039

Rudolf- Hilferding-Platz (0421)361-94038

28195 Bremen

E-Mail:gemeindeabgaben@fa-hb.bremen.de

Verfahren Steueranmeldung beim zuständigen Finanzamt (§ 32 RennwLottG)

Wer Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei denen der geplante Gesamtpreis der Lose den Wert von 1000 EURO übersteigt, hat diese grundsätzlich beim zuständigen

Finanzamt 14 Tage vor Beginn des Losverkaufs schriftlich anzuzeigen.

Den Vordruck zur Anzeige einer Lotterie oder Ausspielung (§ 29 RennwLottDV) finden Sie auf der folgenden Internetseite:

https://www.finanzen.bremen.de/steuern/weitere-steuern/rennwett-und-lotteriesteuer-15670 Öffentliche Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 28 Nummer 2 des

RennwLottG unterliegen der Anzeigepflicht wenn der geplante Gesamtpreis der Lose einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung 5.000 Euro übersteigt.

Steuerschuldner ist der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung.

Dieser hat die Lotteriesteuer für jeden Kalendermonat, in dem die Steuer entsteht (Anmeldungszeitraum) anzumelden. Hierfür ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlichen Vordruck abzugeben und die Steuer selbst darin zu berechnen (Steueranmeldung).

Die Lotteriesteuer entsteht mit der Leistung des Teilnahmeentgelts. Bei Klassenlotterien entsteht die Steuer mit Beginn der jeweiligen Klasse, wenn das Teilnahmeentgelt vor diesem Zeitpunkt geleistet wurde (§ 31 RennwLottG ) .

Den Vordruck zur Steueranmeldung finden Sie auf der folgenden Internetseite:

https://www.finanzen.bremen.de/steuern/weitere-steuern/rennwett-und-lotteriesteuer- 15670

Der Anmeldung ist als Anlage eine amtlich beglaubigte Ausfertigung des Genehmigungsbescheides des Ordnungsamtes beizufügen.

Die Anmeldung kann entfallen, wenn der Veranstalter bereits aufgrund einer dem Finanzamt vorliegenden Abschrift des Genehmigungsbescheids ein Lotterie-Freistellungsbescheid erteilt wurde.

Kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, dann ist die Lotteriesteuer wie angemeldet am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums zu entrichten § 32 Absatz 2 RennwLottG).

Referenzen

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