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Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen undMännern (Zweites Gleichberechtigungsgesetz - 2. GleiBG)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Zweites Gleichberechtigungsgesetz - 2. GleiBG)

2. GleiBG

Ausfertigungsdatum: 24.06.1994 Vollzitat:

"Zweites Gleichberechtigungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 2103)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 9.1994 +++)  Art. 1: FFöG 205-1-1

Art. 2 bis 9: Änderungsvorschriften Art. 10: BSchG 8054-1

Art. 11: BGremBG 116-1 Art. 12: Übergangsregelung Art. 13: Inkrafttreten

Art 1 Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes (Frauenfördergesetz - FFG)

-

Art 2 bis Art 9 (weggefallen) -

Art 10 Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz)

-

Art 11 Gesetz über die Berufung und Entsendung von Frauen und Männern in Gremien im Einflußbereich des Bundes (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)

-

Art 12 Übergangsregelung

Für die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung:

1.   In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. September 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des

§ 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen hat, ist § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden.

 2.   Bei der Berechnung der in § 611a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten vor dem 1. September 1994 außer Betracht.

 

Art 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.

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