MITTEILUNGSBLATT
Studienjahr 2016/2017 – Ausgegeben am 26.06.2017 – 31. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
C U R R I C U L A
158. Erweiterungscurriculum „Altorientalische Philologie“ (AOP)
Englische Übersetzung: „Ancient Near Eastern Philology“
Der Senat hat in seiner Sitzung am 22. Juni 2017 das von der gemäß § 25 Abs 8 Z 3 und Abs 10 des Universitätsgesetzes 2002 eingerichteten entscheidungsbefugten Curricularkommission am 3. April 2017 beschlossene Erweiterungscurriculum
„Altorientalische Philologie“ in der nachfolgenden Fassung genehmigt.
Rechtsgrundlagen sind das Universitätsgesetz 2002 und der Studienrechtliche Teil der Satzung der Universität Wien in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienziele und Qualifikationsprofil
Das Ziel des Erweiterungscurriculums „Altorientalische Philologie“ an der Universität Wien ist es, Studierenden Kompetenzen und Fertigkeiten im Bereich der sprachlichen Überlieferung des Alten Orients zu vermitteln. Dazu gehört vor allem die Fähigkeit, Grundkenntnisse der Keilschriftsprachen zu erwerben und einschlägige Quellen kritisch benutzen zu können.
Die Absolventinnen und Absolventen des Erweiterungscurriculums „Altorientalische Philologie“ besitzen fundierte Grundkenntnisse zur schriftlichen Überlieferung aus dem Vorderen Orient vor der Ankunft des Islam. Sie verfügen über Kenntnisse, die sie zum kompetenten Umgang mit einschlägigen Schriftdokumenten befähigen. Das Erweiterungscurriculum „Altorientalische Philologie“ richtet sich daher insbesondere an Studierende, welche innerhalb ihres historischen, insbesondere altertumswissenschaftlichen, oder theologischen Bachelorstudiums Zusatzqualifikationen im Bereich der Altorientalistik erwerben bzw. den Fokus ihres Studiums komparativ auf ein Nachbargebiet erweitern möchten.
§ 2 Umfang
Der Arbeitsaufwand für das Erweiterungscurriculum „Altorientalische Philologie“ beträgt 15 ECTS-Punkte.
§ 3 Registrierungsvoraussetzungen
Das Erweiterungscurriculum „Altorientalische Philologie“ kann von allen Studierenden der Universität Wien, die nicht das Bachelorstudium „Orientalistik“ betreiben, gewählt werden.
§ 4 Aufbau – Module mit ECTS-Punktezuweisung
AOP 1 Einführung in die altorientalische Philologie (Pflichtmodul)
7 ECTS- Punkte Teilnahme-
voraussetzung
Keine
Modulziele Grundkenntnisse der akkadischen Grammatik (Altbabylonisch) und der neuassyrischen Keilschrift.
Modulstruktur VO Einführung in das Akkadische, 7 ECTS, 4 SSt, npi Leistungs-
nachweis
Erfolgreiche Absolvierung der im Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungsprüfung (npi) (7 ECTS)
AOP 2 Altorientalische Philologie: Vertiefungsmodul (Pflichtmodul)
8 ECTS- Punkte Teilnahme-
voraussetzung
AOP 1
Modulziele Vertiefung der Kenntnisse der akkadischen Grammatik und Einführung in das Sumerische.
Modulstruktur VO Einführung in das Akkadische II, 4 ECTS, 2 SSt, npi VO Einführung in das Sumerische, 4 ECTS, 2 SSt, npi Leistungs-
nachweis
Erfolgreiche Absolvierung aller im Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungsprüfungen (npi) (8 ECTS)
§ 5 Einteilung der Lehrveranstaltungen
Im Rahmen des Erweiterungscurriculums wird folgende nicht-prüfungsimmanente (npi) Lehrveranstaltung abgehalten:
Vorlesungen (VO), npi: Vorlesungen führen die Studierenden didaktisch in die maßgeblichen Bereiche und die Methodologie des Studiums ein. Es ist insbesondere ihre Aufgabe, auf wichtige Tatsachen und Lehrmeinungen im Fachgebiet einzugehen. Vorlesungen in Sprachmodulen dienen der Vermittlung grammatikalischer und philologischer Kenntnisse. Andere Vorlesungen bestehen aus Vorträgen eines/einer Lehrenden oder mehrerer Lehrender sowie anderen Präsentationsformen und sollen auch Raum für Diskussion bieten. Die Vorlesung wird mit einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung abgeschlossen.
§ 6 Prüfungsordnung
(1) Leistungsnachweis in Lehrveranstaltungen
Die Leiterin oder der Leiter einer Lehrveranstaltung hat die Ziele, die Inhalte und die Art der Leistungskontrolle gemäß der Satzung der Universität Wien bekannt zu geben.
(2)Prüfungsstoff
Der für die Vorbereitung und Abhaltung von Prüfungen maßgebliche Prüfungsstoff hat vom Umfang her dem vorgegebenen ECTS-Punkteausmaß zu entsprechen. Dies gilt auch für Modulprüfungen.
(3) Erbrachte Prüfungsleistungen sind mit dem angekündigten ECTS-Wert dem entsprechenden Modul zuzuordnen, eine Aufteilung auf mehrere Leistungsnachweise ist unzulässig.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Erweiterungscurriculum tritt nach der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Universität Wien mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
Im Namen des Senats:
Der Vorsitzende der Curricularkommission K r a m m e r
Anhang
Englische Übersetzung der Titel der Module:
Deutsch Englisch
AOP-1 – Einführung in die altorientalische Philologie (Pflichtmodul)
AOP-1 – Introduction to Ancient Near Eastern philology (compulsory module)
AOP-2 – Altorientalische Philologie:
Vertiefungsmodul (Pflichtmodul)
AOP-2 – Ancient Near Eastern philology:
Advanced Module (compulsory module)