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Vorlage an zur Sitzungsart Sitzungstermin. Vorberatung Beschlussfassung. Dieser Beschluss wird nicht in das Gemeinderatsauftragssystem aufgenommen.

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Landeshauptstadt Stuttgart Referat Städtebau und Umwelt Gz: StU

GRDrs 607/2008

Stuttgart, 13.10.2008

Satzung über eine Veränderungssperre

- Flurstück 729 / Viehwasen 45 A – 49 (Wa 76/1) im Stadtbezirk Wangen

Beschlussvorlage

Vorlage an zur Sitzungsart Sitzungstermin

Ausschuss für Umwelt und Technik Gemeinderat

Vorberatung Beschlussfassung

nicht öffentlich öffentlich

04.11.2008 06.11.2008

Dieser Beschluss wird nicht in das Gemeinderatsauftragssystem aufgenommen.

Beschlussantrag

Gemäß der §§ 14 (1) und 16 (1) BauGB wird die Satzung über die Veränderungssperre Flurstück 720 / Viehwasen 45 A – 49 im Stadtbezirk Wangen vom 14. September 2008 beschlossen.

Der Satzungstext ist aus Anlage 1 ersichtlich. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lage- plan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 14. September 2008 im Maß- stab 1 : 1 000 dargestellt.

Begründung

Für das bebaute Grundstück Flst. 729 wurde ein Bauantrag für ein Islamisches Zentrum eingereicht. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Viehwasen (Wa 76).

Das Bebauungsplanverfahren wurde mit dem Aufstellungsbeschluss am 4. Dezember 2007 eingeleitet. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll das Gebiet als Arbeits- stättengebiet weiterentwickelt werden. Die in Gewerbegebieten ausnahmsweise zuläs- sigen Nutzungen wie Anlagen für kirchliche, soziale, kulturelle und gesundheitliche

(2)

In der Vorberatung im Bezirksbeirat Wangen wurde im Zusammenhang mit der im Rahmenplan Wangen-Nord dargestellten Straßenverbindung zwischen Langwiesenweg und Viehwasen diskutiert, den Geltungsbereich ggf. dafür zu erweitern. Die Diskussion um die „Baustraße“ als Alternative für den planfestgestellten Abfahrtsweg des Erdaus- hubs des Projekts S 21 (Zwischenangriff Ulmer Straße) ist noch nicht abgeschlossen, so dass das Verfahren nicht weitergeführt werden konnte.

Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass im Plangebiet eine Emissionsuntersuchung er- forderlich ist, um Anhaltspunkte für erforderliche Festsetzungen (Gliederung der Nut- zung) zu haben. Diese wurde in Auftrag gegeben. Ergebnisse liegen noch nicht vor.

Zur Sicherung stadtplanerischer Ziele ist deshalb eine Veränderungssperre erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen

Keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt.

Mitzeichnung der beteiligten Stellen:

Keine.

Vorliegende Anfragen/Anträge:

Keine.

Erledigte Anfragen/Anträge:

Keine.

Matthias Hahn Bürgermeister

Anlagen Anlagen

1. Satzungstext über die Veränderungssperre Flurstück 729 / Heiligenwiesen 45 A – 49 in Stuttgart-Wangen

2. Lageplan vom 14. September 2008

3. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Viehwasen (Wa 76) vom 10. Oktober 2007

(3)

Anlage 1 zu GRDrs 607/2008 Satzung über die Veränderungssperre

Flurstück 729 / Viehwasen 45 A - 49 (Wa 76/1) in Stuttgart-Wangen

§ 1

Für das in § 2 bezeichnete Gebiet (räumlicher Geltungsbereich) besteht eine Verände- rungssperre.

§ 2

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das Flurstück 729 im Stadtbezirk Wangen. Der Geltungsbereich dieser Satzung ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung i. M. 1 : 1 000 vom 14. September 2008 dargestellt.

§ 3

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und bau- lichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder an- zeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4

Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungs- rechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vom dem In-Kraft-Treten der Ver- änderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 5

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Geltungsdauer richtet sich nach § 17 BauGB.

(4)

Anlage 3

Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erfasst Teilflächen des gewerblich-industriell genutzten Gebiets, das seit den 20er-Jahren des letzten Jahrhunderts nach den Festset- zungen der Baustaffel J (Industriegebiet) aufgesiedelt wurde. Damit sind auch Nutzungen (Einzelhandelsbetriebe, kirchliche und kulturelle Nutzungen, etc.) zulässig, die dem Ziel, diesen Standort künftig auch weiterhin für höherwertige gewerbliche Nutzungen zu er- halten und fortzuentwickeln, widersprechen. Um eine unerwünschte städtebauliche Ent- wicklung zu verhindern muss diese Zielsetzung in verbindliches Planungsrecht umgesetzt werden.

Das Gebiet erstreckt sich zwischen dem vom Industriebahndamm begrenzten Großmarkt, dem Wohnstandort Wangen an der Inselstraße und den gemischt genutzten Flächen entlang der Ulmer Straße und setzt sich weiter Richtung Gaisburg fort und ist vollständig bebaut.

Die Art der vorhandenen Betriebe ist vielfältig. Im weiteren Umkreis finden sich Büros, Großhandel, Einzelhandel, Werkstätten, Lager, vereinzelt noch Produktion und auch Be- triebe mit Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz.

Im Geltungsbereich selbst liegen Grundstücke mit Gebäuden, die bis jetzt als Büro und Lager genutzt wurden, zurzeit aber leer stehen. Weiter befinden sich hier ein Grundstück einer Baufirma, ein Grundstück mit Gebäuden für Bürologistik und der Gleisbauhof der SSB. Der Geltungsbereich wird begrenzt durch den Industriebahndamm im Norden, ei- nem Teilstück der Inselstraße und der Straße Viehwasen.

Am 11. Juli 2006 wurde vom Ausschuss für Umwelt und Technik der Rahmenplan Wan- gen Nord beschlossen. Dieser sieht eine Ergänzung der inneren Erschließung des Ge- biets und dessen direkte Anbindung an die B 10 vor, auch um die zu erwartenden Bela- stungen der Ulmer Straße durch starken LKW-Verkehr aus dem Zwischenangriff für den Tunnelbau von S 21 zu vermeiden.

Je nach Variante sind für diese Anbindung auch Grundstücke im Geltungsbereich erfor- derlich. Ob und wann die Finanzierung dieser Anbindung erfolgen kann, ist aber zurzeit nicht abzusehen. Davon unabhängig sollen die anderen städtebaulichen Ziele des Rah- menplans in verbindliches Recht umgesetzt werden.

Geltendes Planungsrecht und andere Planungen

Es gilt die Baustaffel J (Industriegebiet) der Ortsbausatzung.

Der Flächennutzungsplan 2010 weist für das ganze Gebiet gewerbliche Baufläche aus.

(5)

Daraus sind entwickelt bzw. damit übereinstimmend waren vorher schon vorhanden - der Gebietstypenplan, der den Gebietstyp IV - Sicherung der Flächen für Arbeitsstät-

ten - ausweist,

- der im Zuge der Sanierung Gaisburg/Wangen Nord aufgestellte Rahmenplan Arbeitsstättengebiet, der hier produzierendes Gewerbe vorsieht und

- der 2006 vom Ausschuss für Umwelt und Technik beschlossene Nachfolgeplan Rah- menplan Wangen Nord, der gewerbliche Nutzung und Großhandel vorsieht.

Städtebauliche Planung

Die vorhandene gewerblich-industrielle Betriebsstruktur soll in Übereinstimmung mit den vorhandenen vorbereitenden und informellen Planungen beibehalten und weiterentwickelt werden. Der bestehende planungsrechtliche Konflikt der räumlichen Nähe der Baustaffel J zum Wohnstandort Wangen jenseits der Inselstraße (Baustaffel 5, Wohngebiet) soll durch entsprechende Gliederung des Gewerbegebiets gelöst werden.

In der Baustaffel J ist auch Einzelhandel jeglicher Form zulässig. Auf der Grundlage des Zentrenkonzepts, das derzeit überarbeitet wird, ist dies planerisch nicht erwünscht. Ein- zelhandelsbetriebe sollen weitgehend ausgeschlossen werden; der Standort soll auch künftig als Arbeitsstättengebiet gesichert werden.

Weiter ist beabsichtigt, das Arbeitsstättengebiet durch den Ausschluss der nach BauNVO in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (kirchliche, soziale, kulturelle, gesundheitliche) zu stärken und die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu steuern.

Flächenbilanz

Die vom Geltungsbereich erfasste Fläche hat eine Größe von 4,1 ha.

Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung Stuttgart, 10. Oktober 2007

gez.

Dr.-Ing. Kron Stadtdirektor

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