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Die Ausbildung im Überblick

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Ausbildungsbeschreibung von Beamter/Beamtin bei Behörden der Länder (gehobener technischer Dienst) vom 31.10.2005

Die Ausbildung im Überblick Ausbildungsinhalte Ausbildungsstätten Ausbildungs-/Lernorte

Ausbildungssituation/-bedingungen

Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung Finanzielle Aspekte

Ausbildungsvergütung Ausbildungskosten Ausbildungsdauer Verlängerungen Ausbildungsform Ausbildungsaufbau

Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Abschlussbezeichnung

Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Schulische Vorbildung - rechtlich

Berufliche Vorbildung - rechtlich Mindestalter

Höchstalter Geschlecht Auswahlverfahren

Weitere Ausbildungsvoraussetzungen Perspektiven nach der Ausbildung Ausbildungsalternativen

Ausbildungsalternativen (Liste) Interessen

Arbeitsverhalten Fähigkeiten

Kenntnisse und Fertigkeiten Gesetze/Regelungen

Die Ausbildung im Überblick

Die Ausbildung Beamter/Beamtin bei Behörden der Länder im gehobenen technischen Dienst erfolgt im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes bei den Dienststellen der jeweiligen Fachbehörden und an Bildungseinrichtungen der öffentlichen Verwaltung. Die Ausbildung ist für folgende Laufbahnen (bzw. folgende Fachbereiche) möglich:

• Beamt(er/in) - Feuerwehr (geh. techn. Dienst) in BERUFENET

• Beamt(er/in) - Flurbereinigung (geh. techn. Dienst) in BERUFENET

• Beamt(er/in) - Forstdienst (geh. Dienst) in BERUFENET

• Beamt(er/in) - Gehobener bautechnischer Dienst, in BERUFENET

• Beamt(er/in) - Gewerbeaufsicht (geh. techn. Dienst) in BERUFENET

• Beamt(er/in) - Umweltverwaltung (geh. techn. Dienst) in BERUFENET

• Beamt(er/in) - Vermessungswesen (geh. techn. Dienst) in BERUFENET

• Raumordnung und Landespflege

• Landwirtschaftsverwaltung

• Jagd- und Fischereiverwaltung

• Wasser- und Abfallwirtschaftsverwaltung

• Bergverwaltung

• Eichverwaltung

• Materialprüfung

• Gesundheitsverwaltung (zum Seitenanfang)

Ausbildungsinhalte

Während der theoretischen Ausbildung in den Bildungseinrichtungen werden beispielsweise Kenntnisse in folgenden Bereichen erworben bzw. vertieft:

• Rechtsgrundlagen (Gesetze, Verordnungen, sonstige Bestimmungen) und Aufgaben des jeweiligen Fachbereichs

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• Beziehungen zu anderen Verwaltungszweigen und zur Wirtschaft

• Theoretische Anwendung des Wissens auf die Behandlung von praktischen Fällen

Während der praktischen Ausbildung in den Dienststellen der Fachbehörden werden die Anwärter/innen beispielsweise in folgenden Bereichen unterwiesen:

• Technische Aufgaben des jeweiligen Fachbereichs

• Verwaltungsbezogene Aufgaben des jeweiligen Fachbereichs

• Praktische Anwendung der Vorschriften

• Schriftwechsel

Die Rechtsgrundlagen finden Sie in Rechtliche Regelungen.

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Arbeitsumgebung in der Ausbildung

Die Beamtenanwärter/innen werden an wechselnden Lernorten ausgebildet. Die praktische Ausbildung in der Ausbildungsbehörde konzentriert sich auf die entsprechenden Büroräume der jeweiligen Abteilungen und Dienststellen, in denen die Beamtenanwärter/innen hospitieren und auf entsprechende Einsatzorte im Außendienst, je nach Fachrichtung. Der fachtheoretische Unterricht findet in schulischen Räumen

(Seminarräume, Hörsäle, Übungsräume, Gruppenräume, Bibliotheken und Computerarbeitsplätze) statt.

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Ausbildungsstätten

• Berufs- und Fachakademien (ohne Hochschulen)(verwaltungsintern)

• Verwaltungsfachhochschulen (zum Seitenanfang)

Ausbildungs-/Lernorte

Unterrichtsräume (in den Bildungseinrichtungen):

• Seminarräume

• Hörsäle

• Übungsräume

• Gruppenräume

• Bibliotheken

• Computerarbeitsplätze (zum Seitenanfang)

Ausbildungssituation/-bedingungen

Die Ausbildung zum Beispiel an schulischen Einrichtungen besteht zu einem großen Teil aus der Vermittlung theoretischen Lernstoffs. Beim praktischen Teil der Ausbildung in den verschiedenen Abteilungen einer Ausbildungsbehörde lernen die Anwärter und Anwärterinnen schon einmal die Arbeitsbedingungen kennen, wie sie meist nach Abschluss der Ausbildung üblich sind. Dabei ist zu bedenken, dass später zumeist nicht alle genannten Arbeitsbedingungen eine gleich wichtige Rolle spielen, weil Beamte und Beamtinnen sich häufig auf eine bestimmte Abteilung einer Behörde und auf eine bestimmte Tätigkeit spezialisieren, möglicherweise auch im Außendienst unterwegs sind. Während der praktischen Ausbildungsteile wird natürlich die besondere Ausbildungssituation berücksichtigt, das heißt, die Anforderungen zum Beispiel an selbstständiges Handeln und Verantwortung sind noch nicht so hoch wie nach Abschluss der Ausbildung. Auch beim Umgang mit Publikum gilt, dass die Beamtenanwärter/innen vieles erst lernen müssen. Während der Ausbildung muss man damit rechnen, dass Wohnort, Schulort und Praktikumsort nicht identisch sind.

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Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer

Während der Ausbildung bei den Ausbildungsbehörden gilt in der Regel Normalarbeitszeit. Während der Ausbildungslehrgänge kann auch eine auswärtige Unterbringung nötig sein. Aufgrund des umfangreichen und anspruchsvollen Unterrichtsstoffes ist besonders vor Klausuren und Prüfungen ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich.

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Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung

Die im praktischen Teil der Ausbildung an den Ausbildungsbehörden eingesetzten Materialien und Geräte entsprechen denen der späteren Berufstätigkeit. Für den theoretischen Unterricht sind die üblichen persönlichen Arbeitsmittel erforderlich.

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Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung

Während der Studienzeit bestehen Kontakte zu Mitstudenten und Mitstudentinnen sowie zu Angehörigen der Verwaltungsfachhochschule (z.B.

Dozenten und Dozentinnen). Vor allem zur Prüfungsvorbereitung arbeiten die Studierenden oft in selbst organisierten Kleingruppen. Während der praktischen Ausbildung in den Ausbildungsbehörden der Fachverwaltungen müssen sich die Beamtenanwärter/innen vor allem auf das ständig wechselnde Publikum (zum Beispiel Rat suchende Bürger und Bürgerinnen) in der Behörde oder gegebenenfalls im Außendienst einstellen. Diese Kontakte sind meist neu und ungewohnt. Deshalb erfordern sie häufig eine längere Eingewöhnungszeit. Die Bearbeitung von Unterlagen erfolgt nach vorheriger Absprache innerhalb des Teams (Sachgebietes) in Einzelarbeit, gegebenenfalls unter Anleitung. Dabei werden die Beamtenanwärter/innen von den anderen Kollegen und Kolleginnen des jeweiligen Sachgebiets unterstützt. Während ihrer Ausbildung lernen Beamtenanwärter/innen alle Bereiche der jeweiligen Ausbildungsbehörde und damit alle zu bearbeitenden Aufgabengebiete kennen und arbeiten mit Kollegen und Kolleginnen verschiedener Sachgebiete zusammen.

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Finanzielle Aspekte

Während des Vorbereitungsdienstes erhalten Beamtenanwärter/innen Anwärterbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Schulgeld oder Lehrgangsgebühren fallen nicht an, jedoch können Fahrtkosten oder Kosten für Lernmittel und die Unterbringung an Ausbildungseinrichtungen entstehen.

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Ausbildungsvergütung

Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, so genannte Anwärter/innen, erhalten Anwärterbezüge. Zu diesen Bezügen gehören der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, werden sie noch durch jährliche Sonderzahlungen, Zulagen und Vergütungen ergänzt. Das zuständige Ministerium kann zusätzlich Anwärtersonderzuschläge gewähren. Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach dem Eingangsamt, in das die Anwärter/innen unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes eintreten. In Laufbahnen des gehobenen Dienstes beträgt er ab 1. August 2004 in den alten Bundesländern € 866, in den neuen Bundesländern € 801.

Quellen:

Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vom 27.07.1957 (BGBl. l S. 993), Neufassung durch Bekanntmachung vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12.06.2007 (BGBl. I S. 1037)

Fundstelle: 1957 (BGBl. l, 993), 2002 (BGBl. I, 686, 2138, 2167, 3020, 3082, 3101, 3177), 2003 (BGBl. I, 1798, 2848), 2004 (BGBl. I, 630, 1248, 1950, 2027, 3235, 3390), 2005 (BGBl. I, 931, 1234, 1818, 1970, 2809), 2006 (BGBl. I, 2039, 3171), 2007 (BGBl. I S. 1037) Internet

Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2.BesÜV) in der Fassung vom 27.11.1997 (BGBl. I. S.2764), zuletzt geändert durch Artikel 350 der VO vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)

Fundstelle: 1991 (BGBl. I. S.1345), 1997 (BGBl. I. S. 2764), 2001 (BGBl. I. S. 618, 621, 3702), 2003 (BGBl. I S. 1798, 2304), 2006 (BGBl. I S. 2407) Internet

Volltext (pdf, 1680kB) (zum Seitenanfang)

Ausbildungskosten Ausbildungskosten

Während der schulischen Lehrgänge in einigen Ländern können Kosten für Unterbringung und Verpflegung anfallen. Die Höhe dieser Kosten ist unterschiedlich und richtet sich nach dem konkreten Einzelfall.

Förderungsmöglichkeiten

Während des Vorbereitungsdienstes bestehen keine Förderungsmöglichkeiten wie zum Beispiel Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG.

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Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert in der Regel 2 Jahre, die Mindestdauer beträgt 1 Jahr.

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Verlängerungen

• Wenn Anwärter/innen die Laufbahnprüfung nicht bestehen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden.

• Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall auch verlängert werden, wenn die Ausbildung aus zwingenden Gründen für längere Zeit unterbrochen wurde. Gründe können unter anderem sein:

• ein Beschäftigungsverbot nach der Mutterschutzverordnung für Beamtinnen

• die Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Zivildienstes

• Elternzeit

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• längere Krankheit

Die Rechtsgrundlagen finden Sie in Rechtliche Regelungen.

(zum Seitenanfang)

Ausbildungsform

Die praktische Ausbildung bei den Ausbildungsbehörden der Fachbereiche wechselt mit theoretischen Lehrgängen an Bildungseinrichtungen der öffentlichen Verwaltung, beispielsweise an Verwaltungsfachhochschulen .

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Ausbildungsaufbau Vorbereitungsdienst

theoretische und praktische Ausbildung im Wechsel

Ausbildungsdauer 1 bis 2 Jahre

Praktische Ausbildungsabschnitte

bei den Fachdienststellen je nach Bundesland und Fachrichtung unterschiedliche Anzahl und Dauer

Theoretische Lehrgänge

bei den Bildungseinrichtungen je nach Bundesland und Fachrichtung unterschiedliche Anzahl und Dauer

Laufbahnprüfung

(Staatsprüfung) vor den zuständigen Prüfungskommissionen (zum Seitenanfang)

Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Ausbildungsabschluss

Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst wird die Ausbildung zum Beamten/zur Beamtin bei Behörden der Länder (gehobener technischer Dienst) mit der Laufbahnprüfung beendet.

Erforderliche Nachweise

Während der fachtheoretischen Ausbildung werden Lernzielkontrollen durchgeführt und Zwischenbeurteilungen erstellt. Je nach Fachrichtung und Bundesland sind auch Zwischenprüfungen möglich, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahnprüfung ist.

Erforderliche Prüfungen

Laufbahnprüfung Die Ausbildung schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Sie besteht in der Regel aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. In der schriftlichen Prüfung werden z.B. Themen aus folgenden Lehrfächern bearbeitet:

• Prüfungsfächer der einzelnen Fachgebiete

• Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

Prüfungsdauer: Mehrere Prüfungstage, in der Regel zwischen 3 und 5 Stunden pro Prüfungstag (unterschiedlich je nach Fachrichtung und Bundesland) Die Inhalte der mündlichen Prüfung unterscheiden sich je nach Fachrichtung und Bundesland. Die Prüfungsdauer beträgt in der Regel zwischen 30 und 60 Minuten.

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Prüfungswiederholung

Nicht bestandene Prüfungen können in der Regel einmal wiederholt werden.

Prüfende Stelle

Die Prüfungen werden bei Prüfungsausschüssen abgelegt, die bei den schulischen Einrichtungen, bei den Ausbildungsbehörden, bei den Bezirksregierungen oder Fachministerien eingerichtet sind. Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter Rechtliche Regelungen.

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Abschlussbezeichnung

Die Laufbahnbezeichnung lautet - je nach Fachrichtung - zum Beispiel:

• Beamter/Beamtin im Gewerbeaufsichtsdienst (gehobener technischer Dienst) (zum Seitenanfang)

Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung

Für die Ausbildung im gehobenen technischen Dienst bei Behörden der Länder braucht man in der Regel die Fachhochschulreife und den Abschluss einer Fachhochschulausbildung in einem Studiengang, der für die jeweilige Laufbahn vorgeschrieben ist. Daneben müssen die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Unterschiedlich je nach Bundesland wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.

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Schulische Vorbildung - rechtlich

Voraussetzung für die Einstellung ist:

• die Fachhochschulreife oder

• allgemeine Hochschulreife oder

• ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand (zum Seitenanfang)

Berufliche Vorbildung - rechtlich

Voraussetzung für die Einstellung ist in der Regel der Abschluss einer Fachhochschulausbildung in einem Studiengang, der für die Laufbahn vorgeschrieben ist.

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Mindestalter

Es ist kein bestimmtes Mindestalter vorgeschrieben.

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Höchstalter

Je nach Fachrichtung und Bundesland kann eingestellt werden, wer in der Regel das 30. bis 35. Lebensjahr, für schwerbehinderte Menschen das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat. Ausnahmen sind zulässig, zum Beispiel bei:

• Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (je Kind 3 Jahre): Höchstalter 40 Jahre

• Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen (Pflegegesetz)

• Inhabern/Inhaberinnen eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins (Soldaten/Soldatinnen auf Zeit mit zwölfjähriger Dienstzeit):

ohne Höchstaltersbegrenzung

• Personen, die unter § 7 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz fallen (Soldaten/Soldatinnen auf Zeit ohne formale

Eingliederungsberechtigung in den Öffentlichen Dienst, wenn sie sich binnen einer Frist von 6 Monaten um Einstellung in den Öffentlichen Dienst bewerben): ohne Höchstaltersbegrenzung

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Geschlecht

Die Ausbildung ist für Frauen und Männer gleichermaßen geeignet.

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Auswahlverfahren

Bei den gehobenen technischen Laufbahnen richtet sich die Personenauswahl meistens nach den Zeugnisnoten und einem persönlichen Vorstellungsgespräch, teilweise müssen sich die Bewerber/innen auch einem Einstellungstest unterziehen.

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Weitere Ausbildungsvoraussetzungen

Grundvoraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst:

• Deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 116 Grundgesetz oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union

• Gewähr für das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes

• Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, das heißt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, guter Leumund, nicht entmündigt und nicht vorbestraft

• Eignung für die Laufbahn (aufgrund der charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen), die gegebenenfalls durch unterschiedliche Auswahlverfahren festgestellt wird; obligatorisch: ärztliche Einstellungsuntersuchung

Neben den üblichen Bewerbungsunterlagen sind gegebenenfalls folgende Nachweise beizufügen:

• Zulassungs- bzw. Eingliederungsschein oder Bestätigung gemäß § 10 Abs. 4 Soldatenversorgungsgesetz

• Beglaubigte Kopie des Schwerbehindertenausweises

Spätestens bei Einstellung werden zudem in der Regel folgende Unterlagen verlangt:

• Beglaubigte Geburts-, ggf. Heiratsurkunde

• Schulden- und Vorstrafenerklärung

• Gesundheitszeugnis

• Gegebenenfalls Nachweis der Staatsangehörigkeit

Außerdem ist bei der örtlichen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen.

Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für bestimmte Personengruppen:

• Eine Anstellung als Beamter/Beamtin (auf Widerruf) für Angehörige von Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) angehören, scheitert derzeit in der Regel an dem gesetzlichen Vorbehalt, dass nur Deutsche im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates Beamte und Beamtinnen werden können. Ausnahmen: Wenn für die Gewinnung der

Beamten/Beamtinnen ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht Wenn die Aufgaben es erfordern, dürfen nur Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz in das Beamtenverhältnis berufen werden. § 4 Beamtenrechtsrahmengesetz

• Da Aussiedler und Aussiedlerinnen Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, entspricht ihre Einstellung den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen. Die Anerkennung der Bildungsnachweise von Aussiedlern und Aussiedlerinnen ist durch Beschluss der Kultusministerkonferenz geregelt.

• Nach dem Schwerbehindertenrecht (Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)) soll die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert werden, damit diese zu einem angemessenen Anteil am Erwerbsleben teilhaben können.

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Perspektiven nach der Ausbildung

Beamte und Beamtinnen im gehobenen technischen Dienst der Länder arbeiten bei den Länderbehörden. Sie werden sich in der Regel spezialisieren, in der Gewerbeaufsichtsverwaltung z.B. auf Bereiche wie Arbeitsschutz, Technischer Öffentlichkeitsschutz oder Umweltschutz.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Beamtenausbildung ist die berufliche Bildung für Beamte und Beamtinnen im gehobenen technischen Dienst bei Behörden der Länder jedoch nicht beendet. Sie müssen sich sowohl auf ihren technischen Spezialgebieten als auch über politische Entscheidungen, gesellschaftliche Entwicklungen und Änderungen im öffentlichen Recht auf dem Laufenden halten, die sich auf ihre

Arbeitsgebiete auswirken können. Die Notwendigkeit des Lernens wird mit dem Berufsabschluss also nicht beendet sein, sondern sich durch das ganze Berufsleben ziehen (lebenslanges Lernen). Kenntnisse und Fertigkeiten, die spezialisierte Aufgabenerledigungen oder die Übernahme von Führungspositionen im technischen Dienst bei Behörden der Länder ermöglichen, werden im Rahmen von innerbehördlichen Weiterbildungen vermittelt. Es gibt aber auch Seminare, die das effektivere Zusammenarbeiten in der Verwaltung oder die Bürgerfreundlichkeit von öffentlichen Verwaltungen zum Thema haben. Viele öffentliche Stellen verfügen über eigene Einrichtungen zur Weiterbildung, die sich an den jeweils bestehenden fachlichen Bedürfnissen und den Fähigkeiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausrichtet. Ferner besteht die Möglichkeit, bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach erfolgreicher Weiterbildung in die nächsthöhere Laufbahn zu wechseln. Auch durch einen Zusatz- oder Aufbaustudiengang, beispielsweise im Bereich Verwaltungswissenschaften, lassen sich die eigenen Kenntnisse erweitern und interessante berufliche Perspektiven erschließen.

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Ausbildungsalternativen

Sollte sich Ihr Berufsziel Beamter/Beamtin bei Behörden der Länder (gehobener technischer Dienst) nicht verwirklichen lassen, so bedenken Sie bitte, dass es viele Berufe gibt, die ähnliche oder vergleichbare Tätigkeiten aufweisen. Vielleicht findet sich hier ein neuer Wunschberuf - eine echte Alternative. Zum Berufsziel Beamter/Beamtin bei Behörden der Länder (gehobener technischer Dienst) gibt es Alternativen in den Bereichen:

• Öffentlicher Dienst, Öffentliche Verwaltung

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Die Gemeinsamkeit der hier aufgeführten Berufe mit Ihrem Wunschberuf besteht in der Büro- und Verwaltungsarbeit und in der Anwendung von Rechtskenntnissen.

(zum Seitenanfang)

Ausbildungsalternativen (Liste)

Die nachfolgend aufgelisteten Ausbildungsalternativen weisen Gemeinsamkeiten mit dem Beruf Beamter/Beamtin bei Behörden der Länder (gehobener technischer Dienst) auf:

• Bereich Öffentlicher Dienst, Öffentliche Verwaltung Der Zusammenhang zwischen diesem Bereich und den Aufgaben von Beamten und Beamtinnen bei Behörden der Länder (gehobener technischer Dienst) ergibt sich aus ähnlichen Tätigkeiten. Sie beschäftigen sich innerhalb der öffentlichen Verwaltung mit Aufgaben der Sachbearbeitung, bereiten Entscheidungsgrundlagen vor, wenden

Rechtsvorschriften an oder leiten gegebenenfalls kleine Dienststellen. Grundlage der Arbeit sind technische Fach- und

Rechtskenntnisse. In der Ausbildung nehmen Lerngebiete wie Recht, Staat und Verwaltung eine wichtige Rolle ein. Alternativberufe:

• Beamt(er/in) - Bund (geh. techn. Dienst) in BERUFENET

• Beamt(er/in) - Kommunalverwaltung (geh. techn. Dienst) in BERUFENET (zum Seitenanfang)

Interessen

Nachteilig:

• Abneigung gegen das Anfertigen von schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Klausuren, Hausarbeiten, Protokolle etc.)

• Abneigung gegen das Durcharbeiten von Fachliteratur

• Abneigung gegen mündlichen Vortrag (Referate) (zum Seitenanfang)

Arbeitsverhalten

Keine Abweichung zu B (zum Seitenanfang)

Fähigkeiten

Keine Abweichung zu B (zum Seitenanfang)

Kenntnisse und Fertigkeiten Notwendig:

Von den folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten ist für die Berufsausbildung jeweils ein bestimmter Mindestausprägungsgrad notwendig. Ein darüber hinausgehender (höherer) Ausprägungsgrad ist meist vorteilhaft.

• Durchschnittliche Kenntnisse in Mathematik (Bezugsgruppe: Personen mit Hochschulreife )

• Durchschnittliche Kenntnisse in den naturwissenschaftlichen Fächern (unterschiedlich, je nach fachtheoretischem und berufspraktischem Bereich des Vorbereitungsdienstes) (Bezugsgruppe: Personen mit Hochschulreife)

• Durchschnittliche Leistungen in Deutsch, insbesondere Sicherheit in Rechtschreibung, Satzbau und Ausdruck (z.B. für den Schriftwechsel) (Bezugsgruppe: Personen mit Hochschulreife)

Förderlich:

• Kenntnisse in der Datenverarbeitung

• Fremdsprachenkenntnisse (unterschiedlich, je nach fachtheoretischem und berufspraktischem Bereich des Vorbereitungsdienstes) (zum Seitenanfang)

Gesetze/Regelungen

Je nach Fachrichtung und Bundesland wird der Vorbereitungsdienst in eigenen Verordnungen geregelt. Die jeweiligen Bestimmungen können voneinander abweichen. Als Beispiel für Ausbildungs- und Prüfungsordnungen hier die

• Dies gilt nur für Bundesland Schleswig-Holstein: Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes in der Agrarstrukturverwaltung des Landes Schleswig-Holstein vom

(8)

13.10.1992 (Amtsbl. Schl.-H. S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 38 der Landesverordnung vom 12.10.2005 (GVOBl. Schl.- H. S. 487)

Fundstelle: 1992 (Amtsbl. Schl.-H. S. 714), 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), 2003 (GVOBl. Schl.-H. S.

503), 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487) Internet (zum Seitenanfang)

Referenzen

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