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Änd. Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ Sehmatal

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Erste Verordnung

des Regierungspräsidiums Chemnitz

zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Sehmatal

Vom 10. Oktober 2003

Aufgrund von § 20 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 571) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426) geändert worden ist, und § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeit für Änderungen der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland vom 23. September 2002 (SächsGVBl. S. 283) wird verordnet:

§ 1

Änderung der Schutzvorschrift

Auf den in § 2 näher dargestellten vier Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Sehmatal im Landkreis Annaberg wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ ( Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 14. April 2003 (SächsGVBl. S. 112), geändert worden ist, wie folgt geändert (Umzonierung).

§ 2

Gegenstand der Umzonierung

(1) 1Fläche 1:

Eine in der Nähe des Bahnhaltepunktes Unterneudorf befindliche Fläche wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt (umzoniert).

2Diese Fläche umfasst einen Teil des Flurstücks 444/16 der Gemarkung Neudorf.

3Die Größe der umzonierten Fläche beträgt zirka 1,5 Hektar.

(2) 1Fläche 2:

Eine vor dem Ortseingang Kretscham-Rothensehma unmittelbar nördlich an der Staatsstraße S 266, aus Richtung der Ortslage Neudorf kommend, befindliche Fläche wird aus der Entwicklungszone in

die Schutzzone II überführt.

2Diese umfasst das Flurstück 788/3 der Gemarkung Neudorf.

3Die Größe der umzonierten Fläche beträgt zirka 1,5 Hektar.

(3) Fläche 3:

1. Eine Fläche, welche Bestandteil des Bebauungsplangebietes Gewerbegebiet „An der Salzstraße“ ist, wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt.

Diese umfasst einen Teil des Flurstücks 378 der Gemarkung Cranzahl.

Die Größe der umzonierten Fläche beträgt zirka 2,5 ha.

2. Eine sich unmittelbar an die unter Nummer 1 genannte Fläche anschließende Fläche wird aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt.

Diese umfasst einen Teil der Flurstücke 392a, 398a, 398c, 399 und der Gemarkung Cranzahl.

Die Größe der umzonierten Fläche beträgt zirka 2,7 Hektar.

(4) 1Fläche 4:

Ein Teil des Straßengrundstücks Richterstraße und eine nördlich daran anschließende Fläche am Ortsausgang von Cranzahl in Richtung Kühberg wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt.

2Diese umfasst einen Teil der Flurstücke 439/4 und 644 der Gemarkung Cranzahl.

3Die Größe der umzonierten Fläche beträgt zirka 0,6 ha.

(5) Die geänderten Naturparkgrenzen auf den Flächen nach den Absätzen 1 bis 4 sind in den Flurkarten 1 bis 4 des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 10. Oktober 2003 im ungefähren Maßstab 1 : 2 730 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen.

Änd. Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ Sehmatal

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 15.11.2003 Seite 1 von 2

(2)

(6) Die ungefähre Lage der Umzonierungsflächen ist in einer topografischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 10. Oktober 2003 im Maßstab 1 : 25 000 mit einem Kreissymbol lokalisiert.

(7) Die vier Flurkarten und die topografische Übersichtskarte sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 10. Oktober 2003 Regierungspräsidium Chemnitz Noltze

Regierungspräsident

Flur- und Übersichtskarten

Änd. Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ Sehmatal

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 15.11.2003 Seite 2 von 2

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