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Fünfte Verordnung über die durchschnittlichenverkehrsspezifischen Kosten nach demPersonenbeförderungsgesetz

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Fünfte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem

Personenbeförderungsgesetz

PBefG§45aV 5

Ausfertigungsdatum: 10.04.1990 Vollzitat:

"Fünfte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 741)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1989 +++)

(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 5 Buchst. b DBuchst. nn G v.

8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 45a Abs. 5 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2439) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr:

§ 1  

Die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer betragen bei den in § 45a Abs. 5 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes genannten Unternehmen 0,187 DM je Personen-Kilometer.

§ 2  

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Personenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3  

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.

Schlußformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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