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Entschädigung von ehrenamtlich tätigen Helfern in Einheiten des Katastrophenschutzes RdErl. des MI vom 26.6.2019

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2020

Entschädigung von ehrenamtlich tätigen Helfern in Einheiten des Katastrophenschutzes

RdErl. des MI vom 26.6.2019 – 24.5-14600/1/8 (MBl. LSA S. 276)

1. Anwendungsbereich

Dieser RdErl. regelt die Gewährung von Entschädigungen bei ehrenamtlicher Tätigkeit von Helfern, die in Einheiten des Katastrophenschutzes der unteren Katastrophenschutzbehör- den gemäß dem Aufstellungserlass Katastrophenschutz mitwirken.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Entschädigungen im Sinne dieses RdErl. sind Aufwandsentschädigungen sowie die anlassbezogene Pauschale.

2.2 Ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne dieses RdErl. sind Tätigkeiten zur Übernahme ei- ner Führungsfunktion für Zwecke des Katastrophenschutzes, zum Aufbau und zur Ausbil- dung der Einheiten des Katastrophenschutzes.

3. Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten von Helfern in den Ein- heiten des Katastrophenschutzes

3.1 Helfern, die eine ehrenamtliche Tätigkeit im Katastrophenschutz ausüben, kann eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale gewährt werden.

3.2 Für folgende Führungskräfte eines Fachdienstes im Katastrophenschutz darf die mo- natliche Pauschale nach Nummer 3.1 den Höchstbetrag von 61 Euro nicht überschreiten:

a) Verbandsführer, b) Zugführer.

Weiteren Führungskräften kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

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3.3 Die Zahlung einer doppelten Aufwandsentschädigung ist nicht zulässig, sofern die Auf- gaben deckungsgleich sind. Dieses trifft insbesondere für Führer von Einheiten für besonde- re Einsätze nach dem Brandschutzgesetz zu.

4. Anlassbezogene Pauschale

Ehrenamtlich tätigen Helfern im Katastrophenschutz, die als Ausbilder tätig sind, kann, ge- gebenenfalls zusätzlich, zu der nach Nummer 3.2 zu zahlenden Aufwandsentschädigung eine weitere Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale oder als anlass- bezogene Pauschale gezahlt werden. Letztere kann sich an den zu leistenden Unterrichts- stunden bemessen.

5. Verfahrensvorschriften

Die §§ 3, 4, 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3 sowie § 12 der Kommunal-Entschädigungsverordnung vom 29.5.2019 (GVBl. LSA S. 116) sind entsprechend anzuwenden.

6. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

7. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.7.2019 in Kraft.

An

das Landesverwaltungsamt

die Landkreise und kreisfreien Städte

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