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Rehabilitierung der nach § 175 StGB verurteilten homosexuellen Männer: Auftrag, Optionen und verfassungsrechtlicher Rahmen

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Academic year: 2022

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Forschung der ADS auf einen Blick:

Rehabilitierung der nach § 175 StGB verurteilten homosexuellen Männer: Auftrag, Optionen

und verfassungsrechtlicher Rahmen

Das Gutachten im Überblick

Homosexuelle Handlungen zwischen Männern waren – unter wechselnden Tatbestandsvorausset- zungen – bis 1994 strafbar. Die junge Bundesrepublik hatte den 1935 durch die Nationalsozialisten verschärften § 175 des Strafgesetzbuchs (StGB) übernommen. Die Opfer der Strafverfolgung nach 1945 bis zur Aufhebung der Strafvorschrift im Jahr 1994 wurden bis heute nicht rehabilitiert, die sie kriminalisierenden Urteile nicht aufgehoben. Hierzu wurde Prof. Dr. Martin Burgi mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, das Möglichkeiten einer Rehabilitierung der Opfer der Strafverfolgung prüfen sollte. Es kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Gesetzgeber zum Handeln, zur Reha- bilitierung verpflichtet ist. Trotz Aufhebung der Strafvorschrift im Jahr 1994 besteht der Strafmakel einer mit höherrangigem Recht unvereinbaren Strafvorschrift weiter fort. Daraus folgt für den Ge- setzgeber ein Rehabilitierungsauftrag, der auch eine Durchbrechung des Rechtsstaatsprinzips be- gründen kann. Dabei ist die Option einer kollektiven Rehabilitierung durch Aufhebungsgesetz einer individuellen Rehabilitierung vorzuziehen. Rechtlich unproblematisch ist die kollektive Entschädigung Autor, Titel und Erscheinungsjahr des Gutachtens

Prof. Dr. Martin Burgi, Rehabilitierung der nach § 175 StGB verurteilten homosexuellen Männer: Auf- trag, Optionen und verfassungsrechtlicher Rahmen, 2016

Die Ergebnisse

1. Nach der Vorschrift des § 175 StGB sind in der Bundesrepublik bis 1969 und in der DDR bis in das Jahr 1968 sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern ohne Vorliegen weiterer Umstände (nachfolgend: „einfache Homosexualität“) bestraft worden. Zwischen 1945 und 1969 führte die Strafverfolgungspraxis allein in der Bundesrepublik zu bis zu 50.000 Verurteilungen. Für die Betroffe- nen bedeutet dies durch die Haft erlittene Schädigungen an Freiheit, Leib und Seele und schwerwie- gende soziale Belastungen, die vom Verlust von Arbeitsplatz und Wohnung über die Ausgrenzung in weiten Teilen der Gesellschaft bis hin zum Verlust der bürgerlichen Existenz reichen. Auf diesen Zeit- raum konzentriert sich die grundsätzlich angelegte verfassungsrechtliche Untersuchung.

2. Bundestag und Bundesrat sehen mittlerweile durch die zwischen 1945 und 1969 fortbestehende Strafbarkeit der sogenannten einfachen Homosexualität die Menschenwürde der Betroffenen ver- letzt. Während der Bundestag sich bislang darauf beschränkt hat, sein „Bedauern“ auszusprechen, fordert der Bundesrat gesetzliche Regelungen, die „vorrangig“ die Aufhebung der einschlägigen Strafurteile zum Inhalt haben sollen. Durch das NS-Aufhebungsgesetz wurden im Jahre 2002 alle auf

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der Grundlage des § 175 RStGB während der nationalsozialistischen Zeit ergangenen Urteile aufge- hoben; § 175 RStGB ist nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland unverändert in der von den Nationalsozialisten verschärften Fassung im StGB beibehalten worden.

3. Die rechtswissenschaftliche Analyse zeigt, dass es eine verfassungsrechtliche Legitimation für staatliche Rehabilitierungsmaßnahmen zugunsten der Betroffenen gibt. Deren Bezugspunkt ist der gegenwärtige Zustand eines fortbestehenden Strafmakels auf der Grundlage einer mit höherrangi- gem Recht unvereinbaren Strafvorschrift (eben § 175 StGB). Dies knüpft an frühere Entscheidungen des BVerfG an, wonach der Fortbestand eines Strafmakels unter bestimmten Voraussetzungen Reha- bilitierungsmaßnahmen auslösen kann. Grundlagen des staatlichen Rehabilitierungsauftrags sind die grundrechtliche Schutzpflicht sowie das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip. Das Bestehen dieses Rehabilitierungsauftrags wirkt sich bei der Bestimmung etwaiger Grenzen für einzelne zu seiner Um- setzung ergriffene Maßnahmen aus. Der Rehabilitierungsauftrag selbst ist auf das Ziel, nicht bereits auf einzelne konkrete Maßnahmen gerichtet. Allerdings ist der Staat angesichts des fortbestehenden Strafmakels verpflichtet, die Vereinbarkeit dieses Zustands mit den Maßstäben des höherrangigen Rechts zu überprüfen und sein bisheriges Unterlassen neu zu bewerten.

4. Sowohl als Erstadressat des verfassungsrechtlich verankerten Rehabilitierungsauftrags als auch bei der Entscheidung zugunsten einer Durchbrechung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Rechtssi- cherheit und des Grundsatzes der Gewaltenteilung ist dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum eröffnet.

5. Als Maßnahmen der kollektiven Rehabilitierung kommen die Aufhebung der einschlägigen Strafur- teile durch Gesetz und/oder eine kollektive Entschädigungsleistung in Gestalt eines signifikanten Geldbetrages zwecks Durchführung von Aufklärungsprojekten, Erinnerungs- und Bildungsveranstal- tungen in Betracht. Die Erweiterung der Wiederaufnahmetatbestände nach § 359 StPO oder die Schaffung eines Verfahrens zur Erklärung der einzelnen Urteile für menschenrechtswidrig erscheinen demgegenüber ebenso wenig zur erfolgreichen Erfüllung des Rehabilitierungsauftrags geeignet wie eine Einzelfallentschädigung. Denn angesichts der Zeitabläufe ist davon auszugehen, dass in den al- lermeisten Fällen die maßgeblichen Verfahrensakten nicht mehr verfügbar sind und dass das die Maßnahmen der individuellen Rehabilitierung kennzeichnende Erfordernis von Einzelentscheidungen sowohl für die betroffenen Männer als auch für Gerichte bzw. Behörden einen kaum vorstellbaren Verfahrensaufwand verursachen würde.

6. Die dem Rehabilitierungsauftrag am besten genügende kollektive Rehabilitierungsmaßnahme der Aufhebung der einschlägigen Strafurteile würde nicht am Bestehen belastbarer verfassungsrechtli- cher Grenzen scheitern.

a) Insbesondere liegen alle Voraussetzungen für eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtssi- cherheit vor, da der fortbestehende Strafmakel auf einem klar abgrenzbaren Kreis von persönlich durch die staatliche Strafverfolgung und die strafrechtlichen Verurteilungen schwer Betroffenen las- tet und auf einer Norm (§ 175 StGB) beruht, die in qualifizierter Weise gegen Verfassungsvorschriften verstößt. Denn § 175 StGB stellt einen Eingriff in den unantastbaren Kernbereich privater Lebensge- staltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG dar, jedenfalls bildet er einen grob unverhältnismäßigen Eingriff in dieses Grundrecht. Jene Vorausset- zungen für eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtssicherheit knüpfen teilweise an bislang anerkannte Durchbrechungen an, die aber nicht als abschließend anzusehen sind; der bloße Schluss

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aus dem Umstand des bisherigen Fehlens eines Aufhebungsgesetzes innerhalb der zeitlichen Geltung des Grundgesetzes (also ohne einen Systemumbruch) auf dessen Verfassungswidrigkeit greift zu kurz.

b) Auch der (in den Worten des BVerfG) nirgends rein verwirklichte Grundsatz der Gewaltenteilung kann im hier vorliegenden Falle eines qualifizierten Verfassungsverstoßes der Strafandrohungsvor- schrift (des § 175 StGB) einerseits, einer kollektiven, klar abgrenzbaren Betroffenheit andererseits durchbrochen werden, zumal ein Aufhebungsgesetz lediglich ad personam wirken und primär an die frühere Verantwortung des Gesetzgebers selbst anknüpfen würde.

c) Schließlich würde die Aufhebung der Strafurteile auf der Grundlage des § 175 StGB keine Verlet- zung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf den gleichzeitigen Fort- bestand von Verurteilungen aufgrund eines Verstoßes gegen die seinerzeit bestehenden Straftatbe- stände der Kuppelei bzw. des Ehebruchs bewirken. In beiden Fällen liegt kein bzw. ein vergleichswei- se deutlich weniger qualifizierter Verfassungsverstoß vor und bestand eine weniger intensive Verfol- gungspraxis sowie eine schwächere Betroffenheit. Die Stigmatisierung und die Intensität der gesell- schaftlichen Repressionen, die die von einer Verurteilung nach § 175 StGB Betroffenen überwiegend und typischerweise erlitten haben, sind insoweit unvergleichlich.

7. Ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken würde die Rehabilitierungsmaßnahme einer kol- lektiven Entschädigungsleistung auslösen.

Mehr Informationen

Das Gutachten „Rehabilitierung der nach § 175 StGB verurteilten homosexuellen Männer: Auftrag, Optionen und verfassungsrechtlicher Rahmen“ steht => hier als Download zur Verfügung.

In gedruckter Form ist das Gutachten im Nomos Verlag erschienen: Burgi/Wolff, Rehabilitierung der nach § 175 StGB verurteilten homosexuellen Männer, ISBN 978-3-8487-3277-7.

Kontaktdaten: Antidiskriminierungsstelle des Bundes Glinkastraße 24

10117 Berlin

Telefon: +49 (0) 3018 555 – 1855

Juristische Erstberatung - E-Mail: beratung@ads.bund.de Allgemeine Anfragen - E-Mail: poststelle@ads.bund.de

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