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Vorsatzhaftung des Auftragnehmers bei IT-Projekten - ein unterschätztes Risiko?

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Academic year: 2022

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bei IT-Projekten - ein unterschätztes Risiko?

Vorsatz und Arglist bei IT-Projekten, Bezüge zum Prozessrecht und internationalen Schiedsverfahrensrecht

Daniel Fuchs, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

(2)

•  Vorsatzhaftung überwindet jede vereinbarte Haftungsbeschränkung

•  Vorsatzhaftung führt zu weitreichenden Haftungsfolgen

•  Vorsatz muss bewiesen werden Rechtliche Rahmenbedingungen

(3)

•  Viele Projekte scheitern oder geraten in Schieflage

•  Überdurchschnittliche Schadensträchtigkeit

•  Typischerweise werden

Haftungsbeschränkungen vereinbart

•  Schiedsklauseln sind allgemein üblich Besonderheiten bei IT-Projekten

(4)

•  Planungsrisiko

•  Entwicklungsrisiko (first of its kind)

•  Ressourcenrisiko

•  Schnittstellen / Systemintegration

•  Komplexität

Typische Risiken bei IT-Projekten

(5)

•  Vorvertraglich – Täuschung über

Leistungsfähigkeit (einschl. Leistungstermin)

•  Vertraglich – Täuschung über Projektstatus

•  Nachvertraglich – Vorsätzliche Verletzung von Warnpflichten

Phasen möglicher Vorsatzhaftung

(6)

•  Keine „Behauptung ins Blaue hinein“

•  Aber: Behauptung vermuteter Tatsachen zulässig (BGH NJW-RR 1988, 1529; NJW 1996, 3147)

•  Darlegung hinreichender Anhaltspunkte

–  Z.B. erhebliche objektive Mängel –  Erheblicher Leistungsverzug

Darlegungsprobleme

(7)

•  Kein Ausforschungsbeweis

•  Aber auch hier: Beweisangebot zu vermuteten Tatsachen zulässig

•  Beweismittel:

–  Zeugen

–  Dokumente (Urkunden) –  Sachverständigengutachten

Beweismittelfragen

(8)

•  § 142 ZPO

•  Art. 3 (3) IBA-Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration

•  Rule 34 Federal Rules on Civil Procedure („pre-trial discovery“)

Insbesondere: Vorlage von Dokumenten

(9)

•  Auch anwendbar auf Urkunden, die im Besitz der nicht beweisbelasteten Partei sind (BGHZ 173, 23)

•  Konkrete Urkunde; nicht: Urkundengesamtheit

•  Ungefähre Beschreibung soll genügen;

Grenze: Zumutbarkeit (Wagner JZ 2008, 706)

•  Benennung der beweiserheblichen Tatsache

•  Schiedsgericht hat weitergehendes Ermessen Dokumentenvorlage - § 142 ZPO

(10)

•  Anordnung einer pre-trial discovery theoretisch möglich

•  Im übrigen z.B. in-trial discovery nach Art. 3 (3) IBA-Rules:

–  „description … of a narrow and specific category of Documents that are reasonably believed to exist“

–  „relevant to the case and material to its outcome“

Internationale Schiedsverfahren

(11)

•  Planungsdokumente

•  Projektstatusberichte / Risikoanalysen („Ampel“)

•  Unterauftragnehmer-Verträge samt Spezifikationen

•  Sitzungsprotokolle

•  Dokumentation einschl. Entwürfe

•  Testprotokolle

Relevante Dokumente

(12)

•  Unerheblichkeit

•  Ungenaue Beschreibung

•  Ausforschung

•  Verletzung von Geheimnissen Dritter (aber Schwärzung möglich)

•  Beweisverwertungsverbot (Kenntniserlangung durch Straftat)

Weigerungsgründe

(13)

•  Übertrieben optimistische Leistungsbeschreibung

•  Unterlassene oder nicht dokumentierte Aufdeckung von Projektrisiken / Statusinformationen

•  Unvollständige Status-Dokumentation

•  Übertrieben pessimistische Risiko-/Statusanalysen externer Berater („Geschäft mit der Angst“)

•  Undokumentiertes „Grün“-Schalten (Projektampel)

•  Diskrepanz interne – externe Kommunikation

•  Kassandra-Effekt

•  Unbedachte Auswahl von Schiedsklauseln,

Typische Gefahrenquellen

(14)

•  Interne pre-trial discovery (insb. eDiscovery)

•  Sperrung von risikoträchtigen Dokumenten („Giftschrank“)

•  Vermeidung von Zufallsfunden (Bezüge in Anlagen, Mitbringen von Dokumenten)

•  Vorbereitung der eigenen Partei, Zeugen Konsequenzen für Prozessführung

(15)

•  projektadäquates Risikomanagement

•  Dokumentation der Offenlegung von Risiken

–  Vorvertraglich

–  Laufende Projektstatus-Reports

•  Identifizierung und Sperrung von kritischen Dokumenten

•  Sorgfältige Backup-Dokumentation von Rot-Gelb- und Gelb-Grün-Schaltungen bei Projektampeln

•  Sensibilisierung des Projektleiters

•  Verpflichtung des Projektteams und ext. Berater

•  Sorgfältige Gestaltung von Schieds- und

Konsequenzen für Beratung

Referenzen

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