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Abgeurteilte und Verurteilte in Bayern 2013

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(1)

Herausgegeben im August 2014

Statistische Berichte

Kennziffer B VI 1 j 2013

Ergebnisse der Strafverfolgungsstatistik

Abgeurteilte und Verurteilte in Bayern 2013

j

(2)

Statistische Berichte

bieten in tabellarischer Form neuestes Zahlen- material der jeweiligen Erhebung. Dieses wird, soweit erforderlich, methodisch erläutert und kurz kommentiert.

Herausgeber, Druck und Vertrieb Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung St.-Martin-Str. 47

81541 München

Zeichenerklärung

0

– /

·

...

x

mehr als nichts, aber weniger als die Hälfte der kleinsten in der Tabelle nachgewiesenen Einheit nichts vorhanden oder keine Veränderung keine Angabe, da Zahl nicht sicher genug Zahlenwert unbekannt, geheimzuhalten oder nicht rechenbar

Angabe fällt später an

Tabellenfach gesperrt, da Aussage nicht sinnvoll ( )

p r s D

Nachweis unter dem Vorbehalt, dass der Zahlenwert erhebliche Fehler aufweisen kann vorläufiges Ergebnis

berichtigtes Ergebnis geschätztes Ergebnis Durchschnitt entspricht

Auf- und Abrundungen

Im Allgemeinen ist ohne Rücksicht auf die End- summen auf- bzw. abgerundet worden. Deshalb können sich bei der Summierung von Einzelangaben geringfügige Abweichungen zu den ausgewiesenen Endsummen ergeben. Bei der Aufgliederung der Gesamtheit in Prozent kann die Summe der Einzel- werte wegen Rundens vom Wert 100 % abweichen.

Eine Abstimmung auf 100 % erfolgt im Allgemeinen nicht.

Vertrieb

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E-Mail vertrieb@statistik.bayern.de Telefon 089 2119-3205

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(3)

Abb. 1 Rechtskräftig Verurteilte in Bayern seit 1993 nach Altersgruppen 12 Abb. 2 Rechtskräftig Verurteilte in Bayern 2013 nach Hauptdeliktsgruppen in Prozent 12 Abb. 3 Rechtskräftig Abgeurteilte in Bayern seit 1983 nach Art der Entscheidung 13 Abb. 4 Nach allgemeinem Strafrecht zu Freiheitsstrafe Verurteilte in Bayern 2013 nach Dauer der

Freiheitsstrafe und Strafaussetzung 13

Abb. 5 Rechtskräftig verurteilte Ausländer in Bayern 2013 nach ausgewählten Straftatengruppen 14 Abb. 6 Nach allgemeinem Strafrecht zu Geldstrafe Verurteilte in Bayern 2013 nach Anzahl und

Höhe der Tagessätze 14

Textbeitrag

Strafverfolgungsstatistik in Bayern 2013 15

Abb. 7 Rechtskräftig Verurteilte mit Straftaten im Straßenverkehr nach dem StGB

in Bayern seit 1983 19

Übersichten

Rechtskräftig Verurteilte insgesamt in Bayern seit 2004 nach Geschlecht, Altersgruppen

und Art der schwersten Straftat, mit Verurteiltenziffern (für alle bzw. nur deutsche Verurteilte) 20 Rechtskräftig Abgeurteilte in Bayern seit 2004 nach Art der Entscheidung 21 Rechtskräftig Abgeurteilte in Bayern 2013 nach Art der Entscheidung 21 Nach allgemeinem Strafrecht rechtskräftig Verurteilte in Bayern 2013

nach Art der schwersten Strafe 22

Nach Jugendstrafrecht rechtskräftig Verurteilte in Bayern 2013 nach Art der schwersten

Strafe oder Maßnahme 22

Rechtskräftig Verurteilte in Bayern 2013 und 2012 nach Hauptdeliktsgruppen

und ausgewählten Straftaten 23

Rechtskräftig verurteilte Ausländer und Staatenlose in Bayern 2013 nach Hauptdeliktsgruppen 24 Verurteilte Ausländer 2013 nach ausgewählter Staatsangehörigkeit 25 Abgeurteilte und Verurteilte 2013 nach Landgerichtsbezirken 26

Allgemeines Strafrecht und Jugendstrafrecht

1. Abgeurteilte und Verurteilte 2013 nach Art der Straftat, Art der Entscheidung sowie Alter 28

1a. Verurteilte 2013 nach Art der Straftat und Altersgruppen 92

1b. Abgeurteilte und Verurteilte 2013 nach Straftaten der Gewaltkriminalität (lt. PKS) 97 2. Abgeurteilte 2013 nach Art der Straftat und Maßregeln der Besserung und Sicherung 98 3. Verurteilte 2013 nach Art der Straftat sowie Nebenstrafen und Nebenfolgen 100 4. Abgeurteilte und andere Personen mit Untersuchungshaft 2013 nach Art der Straftat, Art der

Entscheidung sowie Dauer der Untersuchungshaft 102

5. Verurteilte Ausländer 2013 nach Art der Straftat, Altersgruppen und nach ausgewählter

Staatsangehörigkeit 110

6. Wegen Straftaten an Kindern Abgeurteilte und Verurteilte 2013 nach Art der Tat und

Zahl der Opfer 120

(4)

10. Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte 2013 nach Art der Straftat, nach Vorstrafen und früheren

Maßnahmen 140

Jugendstrafrecht

11. Nach Jugendstrafrecht Abgeurteilte und Verurteilte 2013 nach Art der Straftat und

Art der Entscheidung 148

12. Nach Jugendstrafrecht Verurteilte 2013 nach Art der Straftat, Art der Hauptstrafe und

Strafaussetzung zur Bewährung 150

13. Nach Jugendstrafrecht Verurteilte 2013 nach Art der Straftat sowie nach der Art der insgesamt

angeordneten Strafen und Maßnahmen 158

14. Nach Jugendstrafrecht Verurteilte 2013 nach Art der Straftat, nach Vorstrafen

und früheren Maßnahmen 160

Verurteiltenziffern

15. Verurteilte Deutsche auf 100 000 Einwohner (Verurteiltenziffern) 2013 nach Art der Straftat und

Altersgruppen 168

Sondertabellen

16. Aburteilungen und sonstige Entscheidungen 2013, die mit der Weisung verbunden waren, sich um einen TÄTER-OPFER-AUSGLEICH zu bemühen,

nach der Art der Aburteilung/sonstigen Entscheidung 173

17. Aburteilungen und Verurteilungen 2013, die mit der Weisung verbunden waren, sich um einen TÄTER-OPFER-AUSGLEICH zu bemühen,

nach dem angewandten Strafrecht und Altersgruppen 174

18. Verurteilungen 2013 nach allgemeinem Strafrecht sowie alle Entscheidungen nach Jugendstrafrecht auf Jugendstrafe, Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln, die mit der Weisung verbunden waren, sich um einen TÄTER-OPFER-AUSGLEICH zu bemühen,

nach dem angewandten Strafrecht und der schwersten verhängten Strafe 184 19. Abgeurteilte und Verurteilte 2013 nach Art der Straftat und Altersgruppen 188

20. Verurteilte 2013 nach Straftaten und Entscheidungen 198

21. Abgeurteilte und Verurteilte 2013 nach der Straftat des Wehrstrafgesetzes (WStG) und nach

Entscheidungen 206

Anhang

Strafmündige deutsche Bevölkerung in Bayern am 1. Januar 2013 208

Zählkarte für Personen, die nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt wurden 209 Zählkarte für Personen, die nach Jugendstrafrecht abgeurteilt wurden oder bei denen

gem. § 45 Abs. 3 JGG von der Verfolgung abgesehen wurde 211

Veröffentlichungen zur Strafverfolgungsstatistik 213

Qualitätsmerkmale der Statistik 218

(5)
(6)

- Verbrechen oder Vergehen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), - Verbrechen oder Vergehen nach anderen Bundesgesetzen oder - Vergehen nach Landesgesetzen

verantworten mussten. Ordnungswidrigkeiten, auch wenn sie in den Zuständigkeitsbereich der Strafgerichte fallen, werden nicht berücksichtigt.

Das Datenmaterial wird über Zählkarten bzw. inhaltsgleiche Datensätze erfasst, die die Strafvollstreckungsbehörden (Staats- anwaltschaften, Amtsgerichte) nach Rechtskraft des Urteils oder nach sonstiger endgültiger Erledigung des Falles für jede ab- geurteilte Person ausfüllen bzw. erstellen und dem Statistischen Landesamt zur weiteren Bearbeitung übersenden. Je nach Art des angewandten Rechts wird im Erhebungsprogramm unterschieden zwischen Straftaten, die nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt wurden, und Straftaten, die nach Jugendstrafrecht abgeurteilt wurden. Der besseren Anschaulichkeit wegen sind die beiden Erhebungsvordrucke für die manuelle Bearbeitung im Anhang abgedruckt, obwohl die Datenlieferung nun fast nur noch auf elektronischem Weg erfolgt.

Der Fragenkatalog enthält neben allgemeinen Ordnungsangaben, die insbesondere für Rückfragen von Bedeutung sind, Merkmale zur Person (z.B. Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit) und ausführliche Nachweisungen zu den Straftaten. Er befasst sich im Weiteren mit dem Inhalt der Entscheidung des Gerichts, d.h. mit den erkannten Haupt- und Nebenstrafen, den angeordneten Maßregeln der Besserung und Sicherung und mit "Sonstigen Entscheidungen" wie Freispruch, Einstellung oder Strafaussetzung zur Bewährung. Außerdem sind Angaben über eine eventuell vorausgegangene Untersuchungshaft zu ma- chen sowie über frühere Verurteilungen, Maßregeln oder Nebenstrafen. Für ausgewählte Straftatbestände ist ferner anzu- geben, ob ein oder mehrere Kind(er) Opfer der Straftat war(en) oder ob bei typischen Straßenverkehrsdelikten die Tat in Ver- bindung mit einem Verkehrsunfall stand.

Die Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Justiz vom 20. November 1974 (JMBl S. 352) regelt die Erfassung der Strafverfolgungsstatistik im Einzelnen und enthält darüber hinaus eine Anleitung zur Erstellung der Statistik, in der unter ande- rem auch einzelne Begriffe definiert sind. Die Strafvollstreckungsbehörden senden die Datensätze bzw. Belege dem Statisti- schen Landesamt monatlich zur weiteren statistischen Verarbeitung zu. Nach den entsprechenden Signier- und Plausibilitäts- kontrollen werden die Daten zu Jahresergebnissen konzentriert.

Die Ergebnisse der jährlichen Aufbereitung werden in bundeseinheitlichen (Liefer-) Tabellen zusammengestellt. Die Form die- ser nicht für Veröffentlichungszwecke konzipierten Tabellen ist jedoch wenig ansprechend und zum Teil nur schwer lesbar. Mit den im vorliegenden Heft veröffentlichten Tabellen wird versucht, diese Unebenheiten zu beseitigen.

Die Vorspalten zu den Tabellen basieren auf dem sog. Straftatenverzeichnis. Es gliedert die Straftaten nach folgenden Grup- pen. Teil 1 Hauptdeliktsgruppen, Teil 2 Straftaten zusammengefasst nach den 30 Abschnitten des StGB und sonstiger Sum- menbildungen sowie Teil 3 Einzelstraftaten nach dem Straftatenverzeichnis, in denen rund 500 Positionen ausgewiesen wer- den. In Tabelle 1 wird dabei das gesamte Straftatenverzeichnis angeschrieben, in den nachfolgenden Tabellen sind nur ausgewählte Straftaten der Teile 1, 2 und Summenbildungen ausgewiesen. Die Tatbestandsgruppen und -untergruppen sind wie folgt gegliedert:

Teil 1 Hauptdeliktsgruppen STV-Nr. 1 bis 9

Teil 2 Abschnitte des StGB und sonstige Zusammenfas- sungen

STV-Nr. 01 bis 99 und 9005

Teil 3 Einzelstraftaten und ausgewählte Summenbil- dungen

STV-Nr.

1011 – 6990 Straftaten ohne Straftaten im Straßenverkehr (sog. klassische Kriminalität),

darunter

1011 – 1990 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) außer im Straßenverkehr,

2001 – 2990 Straftaten nach dem Wehrstrafgesetz (WStG)

1 ) Vergleiche "Zeitschrift des Bayerischen Statistischen Landesamts", 108. Jahrgang 1976, Seite 51 ff.

(7)

Strafgesetzbuch (StGB),

8001 – 8990 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG),

9015 – 9980 besondere Summen aus dem Straßenverkehr.

Die Tabelle 6 (wegen Straftaten an Kindern abgeurteilte Personen), hat eine eigene Vorspaltengliederung. Sie ist auf Straftaten, die gegen Kinder gerichtet waren, besonders abgestellt.

Um die Veröffentlichung übersichtlich zu gestalten, werden die Vorspalten der Tabellen 2, 3, 7, 11, 13 und 16 nur in Kurzfas- sung gebracht, und zwar zusammengefasst zu Teil 1 mit den neun sogenannten Hauptdeliktsgruppen.

Bei der Interpretation der folgenden Ergebnisse ist zu beachten:

In der Strafverfolgungsstatistik wird ein Verurteilter nur einmal je Verfahren gezählt, und zwar bei der Straftat, die nach Art und Höhe mit der schwersten Strafe bedroht ist, unabhängig davon, ob er in Idealkonkurrenz mehrere Vorschriften verletzt oder in Realkonkurrenz mehrere Straftaten begangen hat

2

). Der angetrunkene Verkehrssünder, der z.B. durch zu schnelles Fahren einen Unfall verursachte, bei dem Menschen getötet u n d verletzt worden sind, wird nur bei § 222 StGB (fahrlässige Tötung) gezählt, auch wenn er nach dem Unfall noch Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) begeht. Sind keine Menschen getötet, aber doch verletzt worden, ist er bei § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) zu erfassen. Unter § 142 StGB schließlich werden nur die Unfallflüchtigen ausgewiesen, die einen Unfall verursachten, bei dem keine Personen zu Schaden kamen.

Begriffsbestimmungen und Erläuterungen zum Tabellenteil

Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden oder bei denen das Strafverfahren nach Eröffnung der Hauptverhandlung durch Urteil oder Einstellungsbeschluss endgültig und rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen getroffen wurden. Bei der Aburtei- lung von Straftaten, die in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen wurden, ist nur die Straftat statistisch erfasst, die nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Werden mehrere Straftaten der gleichen Person in mehre- ren Verfahren abgeurteilt, so wird diese Person für jedes Strafverfahren gesondert gezählt.

Absehen von der Verfolgung. Beschuldigte, bei denen der Staatsanwalt mit Zustimmung des Jugendrichters von der Verfol- gung der Strafsache abgesehen hat (§ 45 Abs. 3 JGG), sind in der Zahl der "Abgeurteilten" nicht enthalten. Sie werden jedoch in Spalte 27 der Tabelle 11 nachrichtlich ausgewiesen, ebenso sind sie in Tabelle 4 berücksichtigt.

Absehen von Strafe. Das Gericht kann trotz Vorliegens einer strafbaren Handlung von Strafe absehen, wenn die Folgen der Tat für den Angeklagten so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe verfehlt wäre (§ 60 StGB). Voraussetzung ist, dass die vom Beschuldigten verwirkte Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt.

Allgemeines Strafrecht wird gegen Erwachsene und zum Teil auch gegen Heranwachsende angewandt (siehe dort).

Andere Entscheidungen sind Freispruch, Einstellung des Strafverfahrens, Absehen von Strafe, Anordnen von Maßregeln der Besserung und Sicherung (selbständig oder neben Freispruch und Einstellung) sowie Überweisung an das Familiengericht gemäß § 53 JGG.

Auflagen. Entscheidet das Gericht nach allgemeinem Strafrecht, so kann es dem Täter gemäß §§ 56b und 56c StGB Auflagen und Weisungen erteilen, wenn es die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafarrests zur Bewährung ausgesetzt hat.

Entsprechende Bewährungsauflagen nach dem Jugendstrafrecht werden von der Statistik nicht erfasst.

Ausländer und Staatenlose. Personen, die sowohl die deutsche als auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, werden statistisch als Deutsche gezählt; die ausländische Staatsbürgerschaft bleibt unberücksichtigt. - Tabelle 5 ist nach aus- gewählten Staatsangehörigkeiten aufgeschlüsselt. Angehörige der Stationierungsstreitkräfte (Spalte 21) sind in den Spalten 7 bis 20 nicht erfasst. - Zu den Stationierungsstreitkräften zählen nicht nur die Soldaten, sondern auch ihre Familienangehörigen und Personen des zivilen Gefolges.

Aussetzen der Verhängung der Jugendstrafe. Der Jugendrichter kann nach Feststellung der Schuld eines Angeklagten die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen (§ 27 JGG). Wegen des vorläufigen Charakters der Sanktion sind diese Fälle in der Zahl der "Abgeurteilten" nicht enthalten. Sie werden jedoch in Spalte 26 der Tabelle 11 nachrichtlich ausgewiesen, ebenso sind sie in Tabelle 4 berücksichtigt. Wird die Aussetzung infolge schlechter Führung wider- rufen, erkennt der Richter auf Verhängung der Jugendstrafe nach § 30 JGG.

Einstellung des Verfahrens umfasst sämtliche endgültigen Einstellungen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) sowie nach den Bestimmungen des § 47 JGG, ggf. auch auf Grund einer Amnestie.

2 ) Vergleiche "Wirtschaft und Statistik", herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, Heft 6/1968

(8)

Frühere Verurteilung, früher angeordnete Maßnahme siehe bei "Vorbestrafte".

Geldstrafe ist nur bei Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht möglich. Sie wird in Tagessätzen verhängt und beträgt mindes- tens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes wird unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters festgesetzt (§ 40 StGB).

Gewaltkriminalität der Begriff stammt aus der Polizeilichen Kriminalstatistik. Unter der Bezeichnung "Gewaltkriminalität" sind folgende Delikte zusammengefasst: Mord, Totschlag, Vergewaltigung, Raub insgesamt, Körperverletzung mit Todesfolge, ge- fährliche und schwere Körperverletzung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Angriff auf den Luftverkehr. Ab dem Berichtsjahr 2011 wurde auch in der Strafverfolgungsstatistik eine Tabelle nach den Kriterien der Gewaltkriminalität eingeführt (siehe Tabelle 1b).

Hauptdeliktsgruppen. Abweichend vom bundeseinheitlichen Tabellenprogramm, das Angaben nach neun sog. Hauptdelikts- gruppen für alle Tabellen der Strafverfolgungsstatistik vorsieht, enthalten in dieser Veröffentlichung nur die Kurzfassungen (Ta- bellen 2, 3, 7, 11 und 13).

Nachweisungen für Hauptdeliktsgruppen. Falls Bedarf an der einen oder anderen Zusammenfassung besteht, kann sie der Benutzer selbst vornehmen; die Berechnung ist einfach. Die Übersicht "Hauptdeliktsgruppen der Strafverfolgungsstatistik" am Ende der Begriffsbestimmungen enthält die erforderlichen Hinweise.

Heranwachsende sind nach § 1 JGG Personen, die zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt sind. Ihre Aburteilung kann entweder nach dem allgemeinen oder nach dem Jugendstrafrecht erfolgen.

Jugendliche. Hierunter zählen Personen, die zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 JGG). Ihre Aburteilung erfolgt nach dem Jugendstrafrecht.

Jugendstrafe ist die einzige wirkliche Strafe des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Sie wird verhängt, wenn "Maßnahmen" nach dem JGG (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel) zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (§ 17 JGG). Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt zehn Jahre, das Mindestmaß sechs Monate (§ 18 JGG).

Früher konnte der Richter unter gewissen Voraussetzungen Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verhängen (§ 19 JGG). Die betreffende Bestimmung des § 19 JGG wurde aufgehoben durch das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBl I S. 1853). - Zuchtmit- tel und Erziehungsmaßregeln haben nicht die Rechtswirkung einer Strafe und führen auch zu keinem Eintrag in das Strafregis- ter.

Klassische Kriminalität. Hierzu zählt die Statistik alle Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB), soweit sie nicht den Stra- ßenverkehr betreffen, ferner alle Verstöße gegen strafrechtliche Nebengesetze des Bundes und des Landes mit Ausnahme des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).

Kinder, die bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt sind, gelten als schuldunfähig (§19 StGB). Eine gerichtliche Verurtei- lung ist ausgeschlossen. Die Strafverfolgungsstatistik erfasst nur strafmündige, d.h. 14 Jahre und ältere Personen. - In Tabelle 6 werden Straftaten ausgewiesen, deren (unmittelbare) Opfer Kinder nach der Definition des § 19 StGB waren.

Maßnahmen nach dem JGG sind Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel (siehe dort).

Maßregeln der Besserung und Sicherung gem. § 61 StGB sind freiheitsentziehende Maßregeln wie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder in Sicherungsverwahrung. Ferner zählen zu diesen Maß- regeln die Anordnung der Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot. Die Maßregeln werden teils in Verbindung mit Strafe, teils unabhängig davon in Fällen von Freispruch, Einstellung oder in einem selbständigen Verfah- ren angeordnet.

Nebenstrafen und Nebenfolgen werden nur in Verbindung mit Strafe verhängt. Von den verschiedenen möglichen Rechtsfol- gen erfasst die Statistik im Einzelnen: Fahrverbot (§ 44 StGB), Aberkennung von Bürgerrechten (nur § 45 Abs. 2 und 5 StGB), Verfall eines erlangten Vermögensvorteils (§§ 73, 73a StGB) sowie Einziehung von Gegenständen und Schriften, die mit der Tat in Verbindung gebracht werden können oder zur Vorbereitung gebraucht wurden.

Schwerste Strafe. Von mehreren verhängten Strafen oder Maßnahmen wird nur die schwerste ausgewiesen, zum Beispiel Freiheitsstrafe (bei Geldstrafe neben Freiheitsstrafe) in den Tabellen 5 und 8 oder Jugendstrafe (bei Erziehungsmaßregel ne- ben Jugendstrafe) in Tabelle 12. Von dieser Regel, nach der auch die Merkmale in Tabelle 4 erfasst sind, weicht nur die Dar- stellung in Tabelle 13 ab. Dort sind die insgesamt angeordneten Strafen und Maßnahmen gezählt.

Strafarrest (§ 9 WStG) kann nur gegen Angehörige der Bundeswehr verhängt werden.

Strafaussetzung zur Bewährung. Eine verhängte Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr kann das Gericht zur Bewäh-

rung aussetzen (§ 56 Abs. 1 StGB). Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, die Vollstreckung einer höheren

Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, auszusetzen (§ 56 Abs. 2 StGB). - Analoge Regelungen sieht das Jugendstraf-

recht (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 30 JGG) im Fall einer Verurteilung zu einer bestimmten Jugendstrafe vor.

(9)

Weisungen (§ 153a Abs.1 Satz 2 Nr. 5 StPO). Neu eingeführt wurde dieser bereits durch das Gesetz zur strafrechtlichen Ver- ankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs vom 20. Dezember 1999 (BGBl I S. 2491), die statistische Erfassung erfolgt jedoch erst seit dem Berichtsjahr 2002.

Überweisung an das Familiengericht gemäß § 53 JGG wird von der Statistik nur erfasst, wenn der Täter nicht verurteilt wur- de.

Untersuchungshaft wird nach der Dauer und den Gründen der Unterstellung (§§ 112, 112a StPO) ausgewiesen.

Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB).

Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB).

Verkehrskriminalität. Der verwendete Begriff umfasst Straftaten nach den §§ 222, 229 und 323a StGB, soweit sie in Verbin- dung mit einem Verkehrsunfall stehen, ferner die §§ 142, 315b, 315c und 316 StGB sowie die §§ 21, 22 und 22a StVG.

Vermindert Schuldfähige. War die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen, erheblich vermindert (§ 21 StGB), so kann die Strafe gemildert werden. Verschiedentlich erfolgt auch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (siehe Tabellen 7 und 11).

Versuch einer Straftat. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 StGB). Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.

Verurteilte sind straffällig gewordene Personen, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geld- strafe verhängt wurde, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet worden ist. Verurteilt kann nur eine Person werden, die zum Zeitpunkt der Tat strafmündig, das heißt 14 Jahre oder älter, war.

Verurteiltenziffer. Zahl der rechtskräftig verurteilten Personen (ggf. einer bestimmten Personengruppe) eines Jahres, bezogen auf 100 000 Personen der strafmündigen Bevölkerung (ggf. derselben Personengruppe) am 1. Januar des Berichtsjahres. Zif- fern werden sowohl für deutsche Verurteilte insgesamt als auch für einzelne Personengruppen und Altersstufen sowie nach dem Geschlecht berechnet (siehe Tabelle 15).

Die Bevölkerungszahlen, anhand derer die Verurteiltenziffern berechnet wurden, kann man der Übersicht im Anhang ent- nehmen.

Verwarnte mit Strafvorbehalt. Hat jemand Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten (§ 59 StGB). Wegen des vorläufigen Charakters der Sanktion

werden die Verwarnten nicht als "Abgeurteilte" gezählt; Angaben sind jedoch in Tabelle 7, Spalte 24, nachrichtlich ausgewiesen, ebenso sind sie in Tabelle 4 berücksichtigt. - Wird der Strafvorbehalt gemäß § 59b StGB widerrufen, erfolgt Verurteilung zu der vorbehaltenen (Geld-) Strafe (siehe Tabelle 8).

Vorbestrafte sind Personen, die in einem früheren Verfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu Frei- heitsstrafe (auch Zuchthaus, Gefängnis, Haft), zu Jugendstrafe, zu Strafarrest (auch Einschließung) oder zu Geldstrafe verurteilt wurden. Statistisch gelten auch nach Jugendstrafrecht angeordnete frühere Maßnahmen (Zuchtmittel, Erziehungsmaßregeln) als frühere Verurteilungen.

Weisungen nach allgemeinem Strafrecht siehe unter "Auflagen".

Zuchtmittel sind gemäß § 13 JGG die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen (Wiedergutmachung, Zahlung eines Geldbetra-

ges, Entschuldigung bei dem Verletzten) und der Jugendarrest; er kann als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest verhängt

werden. Zuchtmittel werden angewandt, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Angeklagten jedoch das begangene Unrecht

deutlich gemacht werden muss.

(10)

0 Straftaten insgesamt 9990 oder "0"

1 StGB §§ 80 bis 168 und 331 bis 357, 1 - 11 und 30 außer § 142 - Straftaten gegen den Staat,

die öffentliche Ordnung und im Amt

2 StGB §§ 174 bis 184 f 13 Straftaten gegen die

sexuelle Selbstbestimmung

3 StGB §§ 169-173, 185-241 a, außer §§ 222, 12, 14 - 18 229 i.V.m. Verkehrsunfall - Andere Straftaten

gegen die Person, außer im Straßenverkehr

4 StGB §§ 242 bis 248 c 19 Diebstahl und Unterschlagung

5 StGB §§ 249 bis 255, 316 a 20 und 1393 (316a) Raub und Erpressung,

räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

6 StGB §§ 257 bis 305 a 21 - 27 Andere Vermögens- und Eigentumsdelikte,

Urkundendelikte

7 StGB §§ 306 bis 330 a, außer § 315 b, 315 c, 28 (ohne § 316a StGB) und 29 316 und 316 a, 323 a i.V.m. Verkehrsunfall

Gemeingefährliche einschl. Umwelt-Straftaten

8 StGB §§ 142, 222, 229, 315 b, 315 c, 316, 7990, 8990 323 a i.V.m. Verkehrsunfall, StVG §§ 21, 22, 22 a, 22 b

Straftaten im Straßenverkehr

9 Straftaten nach anderen Bundes- und 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 90, 95 Landesgesetzen (außer StGB und StVG)

1) Nach der Systematik der ausführlichen Tabellen (z.B. Tabelle 1).

(11)

Änderungen zum Tabellenteil:

Keine

Änderungen zu den Übersichten:

Keine

Änderungen zum Straftatenverzeichnis:

Keine

Änderungen beim Anhang:

Keine

(12)

0

Andere Vermögensdelikte

Straftaten nach anderen Bundes- und Landesgesetzen

Straftaten im Straßenverkehr Gemeingefährliche einschl. Umweltstraftaten (außer im Straßenverkehr)

Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz Straftaten gegen den Staat, die öffentliche Ordnung und im Amte

Andere Straftaten gegen die Person (außer im Straßenverkehr) Raub und Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Diebstahl und Unterschlagung

-8 -6 -4 -2 0

-3,0

-6,4

22,6

22,1

16,2 16,1

9,2 8,1

3,5

-12 -8 -4 0 4 8

-12,8

-6,7 -3,3

-2,2 -0,2

-0,1 0,8

1,4 3,6

7,9

0

25 000 50 000 75 000 100 000 125 000

1993 94 95 96 97 98 99 2000 01 02 03 04 05 06 07 08 09 20 000

10 000

11

10 12 2013

Jugendliche Heranwachsende

Jugendliche Heranwachsende

Erwachsene

Veränderung 2013 gegenüber dem Vorjahr in Prozent

Straftaten im Straßenverkehr

Andere Vermögensdelikte Diebstahl und

Unterschlagung

Raub und Erpressung,

räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Andere Straftaten gegen die (außer im Straßenverkehr)Person Straftaten nach anderen

Bundes- und Landes- gesetzen (ohne BTMG)

Straftaten gegen den Staat, öffentliche Ordnung und im Amte die

Gemeingefährliche einschl. Umweltstraftaten (außer im Straßenverkehr) Straftaten gegen

die sexuelle Selbstbestimmung

Straftaten nach dem Betäubungs- mittelgesetz (BTMG)

0,6 0,6 0,9

2013 nach Hauptdeliktsgruppen

in Prozent

Verurteilte insgesamt: 122 693 Abb. 2

Statistische Berichte – B61003 201300 – 12 Bayerisches Landesamt für

(13)

0 20 000 40 000 60 000 80 000 100 000 120 000 140 000

1983 85 87 89 91 93 95 97 99 01 03 05 07 09 11 2013

Abb. 4

0 1 000 2 000 3 000 4 000 5 000 6 000 7 000 8 000

ohne Strafaussetzung

mit Strafaussetzung

Abgeurteilte insgesamt

Nicht vorbestrafte Verurteilte

Vorbestrafte Verurteilte

Freisprüche

Verfahren eingestellt oder sonstige Entscheidungen

mehr als 10 Jahre unter

6 Monate

6 Monate Verurteilte

Dauer der Freiheitsstrafe mehr als ... bis einschl. ...

1 Jahr 2 Jahre - 6 Monate

9 Monate -

9 Monate 1 Jahr -

2 Jahre 3 Jahre -

3 Jahre 5 Jahre -

5 Jahre 10 Jahre -

Nach allgemeinem Strafrecht zu Freiheitstrafe Verurteilte in Bayern 2013 nach Dauer der Freiheitsstrafe und Strafaussetzung

Statistische Berichte – B61003 201300 – Abgeurteilte u. Verurteilte in Bayern 2013

Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung 13

(14)

Straftaten im Straßenverkehr

Andere Vermögens-,

Eigentums- und Urkundendelikte

Diebstahl und Unterschlagung Andere Straftaten gegen die

(außer im Straßenverkehr)

Person

Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Straftaten nach anderen Bundes- und Landesgesetzen

(ohne BtMG)

Achtung Reihenfolge!

0 5 000 10 000 15 000 20 000 25 000 30 000 35 000 40 000 45 000

Nach allgemeinem Strafrecht zu Geldstrafe Verurteilte in Bayern 2013 nach Anzahl und Höhe der Tagessätze

5 bis 15 16 bis 30 31 bis 90 91 bis 180 181 oder mehr Anzahl der Tagessätze

Verurteilte

Höhe der Tagessätze in Euro 5 5

10 25 mehr als

mehr als mehr als mehr als

bis einschl.

bis einschl.

bis einschl.

bis einschl. 10 25 50 50

Säulenabstand 7 mm Abb. 6

23,3

20,7

18,5 13,8

13,0

6,2 2,9

Statistische Berichte – B61003 201300 – Abgeurteilte u. Verurteilte in Bayern 2013

Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung 14

(15)

des Straßenverkehrs wurden 77,4% der Schuldigen verurteilt. Mit 94 905 waren dies um 1,5% mehr als im Vorjahr.

Zurückgegangen ist die Zahl der Verurteilungen wegen Straßenverkehrsstraftaten (-2,2%), wobei Straftaten sowohl mit Trunkenheit (-2,8%) als auch ohne Trunkenheit (-1,6%) rückläufig waren. – 29,5% aller Verurteilten waren Aus- länder und Staatenlose. Ihre Anzahl hat gegenüber 2012 um 6,8% zugenommen. – Die Verurteiltenziffer deutscher Staatsbürger lag 2013 bei den Erwachsenen unter dem Vorjahresniveau, bei den Heranwachsenden und den Ju- gendlichen war wie auch im Vorjahr ein deutlicherer Rückgang zu verzeichnen. Die höchste Ziffer wurde nach wie vor für die Heranwachsenden ermittelt.

Vorbemerkung

Zu der Strafverfolgungsstatistik melden die Strafvollstreckungsbehörden (Amtsgerichte und Staatsanwaltschaften) in Bayern anonymisierte Daten von rechtskräftig abgeurteilten Personen, die sich wegen Verbrechen oder Vergehen nach dem Strafge- setzbuch, nach anderen Bundesgesetzen oder Vergehen nach bayerischen Landesgesetzen vor Gericht verantworten mussten, gegen die also ein Strafverfahren nach Eröffnung der Hauptverhandlung rechtskräftig abgeschlossen oder ein Strafbefehl erlas- sen wurde. Ordnungswidrigkeiten, auch wenn sie in die Zuständigkeit der Strafgerichte fallen, werden durch diese Statistik nicht erfasst. Dies gilt ebenso für Ermittlungsverfahren, die von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden.

Eine weitere Statistik über Straftäter ist die polizeiliche Kriminalstatistik. In dieser werden die von den bayerischen Polizei- dienststellen und der Bundespolizei abschließend bearbeiteten rechtswidrigen (Straf-)Taten einschließlich der mit Strafe be- drohten Versuche und die ermittelten Tatverdächtigen erfasst, sofern die Taten im Freistaat Bayern begangen wurden.

Einbezogen sind auch die von den Zollbehörden gemeldeten Rauschgiftdelikte. Dagegen sind Grundlage der Strafverfolgungs- statistik die Urteile der Strafgerichte; die erfassten Personen (”Abgeurteilte”) sind aufgrund richterlicher Entscheidung verurteilt ("Verurteilte") worden oder es wurde eine andere Entscheidung, wie zum Beispiel Freispruch oder Maßregeln der Besserung und Sicherung, getroffen. Staatsschutz- und Verkehrsdelikte sowie Straftaten, die außerhalb Bayerns begangen wurden, sind – im Gegensatz zur Kriminalstatistik – in der Strafverfolgungsstatistik enthalten, wenn sie von der Justiz abgeurteilt wurden.

"Tatverdächtig" ist jede Person, die aufgrund des polizeilichen Ermittlungsergebnisses zumindest hinreichend verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben. Tatverdächtige können in der Kriminalstatistik mehrfach gezählt sein.

Die "Abgeurteilten" der Strafverfolgungsstatistik werden dagegen nur einmal pro Verfahren gezählt, und zwar mit ihrer schwers- ten Tat. Durch die unterschiedliche Verfahrensdauer bedingt unterscheiden sich die Statistiken auch in der zeitlichen Verfüg- barkeit. Die polizeiliche Kriminalstatistik liegt früher vor als die Strafverfolgungsstatistik, in der noch die richterliche Bewertung der Tat abgewartet werden muss.

Zahl der Aburteilungen weiterhin rückläufig

Im Jahr 2013 lag die Zahl der Personen, gegen die ein Strafverfahren vor bayerischen Gerichten rechtskräftig abgeschlossen wurde, mit 150 085 Abgeurteilten um 0,2% höher als im Jahr 2012. Der seit 2004 anhaltende Rückgang wird damit unterbro- chen.

Bis 1997 hatte sich die Zahl der Abgeurteilten – von kurzfristigen Unterbrechungen abgesehen – tendenziell aufwärts entwi- ckelt, war dann aber fünf Jahre in Folge wieder rückläufig. So waren beispielsweise 1983, also 30 Jahre zuvor, 161 836 Perso- nen abgeurteilt worden, 1993 waren es 179 847 und weitere 10 Jahre später 178 144 gewesen; damit war auch die bisher höchste Zahl von 195 069 aus dem Jahr 1997 wieder unterschritten worden.

Differenziert nach der Art der Beendigung des Verfahrens dominierten die Verurteilungen. In 81,7 der Verfahren oder bei 122 693 Beschuldigten entschieden die Gerichte im Jahr 2013 auf diese Art der Beendigung. Lediglich in 2,7% der Verfahren (4 055 Personen) erfolgte ein Freispruch. Des Weiteren wurden 15,5% der Verfahren bei 23 197 Personen eingestellt. Die rest- lichen 140 Fälle (0,1%) wurden durch "sonstige Entscheidungen" beendet. Hierzu zählen Anordnung von Maßregeln der Besse- rung und Sicherung selbständig oder neben Freispruch und Einstellung, ferner Absehen von Strafe sowie Überweisung an das Familiengericht gemäß § 53 Jugendgerichtsgesetz. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutete dies bei den Verurteilungen einen Anstieg um 0,7%. Leicht angestiegen ist ebenfalls die Zahl der Freisprüche (1,5%). Zurückgegangen ist die Zahl der Einstellun- gen ohne Maßregeln um 2,4% und die der sonstigen Entscheidungen um 19,5%, zurückgegangen ist ebenfalls die des Abse- hens von Strafe.

Gegen 15 352 der 150 085 Abgeurteilten des Jahres 2013 wurden – überwiegend zusätzlich zur Verurteilung – insgesamt

15 429 Maßregeln der Besserung und Sicherung verhängt. Hiervon entfiel mit 14 380 Fällen der weitaus größte Teil auf die

Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Sperre. Gegen 11 292 Verurteilte wurden 11 352 Nebenstrafen und Nebenfolgen ausge-

sprochen. Hierbei handelte es sich mit 5 831 Fällen überwiegend um Fahrverbote. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ein

Fahrverbot wurde dabei nicht nur ausschließlich bei Straftaten im Straßenverkehr angeordnet, sondern auch bei anderen Straf-

taten wie zum Beispiel bei Diebstahl und Unterschlagung oder bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Der we-

sentliche Unterschied zwischen einem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis besteht darin, dass beim Fahrverbot

der Führerschein „automatisch“ zurückgegeben wird und bei der Entziehung der Fahrerlaubnis (auch nach Ablauf der Sperrfrist)

bei der Verwaltungsbehörde eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden muss.

(16)

strafmündige Jugendliche mit einem Alter von 14 bis unter 18 Jahren. Damit hat sich die Altersstruktur der Verurteilten gegen- über 2012 mit entsprechenden Anteilen von 83,8%, 9,9% und 6,3% diesmal wieder zu Lasten der Erwachsenen verschoben. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Zahl der Verurteilten bei den Erwachsenen um 1,6% erhöht. Mit einem Minus von 6,4% war die Zahl der Verurteilungen bei den Jugendlichen nicht mehr so stark rückläufig wie im Jahr zuvor (-13,8%). Bei den Heran- wachsenden fiel der Rückgang mit 3,0% ebenfalls schwächer aus. Im vorangegangenen Jahr war bei den Verurteilten insge- samt ein Rückgang von 1,6% zu verzeichnen.

Während Erwachsene nur nach allgemeinem Strafrecht und Jugendliche nur nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden können, gibt es bei den Heranwachsenden beide Möglichkeiten. So wurden die von den Heranwachsenden verübten Straftaten im Jahr 2013 in 25,6% der Verfahren, das sind 3 009 Verurteilungen, nach den für Erwachsene geltenden Vorschriften des allgemeinen Strafrechts geahndet und in 74,4% oder 8 741 Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht. Gegenüber dem Vorjahr wurde 2013 etwas weniger Jugendstrafrecht angewandt.

Von den Verurteilten waren, soweit von diesen Personen entsprechende Angaben vorlagen, 56 687 vorbestraft. Der Anteil an den Verurteilten insgesamt betrug 46,2%. Von diesen schon früher Straffälligen waren 39 571 bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt gekommen, unter ihnen 11 064 Personen drei- oder viermal und 19 066 fünfmal oder öfter. Im Berichtsjahr waren 46,4% der nach allgemeinem Strafrecht und 45,2% der nach Jugendstrafrecht für schuldig Befundenen schon früher als Straftä- ter erkannt worden. Mehr als vier von zehn nach dem Jugendstrafrecht Verurteilten mit bekannten Vorstrafen waren zuvor ein- mal straffällig geworden, knapp einer (8,3%) von zehn sogar fünfmal oder öfter.

Frauenanteil bei Verurteilten leicht gesunken

Im Berichtszeitraum befanden sich unter den Verurteilten 23 244 Frauen, das waren um 0,5% weniger als im Jahr 2012. Ihr Anteil an allen Verurteilten betrug 18,9% – 19,2% im Vorjahr – und war damit seit langem wieder leicht rückläufig. An Verkehrs- delikten waren 4 530 oder 16,3% Frauen beteiligt, an den übrigen Straftaten 18 714 oder 19,7%. Die häufigsten von ihnen be- gangenen Straftaten waren Diebstahl (§ 242 StGB) in 4 950 Fällen, Betrug (§ 263 Abs.1 StGB) in 3 392 Fällen, Erschleichung von Leistungen (§ 265a StGB) in 1 523 Fällen, Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) in 1 441 Fällen und Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) in 1 325 Fällen. Ein Rückblick auf die vergangenen drei Jahrzehnte zeigt, dass die Zahl der verur- teilten Frauen, nach dem Höchststand von 27 242 im Jahr 2004 im Berichtsjahr mit 23 244 gegenüber dem Vorjahr (23 362) wieder leicht abgenommen hat. Ein anderes Bild zeigt sich bei den verurteilten Männern. Der bisherige Höchststand von 139 598 im Jahr 1997 wurde im Berichtsjahr mit 99 449 deutlich unterschritten, ist jedoch gegenüber dem Vorjahr (98 514) wieder angestiegen. Häufigste Straftaten der Männer waren Diebstahl (§ 242 StGB) in 10 451 Fällen, Straftaten nach dem Be- täubungsmittelgesetz (BtMG) in 9 936 Fällen, Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) in 9 541 Fällen, Körperverletzung (ohne Straßenverkehr §223 StGB) in 8 027 Fällen und Betrug (§ 263 Abs.1 StGB) in 6 769 Fällen.

Verurteilungen wegen Diebstahls gestiegen

Von den 94 905 Personen, die 2013 wegen einer klassischen Straftat verurteilt wurden, hatten 73 699 gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) verstoßen, das waren um 0,6% mehr als 2012. Größere Veränderungen negativer und positiver Art, und zwar

um … Verurtei-

lungen

oder ... %

entfielen auf … als schwerste Straftat

gemäß

§ … StGB

735 5,0 Diebstahl 242

280 3,3 Körperverletzung 223 242 4,0 Erschleichen von Leistungen 265a 102 3,5 Urkundenfälschung 267 Abs. 1 - 322 - 7,8 Gefährliche Körperverletzung 224 Abs. 1

Nr. 2-5 - 292 - 2,6 Trunkenheit im Verkehr 316

- 157 - 1,5 Betrug 263 Abs. 1

Wegen klassischer Straftaten nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen (außer StGB oder StVG) wurden im Berichtsjahr

21 206 Personen bestraft, somit 969 oder 4,8% mehr als 2012.

(17)

urteilungen ... % dem/der

829 7,9 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

92 5,9 Pflichtversicherungsgesetz

55 19,7 Sprengstoffgesetz

49 24,0 Arzneimittelgesetz

30 41,7 Gesetz über die Haftpflichtver- sicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahr- zeuganhänger

29 1,3 Aufenthaltsgesetz

- 106 - 1,5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) - 79 - 3,2 Abgabenordnung (AO) - 77 - 4,5 Waffengesetz (WaffG)

Weniger Verurteilte aufgrund von Verkehrsdelikten

Von den Schuldsprüchen des Jahres 2013 entfielen 77,4% auf Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs, die so genannte

"klassische" Kriminalität, und 22,6% auf Straftaten im Straßenverkehr, die "Verkehrskriminalität". Verglichen mit den letztjähri- gen Anteilen von 76,7% bzw. 23,3% haben sich die beiden Bereiche der Kriminalität im Verhältnis zueinander nur wenig verän- dert. Die Absolutzahl der Verurteilungen bei der klassischen Kriminalität ist von 93 469 um 1,5% auf 94 905 gestiegen. Die Zahl der Verurteilungen in der Verkehrskriminalität ging von 28 407 auf 27 788 und somit um 2,2% zurück. Hierzu haben die verur- teilten Männer (-2,6%) und die verurteilten Frauen (+0,1%) unterschiedlich beigetragen. Unterschiede gab es auch in der Ent- wicklung nach der Art von Straßenverkehrsstraftaten: Während die Fälle ohne Trunkenheit sich um 1,6% verringerten, waren die Fälle mit Trunkenheit mit 2,8% stärker rückläufig. Letztere lagen mit 13 751 um 395 niedriger als 2012.

Eine Graphik über die Entwicklung der Straßenverkehrsdelikte der letzten 30 Jahre befindet sich am Ende dieses Textteils.

Stärkere Veränderungen bei den Straftaten im Straßenverkehr insgesamt, und zwar um …

Verur- tei- lungen

oder ... %

entfielen auf … als schwerste Straftat

gemäß §

… StGB

- 315 - 2,9 Trunkenheit im Verkehr ohne Unfall

316 - 165 - 8,4 Sonstiges unerlaubtes Füh-

ren oder Führenlassen eines Kfz

21 Abs.2 StVG - 94 - 5,4 Gefährdung des Straßen-

verkehrs

315c - 76 - 1,5 Trunkenheit im Verkehr 316

23 4,4 Trunkenheit im Verkehr mit Unfall

316 9 0,4 Fahrlässige Körperverlet-

zung im Straßenverkehr (ohne Trunkenheit)

229

6 54,5 Fahren trotz geist. oder körp. Mängel ohne Unfall

315c

Abs.1

Nr.1b

(18)

reichische. Die Bürger aller 27 EU-Staaten waren mit 46,0% vertreten, 0,9% waren Staatenlose. Eine vollständige Aufteilung befindet sich in der Übersicht 8. Der Anteil der Ausländer oder Staatenlosen/Personen ohne Angabe an allen Verurteilten lag 2013 bei 29,5% und damit höher als im Vorjahr. Besonders hohe Anteile verurteilter Ausländer gab es 2013 bei Straftaten ge- gen das Aufenthaltsgesetz mit 96,6% bei 2 162 Verurteilten und gegen das Asylverfahrensgesetz mit 99,0% bei 195 Verurteil- ten. Gegen diese Gesetze können in der Regel nur Ausländer verstoßen, verurteilte Deutsche sind wegen verbotener Anstiftung oder Beihilfe beispielsweise beim Einschleusen von Ausländern schuldig. Aber auch bei einigen Straftaten gegen das Strafge- setzbuch ist der Ausländeranteil sehr hoch: Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euro- schecks nach § 152b StGB (100%, 35 Verurteilte), Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (94,1%, 192 Verurteilte), Grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle (vorsätzlich) gem. § 326 Abs. 2 StGB (90,9%; 10 Verurteilte), Unerlaub- te Veranstaltung eines banden- oder gewerbsmäßigen Glückspiels nach § 284 Abs. 3 StGB (90,0%; 9 Verurteilte), Bandendieb- stahl nach 244 Abs.1 Nr. 2 StGB (81,6%, 31 Verurteilte). Die häufigste von Ausländern begangene Straftat war der Diebstahl gemäß § 242 StGB mit einem Anteil von 15,9% an deren Verurteilungen, gefolgt von Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB mit 6,8%, Körperverletzung (ohne Straßenverkehr) gemäß § 223 StGB mit 6,4%, Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) mit 6,2%, Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a StGB mit 6,1%, Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB mit 5,5%.

Ausschließlich deutsche Straftäter gab es unter anderem bei der Volksverhetzung durch Aufstachelung zum Haß oder ver- gleichbare Äußerungen gem. § 130 Abs. 1 StGB mit 26 Verurteilten, sowie beim Landfriedensbruch nach § 125 StGB mit 16 Verurteilungen. Des Weiteren wurden hohe Anteile verurteilter Deutscher – unter Zugrundelegung der Straftaten mit größeren Fallzahlen – beispielsweise bei folgenden Straftaten ermittelt: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften nach § 184b StGB (95,3%; 263 Verurteilte), Tierschutzgesetz (92,6%; 176 Verurteilte), Verwenden von Kennzeichen verfas- sungswidriger Organisationen gem. § 86a StGB (92,0%; 127 Verurteilte), Verstoß gegen Weisungen während der Führungsauf- sicht gem. § 145a (92,3%; 169 Verurteilte), Sexueller Missbrauch von Kindern; Handlungen mit unmittelb. Körperkontakt gem. § 176 Abs. 1-3 StGB (88,9%, 128 Verurteilte), Entziehung elektrischer Energie nach § 248c StGB (88,9%, 56 Verurteilte), Üble Nachrede gem. § 186 StGB (88,7%, 53 Verurteilte).

Selbst wenn man nur diejenigen Straftaten berücksichtigt, die sowohl Deutsche als auch Nichtdeutsche begehen können – also bestimmte Straftaten gegen Steuergesetze unberücksichtigt lässt, die nur Inländer begehen können, oder etwa auch Straftaten gegen das Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetz außer Acht lässt, die in der Regel nur Ausländer begehen können – sind vergleichende Aussagen über ein kriminelles Potential beider Gruppen kaum zu treffen, da vergleichbare praktikable Bezugs- größen fehlen.

Beispielsweise

• sind die Gruppen der Deutschen und Nichtdeutschen im sozialen Status nach der Ausbildung, der Berufstätigkeit bzw.

Arbeitslosigkeit, dem Einkommen und den Wohnverhältnissen völlig unterschiedlich zusammengesetzt;

• handelt es sich bei Ausländern überwiegend um Personen jüngeren und mittleren Alters, die auch bei Deutschen häufiger Straftaten begehen;

• gehören die verurteilten Deutschen wohl weit überwiegend der inländischen Wohnbevölkerung an und sind somit räumlich und zeitlich eher an den Wohnort gebunden, während bei Nichtdeutschen der Anteil der Personen mit höchst unterschiedlicher Aufenthaltsdauer in Deutschland vermutlich weitaus höher liegen dürfte. Auch gibt es etwa Banden von Taschen- und Autodie- ben, die ausschließlich zur Begehung von Straftaten nach Bayern einreisen und danach sofort wieder ausreisen.

• fehlen Angaben über die Zahl der sich in Bayern illegal aufhaltenden Personen.

Freiheitsstrafen und Geldstrafen

Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind nur bei Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht möglich. Die Geldstrafe wird in Tages- sätzen verhängt und beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tagesätze.

Die Höhe eines Tagessatzes wird unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters festge- setzt (§ 40 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist 15 Jahre, das Mindestmaß ein Monat (§ 38 StGB). 2013 wurden 84 546 Straftäter zu einer Geldstrafe sowie 22 204 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegenüber dem Vorjahr bedeutete dies eine Veränderung von jeweils +2,7%

bzw. -2,6%. Die Abbildungen auf den Seiten 13 und 14 geben einen Überblick über die Höhen der jeweiligen Geld- und Frei- heitsstrafen.

Verurteiltenziffern durchwegs niedriger

Als Maß für die Straffälligkeit der deutschen Bevölkerung kann die Anzahl der deutschen Verurteilten je 100 000 der vergleich- baren deutschen strafmündigen Bevölkerung (”Verurteiltenziffer”) dienen. Danach wurden im Berichtsjahr 873 Deutsche je 100 000 der strafmündigen Bevölkerung in Bayern verurteilt, ein Jahr zuvor waren es noch 894 Deutsche gewesen.

Die Differenzierung nach dem Geschlecht zeigt bei der Verurteiltenziffer – wie bei der Absolutzahl auch – erhebliche Unter-

schiede. Im Jahr 2013 betrug die Verurteiltenziffer der deutschen Männer 1 437, diejenige der deutschen Frauen jedoch

(19)

1 171 - nach 1 263 im Jahr zuvor. Mit 2 417 – nach 2 487 – wiesen die Heranwachsenden von den drei Gruppen die höchste

Verurteiltenziffer auf.

(20)

Straftaten im Straßenverkehr

2004 150 906 123 664 27 242 123 126 16 494 11 286 22 823 17 681 110 402 2005 147 227 120 419 26 808 120 862 15 616 10 749 22 024 17 556 107 647 2006 140 853 114 988 25 865 115 444 14 769 10 640 20 323 16 484 104 041 2007 139 421 113 395 26 026 114 545 14 324 10 552 20 065 16 448 102 908 2008 133 476 108 736 24 740 109 461 13 622 10 393 18 621 15 968 98 887 2009 126 576 103 504 23 072 103 065 13 404 10 107 16 572 14 882 95 122 2010 125 229 101 747 23 482 102 980 12 831 9 418 15 451 14 350 95 428 2011 125 410 101 788 23 622 103 714 12 773 8 923 14 424 14 324 96 662 2012 121 876 98 514 23 362 102 074 12 111 7 691 14 146 14 261 93 469 2013 122 693 99 449 23 244 103 742 11 750 7 201 13 751 14 037 94 905

2004 1 422 2 402 499 1 276 4 065 2 016 215 167 1 040

2005 1 380 2 326 488 1 248 3 804 1 882 206 165 1 009

2006 1 313 2 208 469 1 186 3 540 1 846 190 154 970

2007 1 293 2 163 470 1 171 3 320 1 844 186 153 954

2008 1 231 2 062 444 1 113 3 115 1 828 172 147 912

2009 1 165 1 957 414 1 045 3 008 1 830 153 137 876

2010 1 151 1 920 421 1 041 2 898 1 748 142 132 877

2011 1 147 1 909 422 1 042 2 903 1 679 132 131 884

2012 1 107 1 829 415 1 016 2 809 1 461 129 130 849

2013 1 120 1 862 414 1 036 2 826 1 370 126 128 866

2004 1 161 1 959 420 1 016 3 712 1 838 207 139 816

2005 1 139 1 915 416 1 008 3 462 1 697 199 134 805

2006 1 089 1 825 401 965 3 227 1 635 183 127 779

2007 1 086 1 808 409 966 3 032 1 664 179 126 780

2008 1 033 1 719 390 917 2 853 1 634 166 121 747

2009 978 1 633 361 860 2 738 1 651 147 112 719

2010 952 1 578 362 845 2 615 1 550 135 107 710

2011 938 1 551 359 837 2 588 1 462 125 107 706

2012 894 1 468 350 806 2 487 1 263 120 104 670

2013 873 1 437 341 793 2 417 1 171 114 99 660

Verurteilte insgesamt je 100 000 der entsprechenden strafmündigen Bevölkerung

Verurteilte Deutsche je 100 000 der entsprechenden strafmündigen deutschen Bevölkerung Verurteilte insgesamt

Trunkenheit Jahr Verurteilte

insgesamt

männlich Jugend-

liche mit

Straftaten außerhalb

des Straßen- verkehrs ohne

weiblich Erwach- sene

Heran-

wach-

sende

(21)

2004 183 863 150 906 83 939 66 967 4 302 28 655

2005 179 171 147 227 81 981 65 246 4 180 27 764

2006 172 655 140 853 77 374 63 479 4 209 27 593

2007 170 988 139 421 74 895 64 526 4 036 27 531

2008 164 065 133 476 70 045 63 431 4 233 26 356

2009 157 758 126 576 66 119 60 457 4 217 26 965

2010 155 505 125 229 65 861 59 368 4 279 25 997

2011 154 450 125 410 65 702 59 708 3 996 25 044

2012 149 804 121 876 65 013 56 863 3 994 23 934

2013 150 085 122 693 66 006 56 687 4 055 23 337

Mit Beendigung des Verfahrens durch Außerdem:

Verurteilung davon

Straftaten ohne Straftaten

im Straßenverkehr ... 118 784 94 905 78 497 9 808 6 600 3 715 20 039 125 155 125 1 957 davon

nach dem StGB ... 94 537 73 699 60 269 7 672 5 758 3 284 17 432 122 134 104 1 527 nach anderen Bundes- und

Landesgesetzen ... 24 247 21 206 18 228 2 136 842 431 2 607 3 21 21 430 Straftaten im Straßenverkehr .... 31 301 27 788 25 245 1 942 601 340 3 158 15 14 3 412 davon

nach dem StGB ... 22 544 20 759 18 963 1 615 181 236 1 534 15 9 3 93 nach dem StVG ... 8 757 7 029 6 282 327 420 104 1 624 0 5 0 319 Insgesamt 2013 150 085 122 693 103 742 11 750 7 201 4 055 23 197 140 169 128 2 369 2012 149 804 121 876 102 074 12 111 7 691 3 994 23 770 164 171 129 2 338 Veränderung 2013/2012 Anzahl 281 817 1 668 - 361 - 490 61 - 573 - 24 - 2 - 1 31

% 0,2 0,7 1,6 -3,0 - 6,4 1,5 - 2,4 - 14,6 - 1,2 - 0,8 1,3

____________

1) Als "sonstige Entscheidung" zählen: Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig oder neben Freispruch und Einstellung, ferner Absehen von Strafe sowie Überweisung an das Familiengericht gemäß § 53 JGG.

Erwach- sene

Jugend- liche

ohne Maßregeln

Übersicht 3. Rechtskräftig Abgeurteilte in Bayern 2013 nach Art der Entscheidung

Abge- urteilte Per-

sonen insge- samt

Heran- wach- sende

Frei- spruch Tatbestandsgruppe

(der schwersten Straftat)

son- stige Ent- schei- dung1)

Verwar- nung

mit Straf-

vor- behalt

(§ 59 StGB)

Ent- schei-

dung nach

§ 27 JGG aus- gesetzt

Ab- sehen

von Verfol-

gung (§ 45 Abs. 3

JGG) Ein-

stellung

(22)

zur Be- währung

einschl.

2 Jahren

zur Be-

währung Jahren zur Be-

währung Straftaten ohne Straftaten

im Straßenverkehr ... 80 503 20 070 14 211 10 015 3 867 2 829 1 992 1 1 60 432 davon nach

dem StGB ... 61 632 15 925 11 994 8 380 2 736 1 875 1 195 - - 45 707

dem WStG ... 38 14 14 13 - - - 1 1 23

dem BtMG ... 9 268 3 140 1 499 1 008 903 741 738 - - 6 128

anderen Bundesgesetzen .... 9 535 991 704 614 228 213 59 - - 8 544

Landesgesetzen ... 30 - - - - - - - - 30

Straftaten im Straßenverkehr … 26 248 2 134 2 076 1 544 47 28 11 - - 24 114 davon

nach dem StGB ... 19 820 1 293 1 239 980 43 25 11 - - 18 527

nach dem StVG ... 6 428 841 837 564 4 3 - - - 5 587

Insgesamt 2013 106 751 22 204 16 287 11 559 3 914 2 857 2 003 1 1 84 546 2012 105 150 22 808 16 582 11 845 4 164 3 006 2 062 3 3 82 339 Veränderung 2013/2012 Anzahl 1 601 - 604 - 295 - 286 - 250 - 149 - 59 - 2 - 2 2 207

% 1,5 - 2,6 - 1,8 - 2,4 - 6,0 - 5,0 - 2,9 - 66,7 - 66,7 2,7

davon erhielten als schwerste Strafe oder Maßnahme

Jugendstrafe Zuchtmittel

ins- gesamt

bis einschl.

1 Jahr

dar. mit Straf-

aus- setzung zur Be- währung

von mehr

als 1 Jahr

dar. mit Straf-

aus- setzung

zur Be- währung

und zwar Jugend-

strafe nach

§ 30 JGG

ins- gesamt

dar.

Jugend- arrest

Straftaten ohne Straftaten

im Straßenverkehr ... 14 402 2 322 1 059 916 1 263 546 14 9 482 4 031 2 598 davon nach

dem StGB ... 12 067 2 023 931 802 1 092 451 10 7 982 3 614 2 062

dem WStG ... 7 4 4 4 - - - 3 1 -

dem BtMG ... 2 029 281 115 102 166 93 4 1 265 362 483

anderen Bundesgesetzen .... 299 14 9 8 5 2 - 232 54 53

Landesgesetzen ... - - - - - - - - - -

Straftaten im Straßenverkehr … 1 540 75 52 45 23 10 1 1 185 188 280

davon

nach dem StGB ... 939 51 33 31 18 10 1 691 80 197

nach dem StVG ... 601 24 19 14 5 - - 494 108 83

Insgesamt 2013 15 942 2 397 1 111 961 1 286 556 15 10 667 4 219 2 878

2012 16 726 2 609 1 214 1 044 1 395 585 16 11 360 4 469 2 757

Veränderung 2013/2012 Anzahl - 784 - 212 - 103 - 83 - 109 - 29 - 1 - 693 - 250 121

% - 4,7 - 8,1 - 8,5 - 8,0 - 7,8 - 5,0 - 6,3 - 6,1 - 5,6 4,4

Ver urteilte

ins- gesamt Tatbestandsgruppe

(der schwersten Straftat)

Erzie- hungs-

maß-

regel

Übersicht 5. Nach Jugendstrafrecht rechtskräftig Verurteilte in Bayern 2013 nach Art der schwersten Strafe oder Maßnahme

(23)

07 123-145d ohne 142 Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (ohne Straßenverkehr) 1 598 1 511 87 5,8 09 153-163 Falsche uneidliche Aussage und Meineid ... 854 1 052 - 198 -18,8

2 13 174-184b 1 100 1 137 - 37 -3,3

darunter

174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen ... 7 15 - 8 -53,3 176, 176a sexueller Missbrauch von Kindern ... 319 319 0 0,0 177 Abs.1 sexuelle Nötigung ... 92 85 7 8,2 177 Abs. 2 Nr. 1 Vergewaltigung ... 51 80 - 29 -36,3 178 Vergewaltigung mit Todesfolge ... - - - - 181a Zuhälterei ... 3 4 - 1 -25,0 183 exhibitionistische Handlungen ... 154 113 41 36,3

3 Andere Straftaten gegen die Person (ohne Straßenverkehr) 19 855 19 893 - 38 -0,2

185 Beleidigung 3 891 3 888 3 0,1

211 Mord ... 19 18 1 5,6 211 i.V.m. 23 versuchter Mord ... 24 16 8 50,0 212,213 Totschlag ... 48 46 2 4,3 222 fahrlässige Tötung (ohne Straßenverkehr) ... 64 51 13 25,5 223 Körperverletzung (ohne Straßenverkehr) ... 8 855 8 575 280 3,3 224 Abs.1 Nr.2-5 gefährliche Körperverletzung ... 3 795 4 117 - 322 -7,8 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen ... 17 31 - 14 -45,2 226 Abs.1 schwere Körperverletzung ... 11 11 0 0,0 226 Abs. 2 absichtliche schwere Körperverletzung ... 1 1 0 0,0 227 Körperverletzung mit Todesfolge ... 4 9 - 5 -55,6 229 fahrlässige Körperverletzung (ohne Straßenverkehr) ... 701 738 - 37 -5,0 232,233,233a Menschenhandel ... 15 22 - 7 -31,8 239 Freiheitsberaubung ... 47 47 0 0,0 239a erpresserischer Menschenraub ... 10 10 0 0,0 239b Geiselnahme ... 4 2 2 100,0 240 Abs.1 Nötigung ... 1 162 1 108 54 4,9

4 19 19 769 19 078 691 3,6

darunter

242 Diebstahl ... 15 401 14 666 735 5,0 243 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Einbruchdiebstahl ... 1 311 1 358 - 47 -3,5 244 Abs.1 Nr.3 Wohnungseinbruchdiebstahl ... 256 284 - 28 -9,9 243 Abs.1 S.2 Nrn.2-7 Diebstahl in anderen besonders schweren Fällen ... 964 924 40 4,3 244 Abs.1 Nr.1 Diebstahl mit Waffen ... 391 363 28 7,7 244 Abs.1 Nr.2 Bandendiebstahl ... 38 53 - 15 -28,3 246 Unterschlagung ... 1 042 1 036 6 0,6

5 789 905 - 116 -12,8

darunter

249 Raub ... 189 165 24 14,5 250 schwerer Raub ... 90 141 - 51 -36,2 251 Raub mit Todesfolge ... 0 1 - 1 x 252 räuberischer Diebstahl ... 142 155 - 13 -8,4 253 Erpressung ... 66 79 - 13 -16,5 255 räuberische Erpressung ... 298 357 - 59 -16,5 316a räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ... 1 1 0 0,0

6 27 175 27 189 - 14 -0,1

darunter

21 257-260 Begünstigung und Hehlerei ... 851 887 - 36 -4,1 22 263-266b Betrug und Untreue ... 19 433 19 423 10 0,1 23 267-281 Urkundenfälschung ... 4 016 3 844 172 4,5 27 303-305a Sachbeschädigung ... 2 316 2 448 - 132 -5,4

7 751 805 - 54 -6,7

davon

28 306-323c ohne 316a gemeingefährliche Straftaten (ohne Straßenverkehr, und o. 316a) ... 578 654 - 76 -11,6 323a dar. Vollrausch ohne Verkehrsunfall ... 350 369 - 19 -5,1 29 324-330a Straftaten gegen die Umwelt ... 174 152 22 14,5

8 27 788 28 407 - 619 -2,2

davon Straftaten

9057 StGB in Trunkenheit mit Unfall (StGB) ... 3 188 3 247 - 59 -1,8 9062 StGB in Trunkenheit ohne Unfall (StGB) ... 10 563 10 899 - 336 -3,1 9067 StGB und StVG ohne Trunkenheit mit Unfall ... 6 866 6 902 - 36 -0,5 9072 StGB und StVG ohne Trunkenheit ohne Unfall ... 7 171 7 359 - 188 -2,6 8990 StVG dar. Straftaten nach dem StVG ... 7 029 7 135 - 106 -1,5

9 Straftaten nach anderen Bundes- und Landesgesetzen

21 206 20 237 969 4,8

darunter Straftaten nach dem/der

3990 BtMG Betäubungsmittelgesetz zusammen ... 11 297 10 468 829 7,9 4001 AO Abgabenordnung ... 2 368 2 447 - 79 -3,2 4055 AsylVfG Asylverfahrensgsetz ... 197 197 0 0,0 4075 AufenthG Aufenthaltsgesetz zusammen ... 2 239 2 210 29 1,3 4480 PflVG Pflichtversicherungsgesetz ... 1 641 1 549 92 5,9 0 Straftaten insgesamt ... 122 693 121 876 817 0,7 6990 darunter Straftaten ohne Straftaten im Straßenverkehr ... 94 905 93 469 1 436 1,5

Andere Vermögens- und Eigentumsdelikte, Urkundendelikte ...

Raub und Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ...

Diebstahl und Unterschlagung ...

(außer StGB und StVG) ...

Straftaten im Straßenverkehr (StGB und StVG) ...

Gemeingefährliche Straftaten einschl. Umweltstraftaten (ohne Straßenverkehr) ...

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ...

darunter ...

Abbildung

Abb. 1  Rechtskräftig Verurteilte in Bayern seit 1993 nach Altersgruppen      12  Abb

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