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Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)

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Academic year: 2022

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Arbeitssicherheit

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Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)

•Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer/-innen alle Massnahmen zu treffen!

•Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die

Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen!

(5)

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Bauarbeitenverordnung)

Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Unfällen und Gesundheits-

beeinträchtigungen möglichst klein gehalten ist.

(6)

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

(Verantwortung KOPAS)

Die Arbeitnehmer müssen über die Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

informiert und angeleitet werden

KOPAS = Kontaktperson Arbeits-Sicherheit

(7)

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten beim Spritzen von

Farben und Lacken

Spritzarbeiten sind in Spritzräumen auszuführen Ausgenommen sind Spritzarbeiten auf dem Bau Die Arbeitnehmer sind vor Farbnebel und

Lösemitteldämpfen zu schützen

Alle elektrischen Anlagen müssen explosionssicher geschützt sein

(8)

SUVA-Richtlinen

•Werden die Merkblätter und Richtlinien nicht

beachtet, kann die SUVA die Versicherungsleistungen kürzen.

•Folgen von Unfällen treffen den Verunfallten, den Verursacher und den Betrieb

•Die Unfallursachen können Persönliche Faktoren, sicherheitswidrige Zustände und sicherheitswidrige Handlungen sein

(9)

Arbeitsauftrag

• Lesen Sie die Seiten 13 - 16 im

Berufskunde Buch „Lerne Farbe“ und markieren Sie die wichtigsten Aussagen mit Leuchtstift.

(10)
(11)

Chemikaliengesetz

Vermeidung von Schäden an Mensch und Umwelt infolge Unkenntnis, Verwechslung, Verharmlosung und unsachgemässer

Verwendung.

Wichtige Begriffe:

Stoff

Zubereitung Hersteller

Zwischenprodukt Folgeprodukt

(12)

Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

(Chemikalienverordnung)

Stoffe mit folgenden Eigenschaften gelten als gefährlich:

Physikalische: explosiv, brandfördernd, hochentzündlich

Gesundheitsbeeinflussend: Giftig, ätzend, reizend, krebserzeugend

Umweltbeeinflussende: Luft, Wasser, Boden verunreinigend, Organismus schädigend

(13)
(14)

Die Einstufung basiert auf der

Eigenverantwortung der Hersteller. Sie geben dazu ein

Sicherheitsdatenblatt

(SDB) ab.

– Die Verpackung muss so beschaffen sein, dass bei der Aufbewahrung und Transport keine Gefährdung von den Stoffen ausgeht

Die Kennzeichnung

Der Hersteller muss auf der Verpackung mit einer Etikette folgendes angeben:

Name des Produkts, Name des Herstellers, Gefahrensymbole, chem. Bezeichnung,

besondere Gefahren, Sicherheitsratschläge

(15)

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung)

Fungizide zur Bekämpfung von Pilzen

Algizide zur Bekämpfung von Algen

Insektizide zur Bekämpfung von Insekten

Konservierungsmittel zur Verlängerung der Haltbarkeit

Wer Biozidprudukte gewerblich verwendet braucht eine Fachbewilligung.

Das bestandene QV Malerinnen/Maler EFZ gilt als

„Fachbewilligung Holzschutz“

(16)

GHS

(17)
(18)

R- und S-Sätze

• Risikosätze neu nach GHS H-Sätze weisen auf besondere Gefahren hin, z.B.:

H 332 gesundheitsschädlich beim Einatmen H 315 verursacht Hautreizungen

• Sicherheitsratschläge neu nach GHS P-Sätze sind zum Schutz des Menschen und der

Umwelt, z.B.:

P 102 darf nicht in die Hände von Kindern gelangen P 271 nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen

verwenden

(19)

Das Sicherheitsdatenblatt

• Das Sicherheitsdatenblatt ist immer nach dem gleichen

Schema aufgebaut. Die Grundlagen dazu sind finden Sie im Chemikaliengesetz

• Dieses Gesetz ist weitgehend mit EU-Recht kompatibel (REACH

= Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien)

• Über die folgenden Punkte gibt das Sicherheitsdatenblatt Auskunft: (siehe Seite 20-22)

(20)

Das Sicherheitsdatenblatt

1. Stoffbezeichnung 2. Zusammensetzung 3. Mögliche Gefahren

4. Erste Hilfe Massnahmen 5. Massnahmen zur

Brandbekämpfung

6. Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

7. Handhabung und Lagerung

8. Expositionsbegrenzung und pers.

Schutzausrüstung (PSA)

9. Physikalische und chemische Eigenschaften

10. Stabilität und Reaktivität 11. Angaben zur Toxikologie 12. Angaben zur Ökologie 13. Hinweise zur Entsorgung 14. Angaben zum Transport 15. Vorschriften

16. Sonstige Angaben

(21)

TM/TI

• Wichtiger als das SDB ist jedoch für den Maler/Malerin das:

Technische Merkblatt TM, oder die Technische Information TI

(22)

Arbeitsauftrag

• Lesen Sie die Seiten 13 - 22 im

Berufskunde Buch „Lerne Farbe“ und markieren Sie die wichtigsten

Aussagen mit Leuchtstift.

• Lernen Sie die Sicherheitszeichen auf

den Seiten 26 bis 27

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