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Ein Handout mit nützlichen Infos und Tipps vom AOK Studenten-Service

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Academic year: 2022

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Persönliche Homepage:

http://www.aok.de/nds/mkruppa

S S o o z z i i a a l l v v e e r r s s i i c c h h e e r r u u n n g g u u n n d d S S t t u u d d i i u u m m

- - F F r r a a g g e e n n u u n n d d A A n n tw t w o o r r t t e e n n - -

Ein Handout mit nützlichen Infos und Tipps vom AOK Studenten-Service

AOK Studenten-Service Callinstr. 23 (Hauptmensa)

30167 Hannover Tel: 0511/285-35222 Fax: 0511/28533-35222

E-Mail: Studenten-Service@nds.aok.de

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1 Allgemeines

1.1 Jede(r) ordnungsgerecht immatrikulierte Studierende kann sich gesetzlich krankenversichern!

→ Ausgenommen sind:

 Sprachschüler (z.B. DSH-Kurs)

 Teilnehmer am Studienkolleg

 Studenten, die bei Studienbeginn bereits das 30. Lebensjahr vollendet haben

 Besucher aus dem Ausland

 Promotionsstudenten (bei Studienbeginn; unabhängig vom Alter)

1.2 Bis wann müssen Sie sich entschieden haben, ob Sie einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung beitreten möchten?

Die Entscheidung muss zu Beginn des ersten Studiums erfolgen.

→ Diese Entscheidung ist für die gesamte Dauer des Studierens bindend,

→ Die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht) ist spätestens 3 Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht bei einer ge- setzlichen Krankenversicherung zu beantragen.

1.3 Worin bestehen die wichtigsten Unterschiede zwischen gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen?

Gesetzliche Krankenversicherung:

 kostenlose Familienversicherung (bis zu einem Brutto-

Einkommen von 470 EUR bzw. 450 EUR bei geringfügiger Be- schäftigung pro Monat),

 keine Gesundheitsprüfung oder Leistungsausschluss bei Vorerkrankungen,

 Beiträge für Studenten einheitlich (bis Vollendung 30. Lebens- jahr),

 Leistungen gesetzlich geregelt und für alle Versicherte gleich - unabhängig von Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand

 Zuzahlungen: für Medikamente, Krankenhaus, Heil- u. Hilfsmit- tel),

 Abrechnung erfolgt in der Regel über die Versichertenkarte.

Private Krankenversicherung:

 jedes Familienmitglied zahlt einen zusätzlichen Beitrag,

 Gesundheitsprüfung und Angabe von Vorerkrankungen erfor- derlich (Leistungsausschluss, höhere Eigenbeteiligung im Krankheitsfall, Risikozuschlag),

 die Beiträge sind abhängig von Alter, Geschlecht, Gesund- heitszustand („je mehr man zahlt, desto mehr Leistung erhält man!“)

 Eigenbeteiligung sind zum Teil bei Arztbesuchen und bei Vor- erkrankungen zu zahlen,

 Kostenerstattung (der Versicherte erhält eine Rechnung direkt vom Arzt, die er bei seiner Versicherung einreicht)

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1.4 Wie hoch ist der Beitrag für eingeschriebene Studierenden bei gesetzlichen Krankenversicherungen?

Die Kosten für eine gesetzliche studentische Versicherung setzen sich aus Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung zusammen:

bis Vollendung 23.Lbj.: 109,57€

76,85 € (KV) + 22,94 € (PV) + Zusatzbeitrag (AOK Nds. 0,8 %) 9,78 € (oder älter bei Elterneigenschaft)

ab 23 Jahre (bis 30 Jahre): 111,45 €

76,85 € (KV) + 24,82 (PV) + Zusatzbeitrag (AOK Nds. 0,8 %) 9,78€

1.5 Wie hoch ist der Beitrag für eingeschriebene Studierenden bei privaten Krankenkassen?

Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung sind abhängig von Alter und vom Gesundheitszustand vor- und während der Mitgliedschaft

→ „Je mehr man zahlt, desto mehr erhält man!“

1.6 Endet die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse au- tomatisch nach Studienende?

Nach Beendigung des Studiums endet die Mitgliedschaft in der studenti- schen Krankenversicherung durch Exmatrikulation.

Bei einer freiwilligen Weiterversicherung besteht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten (Ausnahme: Ausreise nach Beendigung des Studiums)

→ Bei Aufenthalt in Deutschland gilt die Versicherungspflicht!

1.7 Wie lange dauert die Bindungsfrist bei einer gesetzlichen Krankenversicherung?

Die gesetzliche Bindungsfrist beträgt 12 Monate (Kündigungsfrist von 3 Monaten beachten!)

→ Ausnahme: Erhebung eines Zusatzbeitrages (Sonderkündigungsrecht!) oder: bei Statuswechsel (Student zu Arbeitnehmer) – Kündigung nicht notwendig – aber: Bindungsfrist ist zu beachten!

1.8 Können Sie, wenn Sie mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse unzu- frieden sind, nach Ihrer Immatrikulation zu einer privaten Kran- kenversicherung wechseln?

Nein!

Die Entscheidung für die private Versicherung hätte vor Beginn des ers- ten Studiums getroffen werden müssen.

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1.9 Sind die Beiträge für Studierende bei allen gesetzlichen Kranken- kassen gleich hoch?

Nein!

Die Beiträge sind gesetzlich geregelt - sie unterscheiden sich jedoch durch den Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse individuell festlegt.

1.10 Wozu benötigen Sie den Sozialversicherungsausweis?

Bei Aufnahme einer Beschäftigung benötigt man grundsätzlich eine Sozi- alversicherungsnummer.

Diese erhält man durch Beantragung eines Sozialversicherungsauswei- ses. Der Ausweis dient zur Identifikation des Arbeitnehmers und beschei- nigt ihm die Erlaubnis in Deutschland zu arbeiten.

Der Sozialversicherungsausweis kann bei jeder gesetzlichen Krankenkas- se unter Vorlage eines gültigen Passes mit eingetragener Arbeitserlaubnis beantragt werden.

Medikamente

2.1 Wie viel muss man als Studierende bei gesetzlichen Krankenkas- sen beim Medikamentenkauf zuzahlen?

Pro Medikament 10 % des Verkaufspreises (mindestens 5 EUR und max.

10 EUR pro Medikament)

→ Zu beachten: Zuzahlungen sind nur für Medikamente zu zahlen, die vom Arzt verschreibungspflichtig sind (Merkmal: rotes Rezept).

→ Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind, müssen vollstän- dig vom Versicherten bezahlt werden (Merkmal: grünes Rezept).

2.2 Die Höhe der jährlichen Medikamentenzuzahlungen darf nach Der Gesundheitsreform, die am 01.04.2004 in Kraft trat, 5 % Ihres Jahreseinkommens nicht überschreiten. Ist diese Be- hauptung richtig?

Nein!

Die Zuzahlungen für Medikamente darf 2% des Jahresbruttoeinkommens (bei chronisch Erkrankten 1%) nicht überschreiten.

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3 Auslandsaufenthalt und Krankenversicherung?

3.1 Was müssen Sie bezüglich Ihrer deutschen Krankenversiche- rung beachten, wenn Sie in den Ferien in Ihr Heimatland reisen?

Die gesetzliche Krankenversicherung gilt in Deutschland sowie im europä- ischen Ausland (zusätzlich in der Türkei und in Tunesien).

Keine Kostenerstattung der Behandlungskosten im nicht europäischen Ausland!

Auch bei Auslandsaufenthalt bleibt die gesetzliche Krankenversiche- rungspflicht während der Einschreibung bestehen!

Ein Ruhen der Krankenversicherung ist nur durch „vorübergehende“ Ex- matrikulation möglich (Achtung: Visum).

4 Fallbeispiele

4.1 Bezahlt die deutsche gesetzliche Krankenversicherung die Be- handlungskosten bei bestehender Erkrankung?

Ja!

Bei den gesetzlichen Krankenkassen gibt es keine Gesundheitsprüfung!

Die gesetzliche Krankenversicherung ist verpflichtet die medizinisch not- wendige Behandlung zu bezahlen – unabhängig davon, ob die Krankheit vor Beginn der Mitgliedschaft schon bestanden hat.

4.2 Sie sind vor kurzem 31 Jahre alt geworden und möchten nun ein Studium der Wirtschaftswissenschaften in Deutschland auf- nehmen. Dürfen Sie sich gesetzlich (studentisch) krankenver- sichern?

Nein!

Die Versicherungspflicht als Student besteht nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

(Achtung: Für die Erteilung des Visums ist aber eine Krankenversicherung notwendig – einzige Möglichkeit: private Krankenversicherung).

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Sie mehr als 450 Euro verdienen?

Es sind Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese sind zwischen 450,01 Euro bis 850 Euro (Gleitzonenregelung) gestaffelt und betragen maximal 9,30 % für den Arbeitnehmer.

Beachte: Bei gleichzeitiger Überschreitung der 20 Std.-Grenze pro Woche und der 450 Euro-Grenze werden weitere Sozialversicherungsbeiträge fällig.

4.4 Wieviel Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bezahlen, wenn Sie 300 Euro pro Monat verdient haben?

Entscheidend ist die Art des Vertrages mit dem Arbeitgeber:

Bei einem sogenannten Minijob (begrenzt auf max. 450€ Verdienst pro Monat) zahlt der Arbeitnehmer keine Sozialabgaben – der Arbeitgeber zahlt alleine eine Pauschalabgabe

Aber: Wird keine feste Verdienstgrenze in dem Vertrag genannt (zum Bei- spiel: „Arbeiten nach Bedarf oder Einsatzmöglichkeit“) können auch bei einem Verdienst von weniger als 450 Euro Rentenversicherungsbeiträge von max. 9,35 % zu zahlen sein!

Referenzen

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