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MERKBLATT. Brunnen zur Gartenbewässerung

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Academic year: 2022

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Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Stand: Juni 2020 - II D 3 - Brückenstraße 6, 10179 Berlin

MERKBLATT

Brunnen zur Gartenbewässerung

(Foto: A. Limberg)

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Brunnenmerkblatt

Die Errichtung eines Brunnens bedeutet immer einen Aufschluss des Grundwassers und ist daher mit der Gefahr verbunden, dass das Grundwasser beeinträchtigt werden kann.

Deshalb ist der Bau eines Brunnens in jedem Fall nach § 37 Abs. 1 des Berliner Wassergesetzes (BWG) anzuzeigen. Nach dem Eingang der Anzeige wird bei der Wasserbehörde geprüft, ob in Abhängigkeit der Tiefe des Brunnens eine wasserbehördliche Genehmigung für den Bau des Brunnens erforderlich wird oder andere Gründe, wie z. B. Altlasten, möglicherweise sogar gegen die Brunnenbohrung sprechen. Sollte eine wasserbehördliche Genehmigung erforderlich werden, so wird die eingereichte Anzeige entsprechend als Antrag gewertet.

Ergibt die Prüfung durch die Wasserbehörde, dass es bei der Anzeigepflicht bleibt, erfolgt keine schriftliche Bestätigung der Anzeige mehr. Wird die Maßnahme nicht innerhalb eines Monats un- tersagt oder werden innerhalb dieser Frist Bedingungen und Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden.

Für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser mittels Brunnen ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 8 des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) eine was- serbehördliche Erlaubnis erforderlich. Erlaubnisfrei ist nach § 46 WHG das Fördern von Grund- wasser für den Haushalt sowie nach § 36 BWG die Grundwasserförderung zur Bewässerung von Gärten für die private Nutzung.

Die entsprechenden Gesetzte und Verordnungen finden Sie im Internet unter

https://www.berlin.de/sen/uvk/service/rechtsvorschriften/umwelt/wasser-und-geologie/

Wo müssen beabsichtigte Brunnenbohrungen angezeigt/beantragt werden?

Die beabsichtigte Brunnenbohrung muss bei der

Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Wasserbehörde - II D 3 -

Brückenstraße 6 10179 Berlin

Telefon: 9025-2120, Fax: 9025-2983 angezeigt/beantragt werden.

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Brunnenmerkblatt

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Seite 3 von 8 Stand: Juni 2020

herunterladen oder sich von der Wasserbehörde zuschicken lassen können. Wichtig ist vor allem, dass Sie dem ausgefüllten Formular einen Lageplan (M 1 : 200) beifügen, in dem die exakte Lage des geplanten Brunnenstandortes eingezeichnet ist.

Wann ist für die Bohrung des Brunnens eine Genehmigung/Erlaubnis erforderlich?

Nach § 38 BWG ist für den Bau eines Brunnens eine wasserbehördliche Genehmigung erforder- lich, wenn für den Brunnen eine Bohrung von mehr als 15 Meter Tiefe erforderlich ist.

Eine Erlaubnis zur Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen kann ggf. zusätzlich erforder- lich werden, wenn Auflagen zur Gewährleistung des Grundwasserschutzes festgelegt werden müssen.

Die Bohrarbeiten dürfen erst nach Erteilung der Genehmigung oder Erlaubnis begonnen werden.

Wo finde ich Informationen zur erforderlichen Tiefe eines Brunnens?

In Abhängigkeit der hydrogeologischen Verhältnisse in Berlin sind in der Regel im Urstromtal Brunnenbohrungen mit einer Tiefe von weniger als 15 m ausreichend, während auf den Hochflä- chen des Barnim und des Teltow tiefere Bohrungen zur Erschließung des Grundwassers erfor- derlich sind. Die generelle Lage dieser geologischen Gebiete ist der nachfolgenden Geologischen Skizze von Berlin (Abb. 1) zu entnehmen.

Weitere Informationen zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen finden Sie im Internet auf den Seiten des FIS-Brokers unter den Schlagwörtern „Grundwassergleichen“, „Geo- logische Bohrdaten“ und „Geologie“ sowie auf den Internetseiten des Umweltatlas.

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Brunnenmerkblatt

Abb. 1: Geologische Skizze von Berlin (Quelle: Landesgeologie Berlin, 2001)

Sind Brunnenbohrungen in Kleingartenanlagen möglich?

Die Errichtung von Brunnen in Kleingartenanlagen ist generell unter Beachtung der vorangegan- genen Ausführungen zur Anzeige- und Genehmigungspflicht möglich. In einigen Bezirken exis- tieren jedoch spezielle Regelungen für Kleingartenanlagen. Für Ihre Planungssicherheit ist eine vorherige Nachfrage beim zuständigen Fachbereich im Bezirksamt bzw. bei Ihrem zuständigen Kleingartenverband empfehlenswert.

Unabhängig von den behördlichen Vorgaben muss in jedem Fall die Zustimmung des Grund- stückseigentümers durch den Antragsteller/-in selbst eingeholt und vorgelegt werden. Es handelt sich hierbei um eine privatrechtliche Vereinbarung.

Welche speziellen Regelungen gelten für Gartenbrunnen in Wasserschutzgebieten?

Grundsätzlich sind in Wasserschutzgebieten Bohrungen verboten.

In den seit 1999 erlassenen Wasserschutzgebietsverordnungen (Johannisthal, Wuhlheide/Kauls-

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Brunnenmerkblatt

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Seite 5 von 8 Stand: Juni 2020

Im Sinne der Gleichbehandlung werden in den Gebieten, die vor 1999 durch Wasserschutzge- bietsverordnungen unter Schutz gestellt worden sind und in denen Bohrungen unabhängig von Zweckbestimmung und Tiefe verboten sind (Kladow, Beelitzhof, Tiefwerder, Tegel und Riemeis- terfenn), auf Antrag Befreiungen von den Verboten erteilt, sofern die Bohrung des privaten Gar- tenbrunnens nicht durch eine den Grundwasserleiter schützende Deckschicht erfolgt.

Das ausgefüllte Antragsformular gilt in Wasserschutzgebieten gleichzeitig als Antrag auf Befrei- ung vom Verbot. Bitte beachten Sie, dass diese Befreiung nur erteilt wird, wenn durch die Boh- rung den Grundwasserleiter schützende Deckschichten nicht durchteuft werden. Die Bearbeitung des Antrages auf Befreiung ist gebührenpflichtig.

Für die Errichtung von Brunnen in den engeren Schutzzonen aller Wasserschutzgebiete werden grundsätzlich keine Befreiungen erteilt.

Liegt mein Grundstück in einem Wasserschutzgebiet?

Anhand der Wasserschutzgebietskarte im Internet unter

https://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/umweltatlas/id211.htm

oder auf Nachfrage bei der Wasserbehörde erhalten Sie Auskunft, ob sich Ihr Grundstück in ei- nem Wasserschutzgebiet befindet.

Fallen für die Anzeige oder die Genehmigung Gebühren an?

Für die Bearbeitung der Anzeige zur Errichtung von Brunnen entfällt die derzeitige Gebühr in Höhe von 40 €.

Für die einzuholende Altlastenauskunft beim Fachbereich Umwelt des zuständigen Bezirksamtes kann ggf. eine Gebühr anfallen.

Für eine erforderliche wasserbehördliche Genehmigung ist eine Gebühr in Abhängigkeit der Bau- kosten für den Brunnen zu zahlen. Die Mindestgebühr beträgt z. Zt. 150 €.

Gleichfalls gebührenpflichtig ist die ggf. erforderliche Befreiung von den Verboten der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung. Die Gebühr beträgt zusätzlich z. Zt. 150 €.

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Brunnenmerkblatt

Was ist zu tun, wenn der errichtete Brunnen nicht mehr benötigt wird?

In diesem Fall ist der Brunnen auf der Grundlage des § 21 BWG ordnungsgemäß durch eine Brunnenbau - Fachfirma zurückzubauen. Der Rückbau ist der Wasserbehörde vorher schriftlich anzuzeigen. Die Wasserbehörde legt die Art des Rückbaus fest, alternativ kann durch den An- tragsteller/-in ein Rückbaukonzept eingereicht werden. Für die Erteilung der entsprechenden Rückbauanordnung durch die Wasserbehörde wird eine Mindestgebühr in Höhe von z. Zt. 128 € erhoben.

Welcher Brunnen ist für mein Grundstück geeignet?

Die Grundlage für einen leistungsfähigen und nachhaltigen Brunnen ist die richtige Beurteilung der hydrogeologischen Untergrundverhältnisse. Die Wahl des einzusetzenden Verfahrens zur Herstellung eines Brunnens ist abhängig von der Geologie, den notwendigen Erschließungstie- fen, dem Nutzungszweck und der benötigten Fördermenge.

Gartenbrunnen werden in der Regel als Ramm-, Spül- oder Bohrbrunnen hergestellt. Während Ramm- und Spülbrunnen für geringe Erschließungstiefen geeignet sind, können durch Bohrbrun- nen große Wassermengen aus nahezu allen Tiefen gefördert werden.

Was muss beim Brunnenbau zum Schutz des Grundwassers beachtet werden?

Brunnenbauwerke sind grundsätzlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu errichten und zu betreiben.

Darüber hinaus sind folgende Bedingungen zu berücksichtigen:

 Das Grundstück, auf dem der Brunnen errichtet und das Grundwasser gefördert werden soll, sowie dessen Umgebung, muss frei von schädlichen Boden- und Grundwasserbelas- tungen (Altlasten, Altablagerungen) sein, damit eine Verschleppung oder Förderung von Schadstoffen vermieden wird.

Dazu ist bei einer angestrebten Brunnentiefe bis 15,0 m zunächst vom Antragsteller die Auskunft zur Altlastensituation des Fachbereiches Umwelt des zuständigen Bezirksamtes einzuholen. Erst bei einer positiven Auskunft der zuständigen Altlastenbehörde zur Reali-

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Brunnenmerkblatt

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Seite 7 von 8 Stand: Juni 2020

Umweltamt durchzuführen. Sollte dies nicht erfolgen und es kommt zu schädlichen Ver- änderungen im Untergrund, ist ggf. der Antragsteller nach dem Umweltschadensgesetz haftbar.

 Der Brunnen muss an einem Standort errichtet werden, bei dem dauerhaft jeder eventuelle Schadstoffeintrag ins Grundwasser verhindert wird. Daher ist ein Brunnen möglichst in einem begrünten, unbefestigten Bereich und keinesfalls auf Befahrflächen zu errichten.

 Zu Abwasserleitungen sowie sonstigen Leitungen mit wassergefährdenden Stoffen (z.B.

Öl- und Gasleitungen) muss ein Mindestabstand von 3 m eingehalten werden.

 Sofern ein Brunnenschacht errichtet wird, muss die Schachtabdeckung tagwasserdicht hergestellt werden. Der Brunnenkopf und die Aufsatzrohre müssen wasserdicht sein.

Wer darf Brunnen errichten?

Genehmigungspflichtige Brunnen müssen sach- und fachgerecht von einer Brunnenbau - Fach- firma errichtet werden.

Auf Grund der speziellen Anforderungen an den Trinkwasserschutz dürfen Brunnen in Wasser- schutzgebieten nur von Brunnenbau - Fachfirmen hergestellt werden, die nach dem Arbeitsblatt W 120 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) oder der Zertifizierung Bau e.V. zertifiziert sind.

Was ist zu tun, wenn der Brunnen errichtet worden ist?

Genehmigungspflichtige Brunnen bedürfen nach § 70 BWG der Bauabnahme durch die Wasser- behörde. Dazu sind nach Fertigstellung des Brunnens technische Unterlagen bei der Wasserbe- hörde sowie bei der Landesgeologie einzureichen.

Im Einzelnen sind folgende Unterlagen vorzulegen:

 Übersichtsplan im Maßstab 1:5000

 Lageplan des Grundstücks im Maßstab 1:200 mit Darstellung des Brunnenstandortes (Einmessen an unveränderlichen Festpunkten wie z.B. Grundstücksgrenzen) und Nutzun- gen in der Regel im Umkreis von 5 m

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Brunnenmerkblatt

 Dokumentation der Bohrung (z. B. Bohrmeister-Schichtenverzeichnis inkl. Kopfblätter) ge- mäß

DIN EN ISO 22475-1 in Verbindung mit DIN EN ISO 14688-1 und

DIN EN ISO 14688-2

 Zeichnerische Darstellung des Bohrprofils nach DIN 4023

 Brunnenausbauzeichnung

 Messprotokolle der geophysikalischen Messungen, sofern diese durchgeführt wurden

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