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• Gesamthochschule in Hagen

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Nr.5/2002 . Hagen, den 20.12.2002

Inhalt:

1. Prüfungsordnung für die wissenschaftlichen Zusatzstudiengänge 1. Betriebswirtschaftslehre für Juristinnen/Juristen

2. Volkswirtschaftslehre für Juristinnen/Juristen

an der FernUniversität - Gesamthochschule in Hagen vom 09. Juli 1997 (Stand: 01.10.2002)

2. Prufungsordnung für den wirtschaftSWissenschaftlichen Zusatzstudiengang für Ingenieurinnen/lngenieure und

Natu rwissensch aftl erin nen/N aturwissensch aftl er

an der FernUniversität - Gesamthochschule in Hagen vom 09. Juli 1997 (Stand: 01.10.2002)

3. Dlplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der FernUniversität - Gesamthochschule in Hagen vom 09. Juli 1997 (Stand: 01.10.2002)

4.

Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Bachelor im Fach Mathematiik an der FernUniversität - Gesamthochschule in Hagen vom 10. Juli 2000 (Stand: 01.10.2002)

5. Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Mathematik an der FernUniversität - Gesamthochschule in Hagen vom 28. März 1996 (Stand: 01.10.2002)

6. Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang Master im Fach Mathematik·

Methoden und Modelle an der FernUniversität - Gesamthochschule in Hagen vom 18. Dezember 2001

(Stand: 01.10.2002)

7. Verwaltungs- und Benutzungsordnung des "Instituts für Europa-Studien" des Fachbereichs Kultur- und Sozialwissenschaften der FernUniversität· Gesamt- hochschule in Hagen vom 10.02.1999 in der Fassung vom 15. November 2002 8. Prüfungsordnung fOr den Zusalzstudiengang Praktische Informatik

an der FernUniversität· Gesamthochschule in Hagen vom 15. Dezember 1995 (Stand: 01.10.2002)

9. Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Bachelor in Informatik an der FernUniversität - Gesamthochschule in Hagen vom 24. August 2001 (Stand: 01.10.2002)

10. Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Informatik

an der FernUniversität - Gesamthochschule in Hagen vom 18. August 1995

(2)

11. PrOfungsordnung für die Studiengänge Bildung und Medien

Europäische Philosophie

Formierung der Europäischen Moderne Individualisierung und soziaier Wandel Politische Steuerung und Koordination (Governance)

mit dem Abschluss "Master of Arts (MA)"

an der FernUniversität - Gesamthochschule in Hagen vom 25. November 2002

12. Studienordnung und Ordnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme an dem Weiterbildenden Studium "Kulturmanagement" an der

FernUniversität - Gesamthochschule in Hagen vom 25. November 2002 13. Satzung zur Änderung der Studienordnung und Ordnung zur Feststellung

der erfolgreichen Teilnahme am weiterbildenden Studium

"Arbeits- und Organisationspsychologie" vom 25. November 2002

14 Berichtigung der Amtlichen Mitteilungen Nr. 4/2002 vom 01.10.2002, Nr. 3

Herausgeber:

Der Rektor der FernUniversilat· Gesamthochschule in Hagen, Feithstr.152, 58084 Hagen

Redaktion:

Oez.2.3, Tel.:02331/987-2502 und 4378

11. PrOfungsordnung für die Studiengänge Bildung und Medien

Europäische Philosophie

Formierung der Europäischen Moderne Individualisierung und soziaier Wandel Politische Steuerung und Koordination (Governance)

mit dem Abschluss "Master of Arts (MA)"

an der FernUniversität - Gesamthochschule in Hagen vom 25. November 2002

12. Studienordnung und Ordnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme an dem Weiterbildenden Studium "Kulturmanagement" an der

FernUniversität - Gesamthochschule in Hagen vom 25. November 2002 13. Satzung zur Änderung der Studienordnung und Ordnung zur Feststellung

der erfolgreichen Teilnahme am weiterbildenden Studium

"Arbeits- und Organisationspsychologie" vom 25. November 2002

14 Berichtigung der Amtlichen Mitteilungen Nr. 4/2002 vom 01.10.2002, Nr. 3

Herausgeber:

Redaktion:

Der Rektor der FernUniversilat· Gesamthochschule in Hagen, Feithstr.152, 58084 Hagen Oez.2.3, Tel.:02331/987-2502 und 4378

11. PrOfungsordnung für die Studiengänge Bildung und Medien

Europäische Philosophie

Formierung der Europäischen Moderne Individualisierung und soziaier Wandel Politische Steuerung und Koordination (Governance)

mit dem Abschluss "Master of Arts (MA)"

an der FernUniversität - Gesamthochschule in Hagen vom 25. November 2002

12. Studienordnung und Ordnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme an dem Weiterbildenden Studium "Kulturmanagement" an der

FernUniversität - Gesamthochschule in Hagen vom 25. November 2002 13. Satzung zur Änderung der Studienordnung und Ordnung zur Feststellung

der erfolgreichen Teilnahme am weiterbildenden Studium

"Arbeits- und Organisationspsychologie" vom 25. November 2002

14 Berichtigung der Amtlichen Mitteilungen Nr. 4/2002 vom 01.10.2002, Nr. 3

Herausgeber:

Redaktion:

Der Rektor der FernUniversilat· Gesamthochschule in Hagen, Feithstr.152, 58084 Hagen

Oez.2.3, Tel.:02331/987-2502 und 4378

(3)

PrOfungsordnung

für die wlrtschaflswissenschaftllchen ZusalZstudlenglnge

1.

Betriebswirtschaftslehre für Jurlstinnen/Jurlsten

2.

Volkswirtschaftslehre für Jurlstlnnen/Juristen an der FernUniversität· Gesamthochschule in Hagen

vom 09. Juli 1997

Aufgrund des § 2 Abs. 4. des § 87 Abs. 2 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitaten des Landes Nordrhein-Westfalen (U­

niversitätsgesetz -UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.

August 1993 (GV. NW. S. 532), gelindert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV.NW S. 428), hai die FernUniversilllt - Gesamthochschule in Hagen die folgende PrOfungsordnung als Satzung erlassen:

In diese Fassung eingearbeitet sind die au/grund der §§ 2 Abs. 4, 88 Abs. 1 und 94 Abs, 1 des Gesetzes Ober die Hochschulen des Lan­

des Nordrhein-Westfafen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190) sich ergebenden Änderungen und die

Anderungen durch In - Kratt - Treten

1. Änderungssatzung 01.10.1999

2. Änderungssatzung 01.10.2000

3. Änderungssatzung 01.10.2001

4. Änderungssatzung 01.10.2002

Inhaltsübersicht I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

§ 2 Einschreibungsvoraussetzungen

§ 3 Gliederung und Abschluss wirtschaftswissenschaftJicher Zusatzstudiengänge

§ 4 Regelstudienzeit und Studienumfang

§ 5 Prüfungen und PrGfungsfristen

§ 6 Plilfungsausschuss

§ 7 Prüfende und Beisitzende

§ 8 Anrechnung von Studien- und prafungsleistungen

§ 9 Versäumnis, ROcktritt, Täuschung. Ordnungsverstoß 11. ZWischenprüfung

§ 10 Zulassung

§ 11 Zulassungsverfahren

§ 12 Umfang und Art der ZwischenprOfung

§ 13 Kiausurarbeiten

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 15 Wiederholung der Zwischenprüfung

§ 16 Zeugnis

11I. DIplomprüfung

§ 17 Zulassung zur AbschlussprOfung

§ 18 Umfang und Art der AbschlussprOfung

§ 19 Seminar

§ 20 Zusatzfach

§ 21 Bewertung, Bestehen und Wiederholung der Abschluss·

prüfung

§ 22 Zeugnis

IV. SchlussbestImmungen

§ 23 Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung

§ 24 Einsicht in die PrOfungsakten

§ 25 Übergangsbestimmungen

§ 26 ln-Krall-Treten und Veröffenllichung

I, Allgemeines

§1

Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

(1) Durch die Prüfung zum Abschluss eines wirtschaftswissenschaft­

lichen Zusatzstudiums soll die Kandidatin/der Kandidat den Nachweis erbringen, dass sie/er gründliche Fachkenntnisse elWOrben hat, die wissenschaftlichen Grundzusammenhänge des gewählten Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Metho­

den und Erkenntnissen zu arbeiten.

(2) Das Studium soll der/dem Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforder­

lichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermit­

teln, dass sie/er zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einord­

nung der wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befllhigt wird.

§2

EInschreibungsvoraussetzungen

FOr die betriebs- und volkswirtschaftlichen Zusatzstudiengänge fOr Ju­

rlstinnen/Juristen kann eingeschrieben oder als Zweithöre­

rlnlZwelthörer gemäß § 71 HG zugelassen werden, wer die erste ju­

ristische Staatsprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung abgeschlossen hat. Ebenfalls kann tar die genannten Zusatzstudiengänge eingeschrieben werden, wer einen als gleichwertig anerkannten Abschluss an einer wissenschaft­

lichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgeset­

zes erworben hat. DarOber hinaus können Absolventin­

nen/Absolventen vergleichbarer Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen für diese Zusatzstudiengänge eingeschrieben oder als Zweithörerin/Zweithörer zugelassen werden, wenn sie in ihrem abge­

schlossenen Studiengang Studien- und Prüfungsleistungen erbracht haben. die den im integrierten Studiengang Wirtsc:haftswissenschaft an der FernUniversität· Gesamthochschule in Hagen zu absolvieren­

den Teilgebieten

- Recht tor Wirtschaftswissenschaftler I und - Recht tor Wirtschaftswissenschaftler II

gleichwertig sind. Eine Entscheidung über Vergleichbarkeit und/oder Gleichwertigkeit trifft der PrO/ungsausschuss (§ 6).

§3

Gliederung und Abschluss

wirtschaftswissenschaftlicher Zusatzstudiengänge (1) Wirtschaftswissenschaftliche Zusatzstudien sind in folgenden Stu­

diengllngen möglich:

1. Betriebswirtschaftslehre fOr JuristinnenfJuristen 2. Volkswirtschaftslehre für JuristinnenfJuristen

(2) Die wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzstudiengänge gliedern sich jeweils in ein EinfOhrungsstudium und ein Vertiefungsstudium.

(3) Absolventinnen/Absolventen eines wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzstudienganges wird Ober den erfolgreichen Abschluss ein Zeugnis erteilt.

§4

Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Abschlussprüfung vier Semester.

(2) Der Studienumfang Im Pflicht- und Wahlpflichtbereich soll insge­

samt 40 bis 50 Semesterwochenstunden betragen. Die Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Re­

gelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleis­

ten, dass die Studentin/der Student im Rahmen dieser Prüfungsord­

nung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teil­

PrOfungsordnung

für die wlrtschaflswissenschaftllchen ZusalZstudlenglnge

1.

Betriebswirtschaftslehre für Jurlstinnen/Jurlsten

2.

Volkswirtschaftslehre für Jurlstlnnen/Juristen an der FernUniversität· Gesamthochschule in Hagen

vom09.Juli1997

Aufgrund des§2 Abs. 4. des§ 87 Abs. 2 und des§ 91 Abs. 1des Gesetzes über die Universitaten des Landes Nordrhein-Westfalen (U- niversitätsgesetz -UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.

August1993(GV. NW.S.532),gelindert durch Gesetz vom19.Juni 1994(GV.NWS.428),hai die FernUniversilllt - Gesamthochschule in Hagen die folgende PrOfungsordnung als Satzung erlassen:

In diese Fassung eingearbeitet sind die au/grund der§§ 2Abs.4, 88 Abs. 1und94Abs, 1des Gesetzes Ober die Hochschulen des Lan- desNordrhein-Westfafen (Hochschulgesetz - HG) vom14.März 2000 (GV NRW S. 190) sich ergebenden Änderungen und die

I, Allgemeines

§1

Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

(1) Durch die Prüfung zum Abschluss eines wirtschaftswissenschaft- lichen Zusatzstudiums soll die Kandidatin/der Kandidat den Nachweis erbringen, dass sie/er gründliche Fachkenntnisse elWOrben hat, die wissenschaftlichen Grundzusammenhänge des gewählten Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Metho- den und Erkenntnissen zu arbeiten.

(2) Das Studium soll der/dem Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforder- lichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermit- teln, dass sie/er zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einord- nung der wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befllhigt wird.

11. ZWischenprüfung

11I. DIplomprüfung

§10 Zulassung

§11 Zulassungsverfahren

§12 Umfang und Art der ZwischenprOfung

§13 Kiausurarbeiten

§14 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 15 Wiederholung der Zwischenprüfung

§16 Zeugnis

§1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

§2 Einschreibungsvoraussetzungen

§3 Gliederung und Abschluss wirtschaftswissenschaftJicher Zusatzstudiengänge

§4 Regelstudienzeit und Studienumfang

§5 Prüfungen und PrGfungsfristen

§6 Plilfungsausschuss

§7 Prüfende und Beisitzende

§8 Anrechnung von Studien- und prafungsleistungen

§9 Versäumnis, ROcktritt, Täuschung. Ordnungsverstoß

§3

Gliederung und Abschluss

wirtschaftswissenschaftlicher Zusatzstudiengänge

(2) Die wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzstudiengänge gliedern sich jeweils in ein EinfOhrungsstudium und ein Vertiefungsstudium.

1. Betriebswirtschaftslehre fOr JuristinnenfJuristen 2. Volkswirtschaftslehre für JuristinnenfJuristen

(1) Wirtschaftswissenschaftliche Zusatzstudien sind in folgenden Stu- diengllngen möglich:

§2

EInschreibungsvoraussetzungen

FOr die betriebs- und volkswirtschaftlichen Zusatzstudiengänge fOr Ju- rlstinnen/Juristen kann eingeschrieben oder als Zweithöre- rlnlZwelthörer gemäߧ 71 HG zugelassen werden, wer die erste ju- ristische Staatsprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung abgeschlossen hat. Ebenfalls kann tar die genannten Zusatzstudiengänge eingeschrieben werden, wer einen als gleichwertig anerkannten Abschluss an einer wissenschaft- lichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgeset- zes erworben hat. DarOber hinaus können Absolventin- nen/Absolventen vergleichbarer Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen für diese Zusatzstudiengänge eingeschrieben oder als Zweithörerin/Zweithörer zugelassen werden, wenn sie in ihrem abge- schlossenen Studiengang Studien- und Prüfungsleistungen erbracht haben. die den im integrierten Studiengang Wirtsc:haftswissenschaft an der FernUniversität· Gesamthochschule in Hagen zu absolvieren- den Teilgebieten

- Recht tor Wirtschaftswissenschaftler I und - Recht tor Wirtschaftswissenschaftler II

gleichwertig sind. Eine Entscheidung über Vergleichbarkeit und/oder Gleichwertigkeit trifft der PrO/ungsausschuss (§ 6).

01.10.1999 01.10.2000 01.10.2001 01.10.2002 In - Kratt - Treten

I. Allgemeines Inhaltsübersicht Anderungen durch

1. Änderungssatzung 2. Änderungssatzung 3. Änderungssatzung 4. Änderungssatzung

§17 Zulassung zur AbschlussprOfung

§ 18 Umfang und Art der AbschlussprOfung

§19 Seminar

§20 Zusatzfach

§21 Bewertung, Bestehen und Wiederholung der Abschluss·

prüfung

§22 Zeugnis

(3) Absolventinnen/Absolventen eines wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzstudienganges wird Ober den erfolgreichen Abschluss ein Zeugnis erteilt.

§4

Regelstudienzeit und Studienumfang

IV. SchlussbestImmungen (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Abschlussprüfung vier Semester.

§ 23 Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung

§ 24 Einsicht in die PrOfungsakten

§ 25 Übergangsbestimmungen

§26 ln-Krall-Treten und Veröffenllichung

(2) Der Studienumfang Im Pflicht- und Wahlpflichtbereich soll insge- samt 40 bis 50 Semesterwochenstunden betragen. Die Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Re- gelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleis- ten, dass die Studentin/der Student im Rahmen dieser Prüfungsord- nung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teil- PrOfungsordnung

für die wlrtschaflswissenschaftllchen ZusalZstudlenglnge

1.

Betriebswirtschaftslehre für Jurlstinnen/Jurlsten

2.

Volkswirtschaftslehre für Jurlstlnnen/Juristen an der FernUniversität· Gesamthochschule in Hagen

vom09.Juli1997

Aufgrund des§2 Abs. 4. des§ 87 Abs. 2 und des§ 91 Abs. 1des Gesetzes über die Universitaten des Landes Nordrhein-Westfalen (U- niversitätsgesetz -UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.

August1993(GV. NW.S.532),gelindert durch Gesetz vom19.Juni 1994(GV.NWS.428),hai die FernUniversilllt - Gesamthochschule in Hagen die folgende PrOfungsordnung als Satzung erlassen:

In diese Fassung eingearbeitet sind die au/grund der§§ 2Abs.4, 88 Abs. 1und94Abs, 1des Gesetzes Ober die Hochschulen des Lan- desNordrhein-Westfafen (Hochschulgesetz - HG) vom14.März 2000 (GV NRW S. 190) sich ergebenden Änderungen und die

I, Allgemeines

§1

Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

(1) Durch die Prüfung zum Abschluss eines wirtschaftswissenschaft- lichen Zusatzstudiums soll die Kandidatin/der Kandidat den Nachweis erbringen, dass sie/er gründliche Fachkenntnisse elWOrben hat, die wissenschaftlichen Grundzusammenhänge des gewählten Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Metho- den und Erkenntnissen zu arbeiten.

(2) Das Studium soll der/dem Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforder- lichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermit- teln, dass sie/er zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einord- nung der wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befllhigt wird.

11. ZWischenprüfung

111. DIplomprüfung

§10 Zulassung

§11 Zulassungsverfahren

§12 Umfang und Art der ZwischenprOfung

§13 Kiausurarbeiten

§14 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 15 Wiederholung der Zwischenprüfung

§16 Zeugnis

§1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

§2 Einschreibungsvoraussetzungen

§3 Gliederung und Abschluss wirtschaftswissenschaftJicher Zusatzstudiengänge

§4 Regelstudienzeit und Studienumfang

§5 Prüfungen und PrGfungsfristen

§6 Plilfungsausschuss

§7 Prüfende und Beisitzende

§8 Anrechnung von Studien- und prafungsleistungen

§9 Versäumnis, ROcktritt, Täuschung. Ordnungsverstoß

§3

Gliederung und Abschluss

wirtschaftswissenschaftlicher Zusatzstudiengänge

(2) Die wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzstudiengänge gliedern sich jeweils in ein EinfOhrungsstudium und ein Vertiefungsstudium.

1. Betriebswirtschaftslehre fOr JuristinnenfJuristen 2. Volkswirtschaftslehre für JuristinnenfJuristen

(1) Wirtschaftswissenschaftliche Zusatzstudien sind in folgenden Stu- diengllngen möglich:

§2

EInschreibungsvoraussetzungen

FOr die betriebs- und volkswirtschaftlichen Zusatzstudiengänge fOr Ju- rlstinnen/Juristen kann eingeschrieben oder als Zweithöre- rlnlZwelthörer gemäߧ 71 HG zugelassen werden, wer die erste ju- ristische Staatsprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung abgeschlossen hat. Ebenfalls kann tar die genannten Zusatzstudiengänge eingeschrieben werden, wer einen als gleichwertig anerkannten Abschluss an einer wissenschaft- lichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgeset- zes erworben hat. DarOber hinaus können Absolventin- nen/Absolventen vergleichbarer Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen für diese Zusatzstudiengänge eingeschrieben oder als Zweithörerin/Zweithörer zugelassen werden, wenn sie in ihrem abge- schlossenen Studiengang Studien- und Prüfungsleistungen erbracht haben. die den im integrierten Studiengang Wirtsc:haftswissenschaft an der FernUniversität· Gesamthochschule in Hagen zu absolvieren- den Teilgebieten

- Recht tor Wirtschaftswissenschaftler I und - Recht tor Wirtschaftswissenschaftler II

gleichwertig sind. Eine Entscheidung über Vergleichbarkeit und/oder Gleichwertigkeit trifft der PrO/ungsausschuss (§ 6).

01.10.1999 01.10.2000 01.10.2001 01.10.2002 In - Kratt - Treten

I. Allgemeines Inhaltsübersicht Anderungen durch

1. Änderungssatzung 2. Änderungssatzung 3. Änderungssatzung 4. Änderungssatzung

§17 Zulassung zur AbschlussprOfung

§ 18 Umfang und Art der AbschlussprOfung

§19 Seminar

§20 Zusatzfach

§21 Bewertung, Bestehen und Wiederholung der Abschluss·

prüfung

§22 Zeugnis

(3) Absolventinnen/Absolventen eines wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzstudienganges wird Ober den erfolgreichen Abschluss ein Zeugnis erteilt.

§4

Regelstudienzeit und Studienumfang

IV. SchlussbestImmungen (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Abschlussprüfung vier Semester.

§ 23 Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung

§ 24 Einsicht in die PrOfungsakten

§ 25 Übergangsbestimmungen

§26 ln-Krall-Treten und Veröffenllichung

(2) Der Studienumfang Im Pflicht- und Wahlpflichtbereich soll insge- samt 40 bis 50 Semesterwochenstunden betragen. Die Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Re- gelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleis- ten, dass die Studentin/der Student im Rahmen dieser Prüfungsord- nung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teil-

(4)

§5

Prüfungen und PrOfungsfrlsten

(1) Der Abschlussprüfung am Ende des Vertiefungsstudiums geht die ZwischenprOfung voraus. Sie soll vor Beginn des dritten Semesters abgeschlossen sein.

(2) Die Meldung zur Abschlussprüfung soll am Ende des vierten Se­

mesters erfolgen, und zwar mindestens sechs Wochen vor dem Prü·

fungstermln durch Einreichen eines schriftlichen Antrages auf Zulas·

sung beim Prt:lfungsamt. Der Termin der Prüfung soll vier Wochen und muss spätestens

zwei

Wochen vor der PrOfung bekanntgegeben werden,

(3) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Absatz 1 und 2 und § 4 Abs. 1 genannten Fristen abgelegt werden, sofern die tür die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

§6 PrÜfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungs­

ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Wirtschafts~

wissenschaft einen Prüfungsausschuss. Der Profungsausschuss be~

sieht aus der/dem Vorsitzenden, deren/dessen Ste\lvertrete­

rin/Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. Die/der Vorsitzende, ihre SteUvertreterin/sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterin~

nen/Mitarbeiter und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studieren­

den gewählt. Entsprechend wird für die Mitglieder des Prüfungsaus­

schusses, mit Ausnahme der/des Vorsitzenden und deren Stellvertre­

terin/dessen Stellvertreters, jeweils eine/ein VertreterinNertreter ge~

wählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorin~

nen/Professoren beträgt drei Jahre, die Amtszeit der übrigen Mit~

glieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungs­

gemäße DurchfOhrung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsaus­

schuss dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regeltalle auf die Vorsitzen­

de/den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. Die/der Vorsitzende bedient sich bei der Wahr~

nehmung ihrer/seiner Aufgaben des PrOfungsamtes im Fachbereich.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter und zwei weiteren Pro­

fessorinnen/Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der stimm­

berechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stim­

me der/des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungs­

ausschusses wirkt bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidun­

gen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrech­

nung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Pro·

fungsaufgaben und der Bestellung von Prüfenden und Beisitzenden nicht mit.

(4) Die Mitglieder des PrOfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterin­

nen/Stellvertreter, die PrOfenden und die Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Der PrOfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungs~

verfahrens~ und des Verwaltungsprozessrechts.

§7

PrUfende und Beisitzende

(1) Prüfende sind die hauptamtlichen Professorinnen/Professoren und die habiliUerten Mitglieder des Fachbereichs. Weitere Prüfende und Beisitzende beslellt der Prüfungsausschuss. Er kann die Bestel­

lung der/dem Vorsitzenden Obertragen. Zum Prüfenden darf nur be~

stellt werden, wer mindestens die entsprechende DiplomprOfung oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat und, sofem nicht zwingende GrOnde eine Abweichung erfordem, in dem der Prüfung vorangehen­

den Studienabschnitt an der FemUniversität - Gesamthochschule in Hagen eine selbständige Lehtiätigkeit ausgeübt hat. Zur/zum Beisit­

zenden darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Djplomprü~

fung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin/dem Kandidaten die Namen der PrOfenden rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, be­

kanntgegeben werden.

§8

Anrechnung von Studien- und PrUfungsleislungen

(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissen'­

schaftlIchen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes.

und dabei erbrachte Studienleistungen werden vom Amts wegen an­

gerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen StUdiengängen mit Ausnahme des Stu­

dienganges, dessen Abschluss Einschreibungsvoraussetzung gemäß

§2 ist, oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Gel­

tungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studienleis~

tungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwer­

tigkeit festgestellt ist. Studienzeiten sowie Studien· und Prüfungsleis~

tungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hoch­

schulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeut­

schen Rektorenkonferenz gebillIgten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle tor ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Prüfungsleistungen, die die Kandidatin/der Kandidat an wissen·

schaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden von Amts wegen angerechnet.

(4) In staatlich anerkannten Femstudien oder in vom Land NOrdrheine westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Femstudieneinheiten erworbene Leistungsnach­

weise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- und Prü~

fungsleistungen von Amts wegen angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusminis­

terkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz zu beach~

ten.

(5) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und S!udien~und PrUfungsleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist der Prüfungsaus­

schuss. Vor Feststellung über die Gleichwertigkeit sind die zuständi­

gen Fachvertreterinnen/Fachvertreter zu hören.

§9

Versäumnis, RUcktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt ais mit "nicht ausreichend" (5,0) bewer­

tet. wenn die Kandidatin/der Kandidat zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der PrOfung ohne triftige Gründe IIOn der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den ROckfritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich an~

gezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandida­

tin/des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin/dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer

§5

Prüfungen und PrOfungsfrlsten

(1) Der Abschlussprüfung am Ende des Vertiefungsstudiums geht die ZwischenprOfung voraus. Sie soll vor Beginn des dritten Semesters abgeschlossen sein.

(2) Die Meldung zur Abschlussprüfung soll am Ende des vierten Se- mesters erfolgen, und zwar mindestens sechs Wochen vor dem Prü·

fungstermln durch Einreichen eines schriftlichen Antrages auf Zulas·

sung beim Prt:lfungsamt. Der Termin der Prüfung soll vier Wochen und muss spätestens

zwei

Wochen vor der PrOfung bekanntgegeben werden,

(3) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Absatz 1 und 2 und§4 Abs. 1 genannten Fristen abgelegt werden, sofern die tür die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

§6 PrÜfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungs- ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der FachbereichWirtschafts~

wissenschaft einen Prüfungsausschuss. Der Profungsausschuss be~

sieht aus der/dem Vorsitzenden, deren/dessen Ste\lvertrete- rin/Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. Die/der Vorsitzende, ihre SteUvertreterin/sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterin~

nen/Mitarbeiter und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studieren- den gewählt. Entsprechend wird für die Mitglieder des Prüfungsaus- schusses, mit Ausnahme der/des Vorsitzenden und deren Stellvertre- terin/dessen Stellvertreters, jeweils eine/ein VertreterinNertreter ge~

wählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe derProfessorin~

nen/Professoren beträgt drei Jahre, die Amtszeit der übrigen Mit~

glieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungs- gemäße DurchfOhrung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsaus- schuss dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regeltalle auf die Vorsitzen- de/den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. Die/der Vorsitzende bedient sich bei derWahr~

nehmung ihrer/seiner Aufgaben des PrOfungsamtes im Fachbereich.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter und zwei weiteren Pro- fessorinnen/Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der stimm- berechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stim- me der/des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungs- ausschusses wirkt bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidun- gen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrech- nung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Pro·

fungsaufgaben und der Bestellung von Prüfenden und Beisitzenden nicht mit.

(4) Die Mitglieder des PrOfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterin- nen/Stellvertreter, die PrOfenden und die Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Der PrOfungsausschuss ist Behörde im Sinne desVerwaltungs~

verfahrens~und des Verwaltungsprozessrechts.

§7

PrUfende und Beisitzende

(1) Prüfende sind die hauptamtlichen Professorinnen/Professoren und die habiliUerten Mitglieder des Fachbereichs. Weitere Prüfende und Beisitzende beslellt der Prüfungsausschuss. Er kann die Bestel- lung der/dem Vorsitzenden Obertragen. Zum Prüfenden darf nurbe~

stellt werden, wer mindestens die entsprechende DiplomprOfung oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat und, sofem nicht zwingende GrOnde eine Abweichung erfordem, in dem der Prüfung vorangehen- den Studienabschnitt an der FemUniversität - Gesamthochschule in Hagen eine selbständige Lehtiätigkeit ausgeübt hat. Zur/zum Beisit- zenden darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Djplomprü~

fung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin/dem Kandidaten die Namen der PrOfenden rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, be- kanntgegeben werden.

§8

Anrechnung von Studien- und PrUfungsleislungen

(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissen'- schaftlIchen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes.

und dabei erbrachte Studienleistungen werden vom Amts wegen an- gerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen StUdiengängen mit Ausnahme des Stu- dienganges, dessen Abschluss Einschreibungsvoraussetzung gemäß

§2ist, oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Gel- tungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studienleis~

tungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwer- tigkeit festgestellt ist. Studienzeiten sowie Studien· und Prüfungsleis~

tungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hoch- schulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeut- schen Rektorenkonferenz gebillIgten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle tor ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Prüfungsleistungen, die die Kandidatin/der Kandidat an wissen·

schaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden von Amts wegen angerechnet.

(4) In staatlich anerkannten Femstudien oder in vom Land NOrdrheine westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Femstudieneinheiten erworbene Leistungsnach- weise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- und Prü~

fungsleistungen von Amts wegen angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusminis- terkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz zu beach~

ten.

(5) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten undS!udien~und PrUfungsleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist der Prüfungsaus- schuss. Vor Feststellung über die Gleichwertigkeit sind die zuständi- gen Fachvertreterinnen/Fachvertreter zu hören.

§9

Versäumnis, RUcktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt ais mit "nicht ausreichend" (5,0) bewer- tet. wenn die Kandidatin/der Kandidat zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der PrOfung ohne triftige Gründe IIOn der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den ROckfritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich an~

gezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandida- tin/des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin/dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer

§5

Prüfungen und PrOfungsfrlsten

(1) Der Abschlussprüfung am Ende des Vertiefungsstudiums geht die ZwischenprOfung voraus. Sie soll vor Beginn des dritten Semesters abgeschlossen sein.

(2) Die Meldung zur Abschlussprüfung soll am Ende des vierten Se- mesters erfolgen, und zwar mindestens sechs Wochen vor dem Prü·

fungstermln durch Einreichen eines schriftlichen Antrages auf Zulas·

sung beim Prt:lfungsamt. Der Termin der Prüfung soll vier Wochen und muss spätestens

zwei

Wochen vor der PrOfung bekanntgegeben werden,

(3) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Absatz 1 und 2 und§4 Abs. 1 genannten Fristen abgelegt werden, sofern die tür die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

§6 PrÜfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungs- ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Wirtschafts~

wissenschaft einen Prüfungsausschuss. Der Profungsausschuss be~

sieht aus der/dem Vorsitzenden, deren/dessen Ste\lvertrete- rin/Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. Die/der Vorsitzende, ihre SteUvertreterin/sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterin~

nen/Mitarbeiter und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studieren- den gewählt. Entsprechend wird für die Mitglieder des Prüfungsaus- schusses, mit Ausnahme der/des Vorsitzenden und deren Stellvertre- terin/dessen Stellvertreters, jeweils eine/ein VertreterinNertreter ge~

wählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorin~

nen/Professoren beträgt drei Jahre, die Amtszeit der übrigen Mit~

glieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungs- gemäße DurchfOhrung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsaus- schuss dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regeltalle auf die Vorsitzen- de/den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. Die/der Vorsitzende bedient sich bei derWahr~

nehmung ihrer/seiner Aufgaben des PrOfungsamtes im Fachbereich.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter und zwei weiteren Pro- fessorinnen/Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der stimm- berechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stim- me der/des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungs- ausschusses wirkt bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidun- gen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrech- nung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Pro·

fungsaufgaben und der Bestellung von Prüfenden und Beisitzenden nicht mit.

(4) Die Mitglieder des PrOfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterin- nen/Stellvertreter, die PrOfenden und die Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Der PrOfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungs~

verfahrens~und des Verwaltungsprozessrechts.

§7

PrUfende und Beisitzende

(1) Prüfende sind die hauptamtlichen Professorinnen/Professoren und die habiliUerten Mitglieder des Fachbereichs. Weitere Prüfende und Beisitzende beslellt der Prüfungsausschuss. Er kann die Bestel- lung der/dem Vorsitzenden Obertragen. Zum Prüfenden darf nurbe~

stellt werden, wer mindestens die entsprechende DiplomprOfung oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat und, sofem nicht zwingende GrOnde eine Abweichung erfordem, in dem der Prüfung vorangehen- den Studienabschnitt an der FemUniversität - Gesamthochschule in Hagen eine selbständige Lehtiätigkeit ausgeübt hat. Zur/zum Beisit- zenden darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Djplomprü~

fung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin/dem Kandidaten die Namen der PrOfenden rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, be- kanntgegeben werden.

§8

Anrechnung von Studien- und PrUfungsleislungen

(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissen'- schaftlIchen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes.

und dabei erbrachte Studienleistungen werden vom Amts wegen an- gerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen StUdiengängen mit Ausnahme des Stu- dienganges, dessen Abschluss Einschreibungsvoraussetzung gemäß

§2ist, oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Gel- tungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studienleis~

tungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwer- tigkeit festgestellt ist. Studienzeiten sowie Studien· und Prüfungsleis~

tungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hoch- schulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeut- schen Rektorenkonferenz gebillIgten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle tor ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Prüfungsleistungen, die die Kandidatin/der Kandidat an wissen·

schaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden von Amts wegen angerechnet.

(4) In staatlich anerkannten Femstudien oder in vom Land NOrdrheine westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Femstudieneinheiten erworbene Leistungsnach- weise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- und Prü~

fungsleistungen von Amts wegen angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusminis- terkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz zu beach~

ten.

(5) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten undS!udien~und PrUfungsleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist der Prüfungsaus- schuss. Vor Feststellung über die Gleichwertigkeit sind die zuständi- gen Fachvertreterinnen/Fachvertreter zu hören.

§9

Versäumnis, RUcktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt ais mit "nicht ausreichend" (5,0) bewer- tet. wenn die Kandidatin/der Kandidat zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der PrOfung ohne triftige Gründe IIOn der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den ROckfritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich an~

gezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandida- tin/des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin/dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer

(5)

Tennin festgesetzt. Die bereits vorliegenden PrOfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis ihrerlseiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelasse.

ner Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende PrOfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandldatin/ein Kandl·

dat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der PrOfung stört, kann von der jeweiligen PrOferinl dem jeweiligen PrOfer oder AufsichtfOhrenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der PrOfungsleis­

tung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende PrO­

fungsleistung als mit "nichI ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe fOr den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. Wird die Kandida­

tin/der Kandidat von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aus­

geschlossen, kann sie/er verlangen, dass diese Entscheidung von dem Prüfungsausschuss OberprOft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellung einer/eines PrOfenden oder Aufsichtführenden gemäß Satz 1.

(4) Belastende Entscheidungen des PrOfungsausschusses sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

11, Zwischenprüfung

§ 10 Zulassung

(1) Zur ZwischenprOfung kann nur zugelassen werden, wer 1. die in § 2 bezeichneten Einschreibungsvoraussetzungen er­

fOllt,

2. an der FernUniversität - Gesamthochschule in Hagen für den entsprechenden wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzstudien­

gang eingeschrieben oder als eingeschriebener Student einer anderen Hochschule an der FernUniversität - Gesamthoch­

schule in Hagen als Zweithörer gemäß § 71 Abs. 2 HG zuge­

lassen ist,

3. die in § 11 genannten Leistungen erbracht hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich mit der Anmeldung zu den Klausurarbeiten zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat be­

reits eine PrOfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Zu­

satzstudiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat,

der ob sie/er ihren/seinen PrOfungsanspruch durch Versäu­

men einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob sie/er sich in einem anderen PrOfungsverfahren befindet,

3. das Studienbuch oder die an der FernUniversität - Gesamt­

hochschule in Hagen an seine Stelle tretenden Unterlagen.

(3) Ist es der Kandidatin/dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Wei­

se beizufOgen, kann der PrOfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.

§ 11

Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 deren Vorsitzende/dessen Vorsitzender.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die in § 10 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die Unterlagen unvollständig sind oder die Kandidatin/der Kandidat die Zwischenprüfung oder die Ab­

schlussprüfung in einem entsprechenden Wirtschafts­

wissenschaftlichen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgOltig nicht bestanden hat.

(4) Die Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Kandida­

tin/der Kandidat

1. bei der Anmeldung zu jeder einzelnen in § 12 Abs. 3 bzw.

Abs. 4 bezeichneten Prüfungsleistung (Klausurarbeit) nach­

weist, dass sie/er mindestens die Hälfte der Einsendearbeiten des entsprechenden Teilgebietes mit Erfolg bearbeitet hat, 2. bei der Anmeldung zu der letzten schriftlichen Prüfungsleis­

tung nach § 12 einen Nachweis vorlegt, dass mindestens die Hälfte der Einsendearbeiten zum Teilgebiet Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler erfolgreich bearbeitet wurde.

§ 12

Umfang und Art der Zwischenprüfung

(1) Durch die ZwischenprOfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er das Ziel des Einführungsstudiums erreicht hat und dass sie/er sich insbesondere die Inhaltlichen Grundlagen ih­

res/seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und die sys~

tematische Orientierung elWOrben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Zwischenprüfung wird in Form studien begleitender Leistun­

gen (Klausurarbeiten), die nach Anforderungen und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind, jeweils im Anschluss an die Kurse der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Teilgebiete abgelegt. Die Prüfung umfaßt eine zweistündige Klausurarbeit zu den jeweiligen Teilgebieten. Zu jeder Klausurarbeit erfolgt eine getrennte Anmeldung beim PrOfungsausschuss.

(3) Die Zwischenprüfung Im Zusatzstudiengang Betriebswirtschafts­

lehre fOr Juristinnen/Juristen erstreckt sich auf folgende Teilgebiete:

1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre I, 2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre 11, 3. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre 111

(4) Die Zwischenprüfung im Zusatzstudiengang Volkswirtschaftslehre für Juristinnen/Juristen erstreckt sich auf folgende Teilgebiete:

1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre 11, 2. Mikroökonomik,

3. Makroökonomik.

(4) Macht die Kandidalin/der Kandidat durch ein amtliches Zeugnis glaubhaft, das sie/er wegen ständiger körperlicher Behinderung oder langfristiger Inhaftierung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Fonn abzulegen, hat die/der Vorsitzen­

de des PrOfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten zu ges­

tatten, gleichwertige PrOfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Die Art der Ersatzleistung stimmt die/der Vorsitzende mit der/dem betreffenden Prüfenden ab.

§ 13 Klausurarbeiten

(1) In den Klausurarbeiten soll die Kandidatinl der Kandidat nachwei­

sen, dass sie/er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Jede Klausurarbeit, die eine Prüfungsleistung darstellt, ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden GrUnden abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu ma­

chen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus der Bewertung ge­

mäß § 14 Abs. 1 für Klausuren des Einführungsstudiums und aus der Bewertung gemäß § 21 Abs. 1 fOr Klausuren des Vertiefungsstudi­

ums.

§ 14

Bewertung der PrOfungslelstungen

(1) Die jeweiiigen Prüfenden bewerten die einzelnen PrOfungsleistun­

gen und setzen die Noten fest.

Tennin festgesetzt. Die bereits vorliegenden PrOfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis ihrerlseiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelasse.

ner Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende PrOfungsleistung als mit "nicht ausreichend"(5,0)bewertet. Eine Kandldatin/ein Kandl·

dat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der PrOfung stört, kann von der jeweiligen PrOferinl dem jeweiligen PrOfer oder AufsichtfOhrenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der PrOfungsleis- tung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende PrO- fungsleistung als mit "nichI ausreichend" (5,0)bewertet. Die Gründe fOr den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. Wird die Kandida- tin/der Kandidat von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aus- geschlossen, kann sie/er verlangen, dass diese Entscheidung von dem Prüfungsausschuss OberprOft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellung einer/eines PrOfenden oder Aufsichtführenden gemäß Satz1.

(4) Belastende Entscheidungen des PrOfungsausschusses sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

11,Zwischenprüfung

§ 10 Zulassung

(1) Zur ZwischenprOfung kann nur zugelassen werden, wer

1. die in §2 bezeichneten Einschreibungsvoraussetzungen er- fOllt,

2. an der FernUniversität - Gesamthochschule in Hagen für den entsprechenden wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzstudien- gang eingeschrieben oder als eingeschriebener Student einer anderen Hochschule an der FernUniversität - Gesamthoch- schule in Hagen als Zweithörer gemäߧ71 Abs. 2 HG zuge- lassen ist,

3. die in§11 genannten Leistungen erbracht hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich mit der Anmeldung zu den Klausurarbeiten zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat be- reits eine PrOfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Zu- satzstudiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat,

a-

der ob sie/er ihren/seinen PrOfungsanspruch durch Versäu- men einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob sie/er sich in einem anderen PrOfungsverfahren befindet,

3. das Studienbuch oder die an der FernUniversität - Gesamt- hochschule in Hagen an seine Stelle tretenden Unterlagen.

(3) Ist es der Kandidatin/dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Wei- se beizufOgen, kann der PrOfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.

§ 11

Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäߧ6 Abs. 2 Satz 5 deren Vorsitzende/dessen Vorsitzender.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die in§10 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die Unterlagen unvollständig sind oder die Kandidatin/der Kandidat die Zwischenprüfung oder die Ab- schlussprüfung in einem entsprechenden Wirtschafts- wissenschaftlichen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgOltig nicht bestanden hat.

(4) Die Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Kandida- tin/der Kandidat

1. bei der Anmeldung zu jeder einzelnen in § 12Abs. 3bzw.

Abs. 4 bezeichneten Prüfungsleistung (Klausurarbeit) nach- weist, dass sie/er mindestens die Hälfte der Einsendearbeiten des entsprechenden Teilgebietes mit Erfolg bearbeitet hat, 2. bei der Anmeldung zu der letzten schriftlichen Prüfungsleis-

tung nach§12 einen Nachweis vorlegt, dass mindestens die Hälfte der Einsendearbeiten zum Teilgebiet Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler erfolgreich bearbeitet wurde.

§ 12

Umfang undArtder Zwischenprüfung

(1) Durch die ZwischenprOfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er das Ziel des Einführungsstudiums erreicht hat und dass sie/er sich insbesondere die Inhaltlichen Grundlagen ih- res/seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und die sys~

tematische Orientierung elWOrben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Zwischenprüfung wird in Form studien begleitender Leistun- gen (Klausurarbeiten), die nach Anforderungen und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind, jeweils im Anschluss an die Kurse der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Teilgebiete abgelegt. Die Prüfung umfaßt eine zweistündige Klausurarbeit zu den jeweiligen Teilgebieten. Zu jeder Klausurarbeit erfolgt eine getrennte Anmeldung beim PrOfungsausschuss.

(3) Die Zwischenprüfung Im Zusatzstudiengang Betriebswirtschafts- lehre fOr Juristinnen/Juristen erstreckt sich auf folgende Teilgebiete:

1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre I, 2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre11, 3. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre111

(4) Die Zwischenprüfung im Zusatzstudiengang Volkswirtschaftslehre für Juristinnen/Juristen erstreckt sich auf folgende Teilgebiete:

1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre11, 2. Mikroökonomik,

3. Makroökonomik.

(4) Macht die Kandidalin/der Kandidat durch ein amtliches Zeugnis glaubhaft, das sie/er wegen ständiger körperlicher Behinderung oder langfristiger Inhaftierung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Fonn abzulegen, hat die/der Vorsitzen- de des PrOfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten zu ges- tatten, gleichwertige PrOfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Die Art der Ersatzleistung stimmt die/der Vorsitzende mit der/dem betreffenden Prüfenden ab.

§ 13 Klausurarbeiten

(1) In den Klausurarbeiten soll die Kandidatinl der Kandidat nachwei- sen, dass sie/er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Jede Klausurarbeit, die eine Prüfungsleistung darstellt, ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden GrUnden abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu ma- chen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus der Bewertung ge- mäߧ 14 Abs. 1 für Klausuren des Einführungsstudiums und aus der Bewertung gemäß § 21 Abs. 1fOr Klausuren des Vertiefungsstudi- ums.

§14

Bewertung der PrOfungslelstungen

(1) Die jeweiiigen Prüfenden bewerten die einzelnen PrOfungsleistun- gen und setzen die Noten fest.

Tennin festgesetzt. Die bereits vorliegenden PrOfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis ihrerlseiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelasse.

ner Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende PrOfungsleistung als mit "nicht ausreichend"(5,0)bewertet. Eine Kandldatin/ein Kandl·

dat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der PrOfung stört, kann von der jeweiligen PrOferinl dem jeweiligen PrOfer oder AufsichtfOhrenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der PrOfungsleis- tung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende PrO- fungsleistung als mit "nichI ausreichend" (5,0)bewertet. Die Gründe fOr den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. Wird die Kandida- tin/der Kandidat von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aus- geschlossen, kann sie/er verlangen, dass diese Entscheidung von dem Prüfungsausschuss OberprOft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellung einer/eines PrOfenden oder Aufsichtführenden gemäß Satz1.

(4) Belastende Entscheidungen des PrOfungsausschusses sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

11,Zwischenprüfung

§ 10 Zulassung

(1) Zur ZwischenprOfung kann nur zugelassen werden, wer

1. die in §2 bezeichneten Einschreibungsvoraussetzungen er- fOllt,

2. an der FernUniversität - Gesamthochschule in Hagen für den entsprechenden wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzstudien- gang eingeschrieben oder als eingeschriebener Student einer anderen Hochschule an der FernUniversität - Gesamthoch- schule in Hagen als Zweithörer gemäߧ71 Abs. 2 HG zuge- lassen ist,

3. die in§11 genannten Leistungen erbracht hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich mit der Anmeldung zu den Klausurarbeiten zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat be- reits eine PrOfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Zu- satzstudiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat,

a-

der ob sie/er ihren/seinen PrOfungsanspruch durch Versäu- men einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob sie/er sich in einem anderen PrOfungsverfahren befindet,

3. das Studienbuch oder die an der FernUniversität - Gesamt- hochschule in Hagen an seine Stelle tretenden Unterlagen.

(3) Ist es der Kandidatin/dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Wei- se beizufOgen, kann der PrOfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.

§ 11

Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäߧ6 Abs. 2 Satz 5 deren Vorsitzende/dessen Vorsitzender.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die in§10 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die Unterlagen unvollständig sind oder die Kandidatin/der Kandidat die Zwischenprüfung oder die Ab- schlussprüfung in einem entsprechenden Wirtschafts- wissenschaftlichen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgOltig nicht bestanden hat.

(4) Die Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Kandida- tin/der Kandidat

1. bei der Anmeldung zu jeder einzelnen in § 12Abs. 3bzw.

Abs. 4 bezeichneten Prüfungsleistung (Klausurarbeit) nach- weist, dass sie/er mindestens die Hälfte der Einsendearbeiten des entsprechenden Teilgebietes mit Erfolg bearbeitet hat, 2. bei der Anmeldung zu der letzten schriftlichen Prüfungsleis-

tung nach§12 einen Nachweis vorlegt, dass mindestens die Hälfte der Einsendearbeiten zum Teilgebiet Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler erfolgreich bearbeitet wurde.

§ 12

Umfang undArtder Zwischenprüfung

(1) Durch die ZwischenprOfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er das Ziel des Einführungsstudiums erreicht hat und dass sie/er sich insbesondere die Inhaltlichen Grundlagen ih- res/seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und die sys~

tematische Orientierung elWOrben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Zwischenprüfung wird in Form studien begleitender Leistun- gen (Klausurarbeiten), die nach Anforderungen und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind, jeweils im Anschluss an die Kurse der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Teilgebiete abgelegt. Die Prüfung umfaßt eine zweistündige Klausurarbeit zu den jeweiligen Teilgebieten. Zu jeder Klausurarbeit erfolgt eine getrennte Anmeldung beim PrOfungsausschuss.

(3) Die Zwischenprüfung Im Zusatzstudiengang Betriebswirtschafts- lehre fOr Juristinnen/Juristen erstreckt sich auf folgende Teilgebiete:

1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre I, 2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre11, 3. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre111

(4) Die Zwischenprüfung im Zusatzstudiengang Volkswirtschaftslehre für Juristinnen/Juristen erstreckt sich auf folgende Teilgebiete:

1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre11, 2. Mikroökonomik,

3. Makroökonomik.

(4) Macht die Kandidalin/der Kandidat durch ein amtliches Zeugnis glaubhaft, das sie/er wegen ständiger körperlicher Behinderung oder langfristiger Inhaftierung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Fonn abzulegen, hat die/der Vorsitzen- de des PrOfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten zu ges- tatten, gleichwertige PrOfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Die Art der Ersatzleistung stimmt die/der Vorsitzende mit der/dem betreffenden Prüfenden ab.

§ 13 Klausurarbeiten

(1) In den Klausurarbeiten soll die Kandidatinl der Kandidat nachwei- sen, dass sie/er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Jede Klausurarbeit, die eine Prüfungsleistung darstellt, ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden GrUnden abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu ma- chen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus der Bewertung ge- mäߧ 14 Abs. 1 für Klausuren des Einführungsstudiums und aus der Bewertung gemäß § 21 Abs. 1fOr Klausuren des Vertiefungsstudi- ums.

§14

Bewertung der PrOfungslelstungen

(1) Die jeweiiigen Prüfenden bewerten die einzelnen PrOfungsleistun- gen und setzen die Noten fest.

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