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Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Chemie

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Academic year: 2022

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Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät I Institut für Chemie

Prüfungsordnung

für den Diplomstudiengang Chemie

Aufgrund der §§ 31 und 71 des Berliner Hochschul- gesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 05. Oktober 1995 (GVBl. S. 727), zuletzt geändert durch Artikel IX des Haushaltsstrukturgesetzes vom 12. März 1997 (GVBl. S. 72), hat der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät I am 25. Juni 1997 nachfolgende Prüfungsordnung für den Diplomstu- diengang Chemie erlassen.1

I. Allgemeines

§ 1 Bezeichnung des Studienganges und des Abschlusses

(1) Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsquali- fizierenden Abschluß im Diplomstudiengang Chemie.

(2) Zweck der Diplomprüfung ist es festzustellen, ob die Studierenden die Zusammenhänge ihres Faches ü- berblicken, die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Sachkenntnisse erworben haben.

(3) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird durch die Humboldt-Universität zu Berlin der Dip- lomgrad „Diplom-Chemiker“ bzw. „Diplom-Chemi- kerin“, abgekürzt Dipl.-Chem., verliehen.

§ 2 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplom-Hauptprüfung neun Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und in das Hauptstudium von fünf Semestern, das mit einer sechsmonatigen Diplompha- se abgeschlossen wird.

1 Diese Prüfungsordnung wurde am 19. September 1997 von der

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt insgesamt maximal 220 Semesterwochen- stunden (SWS). Davon entfallen auf den Pflicht- bereich des Grundstudiums max. 100 SWS auf den Pflicht- und Wahlpflichtbereich des Hauptstudiums max. 95 SWS und auf das Studium nach freier Wahl max. 25 SWS.

(4) In den vorlesungsfreien Zwischensemestern wer- den vier fünfwöchige Praktika durchgeführt.

(5) Die Stundenbelastung kann bei einem Praktikum- santeil von über 50% bis zu 35 Stunden pro Woche betragen.

(6) Während des Studiums sollen zwei Exkursionen im Berufsfeld durchgeführt werden.

§ 3 Aufbau der Prüfungen

(1) Der Diplom-Hauptprüfung (§ 17ff) geht die Dip- lom-Vorprüfung (§ 14ff) voraus.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfun- gen, die Diplom-Hauptprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und zur Dip- lom-Hauptprüfung wird entsprechend der §§ 16 Ab- satz (3) und 19 Absatz (2) von der Vorlage bewerteter Leistungsnachweise abhängig gemacht.

(4) Benotete Leistungsnachweise, die den Anforde- rungen und Verfahren einer Prüfungsleistung entspre- chend dieser Ordnung nach Form und Dauer gleich- wertig sind, werden nach Maßgabe des § 10 zu einem Drittel zur Verbesserung der Noten der Diplom- Vorprüfung und der Diplom-Hauptprüfung berück- sichtigt, wenn die Fachprüfung ohnehin bestanden ist.

(5) Die bei der Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung gemäß § 16 Absatz (3) vorzulegenden Leistungs- nachweise werden nach Maßgabe des § 16 Absatz (4) mit der angegebenen Gewichtung ermittelt.

(2)

(6) Berufspraktische Tätigkeiten können nur in Aus- nahmefällen und auf schriftlichen Antrag des Kandi- daten oder der Kandidatin nach eingehender Prüfung durch den Prüfungsausschuß als Studienleistungen anerkannt werden.

(7) Die Fristen für die Prüfungsanmeldungen werden im Zeitplan für das jeweilige akademische Jahr fest- gelegt und rechtzeitig bekanntgegeben.

§ 4 Prüfungsausschuß

(1) Die Leitung des Prüfungswesens wird vom Fa- kultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät I wahrgenommen und liegt in der Verant- wortung des Prüfungsauschusses (§ 71 Abs. 1 Ziff. 2 und § 73 Abs. 5 BerlHG).

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören vier hauptamtlich tätige Professoren oder Professorinnen des Instituts, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine wissen- schaftliche Mitarbeiterin und zwei Studierende an, de- ren Benennung durch die jeweilige Mitgliedergruppe im Fakultätsrat erfolgt.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter sind vom Fakultätsrat zu bestätigen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel zwei Jah- re, für die studentischen Mitglieder in der Regel ein Jahr. Der Prüfungsausschuß wird von einem oder ei- ner Vorsitzenden geleitet. Der oder die Vorsitzende und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin sind Professoren oder Professorinnen.

(3) Der Prüfungsausschuß ist für alle Fragen im Zu- sammenhang mit der Prüfungsordnung zuständig; ins- besondere für

− Organisation der Prüfungen,

− Entscheidung über die Anrechnung von Studien- zeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen,

− Aufstellen der Prüfer- und Beisitzerlisten,

− Entscheidungen über die Gewährung von ange- messenen Prüfungsbedingungen für Studenten o- der Studentinnen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, daß sie wegen körperlicher Beein- trächtigungen oder Behinderungen nicht in der Lage sind, eine Prüfung bzw. eine Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zum festgesetzten Zeitpunkt abzulegen. (§ 6 Absatz (3)),

− Anerkennung von Gründen für die Nichteinhal- tung von Prüfungsterminen durch Kandidaten oder Kandidatinnen.

(4) Der Prüfungsausschuß kann durch Beschluß Zu- ständigkeiten auf seinen Vorsitzenden oder seine Vor- sitzende übertragen. Über Einwände gegen Entschei- dungen des oder der Vorsitzenden entscheidet der Ausschuß.

(5) Der Prüfungsausschuß berichtet dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzei- ten, einschließlich der Zeiten für die Diplomarbeit, gibt Anregungen zur Reform der Studien- und Prü- fungsordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten dem Fakultätsrat offen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, Prüfungen beizuwohnen und sich umfassend über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informie- ren. Sie gelten nicht als Öffentlichkeit im Sinne des

§ 7, Absatz (4).

(7) Über Einwände gegen Entscheidungen des Prü- fungsausschusses entscheidet der Dekan oder die De- kanin der Fakultät.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Sofern Prüfer und Beisitzer nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5 Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen

(1) Zu Prüfern oder Prüferinnen werden Professoren oder Professorinnen und habilitierte akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen bestellt (§ 32 Abs. 3 BerlHG). Davon abweichend dürfen nicht habilitierte Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und Lehrbeauftragte zu Prüfern oder Prüferinnen bestellt werden, soweit sie zu selbständiger Lehre berechtigt sind und wenn Professoren oder Professorinnen oder habilitierte Mit- arbeiter oder Mitarbeiterinnen für Prüfungen nicht zur Verfügung stehen

(2) Studienbegleitende Prüfungen können auch von den jeweiligen Lehrkräften abgenommen werden. Die Namen der Prüfer für ein Prüfungsfach werden vom Prüfungsausschuß rechtzeitig öffentlich bekanntgege- ben.

(3) Stehen mehrere Prüfungsberechtigte für eine Dip- lom-Hauptprüfung zur Verfügung, so hat der Kandi- dat oder die Kandidatin das Recht, unter diesen einen

(3)

für die mündliche Prüfung vorzuschlagen. Der Kandi- dat oder die Kandidatin kann gegebenenfalls einen Zweitvorschlag unterbreiten. Der Prüfungsausschuß kann von den Vorschlägen abweichende Prüfer oder Prüferinnen bestellen, wenn bestimmte Prüfer oder Prüferinnen überlastet sind.

Jede Prüfung ist in Gegenwart eines vom Prüfung- sausschuß bestellten Beisitzers durchzuführen. Beisit- zer müssen sachverständig für das Prüfungsfach sein und eine abgeschlossene Hochschulausbildung besit- zen. Sie haben keine Entscheidungsbefugnis. Der Bei- sitzer oder die Beisitzerin führt das Protokoll.

§ 6 Arten der Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen sind:

− mündliche Prüfungen (§ 7)

− schriftliche Prüfungen (§ 8)

− die Diplomarbeit (§ 9).

(2) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung wer- den als mündliche Prüfungen und in Form von Prü- fungsklausuren, die Diplom-Hauptprüfungen als mündliche Prüfungen durchgeführt.

Der Prüfungsausschuß legt zu Beginn des Akademi- schen Jahres die Art der Diplom-Vorprüfung fest.

(3) Bei Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen und Behinderungen hat der Prüfungsausschuß ent- sprechend § 31 Abs. 3 BerlHG zu veranlassen, daß die Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form ganz o- der teilweise durch gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form ersetzt werden, wenn dies erforder- lich ist.

(4) Bei der Festlegung der Prüfungszeiträume ist dar- auf zu achten, daß die Regelstudienzeit eingehalten werden kann.

(5) In besonders begründeten Einzelfällen kann auf Antrag des Prüfers oder der Prüferin oder des Kandi- daten oder der Kandidatin der Prüfungsausschuß den Ersatz einer mündlichen Diplom-Vorprüfung durch eine schriftliche Vorprüfung und umgekehrt zulassen.

Die Studierenden sind rechtzeitig darüber zu informie- ren.

§ 7 Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt. Jedes Prüfungsfach wird grundsätzlich nur von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegen- wart eines Beisitzers oder einer Beisitzerin geprüft.

(2) Die Prüfungsdauer wird bei Diplom-Vorprüfungen und Diplom-Hauptprüfungen auf minimal 30 Minuten und auf maximal 60 Minuten festgelegt.

(3) Inhalt, Ergebnisse und Verlauf der mündlichen Prüfung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten, das vom Prüfer oder von der Prüferin und vom Beisit- zer oder von der Beisitzerin zu unterzeichnen und den Prüfungsakten beizulegen ist. Das Ergebnis der Prü- fung ist dem Kandidaten oder der Kandidatin im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(4) Gemäß § 32 Abs. 7 BerlHG finden mündliche Prü- fungen hochschulöffentlich statt, es sei denn ein Prü- fungskandidat oder eine Prüfungskandidatin wider- spricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Kandidaten oder die Kandidatin.

(5) Die Prüfung kann aus wichtigen Gründen unter- brochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist inner- halb von 14 Tagen zu realisieren. Eine erneute An- meldung zur Prüfung ist nicht erforderlich. Gründe, die zur Unterbrechung der Prüfung geführt haben, werden im Protokoll aufgeführt und sind dem Prü- fungsausschuß mitzuteilen.

(6) Soweit verschiedene Prüfungsfächer inhaltlich eng zusammenhängen (Kernfach und Zusatzfach), können sie als Komplexprüfung (Kollegialprüfung) zusam- mengefaßt werden. In diesem Fall wird die Prüfung von mehreren Prüfern abgenommen, dabei wird jedes Fach (Teilgebiet) nur von einem Prüfer oder einer Prüferin geprüft. Die Prüfungsdauer darf 60 Minuten nicht überschreiten. Das Prüfungsprotokoll ist von al- len Prüfern zu unterschreiben.

§ 8 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung (Prüfungsklausur) wird unter Aufsicht in begrenzter Zeit innerhalb von ma- ximal drei Stunden mit vom Prüfer oder der Prüferin zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt. Schriftliche Prüfungen nach dem multiple-choice System sind ausgeschlossen.

(2) Die Leistung der Prüfungsklausur ist in der Regel von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu bewerten. Der Prüfer oder die Prüferin kann fachlich kompetente Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen mit der Vorkorrek- tur beauftragen.

(4)

§ 9 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, daß der Kandidat oder die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem oder ihrem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die erzielten Ergebnisse verständlich und präzis darzu- stellen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem oder jeder in der Forschung und Lehre tätigen Professor o- der Professorin und lehrbefugten Wissenschaftler oder Wissenschaftlerin des Instituts für Chemie ausgege- ben und begutachtet werden. Die Diplomarbeit wird grundsätzlich unter Anleitung ausgeführt.

(3) Die Ausgabe des Themas setzt die Ablegung der Fachprüfungen der Diplom-Hauptprüfung voraus. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

Der Kandidat oder die Kandidatin kann einen The- menvorschlag unterbreiten. Die Anmeldung zur Dip- lomarbeit hat spätestens vier Wochen nach der letzten Fachprüfung zu erfolgen.

(4) Das Thema der Arbeit kann vom Kandidaten oder von der Kandidatin höchstens einmal innerhalb der ersten vier Wochen des Bearbeitungszeitraumes zu- rückgegeben werden.

(5) Der Bearbeitungszeitraum des Themas (Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit) beträgt sechs Monate. Auf Antrag kann der Prüfung- sausschuß in begründeten Fällen die Bearbeitungszeit einmal um maximal drei Monate verlängern. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann.

(6) Ein Exemplar der Diplomarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt des Institutes für Chemie abzugeben.

Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

Wird die Diplomarbeit unbegründet nicht fristgemäß abgegeben, gilt sie als „nicht ausreichend“ bewertet.

(7) In der Arbeit hat der Kandidat oder die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er oder sie seine oder ih- re Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Arbeit muß weiterhin die vom Betreuer oder der Betreuerin unterschriebene Bestätigung über die Frei- gabe oder die Sperre für den Leihverkehr enthalten.

(8) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu bewer- ten. Einer der Prüfer oder eine der Prüferinnen soll derjenige oder diejenige sein, der oder die die Arbeit ausgegeben hat. Er oder sie liefert ein schriftliches Gutachten über die Arbeit. Der zweite Prüfer oder die zweite Prüferin (Opponent), wird vom Prüfungsaus-

schuß bestellt. Bei nicht übereinstimmender Beurtei- lung der Arbeit fertigt der Opponent ein eigenes Gut- achten über die Arbeit an und der Prüfungsausschuß fordert von einem weiteren lehrbefugten Wissen- schaftler oder einer weiteren lehrbefugten Wissen- schaftlerin ein drittes Gutachten an. Die endgültige Entscheidung auf der Grundlage der drei Gutachten fällt der Prüfungsausschuß.

(9) Wird die Diplomarbeit als Gruppenarbeit zugelas- sen, so muß der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten oder der einzelnen Kandidatin aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar sein.

§ 10 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist vom jeweiligen Prü- fungsberechtigten (Prüfer oder Prüferin) durch Ver- gabe einer Note und durch das zugeordnete Urteil zu bewerten.

1,0; 1,3 sehr gut

eine hervorragende Leistung 1,7; 2,0; 2,3 gut

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

2,7; 3,0; 3,3 befriedigend

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

3,7; 4,0 ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5,0 nicht ausreichend

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

Die Noten 0,7 (1+), 4,3 (4-), 4,7 (5+) und 5,3 (5-) sind dabei ausgeschlossen.

Wird bei der Ermittlung der Gesamtnote ein Durch- schnitt kleiner oder gleich 1,2 ermittelt, so lautet das Urteil „ausgezeichnet“.

(2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten oder der Kandidatin unverzüglich (bei mündlichen Prüfun- gen sofort nach Abschluß, bei schriftlichen Prüfungen innerhalb von zehn Tagen) bekanntzugeben. Ist eine Teilprüfung nicht bestanden oder gilt sie gemäß § 11 als nicht bestanden, so erhält der Kandidat oder die Kandidatin durch den Prüfungsausschuß einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbeleh- rung.

(5)

(3) Die Fachnote in einem Prüfungsfach wird auf fol- gende Weise ermittelt: Wird in einem Prüfungsfach nur eine einzige Prüfungsleistung erbracht, so ist die Note darüber identisch mit der Fachnote. Wird in ei- nem Prüfungsfach die Prüfung in Form von mehreren Teilprüfungen durchgeführt, so wird die Fachnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten über die Teilprü- fungen gebildet, sofern diese mindestens mit 4,0 be- wertet wurden. Wird eine Teilprüfung in einem Prü- fungsfach mit der Note 5 (nicht ausreichend) bewertet, so wird die Fachnote auf 5 (nicht ausreichend) festge- setzt. Die Prüfung in diesem Fach gilt als nicht be- standen. Die Fachnoten lauten:

Bei einem Durchschnitt bis

1,5 = sehr gut,

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,

2,5 bis 3,5 = befriedigend, 3,5 bis 4,0 = ausreichend und

4,0 = nicht ausreichend.

(4) Die Gesamtnote (das Gesamturteil) für die Dip- lom-Vorprüfung und die Diplom-Hauptprüfung wird entsprechend dem § 15 Absatz (4) und dem § 17 Ab- satz (5) ermittelt. Das dazugehörige Gesamturteil wird entsprechend Absatz (3) ermittelt wobei bei einem Durchschnitt kleiner oder gleich 1,2 das Gesamturteil

„ausgezeichnet“ lautet. Die Diplom-Vorprüfung bzw.

die Diplom-Hauptprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen mit mindestens ausreichend bewertet wurden. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine Fachnote der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplom- Hauptprüfung auf „nicht ausreichend“ festgesetzt wurde. Prüfungswiederholungen sind im § 12 gere- gelt. Bei endgültig nicht bestandener Diplom- Vorprüfung oder Diplom-Hauptprüfung wird dem Kandidaten oder der Kandidatin auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Ex- matrikulationsbescheinigung eine schriftliche Be- scheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungs- leistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamt- noten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(6) Benotete Leistungsnachweise, die nach Anforde- rung, Verfahren und Umfang einer Prüfungsleistung gleichwertig sind, werden zu einem Drittel zur Ver- besserung der Fachnoten der Fachprüfungen berück- sichtigt, wenn die Fachprüfung ohnehin bestanden ist.

(7) Die Zeugnisse über die bestandene Diplom- Vorprüfung sind vom Vorsitzenden oder von der Vor- sitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan oder von der Dekanin der Fakultät zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Fakultät zu versehen. Die Ausfertigung der Zeugnisse erfolgt spätestens vier Wochen nach der letzten bestandenen Fachprüfung.

§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versäumt ein Kandidat oder eine Kandidatin den Prüfungstermin ohne triftigen Grund, tritt er oder sie nach erfolgter Anmeldung bzw. nach Beginn der Prü- fung ohne triftigen Grund zurück oder wird die Dip- lomarbeit nicht fristgemäß abgegeben, so gilt die Prü- fung in diesem Fach bzw. das Diplomverfahren als

„nicht bestanden“ und kann auf Antrag wiederholt werden.

Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuß un- verzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Anerkennung der Gründe und setzt gegebenenfalls einen neuen Termin für die Prüfung fest. Bereits vorliegende Prü- fungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(2) Die Voraussetzung für die Anerkennung einer Krankheit als triftiger Grund ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung innerhalb von vier Tagen nach dem Prüfungstermin. Eine Verlängerung dieser Frist kann durch den Prüfungsausschuß gewährt wer- den, wenn die rechtzeitige Abgabe der ärztlichen Be- scheinigung nachweislich unmöglich war.

(3) Wird die Diplom-Vorprüfung nicht spätestens mit Ablauf von zwei Semestern nach der für das Grund- studium festgelegten Zeit von vier Semestern in allen Teilen erfolgreich abgeschlossen, so ist der Student o- der die Studentin verpflichtet, an einer besonderen Prüfungsberatung für die Diplom-Vorprüfung teilzu- nehmen; sie wird von prüfungsberechtigten Hoch- schulangehörigen durchgeführt. Ist der Studierende dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semesters ge- mäß Satz 1 nicht nachgekommen, so findet § 15 Abs.

1 Satz 3 Nr 1 BerlHG (Exmatrikulation) Anwendung.

Werden die für den erfolgreichen Abschluß der Dip- lom-Vorprüfung erforderlichen Leistungen nicht spä- testens bis zum Ablauf zweier weiterer Semester nachgewiesen, so ist die Studentin oder der Student verpflichtet, erneut an einer besonderen Prüfungsbe- ratung teilzunehmen. Ist sie oder er dieser Verpflich- tung bis zum Ende des Semesters gemäß Satz 3 nicht nachgekommen, so findet § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BerlHG (Exmatrikulation) Anwendung.

(6)

(4) Hat sich der Studierende nicht spätestens nach Ablauf von zwei Semestern nach Ende des für das Hauptstudium festgelegten Teiles der Regelstudienzeit von neun Semestern zur Diplom-Hauptprüfung ge- meldet, so ist sie oder er verpflichtet, an einer beson- deren Prüfungsberatung für die Diplom-Hauptprüfung teilzunehmen; sie wird von prüfungsberechtigten Hochschulangehörigen durchgeführt. Ist der Studie- rende dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semes- ters gemäß Satz 1 nicht nachgekommen, so findet § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BerlHG (Exmatrikulation) An- wendung. Der Prüfungsanspruch bleibt grundsätzlich auch nach der Exmatrikulation gemäß § 30 Abs. 4 BerlHG bestehen.

(5) Versucht der Kandidat oder die Kandidatin das Ergebnis seiner oder ihrer eigenen Prüfungsleistung oder das eines anderen Kandidaten schuldhaft durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfs- mittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungs- leistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

Stört er oder sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, so kann er oder sie vom jeweiligen Prüfer o- der von der Prüferin oder von Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfung mit der Folge ausge- schlossen werden, daß diese Prüfung als nicht bestan- den gilt und nach § 12 wiederholt werden kann.

(6) Wird der Kandidat oder die Kandidatin von der Fortsetzung an der Prüfung ausgeschlossen, kann er oder sie verlangen, daß diese Entscheidung vom Prü- fungsausschuß unverzüglich überprüft wird. Die Ent- scheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kan- didaten oder der Kandidatin unverzüglich mitzuteilen.

Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten oder der Kandidatin schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Wird eine Handlung nach Satz 1 erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, gilt § 20 Absatz (1) entspre- chend.

§ 12 Wiederholungen von Prüfungen (1) Fach- bzw. Teilprüfungen der Diplom- Vorprüfung, die nicht bestanden sind, oder als nicht bestanden gelten, können zweimal wiederholt werden.

(2) Eine nicht bestandene Fachprüfung der Diplom- Hauptprüfung darf grundsätzlich nur einmal wieder- holt werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet auf schriftlichen Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin der Prüfungsausschuß.

(3) Die Zeitpläne für die Wiederholungsprüfungen werden durch den Prüfungsausschuß für die jeweili- gen Kandidaten festgelegt. Diplom-Vorprüfungen und Diplom-Hauptprüfungen können frühestens nach vier Wochen wiederholt werden. Es wird sicher gestellt,

daß der Student oder die Studentin eine Wiederho- lungsprüfung spätestens am Beginn des auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semesters aufnehmen kann.

(4) Kandidaten oder Kandidatinnen, deren Diplomar- beit den Anforderungen einer wissenschaftlichen Ar- beit nicht entspricht, können nach einem Jahr mit ei- ner anderen Arbeit oder mit der wesentlich veränder- ten Diplomarbeit die Eröffnung eines Diplomverfah- rens beantragen. Eine zweite Wiederholung einer Diplomarbeit ist nicht möglich.

(5) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung, mit Ausnahme des Freiversuchs gemäß § 9, ist nicht zu- lässig.

(6) Zweite Wiederholungsprüfungen werden grund- sätzlich als mündliche Prüfungen durchgeführt.

(7) Die Studierenden haben das Recht, Prüfer oder Prüferinnen für Wiederholungsprüfungen vorzuschla- gen. Die Prüfer oder Prüferinnen bei zweiten Wieder- holungsprüfungen werden vom Prüfungsausschuß festgelegt.

(8) Werden die vier Prüfungen der Diplom-Haupt- prüfung und die Diplomarbeit innerhalb von neun Semestern (Regelstudienzeit) abgelegt, so gelten erstmals nicht bestandene Fachprüfungen als nicht unternommen (Freiversuch).

(9) Die innerhalb der Regelstudienzeit erstmals be- standenen Fachprüfungen der Diplom-Hauptprüfung können zur Notenverbesserung wiederholt werden.

Dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

(10) Wird die Regelung § 12 Absatz (9) in Anspruch genommen, so hat die Anmeldung zur Prüfung spä- testens eine Woche nach der letzten Fachprüfung zu erfolgen.

§ 13 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an ande- ren wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbe- reich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden angerechnet. Das gilt auch für Diplomprüfungen.

(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen an Hochschulen des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes er- bracht wurden, werden anerkannt, wenn diese in In- halt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Diplomstudienganges Chemie an der Humboldt- Universität im wesentlichen entsprechen.

(7)

(3) Über die Anerkennung von Studienzeiten, Stu- dien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen au- ßerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmen- gesetzes erbracht wurden, ist, sofern ein Antrag ge- stellt wird, vom Prüfungsausschuß zu entscheiden.

Die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrek- torenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartner- schaften und des Erasmusprogramms sind zu beach- ten.

(4) Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungs- leistungen entscheidet der Prüfungsausschuß; in strit- tigen Fällen unter Anhörung von für die Fächer zu- ständigen Prüfern oder Prüferinnen.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absät- ze(1)bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerken- nung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- leistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungs- bereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wur- den, erfolgt von Amts wegen. Der Kandidat oder die Kandidatin hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

II. Diplom-Vorprüfung

§ 14 Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat oder die Kandidatin nachweisen, daß er oder sie das Ziel des Grundstudiums erreicht hat, er oder sie sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines oder ihres Studiums, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg weiter- zuführen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung baut auf den Studienin- halten der zugrunde liegenden Studienabschnitte auf.

Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung werden studienbegleitend und in der Regel in den Prüfungsab- schnitten des 2., 3. und 4. Semesters abgenommen.

§ 15 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung (1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus je einer Prü- fung in den Fächern

1. Anorganische Chemie (Teilprüfung)/Analytische Chemie (Teilprüfung) (wird zu einer Fachnote zu- sammengefaßt)

2. Physikalische Chemie 3. Organische Chemie 4. Physik für Chemiker.

(2) Die schriftliche Anmeldung zu den Diplom- Vorprüfungen erfolgt beim Prüfungsausschuß unter Vorlage der für die Prüfungszulassung erforderlichen Unterlagen in der Regel vier Wochen, spätestens je- doch 2 Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungs- abschnittes.

(3) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung (s. § 10) ist innerhalb von 4 Wochen ein Zeugnis auszustellen.

Es enthält

1. die in den Fachprüfungen erzielten Noten und

2. die Gesamtnote und das Gesamturteil.

Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden oder von der Vor- sitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan oder von der Dekanin der Fakultät zu unterzeichnen.

Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der vier Prü- fungen unter Berücksichtigung von § 10, Absätze (1) und (3).

§ 16 Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer an der Humboldt-Universität immatrikuliert ist, die Studienberechtigung entsprechend dem Berliner Hochschulgesetz besitzt sowie die erfolgreiche Teil- nahme an der Ausbildung in den Fächern:

a) Allgemeine und Anorganische Chemie b) Analytische Chemie

c) Physikalische Chemie d) Organische Chemie e) Physik für Chemiker f) Mathematik für Chemiker g) Informatik für Chemiker h) Rechtskunde für Chemiker nachweist.

Der oder die für das Lehrgebiet Verantwortliche gibt zu Beginn der Lehrveranstaltungen die für den erfolg- reichen Abschluß erforderlichen Leistungsnachweise, die Art (Klausur, mündliche Leistungskontrolle, Vor- trag) und die Gewichtung der Einzelnoten bekannt.

(3) Zu den entsprechenden Diplom-Vorprüfungen sind als Voraussetzung für die Zulassung folgende Leistungsnachweise vorzulegen:

Diplom-Vorprüfung Physik für Chemiker Leistungsnachweis Physik

(Leistungskontrollen und erfolgreicher Abschluß des Grundpraktikums Physik für Chemiker) (100%)

(8)

Diplom-Vorprüfung Anorganische Chemie (Teilprü- fung)

Leistungsnachweis Allgemeine Chemie und Anorga- nische Chemie I

1. Allgemeine Chemie (Leistungskontrollen und er- folgreicher Abschluß des Praktikums) (20%) 2. Anorganische Chemie I (1) (Leistungskontrollen

und erfolgreicher Abschluß des Anorganisch- chemischen Grundpraktikums) (50%)

3. Anorganische Chemie I (2) (Leistungskontrollen) (30%)

Diplom-Vorprüfung Analytische Chemie (Teilprü- fung)

Leistungsnachweis. Analytische Chemie I

1. Analytische Chemie I(1) (Leistungskontrollen) (50%)

2. Analytische Chemie I(2) (Leistungskontrollen und erfolgreicher Abschluß des Chemisch-analytischen Grundpraktikums) (50%)

Diplom-Vorprüfung Organische Chemie Leistungsnachweis Organische Chemie I

1. Organische Chemie I(1) (Leistungskontrollen) (33,3%)

2. Organische Chemie I(2) (Leistungskontrollen und erfolgreicher Abschluß des Organisch-chemischen Grundpraktikums) (66,7%)

Diplom-Vorprüfung Physikalische Chemie Leistungsnachweis Physikalische Chemie I und II 1. Physikalische Chemie I (1) und I (2) (Leistungs-

kontrollen) und erfolgreicher Abschluß des Physi- kalisch-chemischen Grundpraktikums. (66,7%) 2. Physikalische Chemie II (Leistungskontrollen)

(33,3%)

(4) Spätestens bei der Anmeldung zur letzten Diplom- Vorprüfung muß die erfolgreiche Teilnahme in fol- genden Lehrgebieten nachgewiesen werden:

− Informatik für Chemiker (Leistungskontrollen und Rechnerpraktikum),

− Mathematik für Chemiker (Leistungskontrollen),

− Rechtskunde für Chemiker (Leistungskontrollen).

(5) Die gemäß § 3 Absatz (4) zur Verbesserung der jeweiligen Note der Diplom-Vorprüfung oder einer entsprechenden Teilprüfung zu einem Drittel zu be- rücksichtigenden Noten der Leistungsnachweise wer- den in der im § 16 Absatz (3) angegebenen Gewich- tung berücksichtigt.

(6) Auf Nachweisscheinen werden für die Leistungs- nachweise, die aus mündlichen und/oder schriftlichen Leistungskontrollen ermittelten Leistungsbewertungen (Note) und für Praktika, deren ordnungsgemäßer Abschluß unbenotet bestätigt.

(7) Ergebnisse der Diplom-Vorprüfung werden bei der Bewertung der Diplomprüfung nicht berücksich- tigt.

III. Diplom-Hauptprüfung

§ 17 Zweck, Umfang und Art der Diplom-Hauptprüfung

Durch die Diplom-Hauptprüfung soll festgestellt wer- den, ob der Kandidat oder die Kandidatin die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründli- chen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammen- hänge seines oder ihres Faches überblickt und die Fä- higkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Er- kenntnisse anzuwenden.

(2) Die Diplom-Hauptprüfung besteht aus a) einer Prüfung im Fach Anorganische Chemie b) einer Prüfung im Fach Organische Chemie c) einer Prüfung im Fach Physikalische Chemie d) einer Prüfung in einem Wahlpflichtfach

• Computerunterstützte theoretische Che- mie

• Biochemie

• Angewandte Analytik und Umweltchemie

• oder einem anderen im Studiengang Chemie angebotenen Wahlpflichtfach, e) einer Diplomarbeit.

Die im Block abzulegenden Fachprüfungen der Dip- lom-Hauptprüfung (a bis d) werden bei Einhaltung der Regelstudienzeit am Ende des 8. Fachsemesters durchgeführt.

(3) Der Kandidat oder die Kandidatin kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prü- fung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festlegung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

(4) Für die Bildung der Fachnoten gilt § 10.

(5) Aus den vier Fachnoten und der Note der Diplom- arbeit wird eine Gesamtnote für die Diplomprüfung gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote wird die Diplomarbeit zweifach gewichtet.

(6) Über die bestandene Diplom-Hauptprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält

1. die Noten der Fachprüfungen,

2. das Fachgebiet, das Thema und die Note der Dip- lomarbeit

3. die Gesamtnote und das Gesamturteil.

(9)

(7) Das Zeugnis trägt das Datum der Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt.

(8) Zusatzfächer und weitere Qualifikationen können auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin im Zeugnis bescheinigt werden; desgleichen die bis zum erfolgreichen Abschluß des Studiums benötigten Se- mester.

(9) Die Zeugnisse der bestandenen Diplomprüfung sind vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan oder von der Dekanin zu unterzeichnen. Die Diplomurkunde ist vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prü- fungsausschusses und dem Präsidenten oder der Prä- sidentin der Humboldt-Universität zu unterzeichnen.

Zeugnis und Urkunde tragen das Datum der letzten Prüfung, das heißt, das Datum der Abgabe der Dip- lomarbeit und des Gutachtens beim Prüfungsamt. Die Aushändigung der Urkunden erfolgt im Zeitraum von sechs Wochen nach Abgabe der Diplomarbeit.

§ 18 Diplomurkunde

(1) Im Ergebnis des erfolgreichen Diplomverfahrens wird zusätzlich zum Zeugnis über die Diplomprüfung eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Chemiker“ bzw. „Diplom-Chemike- rin“ ausgestellt. Sie ist vom Institut für Chemie vorzu- bereiten und wird vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Präsi- dentin oder dem Präsidenten der Humboldt-Uni- versität unterzeichnet und mit dem Siegel der Hum- boldt-Universität versehen. Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des aka- demischen Grades „Diplom-Chemiker“ bzw. „Dip- lom-Chemikerin“ erworben.

(2) Die Diplomurkunde enthält die Angabe, daß die erforderlichen Prüfungen entsprechend dieser Prü- fungsordnung abgelegt worden sind.

§ 19 Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung (1) Die schriftliche Anmeldung zu den Fachprüfungen der Diplom-Hauptprüfung erfolgt in der Regel vier Wochen, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn des vierwöchigen Prüfungsabschnittes am Ende des 8.

Fachsemesters.

(2) Zur Diplom-Hauptprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Chemie abgelegt hat.

Voraussetzung für die Zulassung zu den Fachprüfun- gen der Diplom-Hauptprüfung ist die Vorlage fol-

gender Leistungsnachweise bzw. Bescheinigungen ü- ber erfolgreiche Teilnahme:

Diplom-Hauptprüfung Anorganische Chemie

Leistungsnachweis Anorganische Chemie II und Ver- tiefungsausbildung

− Leistungskontrollen und Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß der Praktika, einschließ- lich des Forschungspraktikums nach dem 7. Fach- semester (80%)

− Vertiefungsausbildung in Anorganischer Chemie (Leistungskontrollen) (20%)

Diplom-Hauptprüfung Organische Chemie

Leistungsnachweis Organische Chemie II, III und Vertiefungsausbildung

− Organische Chemie II(1)

− Organische Chemie II(2)

− Leistungskontrollen und Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß der Praktika, einschließ- lich des Forschungspraktikums nach dem 5. Fach- semester (60%).

− Organische Chemie III (20%)

− Vertiefungsausbildung in Organischer Chemie (Leistungskontrollen (20%)

Diplom-Hauptprüfung Physikalische Chemie

Leistungsnachweis Physikalische Chemie III, IV und Vertiefungsausbildung

− Leistungskontrollen und Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß des Praktikums

− Physikalische Chemie III (30%)

− Physikalische Chemie IV(1) (25%)

− Physikalische Chemie IV(2) (25%)

− Vertiefungsausbildung in Physikalischer Chemie (Leistungskontrollen) (20%)

Diplom-Hauptprüfung Angewandte Analytik und Umweltchemie (Wahlpflichtfach)

Leistungsnachweis Analytische Chemie II, III und Vertiefungsausbildung

− Leistungskontrollen und Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß der Praktika

− Analytische Chemie II(1) (25%)

− Analytische Chemie II(2) (25%)

− Analytische Chemie III (30%)

− Vertiefungsausbildung in Angewandter Analytik und Umweltchemie (wenn Wahlpflichtfach) Leis- tungskontrollen (20%)

Diplom-Hauptprüfung Biochemie (Wahlpflichtfach) Leistungsnachweis. Biochemie

− Leistungskontrollen und Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß des Praktikums (80%)

− Vertiefungsausbildung in Biochemie (wenn Wahl- pflichtfach) (Leistungskontrollen) (20%)

(10)

Diplom-Hauptprüfung Computerunterstützte theoreti- sche Chemie (Wahlpflichtfach)

Leistungsnachweis Computeunterstützte theoretische Chemie

− Leistungskontrollen und Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß des Praktikums (80%)

− Vertiefungsausbildung in Computerunterstützter theoretischer Chemie (wenn Wahlpflichtfach) (Leistungskontrollen) (20%)

Außerdem sind erforderlich:

1. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung Toxikologie für Chemiker 2. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an

zwei Exkursionen im Berufsfeld

3. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nach freier Wahl (Bestäti- gung über 14 SWS).

4. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung in Biochemie, Angewandte Ana- lytik und Umweltchemie, Computerunterstützte theoretische Chemie, wenn diese Fächer im Hauptstudium nicht als Vertiefungsfächer gewählt werden.

(3) Die gemäß § 3 Absatz (4) zur Verbesserung der jeweiligen Note der Diplom-Hauptprüfung zu einem Drittel zu berücksichtigenden Noten der Leistungs- nachweise werden in der im § 19 Absatz (2) angege- benen Gewichtung berücksichtigt.

(4) Die Diplomprüfungen, drei Fachprüfungen in den Kernfächern Anorganische Chemie, Organische Che- mie und Physikalische Chemie sowie eine Fachprü- fung in einem Wahlpflichtfach, werden geschlossen in einem Prüfungsabschnitt von vier Wochen nach Abschluß der Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums absolviert.

§ 20 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplom-Hauptprüfung

(1) Hat der Kandidat oder die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejeni- gen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat oder die Kandidatin getäuscht hat, entspre- chend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat o- der die Kandidatin hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnis- ses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Beste- hen der Prüfung beseitigt. Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht er- wirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Dem Kandidaten oder der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Ent- scheidung nach Absatz (1) und Absatz (2) ist nach ei- ner Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prü- fungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prü- fungsverfahrens wird dem Kandidaten oder der Kan- didatin auf Antrag Einsicht in seine oder ihre schriftli- chen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gut- achten der Prüfer oder Prüferinnen und die Prüfungs- protokolle gewährt.

IV. Schlußbestimmungen

§ 22 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung gilt für Studierende, die nach Inkrafttreten der Ordnung das Studium im Dip- lomstudiengang Chemie an der Humboldt-Universität zu Berlin aufnehmen.

(3) Studierende, die nach Inkrafttreten der Ordnung das Hauptstudium beginnen, können auf Antrag nach den Regelungen dieser Ordnung ausgebildet werden.

Diese Wahl ist mit der Meldung zur Prüfung zu tref- fen, aktenkundig zu machen und nicht revidierbar.

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