STADT
OETTINGEN IN BAYERN
LANDKREIS DONAU-RIES FREISTAAT BAYERN SCHLOßSTRAßE 36
86732 OETTINGEN IN BAYERN
VERFASSER PLANUNGSBÜRO GODTS Hauptbüro/Postanschrift:
Römerstraße 6, 73467 Kirchheim am Ries Telefon 0 73 62/92 05-17 E-Mail info@godts.de Zweigstelle/Donau-Ries Hauptstraße 70, 86641 Rain Stadtplanung • Landschaftsplanung • Umweltplanung
BEARBEITUNG: Dipl.-Ing. Joost Godts B. Sc. Beate Herz
VORHABEN:
BEBAUUNGSPLAN NR.35
“GARTENÄCKER SÜD“
STADTTEIL HEUBERG 1. ÄNDERUNG
DER BISHERIGE GELTUNGSBEREICH BLEIBT UNVERÄNDERT
ENTWURF VOM 20.02.2020
STADT
OETTINGEN IN BAYERN
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DER BISHERIGE GELTUNGSBEREICH BLEIBT UNVERÄNDERT
BEGRÜNDUNG
ENTWURF VOM 20.02.2020
Stadt Oettingen i. Bay., Bebauungsplan Nr. 35 „Gartenäcker-Süd“ 1. Änderung: Begründung Seite 2 von 7
Entwurf vom 20.02.2020 BPNr35-Gartenaecker-Sued--Heuberg-1AE-200220b-BEGR.docx
A PLANUNGSRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN 3
1 Rechtliches und Ziel der Änderung ... 3
1.1 Rechtskraft ... 3
1.2 Allgemeine rechtliche Anforderungen an ein Änderungsverfahren ... 3
1.3 Ziel der Änderung des Bebauungsplanes ... 3
1.4 Vorprüfung entsprechend §13a Abs.1 BauGB ... 4
2 Planungsrechtliche Situation ... 4
3 Lage des Plangebietes ... 5
4 Begründung zu einzelnen Festsetzungen ... 5
4.1 Differenzierung der Geschossigkeit und Dachneigung ... 5
4.2 Gestaltung der Gebäude ... 5
4.3 Grünordnung ... 5
5 Hinweis zur Begründung ... 5
6 Bestand... 6
7 Bisher rechtskräftiger Bebauungsplan ... 7
Stadt Oettingen i. Bay., Bebauungsplan Nr. 35 „Gartenäcker-Süd“ 1. Änderung: Begründung Seite 3 von 7
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A PLANUNGSRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN 1 Rechtliches und Ziel der Änderung
1.1 Rechtskraft
Das Bebauungsplangebiet „Gartenäcker-Süd“ erlangte am 21.03.2003 Rechtskraft.
1.2 Allgemeine rechtliche Anforderungen an ein Änderungsverfahren
Das Baugesetzbuch verpflichtet die Gemeinden, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. - §1 (3) BauGB
Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. - §1 (5) BauGB
Die Vorschriften des Baugesetzbuches über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung […]. - §1 (8) BauGB
1.3 Ziel der Änderung des Bebauungsplanes
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gartenäcker-Süd“ der Stadt Oettingen i. Bay. ist notwendig, da für den Bebauungsplan eine flexiblere Gestaltung zugelassen werden soll, die den Anwohnern im Hinblick auf die heutigen technischen und gestalterischen Anforderungen an Gebäude eine maßvolle bauliche Entwicklung ermöglicht.
Um keine Konflikte auszulösen, bedarf es einer gezielten Änderung des Bebauungsplanes.
Städtebauliche Zielvorstellungen:
• Regelung der angedachten Bebauung/Gestaltung
• Wahrung einer geordneten, städtebaulich verträglichen Nutzung Konkret wird im Wesentlichen ergänzt/geändert:
- Dachneigung - Geschossigkeit
- Festsetzung zur Höhenlage der Gebäude - Dachfarbe und -eindeckung
- Kniestockhöhe - Gebäudeform - Grünordnung
- Die Hinweise zum Verfahren wurden eingefügt.
Die Änderung wird in einem Bereich zugelassen, welcher sich vom Ortsbild her anbietet und für selbiges verträglich ist. Sie ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar.
Dabei werden zugunsten der Lesbarkeit die textlichen Festsetzungen (soweit nicht Bestandteil der Planzeichnung) insgesamt aufgeführt, wobei Inhalte der nun vorliegenden 1. Änderung in blauer Schrift kenntlich gemacht sind.
Beschluss:
Unter Ausübung seiner Planungshoheit beschließt der Stadtrat aus vorgenannten Gründen die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gartenäcker-Süd“.
Stadt Oettingen i. Bay., Bebauungsplan Nr. 35 „Gartenäcker-Süd“ 1. Änderung: Begründung Seite 4 von 7
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1.4 Vorprüfung entsprechend §13a Abs.1 BauGB
1. Die Gesamtfläche des Bebauungsplanes beträgt 8.513m2.
Die in diesem Bebauungsplan festgesetzten „zulässigen Grundflächen“ im Sinne des
§19 Abs.2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) betragen in ihrer Summe somit automatisch weniger als 20.000m2.
2. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, welcher die Zulässigkeit von Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, ist nicht begründet, da es sich hier um ein
Kleinsiedlungsgebiet handelt.
3. Das Planungsziel sind Maßnahmen der städtebaulich verträglichen Nachverdichtung und Gestaltung, die keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in §1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter ergeben. Zudem sind keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie keine Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes betroffen.
Die Änderung dieses Bebauungsplanes erfolgt somit als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. §13a BauGB.
Die Durchführung der Umweltprüfung kommt entsprechend §13a Abs.3 BauGB nicht zur Anwendung. Die Eingriffsregelung kommt entsprechend §13a Abs.2 Nr. 4 BauGB nicht zur Anwendung.
2 Planungsrechtliche Situation
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Oettingen i. Bay. weist den Planbereich entsprechend den tatsächlich vorhandenen Nutzungen als Kleinsiedlungsgebiet aus.
Eine Flächennutzungsplan-Änderung ist daher nicht erforderlich.
Maßstab 1:10.000
Stadt Oettingen i. Bay., Bebauungsplan Nr. 35 „Gartenäcker-Süd“ 1. Änderung: Begründung Seite 5 von 7
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3 Lage des Plangebietes
Der Bebauungsplan „Gartenäcker-Süd“ befindet sich im Süden des Stadtteils Heuberg und ist im nachfolgenden Lageplan ersichtlich.
Maßstab 1:10.000
4 Begründung zu einzelnen Festsetzungen
4.1 Differenzierung der Geschossigkeit und Dachneigung
Im Sinne einer verträglichen Nachverdichtung und aufgrund des konkreten Bedarfs sollen die bisher zulässigen zwei Vollgeschosse differenziert zugelassen werden. So soll zum einen eine II=I+D-Bebauung sowie zum anderen eine II-Bebauung möglich sein.
Letzteres ermöglicht eine bessere Nutzung der überbauten Grundstücksfläche durch optimal nutzbare Geschosse. Dies entspricht dabei den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms Bayern für flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen (3.1 G LEP 2013).
Entsprechend der unterschiedlichen Geschossigkeit ist es erforderlich die zulässige
Dachneigung ebenfalls zu differenzieren. So wird für II=I+D eine Dachneigung von 34-48° und für II eine Dachneigung von 12-33 ° zugelassen.
In diesem Zusammenhang wird die maximale Wandhöhe entsprechend den Erfordernissen angepasst.
4.2 Gestaltung der Gebäude
Dachfarbe und -eindeckung: Entsprechend den mittlerweile im Landkreis gängigen und nach wie vor sehr gefragten anthrazitfarbenen Tönen sollen diese zusätzlich zu den roten
Eindeckungen auch im vorliegenden Baugebiet zugelassen werden.
Gebäudeform: Eine zwingend längsrechteckige Grundform der Gebäude wird als nicht mehr zeitgemäß erachtet, sodass diese Festsetzung entfallen soll. In diesem Zusammenhang soll auch die Firstrichtung frei wählbar sein.
Kniestock: Nachdem vor allem die Kubatur eines Gebäudes ausschlaggebend für seine Außenwirkung ist und weniger die innere Aufteilung, soll auf eine Höhenvorgabe für Kniestöcke verzichtet werden. Diese sollen für II=I+D-Gebäude zugelassen werden und ergeben sich aus der Wandhöhe.
4.3 Grünordnung
Die Anzahl der Bäume pro Bauplatz soll gelockert werden auf mindestens einen Baum pro Bauplatz, da die Planzeichnung ohnehin bereits eine Eingrünung des Baugebietes vorsieht.
5 Hinweis zur Begründung
Die Begründung zum Original-Bebauungsplan „Gartenäcker-Süd“ gilt abgesehen von den Änderungen der 1. Änderung weiterhin.
Gartenäcker
4
3
1
2
1
4
3
6
2
1
5 8
6 S
I
PI I
P
P I
P I PI
PI
S I
S II I
II S S PI
113 860
112/2
858 113/1
125
854
853/2
126
112/1
856
861
862 115/1
115/2
116/2 116/1
114/7
114/6
853 853/1
852 39 36/1
129 128 127
114
114/3
114/4 114/2
114/1 113/2
114/5 857
856/1
Entwurf vom 20.02.2020
Bestand
Herkunft der Grundlagen: Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung 03/2019 (M 1:1000)
6
NORD
SÜD Stadt Oettingen i. Bay., Bebauungsplan Nr. 35 „Gartenäcker-Süd“ 1. Änderung: Begründung Seite 6 von 7
10
0 50m
BPNr35-Gartenaecker-Sued--Heuberg-1AE-200220b .vwx Geltungsbereich Bebauungsplan
Entwurf vom 20.02.2020
Bisher rechtskräftiger Bebauungsplan
Herkunft © becker + haindl, Wemding, Rkr. 21.03.2003 (M 1:1000)
7
NORD
SÜD Stadt Oettingen i. Bay., Bebauungsplan Nr. 35 „Gartenäcker-Süd“ 1. Änderung: Begründung Seite 7 von 7
10
0 50m
BPNr35-Gartenaecker-Sued--Heuberg-1AE-200220b .vwx
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STADTTEIL HEUBERG 1. ÄNDERUNG
DER BISHERIGE GELTUNGSBEREICH BLEIBT UNVERÄNDERT
SATZUNG
ENTWURF VOM 20.02.2020
Stadt Oettingen i. Bay., Bebauungsplan Nr. 35 „Gartenäcker-Süd“ 1. Änderung: Satzung Seite 2 von 8
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A PRÄAMBEL 3
B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN nach Art. 81 BayBO 4
1 Dächer /Gestaltung ... 4
2 Gebäudeform ... 4
3 Gestaltung der unbebauten Flächen, Einfriedungen ... 4
4 Leitungen ... 5
5 Baustoffe und Anstriche ... 5
6 Hinweise ... 5
6.1 Verschiedenes ... 5
6.2 Hinweise zu §13a BauGB ... 6
6.3 Räumlicher Geltungsbereich und bisherige Festsetzungen ... 6
C VERFAHRENSVERMERKE 7
1 Aufstellungsbeschluss ... 72 Auslegung (Offenlegung) ... 7
3 Satzungsbeschluss ... 7
4 Aufgestellt / Ausgefertigt ... 7
5 In-Kraft-Treten ... 7
D PLANZEICHNUNG /BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG 8
Stadt Oettingen i. Bay., Bebauungsplan Nr. 35 „Gartenäcker-Süd“ 1. Änderung: Satzung Seite 3 von 8
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A PRÄAMBEL
Die Stadt Oettingen i. Bay. erlässt aufgrund des §2 Abs.1, der §§9, 10 und 13a des Baugesetzbuches (BauGB), des Art.81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und des Art.23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) den Bebauungsplan Nr. 35 „Gartenäcker-Süd“ 1. Änderung als Satzung.
Die 1. Bebauungsplanänderung besteht aus der Planzeichnung, der Begründung, den nachfolgenden textlichen Festsetzungen sowie den Verfahrensvermerken.
Die bisherigen Festsetzungen werden insgesamt wie nachfolgend ersetzt.
Zum besseren Verständnis/Nachvollziehbarkeit werden die im Zuge der vorliegenden 1. Bebauungsplanänderung vorzunehmenden Änderungen/Ergänzungen blau
hervorgehoben.
Rechtsgrundlagen
a) Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bek. vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634)
b) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. der Bek. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) c) Planzeichenverordnung (PlanZV), Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057).
d) Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBI.S.588), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24.07.2019 (GVBl. S. 408) e) Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737)
Stadt Oettingen i. Bay., Bebauungsplan Nr. 35 „Gartenäcker-Süd“ 1. Änderung: Satzung Seite 4 von 8
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Textliche Festsetzungen
In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt:
B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN nach Art. 81 BayBO 1 Dächer /Gestaltung
Wohngebäude
• Dachform: Satteldach, gleichschenklig, Dachneigung bei II=I+D 34°- 48°, bei II = 12°- 33°.
Eingeschossige Wintergärten, überdachte Pergolen und Nebengebäude sind davon ausgenommen. Sie dürfen auch andere (flachere) Dachneigungen aufweisen.
• Dacheindeckung in roten, rotbraunen oder anthrazitfarbenen Tönen
• Kniestöcke sind nur bei Gebäuden mit II=I+D zugelassen und ergeben sich aus der zulässigen Wandhöhe.
• max. Dachüberstand: Traufe 0,5m ohne Dachrinne, Ortgang 0,3m
• Dacheinschnitte sind unzulässig
• Dachaufbauten in der Form von Schleppgauben, Flachdachgauben, Giebelgauben oder Zwerchbauten (Zwerchgiebel und Zwerchhäuser) sind bei Dachneigungen ab 30° und einem Randabstand vom Ortgang von 1,25m zugelassen.
Dachflächenfenster und Dachaufbauten für Solarnutzung sind zulässig, wenn sie parallel zur Dachfläche ausgeführt sind.
Garagen/Stellplätze
• Dachform bei Garagen/Stellplätzen (Carports) : Satteldach, gleichschenklig, Dachneigung 15° - 48°.
2 Gebäudeform
• --entfällt--
• Holzblockhäuser sind nicht in Rundbohlen/ -balken - Bauweise und nur ohne überschießende Verzinkungen zulässig.
3 Gestaltung der unbebauten Flächen, Einfriedungen
Die Grundstücke können mit Ausnahme der Garagenzufahrten, entlang den
Straßenbegrenzungslinien und zwischen den Grundstücken durch hinterpflanzte Zäune (Zaunhöhe max. 1,20 m) abgegrenzt werden.
Abgrenzungen zur Straße hin sind als Zäune aus senkrechten Holzlatten (Zaunhöhe incl.
Sockel 1,0 – 1,2m, maximale Sockelhöhe 5cm) herzustellen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung.
Pro Bauplatz ist mindestens ein lokaler Obstbaum (Hochstamm) bzw. alternativ ein Laubbaum entsprechend der Artenliste der Planzeichnung zu pflanzen, dauerhaft zu unterhalten und bei Ausfall entsprechend zu ersetzen. Folgende Sorten werden empfohlen:
Pflanzliste für Bäume in Privatgärten als Empfehlung
• Äpfel: Boskoop, Brettacher, Berlepsch, Glockenapfel, Grafensteiner, Jakob-Lebel, Kaiser Wilhelm, Landsberger
• Birnen: Chlapps-Liebling, Bunte Juli-Birne, Gute Graue, Gelber Köstler, Schweizer Wasserbirne
• Zwetschgen: Deutsche Hauszwetschge, Wangenheims Frühzwetschge
• Kirschen: in Sorten
• Koniferen sind nicht zugelassen
Stadt Oettingen i. Bay., Bebauungsplan Nr. 35 „Gartenäcker-Süd“ 1. Änderung: Satzung Seite 5 von 8
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Sickerfähigkeit von Belägen
Beläge von Fußwegen und Garagenzufahrten sind in sickerfähigem Belag auszubilden (z.B.
Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen wassergebundene Decke, Verbundpflaster usw.)
Gestaltung der Grundstückszufahrt
Garagenzufahrten und Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind zur Erschließungsstraße hin offen zu halten.
4 Leitungen
Stromleitungen, Telekommunikationsleitungen, Niederspannungsleitungen und vergleichbare Leitungen sind unterirdisch zu verlegen.
5 Baustoffe und Anstriche
Alle Gebäude sind mit Außenputz oder mit einer Holzfassade in hellem Farbton auszuführen.
Auffallend gemusterter Putz ist nicht zulässig. Zur Gliederung der Baukörper ist helles Holz zugelassen.
Baustoffe und Anstriche in grellen Farben bzw. mit glänzenden Oberflächen sind an Gebäudeaußenflächen unzulässig.
6 Hinweise
6.1 Verschiedenes
• Durch die Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke ist zeitweilig mit Geruchs-, Staub- und Lärmimmissionen zu rechnen; sie sind zu dulden.
• Wegen der Nähe zu einem Gewässer wird empfohlen, die Keller wasserdicht auszubilden und die Gebäude gegen Auftrieb zu sichern.
• Bei Erdarbeiten ist darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablagerungen o.ä.
angetroffen werden. In diesem Falle ist umgehend das Landratsamt einzuschalten, das weitere erforderliche Schritte in die Wege leitet.
• Bei Starkniederschlagsereignissen können kurzzeitige Überflutungen im Umfeld des Lachgrabens auftreten.
• Im südwestlichen Teil des Bebauungsplangebietes liegen Drainanlagen. Das verbleibende Dränsystem ist so umzugestalten, dass es weiterhin wirksam bleibt.
• Es wird empfohlen vor der Durchführung von Baumaßnahmen objektbezogene Baugrunduntersuchungen durchführen zu lassen.
• Bei allen Bodeneingriffen im Planungsgebiet muss damit gerechnet werden, dass man auf Bodendenkmäler stößt. Der betroffene Personenkreis (Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke sowie Unternehmer und Leiter der Arbeiten) ist schriftlich auf die gesetzlichen Vorschriften zum Auffinden von Bodendenkmälern nach Art. 8 des Denkmalschutzgesetzes hinzuweisen: Alle Beobachtungen und Funde (unter anderem auffällige
Bodenverfärbungen, Holzreste, Mauern, Metallgegenstände, Steingeräte, Scherben und Knochen) müssen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, der Unteren
Denkmalschutzbehörde oder dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (Klosterberg 8, 86672 Thierhaupten) mitgeteilt werden . Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte und unmittelbare Besitzer eines Grundstückes, auf dem Bodendenkmäler gefunden werden, können verpflichtet werden, die notwendigen Maßnahmen zur sachgemäßen Bergung des Fundgegenstandes sowie zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodendenkmäler zu dulden. Aufgefundene Gegenstände sind dem
Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege oder einer Denkmalschutzbehörde unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergeben, wenn die Gefahr ihres Abhandenkommens besteht.
Stadt Oettingen i. Bay., Bebauungsplan Nr. 35 „Gartenäcker-Süd“ 1. Änderung: Satzung Seite 6 von 8
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6.2 Hinweise zu §13a BauGB
Die Eingriffsregelung kommt entsprechend §13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht zur Anwendung.
Von Durchführung der Umweltprüfung und der Überprüfung der Auswirkungen (Monitoring) wird, entsprechend §13a Abs.3 BauGB, abgesehen.
Ebenso wird von einer abschließenden, zusammenfassenden Erklärung abgesehen.
6.3 Räumlicher Geltungsbereich und bisherige Festsetzungen
Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereiches fest
(§9 Abs.7 BauGB). Siehe hierzu Geltungsbereich der Planzeichnung und Angaben auf dem Deckblatt.
Mit Inkrafttreten dieser Bebauungsplanänderung treten alle geänderten Festsetzungen (im Text) innerhalb dieses Bebauungsplanes außer Kraft. Die bisherigen Rechtsgrundlagen,
planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Hinweise aus der Satzung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 35 „Gartenäcker-Süd“ behalten, mit Ausnahme der oben genannten Festsetzungen, ihre Rechtsverbindlichkeit.
Stadt Oettingen i. Bay., Bebauungsplan Nr. 35 „Gartenäcker-Süd“ 1. Änderung: Satzung Seite 7 von 8
Entwurf vom 20.02.2020 BPNr35-Gartenaecker-Sued--Heuberg-1AE-200220b-SATZ.docx
C VERFAHRENSVERMERKE 1 Aufstellungsbeschluss
Die Stadt Oettingen i. Bay. hat gem. §2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der öffentlichen Sitzung vom 20.02.2020 die 1. Änderung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gem. §13a BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am . . . im Amtsblatt Nr. . . ortsüblich bekannt gemacht.
2 Auslegung (Offenlegung)
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung in der Fassung vom 20.02.2020 wurde gem.
§3 Abs.2 BauGB in der Zeit vom . . . bis einschließlich . . . zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Eine Umweltprüfung nach §2 Abs.4 BauGB wird nicht durchgeführt.
Ort und Zeit der Auslegung wurden am . . . im Amtsblatt Nr. . . ortsüblich bekannt gemacht und darauf hingewiesen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
Gelichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §4 Abs.2 BauGB durchgeführt.
3 Satzungsbeschluss
Der Stadtrat hat die Bebauungsplanänderung in der Fassung vom . . . nach Prüfung der Bedenken und Anregungen zum Verfahren nach §3 Abs.2 BauGB bzw. §4 Abs.2 BauGB in seiner Sitzung am . . . als Satzung gem. §10 Abs.1 BauGB beschlossen.
Die Begründung wurde übernommen.
Oettingen i. Bay., den . . .
. . .
Petra Wagner, 1. Bürgermeisterin (Siegel)
4 Aufgestellt / Ausgefertigt
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Bebauungsplanänderung mit seinen Festsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text mit dem hierzu ergangenen Satzungsbeschluss des Stadtrates vom . . . übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit
maßgebenden Verfahrensvorschriften beachtet wurden.
Oettingen i. Bay., den . . .
. . .
Petra Wagner, 1. Bürgermeisterin (Siegel)
5 In-Kraft-Treten
Der Satzungsbeschluss wurde am . . . ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.
Auf die Rechtsfolgen der §§44, 214 und 215 BauGB wurde hingewiesen.
Die Bebauungsplanänderung mit Satzung und Begründung wird seit diesem Tage zu den üblichen Dienststunden im Rathaus der Stadt Oettingen i. Bay. zur Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.
Oettingen i. Bay., den . . .
. . .
Petra Wagner, 1. Bürgermeisterin (Siegel)
42 2,30
422,30
42 2,35
422,35 422,4542 2,45
II=I+D 34°- 48°, bei II = 12°- 33°
Planzeichenerklärung und textliche Festsetzungen
A - Planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB 1. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches (§9 Abs. 7 BauGB)
2. Art und Maß der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - WS (§ 2 BauNVO); nicht zulässig sind die, nach § 2 Abs. 2 zulässigen
landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften. Zulässig sind die nach § 2 Abs. 3, Nr. 1+2 zulässigen Nutzungen.
Die nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 + 4 zulässigen Nutzungen sind ausgeschlossen.
- Grundflächenzahl - Geschoßflächenzahl
Anzahl der Wohnungen je Gebäude (§9 Abs.1 Nr. 6 BauGB) - je Wohngebäude sind höchstens 2 Wohnungen zulässig.
- Wandhöhe / Höhe der baulichen Anlagen (§16 Abs.3 BauNVO)
Die maximal zulässige Wandhöhe, gemessen an der traufseitigen Außenkante der Außenwand als Abstand zwischen dem unteren Bezugspunkt (siehe nachfolgender Punkt) und dem Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand (= oberer Bezugspunkt), darf bei Wohngebäuden und sonstigen Hauptgebäuden
- mit zwei Vollgeschossen (II=I+D) höchstens 4,5m betragen, - mit zwei Vollgeschossen (II) höchstens 6,5m betragen
bei Grenzgaragen und Nebengebäuden (im Sinne von Art.6 Abs.9 Satz1 BayBO) - höchstens 3m betragen.
- Unterer Bezugspunkt / Höhenlage der baulichen Anlagen (§18 BauNVO) Definition
Die Oberkante des EG-FFB (Erdgeschoss-Fertigfußboden) ist der untere Bezugspunkt.
Hauptgebäude und Garagen
Für die Parzelle 1 darf die maximale zulässige Höhenlage der Oberkante des EG-FFB 422,30 m.ü.NHN, für Parzelle 2 422,35 m.ü.NHN und für Parzelle 3 422,45 m.ü.NHN betragen.
Für die Parzellen 4 und 5 wird der untere Bezugspunkt bezogen auf die Höhenlage der Erschließungsstraße bzw. auf den höchstgelegenen Geländepunkt im
Garagenzufahrtsbereich der Grundstücke an der Dürrenzimmerner Straße.
- Maximal 2 Vollgeschosse (siehe Festsetzung Wandhöhe)
0,40,25 WS
WH 2 Wo
II
Hinweis: Der Satzungstext enthält weitere Festsetzungen
BEBAUUNGSPLAN NR.35
"GARTENÄCKER SÜD"
STADTTEIL HEUBERG 1. ÄNDERUNG
LANDKREIS DONAU-RIES FREISTAAT BAYERN SCHLOßSTRAßE 36
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STADT
OETTINGEN IN BAYERN
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BEBAUUNGSPLAN
MAßSTAB: 1:1000 ENTWURF VOM 20.02.2020
DATENQUELLE:
© Bayerische Vermessungsverwaltung
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GEOBASISDATEN: LUFTBILD (07/2018) AMTL. DIGITALE FLURKARTE (12/2018)
10
0 50m
NORD
SÜD GA/St
4. Nebenanlagen (§9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
- Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen zulässig.
- Nebenanlagen (gemäß §9 Abs. 1 Nr. 4 und 19 BauGB) ohne Feuerstätte mit einer Grundfläche bis zu 20 qm sind auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig, jedoch nicht zwischen einer Baugrenze und der Straßenbegrenzungslinie und nicht innerhalb der privaten Grünflächen; die Wandhöhe darf maximal 2,2 m betragen. Zu Grundstücksgrenzen ist ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.
8. Sonstige Festsetzungen
Maßzahlen sind in Metern angegeben
Maximal zulässige Höhenlage des EG-FFB (=unterer Bezugspunkt des geplanten Wohngebäudes) gemäß Berechnung des Bauamtes vom 17.02.2020
Die Angabe erfolgt in Metern über Normalhöhen-Null (Höhenbezugssystem NHN)
42 2,30
422,30
Weitere Hinweise:
- geplante Grundstücksgrenzen - vorhandene Grundstücksgrenzen - bestehende Gebäude
- geplante Gebäude
- Parzellen - Nr.
BEKANNTMACHUNGSVERMERK
Der Satzungsbeschluss wurde am . . . ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.
Auf die Rechtsfolgen der §§44, 214 und 215 BauGB wurde hingewiesen.
Die Bebauungsplanänderung mit Satzung und Begründung wird seit diesem Tage zu den üblichen Dienststunden im Rathaus der Stadt Oettingen i. Bay. zur Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.
Oettingen i. Bay., den . . . . . . . .
Petra Wagner, 1. Bürgermeisterin (Siegel)
7. Grünordnung
- Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) - Private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Die Erstbepflanzung der privaten Grünflächen ist von der Stadt Oettingen durchzuführen. Die gepflanzten Gehölze sind vom Grundstückseigentümer dauerhaft zu pflegen, zu dulden und bei Abgang zu ersetzen.
- Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (§9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) zur Ortsrandeingrünung
Pflanzgebot:
Baumarten
- Fraxinus excelsior Gemeine Esche - Quercus robur Stiel-Eiche
- Tilia cordata Winter-Linde Hochstämme, StU 16 - 18 Straucharten:
Cornus sanguinea Roter Hartriegel
Corylus avellana Hasel
Crataegus monogyna Eingriffl. Weißdorn Fragula alnus Faulbaum
Lonicera xylosteum Gewöhnl. Heckenkirsche Ligustrum vulgare Liguster
Sambucus nigra Schwarzer Holunder
Viburnum opulus Gewöhnlicher Schneeball
- bestehende Bäume sind zu erhalten: Baumstandorte sind nicht vermaßt.
5. Verkehrsflächen (§9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) - Straßenverkehrsfläche
- Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, hier: Fußgängerbereich Der Fußweg dient der fußläufigen Anbindung an den südlichen Ortsrand.
- Sichtfeld (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
Die in der Planzeichnung dargestellten Sichtfelder sind von jeder Bebauung freizuhalten. Anpflanzungen und Einfriedungen dürfen max. 0,9 m über die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen hinausragen.
6. Abfallbeseitigung, Rückhaltung und Versickern von Niederschlagswasser (§9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
- Mülltonnenstandorte sind auf dem Grundstück vorzusehen.
- Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück möglichst zurückzuhalten und zu versickern oder in einer "Kombizisterne" zu sammeln (zwieteiliger Behälter, dessen oberer Teil als Rückhaltebehälter und der untere Teil zur Regenwassernutzung dient).
Ein Überlauf vom Rückhaltebehälter zum vorhandenen Regenwassersystem ist vorzusehen.
3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche und Stellung baulicher Anlagen (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
- offene Bauweise; zulässig sind nur Einzelhäuser
- eine der beiden Hauptfirstrichtungen ist einzuhalten -zwingend-
- Baugrenze, überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelten die Abstandsflächenregelungen der Art. 6 und 7 der Bayer. Bauordnung.
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