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Allgemeine Geschäftsbedingungen der EgoSecure GmbH für die Überlassung von Software, Dienstleistungen und Wartung & Support

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der EgoSecure GmbH

für die Überlassung von Software, Dienstleistungen und Wartung & Support

(Stand 01/2020)

I.

Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich, Abwehrklausel, Vertragsschluss

1.1. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistun- gen von EgoSecure gelten ausschließlich diese Bedingungen, ohne dass E- goSecure in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müsste. Abweichende, entge- genstehende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, wie EgoSecure ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.2. Lizenzen, Dienstleistungen, Support und Preise werden in gesonderten Verein- barungen („Spezifikation“) festgelegt (z. B. Angebot von EgoSecure oder Leis- tungsbeschreibung). Die Angebote von EgoSecure sind stets freibleibend. Be- stellungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung des Kunden sind erst mit schriftlicher Bestätigung von EgoSecure angenommen. Die Ausführung der Lieferung oder Leistung, der Zugang eines Lieferscheins oder einer Rech- nung beim Kunden gelten als Bestätigung.

1.3. Änderungen der jeweiligen Vereinbarung und dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die in diesen Bedingungen bestimmte Schriftform wird auch durch die Textform eingehalten.

1.4. Ergänzend zu diesen AGB gilt der Leitfaden zur Produktnutzung in ihrer der jeweils gültigen Fassung, jederzeit abrufbar unter www.matrix42.com/de/agb.

2. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

2.1. Es gelten die in Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung oder sonstiger Vereinbarung angegebenen Preise, sonst die bei Vertragsschluss gültigen Lis- tenpreise von EgoSecure, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

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2.2. Forderungen von EgoSecure sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstel- lung fällig und zahlbar ohne Abzug in EURO. Die Rechnungstellung erfolgt grundsätzlich papierlos in digitaler Form per E-Mail.

2.3. Soweit in der Spezifikation nicht anders festgelegt, wird die Lizenzgebühr mit Vertragsbeginn für die Grundlaufzeit und danach mit Beginn einer jeden Ver- längerungslaufzeit jeweils im Voraus voll fällig. Eine Erhöhung der gebuchten Nutzungseinheiten (bzw. Wechsel in ein höheres Leistungspaket) ist jederzeit möglich, eine Reduzierung (bzw. Wechsel in ein niedrigeres Leistungspaket) ist nur mit Wirkung zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit oder davor mit Zustimmung von EgoSecure möglich. Im Falle einer Erhöhung der gebuchten Nutzungseinheiten innerhalb der Grund- oder einer Verlängerungs- laufzeit werden die zusätzlichen Gebühren anteilig in Rechnung gestellt. Für die zusätzlichen Nutzungseinheiten gelten die Preise gemäß der bei Bestellung der zusätzlichen Nutzungseinheiten gültigen Preisliste von EgoSecure.

2.4. Kommt der Kunde für zwei Kalendermonate mit der Bezahlung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe eines Betrages, der das Doppelte einer monatlichen Lizenzgebühr er- reicht, in Verzug, ist EgoSecure berechtigt, nach entsprechender Androhung per E-Mail oder per Brief den Vertrag außerordentlich zu kündigen und/oder eine Sperre für die Nutzung der Software zu aktivieren.

2.5. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, soweit sein Gegenan- spruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dieses Aufrechnungsver- bot gilt nicht für einen Gegenanspruch wegen eines Mangels, der auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderung von EgoSecure beruht. Zur Ausübung ei- nes Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegen- anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3. Datensicherung, Mitwirkung des Kunden

3.1. Dem Kunden obliegt die regelmäßige, angemessene Sicherung seiner Daten.

Die Mitarbeiter von EgoSecure können immer davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen sie in Berührung kommen, gesichert sind; dies gilt ins- besondere im Rahmen des Supports.

3.2. Die Leistungspflicht von EgoSecure ruht, solange der Kunde mit einer vertrag- lichen Verpflichtung nicht nur unwesentlich im Rückstand ist. Kosten, die E- goSecure hieraus entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist EgoSecure unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Ersatz des

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EgoSecure entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendun- gen, zu verlangen.

3.3. Damit ein Cloud-Service von EgoSecure vertragsgemäß erbracht werden kann, ist der Kunde verpflichtet, die von EgoSecure vorgegebenen Anforderungen an die Internetverbindung, die Hardware und sonstige Systemanforderungen ge- mäß der Servicebeschreibung zu erfüllen. Zugangsdaten zur Nutzung des Cloud-Service hat der Kunde geheim zu halten und darf sie eigenen Mitarbeitern und Dritten nicht überlassen, sofern dies nicht Voraussetzung der vereinbarten Nutzung des Cloud-Service ist.

4. Ansprüche des Kunden bei Mängeln

4.1. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels setzen unverzügliche Untersu- chung und unverzügliche Rüge des Mangels nach Ablieferung – spätestens bin- nen zwei Wochen – im Fall erkennbaren Mangels, bei nicht erkennbarem Mangel ab Entdeckung binnen zwei Wochen voraus.

4.2. Eine Mängelrüge soll eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels be- inhalten. Der Kunde wird EgoSecure auf Anforderung soweit möglich und zu- mutbar Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die EgoSecure zur Beurteilung und Beseitigung des Mangels benötigt

4.3. Der Kunde gibt EgoSecure Gelegenheit, Mängelrügen zu überprüfen. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, ersetzt der Kunde EgoSecure den für die Überprüfung entstehenden Aufwand, es sei denn, er hat die unbegründete Rüge nicht zu vertreten.

4.4. Bei einem kaufvertraglichen Mangel ist EgoSecure verpflichtet, nach Wahl von EgoSecure den Mangel zu beseitigen oder neu zu liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde den Preis mindern oder - bei einem nicht nur unerheblichen Mangel - vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz gemäß Ziff. 5 verlangen.

4.5. Bei Standard-Software, die von Dritten hergestellt und bei der im Angebot auf diesen Umstand hingewiesen worden ist, wird der Kunde eventuelle Ansprüche wegen Mängeln zunächst gegenüber dem Hersteller der betroffenen Software geltend machen. Nur falls solche Ansprüche gegen den Hersteller aufgrund von Umständen unerfüllt bleiben, die nicht im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, darf der Kunde gegenüber EgoSecure Mängelansprüche geltend ma- chen.

4.6. Mängelansprüche bei Software bestehen nur, sofern der Kunde alle von E- goSecure bereitgestellten Softwarekorrekturen installiert hat und die Software

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innerhalb der vertraglich vereinbarten Umgebung gemäß der Leistungsbe- schreibung verwendet.

4.7. Mängelansprüche kann der Kunde nicht abtreten.

5. Haftung

5.1. Die Haftung von EgoSecure auf Schadens- und Aufwendungsersatz für leichte Fahrlässigkeit ist, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, es sei denn, EgoSecure hat eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, also eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst er- möglicht oder auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Falle ist die Haftung von EgoSecure auf den vertragstypischen, vorher- sehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Eintritt EgoSecure bei Vertragsab- schluss aufgrund der EgoSecure bekannten Umstände rechnen musste. Die Haftung von EgoSecure für Schäden aus der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für das Fehlen einer garan- tierten Beschaffenheit und nach dem Produkthaftungsgesetz ist jedoch unbe- schränkt.

5.2. Als vertragstypisch, vorhersehbar im Sinne von Ziff. 5.1 gilt ein Schaden von bis zu 250.000 € je Schadensereignis.

5.3. Außer in den Fällen von Vorsatz ist die Haftung von EgoSecure für entgangenen Gewinn und anderer reiner Vermögensschäden ausgeschlossen.

5.4. Die Haftung von EgoSecure bei Datenverlust ist auf den typischen Wiederher- stellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechen- der Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. EgoSecure haftet dar- über hinaus nur, soweit der Kunde durch entsprechende Datensicherungsmaß- nahmen sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekon- struiert werden kann.

5.5. Die vorstehenden Regelungen gelten für die Haftung auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechend.

5.6. EgoSecure haftet gegenüber dem Kunden nicht für Schäden, die dadurch be- dingt sind, dass die vom Kunden beauftragten Drittfirmen ihre Leistung nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß erbringen.

6. Verjährung von Mängel- und Ersatzansprüchen

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Die Verjährung von Ansprüchen des Kunden wegen eines Mangels ist auf ein Jahr verkürzt. Auch für Ansprüche des Kunden auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die nicht auf einem Mangel der Ware beruhen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

Diese verkürzten Verjährungsfristen gelten jedoch nicht für Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche auf- grund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.

7. Export- und Importvorschriften

Die Parteien werden die durch Vertrieb und Nutzung der Software und Leistungen von EgoSecure zur Anwendung kommenden Export- und Importvorschriften betroffe- ner Länder, insbesondere der USA, einhalten und sich bei der Beschaffung von Un- terlagen, zum Beispiel benötigter Endverbrauchernachweise, gegenseitig unentgelt- lich unterstützen.

8. Vertraulichkeit, Referenznennung

8.1. Die Parteien werden Informationen des anderen Vertragspartners, die offen- sichtlich vertraulicher Natur sind oder vom anderen Vertragspartner als ver- traulich bezeichnet werden, vertraulich behandeln, Dritten nicht offenbaren und wie eigene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, wenn und soweit diese rechtmäßig allgemein bekannt sind oder der andere Vertragspartner im Einzelfall in die Weitergabe schriftlich eingewil- ligt hat.

8.2. EgoSecure darf den Namen des Kunden und sein Unternehmenslogo in einer Kundenliste, zum Beispiel auf der EgoSecure-Homepage, als Referenz nennen sowie zu Werbezwecken nutzen, auch im Internet und in Online-Diensten, und dazu insbesondere vervielfältigen, verbreiten, bearbeiten und öffentlich zu- gänglich machen. Der Kunde kann seine Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wobei er EgoSecure eine angemessene Frist zur Um- stellung und zum Aufbrauchen von Materialien einräumen wird.

9. Anwendbares Recht, salvatorische Klausel, Rangfolge

9.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis am Geschäftssitz von EgoSecure oder nach Wahl von EgoSecure auch am Sitz des Kunden. Dies gilt ebenso in Fällen, in denen der Kunde keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand hat,

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seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kunden bekannt sind.

9.2. Sollte eine dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksam- keit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

9.3. Für das Vertragsverhältnis betreffende Vereinbarungen gilt folgende Rangfolge der Dokumente:

a) Spezifikation b) Anlagen c) AGB

d) Gesetzliche Bestimmungen

II. Lizenzbedingungen

Ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen gelten für die Überlassung von Software an den Kunden folgende Bedingungen:

1. Überlassung von Software

1.1. Diese Bedingungen gelten sowohl für die dauerhafte Überlassung von Software (Softwarekauf), als auch für die befristete Überlassung von Software im Netz- werk des Kunden oder als Software-as-a-Service (SaaS) bzw. sonstiger Cloud- Service (Softwaremiete). Es gelten ergänzend die Nutzungsbedingungen für Software der EgoSecure AG die unter https://www.matrix42.com/de/agb-e- gosecure jederzeit eingesehen werden können und Bestandteil dieser Allgemei- nen Geschäftsbedingungen sind.

Sofern Ensilo Software (Endpoint Security) zum Vertragsgegenstand gehört, gelten ergänzend die „Zusätzliche Bedingungen für EgoSecure Endpoint Security“ (Anlage A) und für Egosecure Software ergänzend „Zusätzliche Best- immungen für den EgoSecure Endpoint Antivirus von BitDefender “ (Anlage B).

1.2. Die vereinbarte Beschaffenheit der Software inklusive der von EgoSecure frei- gegebenen Systemumgebung ergibt sich aus der Benutzerdokumentation und im Falle von Software-as-a-Service der jeweils anwendbaren Servicebeschrei- bung.

1.3. Der Kunde erhält Software nur im Objektcode und grundsätzlich durch Einräu- mung einer Downloadmöglichkeit, auf Wunsch des Kunden und gegen zusätzli- che Vergütung auch auf Datenträger. Mit der Software erhält der Kunde eine

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Benutzerdokumentation (z. B. in Form einer Online-Hilfe). Ist ein Cloud-Service vereinbart, erhält der Kunde im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit nur Zugriff auf die Software und eine Online-Hilfe in einem Rechenzentrum von E- goSecure oder einem Unterbeauftragten.

1.4. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionen der Software informiert und trägt daher das Risiko, dass die Software seinen Wünschen entspricht.

1.5. EgoSecure kann angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Software treffen (z.B. mit Lizenzkeys, Ko- pierschutz oder Hard- oder Softwaredongles). Der Einsatz der Software auf ei- ner Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration wird dadurch nicht beeinträchtigt;

sollte es doch Schwierigkeiten geben, wird EgoSecure den Kunden unentgeltlich unterstützen.

2. Nutzungsrecht

2.1. Wird mit dem Kunden ein Softwarekauf vereinbart, gilt:

Nach vollständiger Zahlung des Lizenzpreises erhält der Kunde an der Software und der Benutzerdokumentation ein nicht-ausschließliches, zeitlich nicht be- schränktes Recht zur vereinbarten Nutzung nach Maßgabe der Benutzerdoku- mentation und folgender Bestimmungen:

Dem Kunden ist nicht gestattet, die Software an Dritte zu verleihen, zu vermie- ten oder in sonstiger Weise zu Erwerbszwecken zu überlassen, zu unterlizen- zieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen;

hierzu gehört auch die Bereitstellung zur Nutzung im Rahmen eines Outsour- cing- oder vergleichbaren Konzepts. Die Software darf von dem Kunden nur in der gekauften Nutzungsart an einen Dritten weiterveräußert werden. Der Kunde hat den Erwerber schriftlich auf die Einhaltung der Regelungen in 2.1, 2.3 – 2.7 gegenüber EgoSecure zu verpflichten und EgoSecure Name und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen.

2.2. Wird mit dem Kunden eine Softwaremiete vereinbart, gilt:

Der Kunde erhält an der Software und der Benutzerdokumentation ein nicht- ausschließliches, zeitlich beschränktes Recht zur vereinbarten Nutzung nach Maßgabe der Benutzerdokumentation und folgender Bestimmungen:

Dem Kunden ist nicht gestattet, die Software an Dritte zu veräußern, zu verlei- hen, zu vermieten oder in sonstiger Weise zu Erwerbszwecken zu überlassen, zu unterlizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich

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zu machen; hierzu gehört auch die Bereitstellung zur Nutzung im Rahmen eines Outsourcing- oder vergleichbaren Konzepts.

2.3. Vervielfältigungen und Umarbeitungen, insbesondere Bearbeitungen, der Soft- ware sowie die Dekompilierung sind untersagt; die zwingenden Vorschriften der

§§ 69d, 69e UrhG bleiben jedoch unberührt. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen.

2.4. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation der Soft- ware oder des Rechtsinhabers dienende Merkmale von EgoSecure oder von Dritten dürfen vom Kunden nicht unleserlich gemacht, verändert oder entfernt werden.

2.5. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung vorstehender Regelungen durch seine Mitarbeiter. Besteht der Verdacht einer unberechtigten Nutzung der Soft- ware durch Mitarbeiter oder Dritte, wird der Kunde EgoSecure unverzüglich in- formieren und nach besten Kräften an der Aufklärung mitwirken. Der Kunde wird EgoSecure insbesondere unverzüglich informieren, sofern sich die Nut- zeranzahl ändert.

2.6. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen eine der Bestimmungen in 2.1 oder 2.2 ist EgoSecure berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu dem Dreifachen des von dem Kunden bezahlten Lizenzpreises bzw. bei Softwaremiete bis zum Dreifachen eines Jahreslizenzpreises zu verlangen, die auf Antrag des Kunden durch das Landgericht Frankfurt am Main auf ihre Angemessenheit hin zu über- prüfen ist. Die Geltendmachung anderer Ansprüche, insbesondere auf Unter- lassung oder Schadenersatz, bleibt unberührt. Eine Vertragsstrafe wird auf ei- nen Schadensersatzanspruch angerechnet.

2.7. Bei einer Nutzung der Software auf mehr als den vereinbarten Geräten oder einer sonstigen vertragswidrigen Übernutzung der Software, ist der Kunde ver- pflichtet, dies EgoSecure unverzüglich mitzuteilen. Auf Aufforderung von E- goSecure, die im Regelfall einmal im Kalenderjahr erfolgt, wird der Kunde die bei ihm eingesetzte Software mit einer von EgoSecure zur Verfügung gestellten Anwendung vermessen und das Ergebnis EgoSecure übermitteln. Dabei wird geprüft, ob eine Übernutzung vorliegen kann. Bei begründetem Verdacht auf Übernutzung kann EgoSecure jederzeit zur Vermessung auffordern. Der Kunde ist bei Übernutzung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 150% der Vergütung für die zusätzliche Nutzung gemäß der Preisliste von EgoSecure ver- pflichtet, die zum Zeitpunkt der Kenntnis von der Übernutzung aktuell ist. Sons- tige und weitergehende Ansprüche von EgoSecure bleiben unberührt.

2.8. Wird mit dem Kunden Software-as-a-Service (SaaS) vereinbart gilt folgendes:

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EgoSecure stellt dem Kunden das in der Spezifikation bezeichnete und beschrie- bene Softwareprodukt („Software“) zur Nutzung über das Internet zur Verfü- gung („Service“). Die Software wird auf Computern eines von EgoSecure ge- nutzten Rechenzentrums betrieben und der Kunde erhält für die in der Bestel- lung Laufzeit dieses Vertrages das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, auf die Software mittels eines Browsers und einer Internetverbindung zuzugreifen und für eigene Geschäftszwecke ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu nutzen („Service“). Für die Internetverbindung zwischen dem Kunden und dem Rechenzentrum und die hierfür erforderliche Hard- und Software (z. B. PC, Netzanschluss, Browser) ist der Kunde verantwortlich. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die vom Kunden gebuchte Anzahl von Nutzungseinheiten (z. B. Anzahl der Nutzer oder verwal- teten Geräte). Die Nutzungseinheiten sind in der Spezifikation bezeichnet. Eine Nutzungsüberlassung oder Bereitstellung des Services an Dritte ist untersagt.

EgoSecure erbringt ihre Leistungen nicht für Verbraucher, sondern ausschließ- lich für die Zwecke der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden.

EgoSecure führt bei SaaS-Verträgen etwaige Updates und Upgrades an der ein- gesetzten Software nach eigenem Ermessen durch. Der Kunde hat keinen An- spruch auf die neuste Software-Version.

3. Mängelbeseitigung bei Softwaremiete und SaaS

3.1. Mängel meldet der Kunde unverzüglich an EgoSecure und erläutert die näheren Umstände des Zustandekommens. EgoSecure wird den Mangel innerhalb ange- messener Frist beseitigen. EgoSecure ist berechtigt, den Mangel durch eine Workaround-Lösung zu umgehen, wenn die Mangelursache selbst nur mit un- verhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und die Nutzbarkeit des Services nicht erheblich leidet. EgoSecure kann die Beseitigung eines Mangels auch durch Bereitstellung einer neuen Software-Version vornehmen.

3.2. Bei vermieteter Software ist die verschuldensunabhängige Haftung von E- goSecure für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a BGB) aus- geschlossen.

3.3. Das Kündigungsrecht wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (§ 543 Abs.2 Nr.1 BGB) steht dem Kunden nur zu, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl- geschlagen sind.

4. Laufzeit und Kündigung bei Softwaremiete und SaaS

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4.1. Der Vertrag ist für eine bestimmte im Serviceschein genannte Laufzeit (z. B. 12 Monate) geschlossen („Grundlaufzeit“) und verlängert sich anschließend auto- matisch um denselben Zeitraum („Verlängerungslaufzeit“), jedoch maximal um 12 Monate, wenn der Vertrag nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten („Kündigungsfrist“) zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungs- laufzeit gekündigt wurde. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für die Reduzierung von Nutzungseinheiten gilt Ziffer 2.3 der Allge- meinen Bedingungen. Falls im Serviceschein keine Grund- und/oder Verlänge- rungslaufzeit angegeben ist, beträgt diese jeweils 12 Monate.

4.2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für EgoSecure zum Beispiel vor, wenn der Kunde gegen die Nut- zungsbedingungen verstößt.

4.3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4.4. Während der Vertragslaufzeit eines Cloud-Service kann der Kunde die von ihm über den Cloud-Service im Rechenzentrum gespeicherten Daten über eine Ex- port-Funktion exportieren. Nach Ende der Vertragslaufzeit hat der Kunde keinen Zugriff mehr auf diese Daten. EgoSecure bewahrt diese Daten für 30 Tage nach Vertragsende auf und wird dem Kunden gegen gesonderte Vergütung auf An- forderung in diesem Zeitraum eine Kopie der Daten in einem von EgoSecure zu wählenden branchenüblichen Format zur Verfügung stellen; nach dem genann- ten Zeitraum – oder schon früher auf Anforderung des Kunden - wird EgoSecure die Daten löschen.

5. Preisänderungen bei Softwaremiete und SaaS

EgoSecure ist berechtigt, die mit dem Kunden vereinbarten Preise jeweils mit Ablauf von mindestens 12 Monaten seit dem Wirksamwerden der letzten Preis- änderung (erstmals jedoch frühestens 24 Monate nach Abschluss des Vertra- ges) mit Wirkung zu Beginn der folgenden Verlängerungslaufzeit zu erhöhen oder zu reduzieren. Eine solche Preiserhöhung darf pro Vertragsjahr nicht mehr als 5 % betragen, es sein denn, die Arbeitskosten der EgoSecure für die Leis- tungserbringung sind um mehr als 5 % pro Vertragsjahr gestiegen. Die geän- derten Preise werden wirksam, wenn (i) EgoSecure sie dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden vorab schriftlich oder per E-Mail ankündigt und (ii) der Kunde ihnen nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Bei der Ankündigung der Preisänderung wird EgoSecure auf diese Rechtsfolge noch einmal gesondert hinweisen. Wider- spricht der Kunde, so gelten die bisherigen Preise weiter. EgoSecure hat das Recht, den Vertrag gemäß Ziffer 4.1 ordentlich zu kündigen.

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III.

Bedingungen für Dienstleistungen

Ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen gelten für Dienstleistungen (insbesondere In- stallation, Unterstützung, Beratung, Schulung) folgende Bedingungen:

1. Mitwirkung

Der Kunde überlässt EgoSecure alle erforderlichen Informationen und schafft in sei- ner Betriebssphäre die zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Vorausset- zungen, vor allem Zugang zu den erforderlichen EDV-Systemen.

2. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

An Arbeitsergebnissen der Dienstleistungen gewährt EgoSecure dem Kunden mit Zahlung der Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, räumlich und zeitlich unbegrenztes Recht zur internen Nutzung im Rahmen des vereinbarten Ein- satzzwecks.

3. Leistungsbeschreibung

3.1. Leistungen, Konditionen und Preise der von EgoSecure zu erbringenden Leis- tungen werden abschließend in einer Leistungsbeschreibung vereinbart. Ohne eine solche Leistungsbeschreibung ist EgoSecure nicht zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet.

3.2. Kostenvoranschläge und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn dies in der jeweiligen Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbart wurde. Leistung- und Kostenbeschreibungen basieren auf Schätzungen und werden auf Grund- lage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen erstellt; auf Wunsch des Kunden aktualisiert EgoSecure jeweils diese Schätzungen.

4. Zuschläge für Nacht- und Sonn- und Feiertagsarbeiten

Die vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze erhöhen sich um 50 %, wenn die Dienst- leistung auf Wunsch des Kunden an einem Samstag oder in der Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr erbracht werden soll; sie erhöhen sich um 100 %, wenn die Dienstleis- tung auf Wunsch des Kunden an einem Sonn- oder Feiertag (Hessen) erbracht wird.

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5. Stundennachweis und Reisekosten

5.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem eingesetzten Mitarbeiter die in den Betriebsräu- men des Kunden geleisteten Stunden/Tage am Ende eines Tages bzw. einer Wo- che durch seine Unterschrift schriftlich zu bestätigen. Diese schriftliche Bestäti- gung bildet die Grundlage für unsere Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden.

5.2. Die Reisezeit wird zu den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen abgerechnet.

5.3. Reisekosten und Spesen sind uns gegen Nachweis vom Kunden zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung zu erstatten.

IV.

Wartung- und Support

Ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen gelten für den Support folgende Bedingungen:

1. Support

1.1. EgoSecure leistet Support gemäß der Support-Leistungsbeschreibung. Die Sup- port-Leistungsbeschreibung enthält auch die Voraussetzungen, unter denen der Support erbracht wird, insbesondere Mitwirkungshandlungen des Kunden. E- goSecure kann den Support dem technischen Fortschritt und der Entwicklung der Software unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kunden anpassen. EgoSecure wird Anpassungen mit einer Frist von drei Monaten an- kündigen, sofern es sich nicht um nur unerhebliche Anpassungen handelt. Bei einer Anpassung, die für berechtigte Interessen des Kunden nachteilig ist, kann der Kunde den Support vorzeitig innerhalb eines Monats nach Erhalt der An- kündigung auf den Zeitpunkt der Einführung der Anpassung kündigen.

1.2. Der Support von EgoSecure setzt zwingend voraus, dass der Kunde bzw. seine Mitarbeiter in der Nutzung der Software von EgoSecure geschult sind.

1.3. Bei allen Supportanfragen hat der Kunde das Problem möglichst detailliert und reproduzierbar zu beschreiben. Dabei sind von EgoSecure gestellte Hilfsmittel, zum Beispiel Checklisten oder ein Ticket-System, zu verwenden. Nur die vom Kunden benannten und qualifizierten Personen sollen Probleme melden.

1.4. Ergänzend gelten die Wartungs- und Supportbedingungen abrufbar unter https://www.matrix42.com/de/tcsupport/.

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2. Vergütung

2.1. Soweit nicht abweichend vereinbart, bestimmt sich die Vergütung nach den Lis- tenpreisen von EgoSecure zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ist jeweils pro Vertragsjahr im Voraus bis zum 10. Arbeitstag des betreffenden Vertragsjahrs zu bezahlen. Die Berechnung des Supports beginnt mit Ausliefe- rung der Software.

2.2. EgoSecure kann die Support-Vergütung einmal in jedem Vertragsjahr mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden entsprechend bei EgoSecure eingetretener Kostensteigerungen, die nicht durch Kostenreduzierungen ausgeglichen werden, um höchstens 5%

erhöhen. Widerspricht der Kunde der Erhöhung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Erhöhungsmitteilung, gilt die neue Vergütung als vereinbart.

Widerspricht der Kunde der Erhöhung, bleibt die Vergütung unverändert; E- goSecure hat aber das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchs mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Auf diese Rechtsfolgen weist EgoSecure ausdrücklich in der Erhöhungsmitteilung hin.

3. Vertragslaufzeit, Kündigung

Der Support beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Er läuft ein Jahr und ver- längert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Partei mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum jeweiligen Vertragsende gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform, die auch durch Telefax, nicht aber durch E-Mail eingehalten wird.

4. Update- und Upgradeservice

4.1 Wenn und soweit EgoSecure während der Laufzeit des Vertrages Updates oder Upgrades für die Standardversion der Software auf den Markt bringt, wird EgoSecure dem Kunden diese Updates/Upgrades als Download zur Ver- fügung stellen. An den Updates bzw. Upgrades räumt EgoSecure dem Kunden dieselben Nutzungs- und Sachmängelrechte ein, wie sie dem Kunden an der ursprünglichen Version der Software durch den Softwarekauf- bzw. Mietver- trag eingeräumt worden sind. Die Nutzungsbedingungen können unter http://www.EgoSecure.de/de/agb eingesehen werden.

Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Möglichkeit hat, das Update bzw. Upgrade zu nutzen

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(beispielsweise mit der Mitteilung, dass das Update/Upgrade zum Download bereitsteht).

Hinsichtlich der Nutzungsrechte treten die Rechte an den Updates/Upgrades nach einer angemessenen Übergangszeit – die in der Regel nicht mehr als ein Jahr beträgt – an die Stelle der Rechte an den vorangegangenen Versio- nen. Der Kunde darf eine Kopie der alten Version der Software archivieren.

4.2 Funktionalität der Updates/Upgrades. Die Updates/Upgrades können der Fehlerbeseitigung der Software dienen und/oder Funktionen der Software än- dern und/oder erweitern und/oder verbessern oder neue Funktionen beinhal- ten.

Der Funktionsumfang der Updates/Upgrades ergibt sich im Einzelnen jeweils aus der mitgelieferten Information über die Software.

5. Nutzung neuster Software-Versionen

Der Kunde wird jeweils die neueste, ihm überlassene Software-Version, ein- schließlich der Updates und Upgrades einsetzen, es sei denn, dieser Einsatz ist mit unzumutbarem Aufwand für den Kunden verbunden. Eine erweiterte Wartung bzw. kostenpflichtiger Support kann bei EgoSecure angefragt wer- den.

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