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Der Anwendungsbereich der Feststellungsklage im Schadenersatzrecht

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Academic year: 2022

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Der Anwendungsbereich der

Feststellungsklage im Schadenersatzrecht

Diplomarbeit

Zur Erlangung des akademischen Grades einer Magistra iuris an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

Eingereicht bei

Univ.-Prof. Mag. Dr. Christian Koller

von

Anna Giovannini

Innsbruck, November 2021

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Eidesstattliche Erklärung

Ich erkläre hiermit an Eides statt durch meine eigenhändige Unterschrift, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet habe. Alle Stellen, die wörtlich oder inhaltlich den angegebenen Quellen entnommen wurden, sind als solche kenntlich gemacht.

Die vorliegende Arbeit wurde bisher in gleicher oder ähnlicher Form noch nicht als Magister-/Master-/Diplomarbeit/Dissertation eingereicht.

________________________________

Datum, Unterschrift

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Vorwort

Diese Arbeit ist meiner Familie und meinen Freunden gewidmet.

Ich möchte mich von ganzem Herzen für eure Unterstützung, Ermutigung und Motivation bedanken. Ihr wart mir in guten und in weniger guten Zeiten eine riesige

Stütze, ohne die ich dieses Studium wahrscheinlich nicht geschafft hätte.

Insbesondere bedanke ich mich bei meiner Mutter Ulrike und meinem Vater Aldo, die für mich intellektuell sowie menschlich immer Vorbilder sein werden.

Für die Findung dieses ausgesprochen interessanten Themas, die verlässliche Betreuung sowie Begutachtung möchte ich mich herzlich bei Univ.-Prof. Mag. Dr.

Christian Koller bedanken, welcher trotz seiner Professur in Wien die Betreuung meiner Arbeit übernommen hat.

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Inhaltsverzeichnis

I. EINLEITUNG ... 1

II. DIE KLAGE IM ZIVILPROZESS ... 3

A. Allgemeines ... 3

B. Der Klagsinhalt ... 3

C. Klagearten ... 7

1. Allgemeines ... 7

2. Leistungsklagen ... 7

3. Rechtsgestaltungsklagen ... 9

D. Prozessvoraussetzungen ... 9

III. DIE FESTSTELLUNGSKLAGE ... 11

A. Allgemeines ... 11

1. Zweck und Bedeutung ... 11

2. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 228 ZPO ... 14

B. Gegenstand der Feststellungsklage ... 16

1. Recht und Rechtsverhältnis ... 16

a) Definition ... 16

b) Rechtshandlungen ... 19

c) Gegenwärtigkeit ... 20

d) Bedingte Rechtsverhältnisse ... 22

e) Rechtliche Qualifikationen ... 23

f) Privatrechtlicher Charakter des Rechtsverhältnisses ... 24

2. Echtheit bzw Unechtheit einer Urkunde ... 24

3. Nicht feststellungsfähige Gegenstände ... 24

a) Abstrakte Rechtsfragen ... 24

b) Einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen ... 25

c) Bestimmte rechtliche Eigenschaften von Tatsachen ... 27

d) Tatsachen ... 27

C. Rechtliches Interesse ... 28

1. Allgemeines ... 28

2. Rechtsschutzbedürfnis ... 29

3. Unmittelbare rechtliche Wirkung ... 33

4. Unmittelbarer aktueller Anlass (Gefährdung der Rechtsposition) ... 35

5. Unmittelbar aus dem streitigen Recht abzuleiten ... 37

6. Interesse an alsbaldiger Feststellung ... 37

7. Feststellung durch gerichtliche Entscheidung ... 38

8. Zeitpunkt des Vorliegens des rechtlichen Interesses ... 40

9. Wahrnehmung des rechtlichen Interesses ... 40

D. Abgrenzung zum Zwischenantrag auf Feststellung ... 41

IV. FESTSTELLUNGSKLAGE IM SCHADENERSATZRECHT ... 43

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A. Allgemeines zur schadenersatzrechtlichen Haftung ... 43

B. Geltendmachung des Schadenersatzanspruches ... 45

1. Leistungsklage ... 45

2. Feststellungsklage ... 46

a) Fehlende Fälligkeit ... 46

b) Fehlende Bezifferbarkeit ... 46

c) Zukünftige Schäden ... 47

C. Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger Schäden ... 49

1. Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen ... 49

a) Allgemeines ... 49

b) Die Verjährung nach § 1489 ABGB ... 50

aa) Allgemeines ... 50

bb) Kurze Frist ... 51

cc) Lange Frist ... 53

c) Gemäßigte Schadenseinheitstheorie ... 56

aa) Allgemeines ... 56

aaa) Die frühen Entwicklungen ... 56

bbb) Der erste Judikaturwandel ... 57

ccc) Der zweite Judikaturwandel ... 58

ddd) F. Bydlinski’s gemäßigte Schadenseinheitstheorie ... 60

bb) Der Schadensbegriff ... 64

aaa) Allgemeines ... 64

bbb) Verschiedene Arten von Vermögensschäden ... 65

ccc) Anlegerschäden ... 68

cc) Die Unterscheidung von Primär und Folgeschaden ... 71

dd) Vorhersehbarkeit von Folgeschäden ... 73

aaa) Vorhersehbarkeitsprüfung ... 73

bbb) Vorhersehbarkeit von Folgeschäden in der deutschen Rsp ... 77

ccc) Fazit ... 79

ddd) Verjährung von unvorhersehbaren Folgeschäden ... 80

ee) Abgrenzung zur fortgesetzten Schädigung ... 83

2. Schadenersatzpflicht als feststellungsfähiger Gegenstand ... 85

a) Schadenersatzpflicht als Rechtsverhältnis ... 85

b) Einordnung der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden ... 87

c) Fazit ... 89

3. Rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger Schäden ... 90

V. DAS FESTSTELLUNGSURTEIL ÜBER DIE ERSATZPFLICHT ZUKÜNFTIGER SCHÄDEN ... 91

VI. SCHLUSS ... 93 Literaturverzeichnis ... VI

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I. Einleitung

Schäden passieren täglich. Dabei kann es sich um Schäden betreffend die körperliche Unversehrtheit, wie zB bei einem Verkehrsunfall oder aber auch um rein finanzielle Einbußen, zB wenn ein Bauwerk nach der Errichtung Mängel aufweist, handeln. Dem Geschädigten ist bewusst, um Ersatz für den erlittenen Nachteil zu erlangen, muss er, wenn der Schädiger nicht auf andere Weise den Schaden begleicht, den Ersatz dafür gerichtlich einklagen.

Stellt man nun einem Rechtsanwalt die Frage, welche Schäden er einzuklagen gedenkt, erscheint es wohl etwas merkwürdig, wenn dieser rät, neben dem bereits vorliegenden Schaden auch die Feststellung für die Ersatzpflicht zukünftiger Schäden zu begehren. Ob aufgrund eines Bänderrisses viele Jahre nach dem Verkehrsunfall Physiotherapie notwendig sein wird, oder aufgrund eines mangelhaften Hausbaus lange Zeit danach Wasserschäden durch ein undichtes Dach auftreten, kann doch im Zeitpunkt des ersten Schadens oft noch gar nicht vorhergesehen werden.

Dennoch kann es nach der heutigen Rsp notwendig sein, solche zukünftigen Schäden bereits gleichzeitig mit dem ersten Schaden geltend zu machen. Geltendmachung jedoch nicht im Sinne einer Leistungsklage, die auf Geldersatz gerichtet ist, vielmehr wird der Geschädigte in solchen Fällen auf ein präventives Rechtsschutzinstrument verwiesen: die Feststellungsklage. Mit dieser soll er erreichen, dass die Ersatzpflicht des Schädigers für alle in Zukunft auftretenden Schäden, die aus demselben schädigenden Ereignis wie der bereits eingetretene erste Schaden resultieren, gesichert ist.

In dieser Arbeit wird untersucht, wann die Ersatzpflicht für Schadenersatzansprüche gerichtlich festgestellt werden muss und insbesondere woher diese Rechtsprechungspraxis rührt. Nicht nur aus laienhafter Sicht erscheint es in gewisser Weise undurchsichtig, warum noch gar nicht eingetretene Schäden gerichtlich geltend gemacht werden müssen, auch dem Juristen werden bei näherer Betrachtung im Zusammenhang mit dem Institut der Feststellungsklage dogmatische Ungereimtheiten auffallen. Die folgenden Ausführungen werden sich deshalb auch mit der Vereinbarkeit der Feststellungsklage mit einer Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger Schäden auseinandersetzen.

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Zur Beantwortung dieser Fragen wird zunächst ein Einblick in die Basics des Verfahrensrechts gewährt: die Klage und ihr Inhalt. Anschließend erfolgt eine detailreiche Erörterung der besonderen Voraussetzungen der Feststellungsklage, was schon vorweggenommen werden kann, diese liegen im Erfordernis eines zulässigen Feststellungsgegenstandes und dem des rechtlichen Interesses an einer gerichtlichen Feststellung. Daraufhin wird der verfahrensrechtliche Teil durch die materiellrechtlichen Aspekte in Bezug auf die Feststellung der Schadenersatzhaftung ergänzt. Dazu wird zunächst auf Schadenersatzansprüche ganz allgemein und dann auf deren gerichtliche Geltendmachung eingegangen. Schließlich wird das zentralste Element dieser Arbeit beleuchtet, nämlich die Verjährung von Schadenersatzansprüchen. Insbesondere wird untersucht, wie zukünftige Schäden verjährungsrechtlich zu behandeln sind, da hier die Ursache für die Notwendigkeit der Feststellungsklage liegt. An dieser Stelle wird auch aufzuzeigen sein, dass keineswegs Einigkeit bzgl deren verjährungsrechtlicher Behandlung besteht, weshalb auch die Arbeit selbst aus einem kritischen Blickwinkel geschrieben wurde. Allerdings wird hier zu beachten sein, dass nicht jeder zukünftige Schaden gleich verjährt, auch zwischen ihnen muss differenziert werden. Abschließend wird noch kurz erklärt werden, welche Rolle das Feststellungsurteil in dem Konstrukt der Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden spielt.

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II. Die Klage im Zivilprozess A. Allgemeines

Die Klage ist in § 226 ZPO geregelt und ist der Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz, durch welchen der Zivilprozess eingeleitet wird.1 Der in Österreich herrschende Dispositionsgrundsatz (auch Antragsprinzip genannt) kommt hier zum Ausdruck: Der Kläger bringt mit seiner Klage den Zivilprozess überhaupt erst ins Rollen, das Gericht wird nicht von Amts wegen tätig. Dies wäre das Gegenstück zum Dispositionsgrundsatz und wird als Offizialmaxime bezeichnet.2 Keine Voraussetzung für die Einleitung des Prozesses ist es, dass beide Parteien an das Gericht herantreten, vielmehr genügt es, wenn dies eine von beiden, nämlich der Kläger, macht.3

Durch Einlagen der Klage bei Gericht entsteht ein zweiseitiges Prozessrechtsverhältnis, welches wiederum bei Zustellung derselben an den Beklagten, also bei Streitanhängigkeit, zu einem dreiseitigen wird.4 Nach einigen Teilen der Lehre handelt es sich bei der Klage um einen gemischten Schriftsatz, da sie einerseits vorbereitender, andererseits auch bestimmender Natur ist.5

B. Der Klagsinhalt

Zu den in § 226 ZPO statuierten Inhaltserfordernissen kann gesagt werden, dass zwischen dem notwendigen, dem ratsamen und dem möglichen Klagsinhalt unterschieden wird.6

Im Folgenden wird der notwendige Klagsinhalt besprochen und anschließend einige Aspekte genauer behandelt. In jedem Fall hat die Klage gem § 226 Abs 3 ZPO den

1 Kodek/Mayr, Zivilprozessrecht4 (2018) Rz 497; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka (Hrsg), ZPO:

Zivilprozessordnung5 (2019) Vor § 226 ZPO Rz 1.

2 Kodek/Mayr, ZPO4 Rz 68 ff.

3 Geroldinger in Fasching/Konecny (Hrsg), Zivilprozessgesetze III/13 (2017) § 226 ZPO Rz 3.

4 Geroldinger in Fasching/Konecny III/13 § 226 ZPO Rz 8.

5 Buchegger/Markowetz, Grundriss des Zivilprozesses2 (2019) 230; Geroldinger in Fasching/Konecny III/13 § 226 ZPO Rz 9.

6 Buchegger/Markowetz, Zivilprozess2 230 ff; Geroldinger in Fasching/Konecny III/13 § 226 ZPO Rz 1.

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Formerfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes zu entsprechen (§§ 75 ff ZPO). Daraus ergibt sich, dass sie folgende Informationen enthalten muss:

die Parteien, den Streitgegenstand (plus ggf dessen Bewertung, im Fall, dass die Klage nicht auf die Zahlung einer Geldsumme abzielt7), das angerufene Gericht, die Parteienvertreter und die Unterschrift entweder der Partei oder des Vertreters.8

Darüber hinaus ist es erforderlich, dass in der Klage Angaben über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts enthalten sind, um die diesbezügliche Prüfung durch das Gericht bei Einlangen zu ermöglichen.9 Diese Ausführungen sind dann von Bedeutung, wenn die Klage nicht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten eingebracht wird.10

Des Weiteren hat der Rechtsschutzantrag des Klägers ein Klagebegehren zu enthalten, aus welchem hervorgeht in welcher Weise das Gericht urteilsmäßig entscheiden soll.11 Das Klagebegehren muss bestimmt sein, woraus resultiert, dass durch eine Leistungsklage begehrte Beträge ziffernmäßig präzisiert sein müssen. Dies gilt auch in Fällen, in denen dem Rechtsschutzansuchenden der Betrag noch nicht bekannt ist, wie zB wenn die Schadenshöhe bei Schmerzengeldansprüchen noch nicht feststeht. So spricht sich die hL und Rsp auch gegen solche Begehren aus, die nur eine geschätzte Dimension betreffend die Höhe der Forderung nennen.12 Bei anderen Klagearten wird den Erfordernissen der Bestimmtheit des § 226 ZPO auch dann entsprochen, wenn anhand der Verkehrssitte, des Sprach- sowie des Ortsgebrauchs festgestellt werden kann, was begehrt wird.13 Zudem ist hinsichtlich des Grades der Bestimmtheit stets auf den konkreten Einzelfall Bedacht zu nehmen14 und sollten die hier erwähnten Anforderungen nicht überzogen werden15. Auch im

7 Buchegger/Markowetz, Zivilprozess2 231.

8 Kodek/Mayr, ZPO4 Rz 528 ff.

9 Buchegger/Markowetz, Zivilprozess2 231.

10 Kodek/Mayr, ZPO4 Rz 529.

11 Buchegger/Markowetz, Zivilprozess2 231; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 226 ZPO Rz 3.

12 Graf-Schimek/Koller, Casebook Zivilverfahrensrecht3 (2016) 81.

13 Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 226 ZPO Rz 4; Ziehensack, Schriftsätze für Rechtsanwälte – Streitiges Gerichtsverfahren (13. Lfg 2017) Rz 44.

14 OGH 3 Ob 90/15d = EvBl 2016/68, 461 (Brenn).

15 OGH 1 Ob 15/02s = immolex 2002/126, 338.

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Rechtsmittelverfahren ist die Bestimmtheit des Klagebegehrens noch von Amts wegen wahrzunehmen, weshalb es sich um eine prozessuale Klagsvoraussetzung handelt.16

Aus § 226 Abs 1 ZPO geht zudem hervor, dass neben dem Klagebegehren ferner die Tatsachen anzubringen sind, „auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet“. Betreffend dieses Erfordernis des notwendigen Klagsinhaltes ist die Substantiierungstheorie zu beachten, was bedeutet, dass aus der Klage so viele Tatsachen entnommen werden können müssen, dass daraus eine hinreichende Substantiierung des konkret geltend gemachten Anspruchs vorgenommen werden kann.17 Bei diesen Tatsachen handelt es sich um den Klagegrund, wobei dafür auch die Bezeichnungen Klagserzählung oder rechtserzeugender Sachverhalt gängig sind.18 Bei der Formulierung des rechtserzeugenden Sachverhalts wird dem Kläger jedoch nicht auferlegt, sich auf einen Rechtsgrund, also auf eine von ihm vorweggenommene rechtliche Qualifikation zu stützen, da diese Aufgabe anschließend dem Gericht selbst obliegt. Falls dies doch geschieht, kann es lediglich als eine Art Anregung für das Gericht gesehen werden. Bezüglich allgemeinen Rechtsausführungen gilt selbiges: sie sind möglich, aber nicht notwendig.19

In diesem Zusammenhang ist weiters auf die Schlüssigkeit der Klage einzugehen.

Zunächst muss die Erzählung des Sachverhalts so gefasst sein, dass eine Subsumption unter den Tatbestand eines Rechtssatzes möglich ist. Damit die Schlüssigkeit der Klage bejaht werden kann, muss darüber hinaus die aus diesem Rechtssatz resultierende Rechtsfolge dem vorliegenden Klagebegehren entsprechen.20

Wenn sich die Klage nicht als schlüssig herausstellt, folgt daraus eine urteilsmäßige Abweisung aus materiellen Gründen, zumal es sich bei der Schlüssigkeit nicht um ein zwingendes Formerfordernis und damit nicht um eine Prozessvoraussetzung handelt,

16 OGH 3 Ob 90/15d = EvBl 2016/68, 461.

17 Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 226 ZPO Rz 8.

18 Geroldinger in Fasching/Konecny III/13 § 226 ZPO Rz 177; Kodek/Mayr, ZPO4 Rz 532 f, 545.

19 Geroldinger in Fasching/Konecny III/13 § 226 ZPO Rz 180 f.

20 Geroldinger in Fasching/Konecny III/13 § 226 ZPO Rz 192; Kodek/Mayr, ZPO4 Rz 533;

Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 Vor § 226 ZPO Rz 13; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9 (2017) Rz 580; RIS-Justiz RS0037516 (T2).

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weshalb eine Zurückweisung ausscheidet.21 Bei einem derartigen Urteil handelt es sich namentlich um ein Unschlüssigkeitsurteil.22 Allerdings ist hier anzumerken, dass eine sofortige Abweisung durch Urteil nicht stattfinden darf, vorab hat laut Rsp nach

§ 182 ZPO, welcher die Prozessleitungspflicht des Richters vorsieht, ein vom Gericht angeregter Verbesserungsversuch zu erfolgen.23

Neben dem notwendigen Klagsinhalt (§ 226 ZPO) wird noch zwischen dem ratsamen und dem möglichen Klagsinhalt unterschieden. Den ratsamen Inhalt betreffend kann festgehalten werden, dass hierzu die Beweisanträge gezählt werden. Selbige sind deshalb nicht zwingend erforderlich, da sie grundsätzlich jederzeit im Laufe des Verfahrens eingebracht werden können (im streitigen Erkenntnisverfahren gilt der Grundsatz der Freiheit des Vorbringens)24. Ein weiterer Grund warum sie nur als ratsam erachtet werden, ist, dass auch ohne Beweisanträge gegen den Beklagten ein Versäumungsurteil gefällt werden kann, da § 396 Abs 1 ZPO vorsieht, dass die Tatsachenangaben der nichtsäumigen Partei für wahr zu halten sind, ein Beweisanbot ist hier nicht erforderlich.25

Zuletzt ist der mögliche Klagsinhalt zu nennen, wozu beispielsweise die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 65 ZPO) oder auf Beweissicherung (§§ 384 ff ZPO) zu zählen sind. Wie sich schon aus dem Terminus erkennen lässt, steht es dem Kläger frei, ob er sich solcher Anträge bedient oder nicht.26 Hierzu gehören zudem solche Anträge, die die Beschleunigung des Prozesses zum Ziel haben, wie zB Anträge auf Herbeischaffung von Urkunden.27

21 OGH 28.09.2000, 8 Ob A 149/00w.

22 Rechberger/Simotta, ZPO9 Rz 580.

23 Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack (Hrsg), ZPO Taschenkommentar (2019) § 226 ZPO Rz 39; RIS- Justiz RS0037516 (T2).

24 Kodek/Mayr, ZPO4 Rz 97; RIS-Justiz RS0043828.

25 Rechberger/Simotta, ZPO9 Rz 592.

26 Rechberger/Simotta, ZPO9 Rz 593.

27 Dolinar/Roth, Zivilprozessrecht16 (2019) 28.

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C. Klagearten 1. Allgemeines

Beginnend ist zu sagen, dass es in der Zivilprozessordnung drei Klagstypen gibt: die Leistungsklage, die Rechtsgestaltungsklage und die Feststellungsklage.28 Diese unterscheiden sich jeweils durch die Art der prozessualen Realisierung der geltend gemachten Rechtsposition, das heißt durch ihr Rechtsschutzziel.29 Da das Hauptaugenmerk dieser Arbeit auf der Feststellungsklage liegt, wird diese eingehend in III. behandelt. Hinsichtlich der anderen Klagearten ist nicht so sehr in die Tiefe zu gehen, jedoch ist eine kurze Auseinandersetzung dennoch notwendig, gerade um die jeweiligen Unterschiede und Eigenheiten hervorzuheben. Vorallem bei der Einklagung von Schadenersatzansprüchen ist die Leistungsklage von großer Bedeutung, weshalb sie an späterer Stelle30 erneut behandelt wird.

2. Leistungsklagen

Bei Leistungsklagen handelt es sich gewöhnlich um repressive Rechtsschutzgesuche, was bedeutet, dass sie erst nach einer Verletzung der Rechtsposition des Klägers erhoben werden, gerade um eine Verurteilung des Beklagten als Ausgleich zu erreichen.31 Die Leistungsklage im weiteren Sinne kann in drei Unterarten eingeteilt werden: Die Leistungsklage im engeren Sinne, die Duldungsklage und die Unterlassungsklage. Bei Ersterer liegt der Fokus darauf, den Beklagten zu einem bestimmten Verhalten (idR ein positives Tun) zu verurteilen. Im Vergleich dazu hat die Duldungsklage zum Ziel, dass der Gegner ein bestimmtes Verhalten des Klägers duldet. Zuletzt gibt es noch die Unterlassungsklage, derer sich der Kläger bedient, wenn er begehrt, den Beklagten zu einer Unterlassung eines bestimmten Verhaltens zu verurteilen.32 Alle diese Leistungsklagen im weiteren Sinne – ausgenommen der Leistungsbefehl lautet auf Abgabe einer Willenserklärung, da sich solche Urteile quasi

28 Geroldinger in Fasching/Konecny III/13 § 226 ZPO Rz 15.

29 Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 Vor § 226 ZPO Rz 2.

30 S dazu IV. B.

31 Fasching in Fasching/Konecny (Hrsg), Zivilprozessgesetze2 (2004) § 226 ZPO Rz 10;

Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 Vor § 226 ZPO Rz 3.

32 Geroldinger in Fasching/Konecny III/13 § 226 ZPO Rz 18.

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von selbst vollstrecken- bilden bei Bestehen des Anspruchs einen Exekutionstitel, dh, das Urteil kann vollstreckt, also staatlich durchgesetzt werden.33

In einem Urteil, welches einem Leistungsbegehren stattgibt, wird einerseits festgestellt, dass und in welchem Ausmaß der materielle Anspruch besteht, und andererseits dem Beklagten die Erfüllung des festgestellten Anspruchs aufgetragen.

Letzteres geschieht mittels eines Leistungsbefehls, welcher bereits im Klagebegehren enthalten ist. Die Feststellung des Anspruches geschieht nicht explizit, dh, sie wird nicht ausdrücklich im Begehren und im darüber ergehenden Urteil erwähnt, sie ist implizit im Leistungsbefehl enthalten.34

Im Falle, dass das Gericht den Anspruch nicht als gegeben ansieht, weist es die Klage durch Urteil ab. Bei einer derartigen Sachentscheidung handelt es sich um ein Feststellungsurteil – das Nichtbestehen des Anspruchs wird festgestellt.35

Nicht übersehen werden darf hier aber die Tatsache, dass bei abweisenden sowie stattgebenden Leistungsurteilen nicht rechtskräftig feststellend über das Rechtsverhältnis abgesprochen wird, aus welchem der Anspruch entspringt. Über dieses wird zwar auch entschieden, allerdings nur in Form einer nicht Bindungswirkung entfaltenden Vorfrage.36

Da im Schadenersatzrecht hauptsächlich die Leistungsklage ieS von Bedeutung ist, wird im Folgenden nur auf diese näher eingegangen. Der häufigste Anwendungsfall dieser Klagsart ist die Zahlung einer Geldsumme37, wobei aber das Begehren auch anders lauten kann, wie zum Beispiel auf Herausgabe einer körperlichen Sache oder auf Vornahme vertretbarer Handlungen. Voraussetzung für ein stattgebendes Urteil über eine Leistungsklage auf Zahlung einer Geldsumme ist, dass die Forderung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig ist. Angenommen, die Klage wird aufgrund fehlender Fälligkeit abgewiesen, steht einer nochmaligen

33 Geroldinger in Fasching/Konecny III/13 § 226 ZPO Rz 22; Kodek/Mayr, ZPO4 Rz 503;

Rechberger/Simotta, ZPO9 Rz 595.

34 Geroldinger in Fasching/Konecny III/13 § 226 ZPO Rz 20; Kodek/Mayr, ZPO4 Rz 502 f;

Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 Vor § 226 ZPO Rz 3; Rechberger/Simotta, ZPO9 Rz 595.

35 Geroldinger in Fasching/Konecny III/13 § 226 ZPO Rz 21.

36 Geroldinger in Fasching/Konecny III/13 § 226 ZPO Rz 20.

37 S auch Buchegger/Markowetz, Zivilprozess2 245.

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Einklagung derselben Forderung, welche inzwischen fällig ist, die Rechtskraft des ersten Urteils nicht entgegen.38

3. Rechtsgestaltungsklagen

Die Rechtsgestaltungsklage dient dem Zweck, ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben. Charakteristisch für die Rechtsgestaltungsklage ist ihre bei Klagsstattgebung konstitutive Wirkung und das daraus resultierende Nichterfordernis einer Zwangsvollstreckung - durch ein stattgebendes Rechtsgestaltungsurteil wird die Rechtslage unmittelbar geändert (ausgenommen davon sind unvollkommene Rechtsgestaltungsurteile wie zB bei einer Teilungsklage).39 Im Falle, dass das Gericht die Klage abweist, liegt wie bei der Abweisung einer Leistungsklage ein Feststellungsurteil vor – es wird festgestellt, dass der Anspruch nicht besteht.40

Als weitere Gemeinsamkeit mit der Leistungsklage kann die implizite Feststellungswirkung des Rechtsgestaltungsurteils genannt werden: Das eigentliche Klagebegehren lautet auf Gestaltung der Rechtslage, jedoch enthält es auch ein nicht ausdrücklich formuliertes Begehren auf Feststellung, dass der Gestaltungsanspruch zu Recht besteht.41

D. Prozessvoraussetzungen

Zwar ist nun geklärt, was eine Klage dem Grunde nach ist, zwischen welchen Typen unterschieden werden kann und auch welchen formellen und inhaltlichen Anforderungen sie zu entsprechen hat, jedoch wird ein essentieller Aspekt erst an dieser Stelle behandelt: die Prozessvoraussetzungen. Dabei handelt es sich um nicht mit den materiellen Grundlagen des Anspruches gleichzusetzende formelle Zulässigkeitsvoraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Der Begriff Prozessvoraussetzungen ist nicht ganz richtig gewählt, zumal bei deren Nichtvorliegen auch ein Prozess geführt werden kann.

38 Geroldinger in Fasching/Konecny III/13 § 226 ZPO Rz 25; RIS-Justiz RS0041247.

39 Geroldinger in Fasching/Konecny III/13 § 226 ZPO Rz 43; Kodek/Mayr, ZPO4 Rz 522 ff;

Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 Vor § 226 ZPO Rz 5.

40 Kodek/Mayr, ZPO4 Rz 870.

41 Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 Vor § 226 ZPO Rz 5.

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Passender wäre in diesem Zusammenhang die Bezeichnung Sachentscheidungsvoraussetzungen – das Gericht entscheidet bei deren Vorliegen in der Sache selbst mit Urteil.42

Unterschieden werden kann zwischen positiven und negativen Prozessvoraussetzungen: erstere müssen vorliegen, damit ein Urteil gefällt werden kann, während bei zweiteren für eine Sachentscheidung deren Fehlen Voraussetzung ist (auch Prozesshindernisse genannt). Wenn also eine positive Voraussetzung fehlt oder eine negative vorliegt, hat das Gericht die Klage mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.43

Eine wesentliche Differenzierung lässt sich hinsichtlich allgemeiner und besonderer Prozessvoraussetzungen vornehmen. Allgemeine Prozessvoraussetzungen (wie zB die ordnungsgemäß erhobene Klage, Zulässigkeit des Rechtsweges, Rechtskraft44) stellen eine Notwendigkeit in jedem Zivilprozess dar, hingegen sind besondere nur in bestimmten Verfahrensarten, Verfahrensstadien oder bei spezifischen Rechtsschutzformen von Relevanz bzw zwingende Voraussetzung für eine Sachverhandlung und -entscheidung. Die in dieser Arbeit in den Mittelpunkt gestellte Feststellungsklage stellt eine derartige spezielle Rechtsschutzform dar, für welche demnach über die allgemeinen Prozessvoraussetzungen hinaus noch besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen45 vorliegen müssen.46

Die Wahrnehmung der Prozessvoraussetzungen sowie das Prozedere bei Gerichtsanhängigkeit, also wenn die Klage bei Gericht eingelangt ist, regelt

§ 230 ZPO.47 Sofern die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben wurde oder Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, ist ein Verbesserungsverfahren vorgesehen, dh dem Kläger wird aufgetragen, die konkreten Mängel zu beheben. Lediglich wenn

42 Deixler-Hübner/Neumayr, Musterakt Zivilverfahren2 (2017) 16; Fasching in Fasching/Konecny2 § 226 ZPO Rz 6; Kodek/Mayr, ZPO4 Rz 478.

43 Deixler-Hübner/Neumayr, Musterakt2 16; Kodek/Mayr, ZPO4 Rz 485.

44 Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 Vor § 226 ZPO Rz 7.

45 S III. A. 2.

46 Mayr in Fasching/Konecny (Hrsg), Zivilprozessgesetze III/13 (2017) § 230 ZPO Rz 37;

Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 Vor § 226 ZPO Rz 7.

47 § 230 ZPO RGBl 113/1895 idF BGBl I 76/2002.

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ein solcher Versuch fehlschlägt, ist die Klage vom Gericht sofort (a limine litis) mit Beschluss zurückzuweisen.48 Zwar wird der Sanierungsversuch ausdrücklich nur in

§ 230 Abs 2 ZPO erwähnt, es ist jedoch aufgrund der allgemeinen Regelung des

§§ 84, 85 ZPO davon auszugehen, dass es sich beim Verbesserungsverfahren um ein generelles Prinzip handelt, welches daher auf jegliche Prozessvoraussetzungen anzuwenden ist.49

III. Die Feststellungsklage A. Allgemeines

1. Zweck und Bedeutung

Bereits an obiger Stelle wurden die anderen Klagearten Leistungs- und Rechtsgestaltungsklage behandelt, jedoch liegt das Hauptaugenmerk dieser Arbeit auf der Feststellungsklage. Sie ist in § 228 ZPO geregelt, welchem bereits viel über dieses besondere Rechtsschutzansuchen entnommen werden kann. Wörtlich lautet die besagte Norm wie folgt: „Es kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.“50 Mit anderen Worten kann der Kläger also durch die Feststellungsklage eine gerichtliche Feststellung eines strittigen Rechtes oder Rechtsverhältnisses durch Urteil begehren, allerdings nur, sofern er ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung hat. Zudem besteht unter denselben Voraussetzungen noch die Möglichkeit die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch ein ordentliches Gericht feststellen zu lassen, allerdings wird dieses Rechtsschutzansuchen in der Praxis nicht sehr häufig in Anspruch genommen51.

48 Mayr in Fasching/Konecny III/13 § 230 ZPO Rz 1 ff.

49 Mayr in Fasching/Konecny III/13 § 230 ZPO Rz 7.

50 § 228 ZPO RGBl 113/1895 idF RGBl 113/1895.

51 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny (Hrsg), Zivilprozessgesetze III/13 (2017) § 228 ZPO Rz 72.

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Die ursprünglichste Form des Rechtschutzes wird durch die Leistungsklage sichtbar:

Im Vordergrund steht die Durchsetzung von Ansprüchen, die ohne gerichtliche Hilfe nicht verwirklicht werden können. Eine Rechtsverletzung ist in diesem Fall schon erfolgt, die Intention des Klägers ist deren Beseitigung.52 Dieser repressive Rechtsschutz ist zwar essentiell, jedoch erfordert ein funktionierendes Rechtsschutzsystem nicht nur die nachträgliche Beseitigung von Rechtsverstößen, sondern auch deren Verhinderung im Vorhinein.53 Aus diesem Grund wurde der präventive Rechtsschutz ins Leben gerufen, zu welchem die Feststellungsklage neben dem Zwischenantrag auf Feststellung, der vorbeugenden Unterlassungsklage und den einstweiligen Verfügungen als eines der Hauptinstrumente zugerechnet werden kann.54

Der wesentliche Gedanke der Feststellungsklage kann einerseits in der Verhinderung von Rechtsverletzungen sowie zukünftigen Streitigkeiten aufgrund einer autoritativen Klärung der Rechtslage und andererseits in der urteilsmäßigen Bildung einer Basis für die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gesehen werden.55 Außerdem liegt ihr Zweck auch darin, eine bessere Beweissituation zu erhalten, wobei es hier nicht von Relevanz ist, ob ein Schaden bereits eingetreten ist oder nicht.56

Da Rechtspflegeeinrichtungen bei einer unbeschränkten Zulassung solch eines präventiven Rechtsschutzgesuchs überlastet werden würden, sieht das Gesetz ausdrückliche, über die allgemeinen Prozessvoraussetzungen hinausgehende Zulässigkeitsvoraussetzungen vor.57 Hierbei ist essentiell, dass eine Gefährdung der Rechtsposition des Klägers vorliegt, bzw wenn man sich wörtlich an § 228 ZPO halten möchte, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses hat.58

52 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 2.

53 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 2.

54 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 2.

55 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 2.

56 Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 228 ZPO Rz 1; s auch RIS-Justiz RS0038909.

57 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 2.

58 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 2.

(18)

Zusammengefasst werden in der Feststellungsklage zwei miteinander in einem Spannungsverhältnis stehende zentrale Ideen vereint: einerseits der Gedanke des Rechtsschutzbedürfnisses und andererseits der der Prozessökonomie.59 Ersterer hat zum Zweck, dass dort, wo ein Bedürfnis zur Klärung von streitigen Rechtsbeziehungen besteht, ein Feststellungsurteil gefällt werden soll, um eben zukünftige Streitigkeiten zu verhindern und eine bindende Grundlage für etwaige neue Streitigkeiten zu schaffen.60 Allerdings ist dieser präventive Rechtsschutz nach dem Grundsatz der Prozessökonomie ausschließlich dann zu gewähren, wenn dies nur gerichtlich erreicht werden kann bzw wenn die gerichtliche Feststellung als besser gewertet werden kann.61

Bei der Feststellungsklage handelt es sich nach hL um ein Rechtsinstitut, welches lediglich in der Prozessordnung geregelt ist, weshalb sie auch grundlegend nur dem Prozessrecht zugerechnet werden kann.62 Allein aus § 228 ZPO lassen sich die Feststellungsklage als spezielle Rechtsschutzform ableiten und die besonderen Zulässigkeitskriterien entnehmen.63 Abgesehen von allfälligen vertraglichen Verpflichtungen sind im materiellen Privatrecht keine Ansprüche enthalten, die es ermöglichen, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses anzuerkennen.64 Folglich kann daraus abgeleitet werden, dass, selbst wenn ausländisches materielles Recht zur Anwendung kommt, die Zulässigkeit der Feststellungsklage immer nach österreichischem Prozessrecht zu prüfen ist.65 Bedeutend ist zudem, dass sie nicht den Regeln der Verjährung unterliegt, außer in Fällen, in denen Fallfristen dem Prozessrecht selbst entspringen.66

59 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 12.

60 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 12.

61 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 12.

62 Fasching, Zivilprozessrecht Lehr- und Handbuch2 (1990) Rz 1074; Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 5 mwN.

63 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 5.

64 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 5; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 228 ZPO Rz 1.

65 Fasching in Fasching/Konecny2 § 228 ZPO Rz 6; Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 6; Klauser/Kodek in Klauser/Kodek (Hrsg), JN-ZPO18 (2018) § 228 ZPO Rz 1; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack § 228 ZPO Rz 1; vgl RIS-Justiz RS0039127.

66 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 6; RIS-Justiz RS0034358.

(19)

Wie bei den anderen Klagsarten müssen, damit das Verfahren fortgeführt wird, die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen.67 In concreto sind das die ordnungsgemäße Klagserhebung sowie die partei-, gerichts- und streitgegenstandsbezogenen Prozessvoraussetzungen.68 Das Gericht prüft diese bei Einlangen und hat bei deren Fehlen einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.69

2. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 228 ZPO

Wie bereits an obiger Stelle70 erwähnt, bedarf es für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage über die allgemeinen Prozessvoraussetzungen hinaus noch der besonderen Voraussetzungen des § 228 ZPO. Dabei handelt es sich einerseits um die Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses und andererseits um das Vorliegen des rechtlichen Interesses des Klägers an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung.71 Beide werden anschließend noch im Detail besprochen72, wobei nun schon ein wichtiger Aspekt vorweggenommen wird: die Natur dieser Voraussetzungen. Über diese herrscht Uneinigkeit, und zwar gehen hier Meinung von Lehre und Rechtsprechung auseinander. Während die Lehre der Ansicht ist, dass das Gericht bei Fehlen des rechtlichen Interesses oder Nichtvorliegen eines feststellungsfähigen Gegenstandes die Klage mit Beschluss zurückzuweisen hat, reagiert die Rechtsprechung in solchen Fällen mit einem klagsabweisendem Urteil.73

Nach der Lehrmeinung handelt es sich bei § 228 ZPO folglich um eine prozessuale Zulässigkeitsnorm, woraus resultiert, dass bei Fehlen der Feststellungsfähigkeit gleich vorzugehen ist wie bei Fehlen allgemeiner Prozessvoraussetzungen.74 Selbiges gilt

67 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 8.

68 Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 Vor § 226 ZPO Rz 7.

69 S dazu II. D.

70 S II. D.

71 S zB Feil/Kroisenbrunner in Feil/Kroisenbrunner (Hrsg), Zivilprozessordnung: Kurzkommentar für die Praxis (2003) § 228 ZPO Rz 669; OGH 27.04.2001, 7 Ob 75/01g.

72 S zum Feststellungsgegenstand III. B. sowie zum Feststellungsinteresse III. C.

73 Ballon, Einführung in das österreichische Zivilprozessrecht: Streitiges Verfahren12 (2009) Rz 31;

Fasching, Lehrbuch2 Rz 1096; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 228 ZPO Rz 3;

Rechberger/Simotta, ZPO9 Rz 608; s zur Ansicht der Rsp zB OGH 23.07.2014, 3 Ob 80/14g; OGH 28.06.2018, 9 ObA 23/18z; RIS-Justiz RS0039201.

74 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 73; vgl Buchegger/Markowetz, Zivilprozess2 242.

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nach herrschender österreichischer Lehre auch bei Fehlen des rechtlichen Interesses.

Dieses sei eine besondere Prozessvoraussetzung, da es eine ausnahmsweise vom Gesetz zuerkannte Form des Rechtschutzbedürfnisses75 darstelle. Damit ist es von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen.76

Nach anderer Meinung, welche in der Lehre eine Minderheit darstellt, führt das Fehlen zumindest des rechtlichen Interesses an der Feststellung zur Abweisung der Klage mit Urteil.77 Diese heute überholte Ansicht stammt von den Vertretern der Lehre vom Rechtsschutzanspruch78, die das rechtliche Interesse als eine Rechtsschutzvoraussetzung des Rechtsschutzanspruches einordnen und demnach bei dessen Verneinung zu einer Klagsabweisung durch Urteil kommen.79

Der hL entgegengesetzt handhabt die Rechtsprechung das Fehlen der besonderen Prozessvoraussetzungen der Feststellungsklage, indem sie diese als Anspruchsvoraussetzungen des Feststellungsanspruches einordnet und folglich die Klage mit Urteil abweist.80 Dem widersprechend wird nach der Judikatur bei dem in

§ 236 ZPO geregelten Zwischenantrag auf Feststellung81 bei Nichtvorliegen von Präjudizialität die Klage mit Beschluss zurückgewiesen. Die zuletzt genannte Präjudizialität entspricht dem Feststellungsinteresse des § 228 ZPO und müsste daher grundsätzlich entsprechend behandelt werden.82

75 Näheres zum Rechtsschutzbedürfnis in III. C. 1.

76 Dolinar/Roth, ZPO16 24; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1096; Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 121; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozessrecht2 (1976) 169, 183 f;

Kodek/Mayr, ZPO4 Rz 514 ff; Nunner-Krautgasser in Ballon/Nunner-Krautgasser/Schneider, Einführung in das Zivilprozessrecht: Streitiges Verfahren13 (2018) Rz 278; Rechberger/Klicka in Rechberger (Hrsg), Kommentar zur ZPO4 (2014) § 228 ZPO Rz 3; Rechberger/Simotta, ZPO9 Rz 608.

77 S Böhm, Die Lehre vom Rechtsschutzbedürfnis – Ein Beispiel verfehlter Rechtsfortbildung, JBl 1974, 1 ff; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1096; Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 122;

Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 Vor § 226 ZPO Rz 9.

78 S III. C. 1.

79 Fasching, Lehrbuch2 Rz 1096.

80 Buchegger/Markowetz, Zivilprozess2 242; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1096; Fucik in Fucik/Klauser/Kloiber (Hrsg), Österreichisches und Europäisches Zivilprozessrecht - ZPO12 (2015) 315;

RIS-Justiz RS0039201, RS0039177, RS0039066; OGH 6 Ob 680/81 = SZ 54/126; s betreffend nur das Fehlen der Feststellungsfähigkeit RIS-Justiz RS 0039178, zuletzt OGH 9 ObA 111/19t; Frauenberger- Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 74, 125.

81 S III. D.

82 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 125; RIS-Justiz RS0037989.

(21)

Die unterschiedliche Behandlung der besonderen Prozessvoraussetzungen hat auch Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensgang: Wird die Feststellungsklage mit Beschluss zurückgewiesen (was in der Praxis aufgrund der ablehnenden Ansicht der Rsp nicht geschieht), eröffnet dies die Möglichkeit Rekurs bzw gegen Entscheidungen der zweiten Instanz Revisionsrekurs zu erheben (§§ 514, 517 Z 1 ZPO;

§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO; § 528 Abs 2 Z 2 ZPO).83 Hier steht der Gegenseite aufgrund des zweiseitigen Charakters des Rekursverfahrens auch eine Rekursbeantwortung offen (§ 521a ZPO).84 Wenn die Feststellungsklage mit Urteil abgewiesen wird, was dem Weg der Rsp entspricht, stehen der Partei die Rechtsmittel der Berufung und wiederum in der höheren Instanz der Revision zur Verfügung.85

B. Gegenstand der Feststellungsklage 1. Recht und Rechtsverhältnis

a) Definition

Wie § 228 ZPO zu entnehmen ist, sind feststellungsfähig nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnis, oder aber, auf was in dieser Arbeit aufgrund der geringen Bedeutung im Schadenersatzrecht nicht genauer eingegangen wird, die Echt- bzw Unechtheit einer Urkunde.86 Diese Feststellungsfähigkeit des Streitgegenstandes stellt neben dem rechtlichen Interesse die zweite besondere Voraussetzung der Feststellungsklage dar, bei deren Fehlen sich die herrschende Lehrmeinung für eine Zurückweisung mit Beschluss, die Rsp hingegen für eine Abweisung durch Urteil ausspricht.87

Unter Rechtsverhältnis versteht man „das juristische Band, das Personen untereinander oder Personen und Objekte miteinander verbindet“.88 Es geht hier also um deren rechtliche Beziehung, die durch den vorgebrachten Sachverhalt dargestellt

83 Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 228 ZPO Rz 14.

84 Kodek/Mayr, ZPO4 Rz 1118.

85 Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 228 ZPO Rz 14; vgl dazu allgemein Kodek/Mayr, ZPO4 Rz 1004 ff.

86 § 228 ZPO iaF.

87 RIS-Justiz RS0038898; S III. A. 3.

88 Fasching in Fasching/Konecny2 § 228 ZPO Rz 38; Welser/Kletečka, Grundriss des Bürgerlichen Rechts I15 (2018) Rz 167 ff; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 228 ZPO Rz 4; OGH 4 Ob 311/97g = ÖBl 1998, 363.

(22)

sowie konkretisiert wird.89 Da Rechte dem Grunde nach auch unter diese Definition fallen, scheint es überflüssig, dass sie in § 228 ZPO neben den Rechtsverhältnissen zusätzlich angeführt sind.90 Unter Rechten ist in diesem Zusammenhang wohl die Rechtsmacht zu verstehen, welche es erlaubt geltend zu machen, dass eine Rechtspflicht erfüllt wird - also subjektive Rechte.91 Die Beurteilung, ob es sich im konkreten Fall um ein Recht oder Rechtsverhältnis handelt, richtet sich nach dem Recht, welchem die Hauptsache bzw der geltend gemachte Anspruch zugrunde liegt.92

Neben der Definition des Rechtsverhältnisses als rechtliche Beziehung zwischen Personen und Gegenständen sowie Personen untereinander, die durch den Sachverhalt konkretisiert und vorgegeben wird,93 findet man noch eine weitere, nachdem ein Rechtsverhältnis „jedes durch die Herrschaft der Rechtsnorm über einen konkreten Tatbestand als Rechtsfolge dieses Tatbestands entstandene rechtliche Verhältnis einer Person … zu einer anderen Person oder zu einem Sachgut“ ist.94

Betrachtet man die genannten Erklärungsversuche genauer, ist jenen nicht viel Aussagekraft über die konkrete Natur des Rechtsverhältnisses zu entnehmen.95 Aus dem Begriff Rechtsverhältnis allein lässt sich noch nicht dessen Bedeutungsgehalt ableiten.96 Vielmehr erfordert es für dessen Verständnis eine eingehendere Betrachtung des Terminus Rechtsverhältnis im Wege einer Auslegung, wobei durch den prozessrechtlichen Charakter der Feststellungsklage nach § 228 ZPO nur ein Abstellen auf das Verfahrensrecht erfolgen kann.97 Beginnt man mit der teleologischen Interpretation, die versucht durch Beleuchtung des Zwecks einer Norm, Klarheit über

89 OGH 11.06.1991, 5 Ob 520/91.

90 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 38.

91 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 38.

92 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 38; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack § 228 ZPO Rz 6; RIS-Justiz RS0038988.

93 Vgl Roth in Bork/Roth, Stein/Jonas Kommentar zur Zivilprozessordnung III23 (2016) § 256 dZPO Rz 21; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht18 (2018) 540.

94 OGH 2 Ob 536/78 = JBl 1980, 323 (325) (Ballon).

95 OGH 2 Ob 536/78 = JBl 1980, 323 (325) (Ballon).

96 Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts: Eine vergleichende Darstellung von ZPO, FGG, VwGO, FGO, SGG2 (1974) 371; Trzaskalik, Die Rechtsschutzzone der Feststellungsklage im Zivil- und Verwaltungsprozess: Studien zur Fortentwicklung des Rechtsschutzverhältnisses (1978) 20.

97 OGH 2 Ob 536/78 = JBl 1980, 323 (325) (Ballon).

(23)

deren Inhalt zu verschaffen, so stößt man zunächst auf den Prozesszweck.98 Dieser, welcher sich in der Durchsetzung subjektiver Rechte und der Bewährung der objektiven Rechtsordnung99 manifestiert, scheint aber nicht zur Heranziehung im konkreten Fall geeignet. Dies resultiert aus der Tatsache, dass diese Ziele nicht nur für das Verfahrensrecht, sondern überhaupt für den kompletten Rechtsstaat als Handlungssubjekt gelten.100 Als nunmehr sinnvoller Ansatz ist eine teleologische Interpretation anhand des Grundsatzes der raschen und kostensparenden Prozesserledigung101 vorzunehmen.102 Gerade durch diesen Leitgedanken des Zivilprozesses werden dem Begriff des Rechtsverhältnisses Grenzen gesetzt. So kann abschließend gesagt werden, dass es für die Qualifikation des Rechtsverhältnisses als zulässiger Feststellungsgegenstand nach § 228 ZPO stets darauf ankommt, ob im Sinne einer raschen und billigen Erledigung des Verfahrens, das Begehren geeignet ist, zukünftige Streitigkeiten zu verhindern. Der Terminus Rechtsverhältnis ist demnach einer extensiven Auslegung zugänglich, sofern der zuvor genannte Zweck als gegeben erscheint.103

Zwar wurde nun festgestellt, dass dem Begriff des Rechtsverhältnisses durch den Grundsatz der Prozessökonomie Grenzen gesetzt werden, doch ist an dieser Stelle der Gedanke Jacobs104 zu erwähnen, wonach gerade der Prozessökonomie selbst noch Schranken gesetzt seien.105 Die weit wichtigste Schranke sei der Prozesszweck selbst, woraus für Jacobs eine prozessökonomische Auslegung resultiere: Der Rechtsschutz, welcher durch die Zivilprozessordnung gewährt würde, also der Prozesszweck selbst, dürfe niemals durch ein rasches und billiges Verfahren untergraben werden, wenn nicht der Prozesszweck zumindest in gleicher Weise

98 OGH 2 Ob 536/78 = JBl 1980, 323 (325) (Ballon).

99 S Gaul, Zur Frage nach dem Zweck des Zivilprozesses, AcP 1968, 27 (46); vgl auch die Ausführungen zum Prozesszweck in Jacobs, Der Gegenstand des Feststellungsverfahrens: Rechtsverhältnis und rechtliches Interesse bei Feststellungsstreitigkeiten vor Zivil- und Arbeitsgerichten (2005) 183 ff.

100 OGH 2 Ob 536/78 = JBl 1980, 323 (325) (Ballon).

101 Vgl Kodek/Mayr, ZPO4 Rz 92.

102 Sprung, Die Ausgangspositionen österreichischer Zivilprozessualistik und ihr Einfluss auf das deutsche Recht, ZZP 1979, 4 (7); OGH 2 Ob 536/78 = JBl 1980, 323 (325) (Ballon).

103 OGH 2 Ob 536/78 = JBl 1980, 323 (326) (Ballon).

104 Jacobs, Feststellungsgegenstand 343.

105 Jacobs, Feststellungsgegenstand 343.

(24)

gewährleistet würde.106 Daraus könne wiederum geschlossen werden, dass es nicht möglich ist, Normen der Zivilprozessordnung zu erweitern, sie gar schlechthin unter Hinweis auf den Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit aus Praktikabilitätsgründen nicht zu beachten.107

Verlangt wird aber nicht, dass das Rechtsverhältnis oder Recht selbständig ist. Es ist auch möglich, dass festgestellt wird, ob lediglich die rechtliche Folge einer Rechtsbeziehung besteht bzw nicht besteht. Solche Folgen sind zB Forderungen oder aber auch Ansprüche, die aus der rechtlichen Beziehung entspringen.108 Letztgenannte sind allerdings nur dann feststellungsfähig, wenn aufgrund des rechtlichen Interesses gerade ihre Feststellung notwendig ist.109

b) Rechtshandlungen

Rechtshandlungen im Allgemeinen sind Äußerungen und Erklärungen, die den Zweck haben, jemandem etwas kundzutun und dadurch Rechtsfolgen auszulösen.110 Rechtshandlungen als solche können nach der Rsp nicht als unwirksam festgestellt werden. Dies betrifft vor allem Kündigungen bzw Widerrufe von vertraglichen Vereinbarungen, da es sich bei diesen nicht um Rechtsverhältnisse oder Rechte, sondern lediglich um Vorfragen handelt, von welchen deren Bestehen abhängt.111 Zudem begründet der OGH die nicht mangelnde Feststellungsfähigkeit von Rechtshandlungen (im speziellen von Vertragsauflösungen) damit, dass für solche Fragen das Rechtsschutzbedürfnis, welches von § 228 ZPO gefordert wird, nicht gegeben sei. Dies aus dem Grund, dass Elemente von Rechtsverhältnissen112 nicht der Feststellungsklage zugänglich seien.113 So wurde beispielsweise in folgenden

106 Jacobs, Feststellungsgegenstand 343.

107 Jacobs, Feststellungsgegenstand 343.

108 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 39; Klauser/Kodek in Klauser/Kodek18

§ 228 ZPO E 102; RIS-Justiz RS0038986, RS0039223, RS0039053, RS0038986.

109 Roth in Bork/Roth III23 § 256 dZPO Rz 26.

110 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 40; Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I15 Rz 323 ff.

111 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 40; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack § 228 ZPO Rz 10; RIS-Justiz RS0039087, RS0038804, RS0034786; vgl OGH 8 ObA 39/16t = DRdA-infas 2017, 27 (Bachhofer).

112 III. B. 3. b).

113 OGH 9 ObA 123/90 = RdW 1991, 55; OGH 22.11.1994, 4 Ob 573/94.

(25)

Fällen die Feststellung der Unwirksamkeit aufgrund des Vorliegens einer Rechtshandlung nicht gestattet: die Kündigung eines Bestandsvertrages114 sowie eines Arbeitsverhältnisses115, die Unzulässigkeit einer Versetzung116, aber auch ganz allgemein die Feststellung, dass eine Erklärung unwirksam ist, ohne diese näher definiert zu haben117.118 Nach der Rsp kann stets nur das Bestehen des Rechtsverhältnisses selbst, also zum Beispiel des Dienstverhältnisses festgestellt werden. Allerdings besteht die Möglichkeit das Feststellungsbegehren in die Richtung umzudeuten, dass nicht die Feststellung der Unwirksamkeit der Rechtshandlung, sondern die Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses vom Kläger gewünscht wird.119

c) Gegenwärtigkeit

Bei dem Rechtsverhältnis muss es sich um ein gegenwärtiges handeln, dh, es muss bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung bestehen.120 Es wurde bereits in älterer Rsp zum Ausdruck gebracht, dass eine Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses in Konstellationen, in welchen noch nicht alle Tatsachen eingetreten sind, nicht möglich ist.121 Allerdings wurde dies auch in der jüngeren Judikatur bestätigt, wonach Gegenstand der Feststellungsklage nicht ein Anspruch oder Rechtsverhältnis sein kann, welcher/welches erst in der Zukunft entsteht. So wird im diesbezüglichen Rechtssatz festgehalten, dass die Feststellungsklage eben kein Instrument ist, um allen etwaigen in der Zukunft eintretenden Rechtsverletzungen entgegenzuwirken. So hat selbige keinen Erfolg, wenn Voraussetzungen eines Anspruches noch nicht eingetreten sind, welche nach dem Gesetz Erfordernisse für dessen Entstehen sind.122 Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage kommt es darauf

114 OGH 7 Ob 555/80 = MietSlg 32.670.

115 RIS-Justiz RS0039036, RS0039087.

116 RIS-Justiz RS0112755.

117 RIS-Justiz RS0038961.

118 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 40.

119 Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 40; Graf-Schimek/Koller, Casebook3 87; Vgl OGH 9 Ob A 123/90 = RdW 1991, 55; OGH 22.11.1994, 4 Ob 573/94.

120 Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 228 ZPO Rz 4; Rechberger/Simotta, ZPO9 Rz 605; vgl OGH 12.02.2002, 5 Ob 24/02v.

121 OGH 30.10.2018, 9 Ob 61/18p mwN.

122 RIS-Justiz RS0039178 zuletzt OGH 15.03.2021, 6 Ob 239/20w.

(26)

an, dass der Sachverhalt, aus welchem sich die rechtserzeugenden Tatsachen ergeben, erschöpfend konkretisiert ist.123

Wenn man diese Sichtweise begründen möchte, so muss man sich gedanklich zur ursprünglichen Definition des Rechtsverhältnisses zurückbewegen: Dieses beinhaltet Rechte und Pflichten, aus welchen wiederum Rechtsfolgen entspringen können.124 Bei zukünftigen, oder auch (was sinngemäß das gleiche bedeutet) hypothetischen Rechtsverhältnissen gibt es noch überhaupt keine subjektiven Rechte oder Pflichten und daher auch keine Untersuchung von etwaigen Rechtsfolgen.125 Dem Grunde nach handelt es sich hierbei um ein rein „gedachtes Rechtsverhältnis“, welches nicht als Gegenstand der Feststellungsklage angesehen werden kann.126 Würde man solche rein auf Hypothesen gestützte Rechtsverhältnisse dem Institut der Feststellungsklage zugänglich machen, so hätte dies zur Folge, dass Gerichte lediglich abstrakte Rechtsfragen feststellen und daher in eine Gutachtertätigkeit verfallen würde.127 Dies würde meines Erachtens nicht dem Sinn der Feststellungsklage entsprechen, diese soll ja auch dem Gedanken der Prozessökonomie folgend gerichtliche Verfahren hintanhalten.

Nach Jacobs128 könne zudem eine Differenzierung zwischen zukünftigen Rechtsverhältnissen und Rechtsverhältnissen, die zwar eine zukunftsbezogene Wirkung haben, jedoch bereits gegenwärtig bestehen, vorgenommen werden.129 Erstere seien dadurch gekennzeichnet, dass zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise ein Ereignis eintrete, welches unter den Tatbestand einer Rechtsnorm falle und die daraus resultierende Rechtsfolge eintreten würde. Ob hingegen alle Tatbestandsmerkmale einer Rechtsnorm erfüllt seien, stelle hier nicht den Gegenstand des Verfahrens dar.130

123 OGH 19.01.2010, 4 Ob 154/09i; OGH 7 Ob 242/01s = SZ 2002/13; RIS-Justiz RS0039071 (T4).

124 Jacobs, Feststellungsgegenstand 278.

125 Jacobs, Feststellungsgegenstand 278.

126 Jacobs, Feststellungsgegenstand 278.

127 Jacobs, Feststellungsgegenstand 278; vgl RIS-Justiz RS0039320.

128 Jacobs, Feststellungsgegenstand 22.

129 Jacobs, Feststellungsgegenstand 22.

130 Jacobs, Feststellungsgegenstand 22.

(27)

d) Bedingte Rechtsverhältnisse

Im gleichen Rechtssatz, in dem der OGH festhält, dass Gegenstand der Feststellung nur gegenwärtige Rechtsverhältnisse oder Rechte sein können, spricht sich dieser auch negativ über deren Bedingtheit aus.131 Die hier getroffene Aussage gilt jedoch nicht ausnahmslos, da auch bedingte Rechtsverhältnisse oder Rechte unter gewissen Voraussetzungen feststellungsfähig sind. De facto handelt es sich hier um solche Fälle, in denen zwar eine Bedingung noch nicht eingetreten ist, diese jedoch genau bestimmt ist und - abgesehen von dieser - alle Voraussetzungen für das Vorliegen des Anspruches gegeben sind.132

In Einzelfällen lässt die Judikatur eine Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes zu, wenn der Anspruch noch nicht vollständig konkretisiert ist. Insbesondere betrifft dies Entscheidungen bei der Feststellung von Unterhaltsverpflichtungen, wonach der Unterhaltsberechtigte die Haftung des Schädigers feststellen lassen kann, ohne dass alle Elemente des Unterhaltsanspruches zum Schluss der mündlichen Verhandlung bereits gegeben sind.133 Lediglich die Möglichkeit, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Unterhaltsanspruch vollständig vorliegen könnte, mit der Begründung, dass zu einem späteren Zeitpunkt Beweisschwierigkeiten auftreten könnten, wird hier als ausreichend gesehen.134 Interessant ist diese Rsp im Hinblick auf die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger Schäden, da auch in diesen Fällen künftige Beweisschwierigkeiten als Rechtfertigung für das Fehlen einzelner Tatbestandselemente des Schadenersatzanspruches genannt werden.135

131 RIS-Justiz RS0039178.

132 Vgl Jacobs, Feststellungsgegenstand 23; RIS-Justiz RS0047957, zuletzt OGH 1 Ob 25/15f; RIS- Justiz RS0039125; OGH 7 Ob 75/01g = ecolex 2002/8, 21.

133 OGH 8 Ob 84/79 = ZVR 1980, 161.

134 RIS-Justiz RS0125027.

135 Vgl Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/13 § 228 ZPO Rz 43.

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Auch der Wechsel zwischen verschiedenen Ausprägungen nicht-kommerziellen Radios kann eine grundlegende Änderung des Programmcharakters iSd Z 3 sein (etwa von