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Gesetzesbestimmungen Gesetz vom 3. April 1967 über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) Allgemeine Bestimmungen:

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Gesetzesbestimmungen

Gesetz vom 3. April 1967 über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz)

Allgemeine Bestimmungen:

§ 4 Alle Eingriffe in die Grundwasservorkommen sind bewilligungspflichtig.

Bewilligung von Sondierbohrungen:

§ 5 1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion erteilt die Bewilligungen für Sondierbohrungen. Die Gemeinden sind vor der Erteilung der Bewilligung anzuhören.

2 Die Bewilligung wird auf die Dauer von höchstens zwei Jahren ausgestellt und ist nicht übertragbar.

Verordnung vom 13. Januar 1998 über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers.

§19 Bewilligungen

1 Eine Bewilligung der Bau- und Umweltschutzdirektion ist nötig für:

a. Sondierbohrungen;

b. Erdsondenanlagen zur Wärmegewinnung;

c. Grundwasseruntersuchungen;

d. Bauten, Grabungen und Anlagen, die einen vorübergehenden oder bleibenden Eingriff ins Grundwasser verursachen.

2 Bewilligungsgesuche sind dem Amt für Umweltschutz und Energie einzureichen.

3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Grundwasser quantitativ und qualitativ nicht ge- fährdet wird.

§22 Geologische und hydrogeologische Untersuchungsergebnisse

1 Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin muss nach Abschluss der Unter- suchungen bzw. Bauarbeiten die geologischen und hydrogeologischen Untersuchungs- ergebnisse der Bau- und Umweltschutzdirektion unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

2 Die Ergebnisse stehen zur Einsichtnahme offen, sofern ein öffentliches Interesse nach- gewiesen wird.

Anhang zu § 36 "Gebührentarif für Konzessionen und Bewilligungen"

Für die Erteilung einer Bewilligung für Grundwassereingriffe wird für Sondierbohrungen eine Gebühr von Fr. 150.-- erhoben.

Weisungen und Empfehlungen

1. Das Gesuchsformular und die nötigen Unterlagen sind vollständig ausgefüllt dem Amt für Umwelt- schutz und Energie, Hauptabteilung Wasser, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, einzureichen.

2. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann vorgängig die Stellungnahme der zuständigen Gemeindebehörde selbst einholen, damit das Bewilligungsverfahren zeitlich verkürzt werden kann.

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