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Amts- und Mitteilungsblatt

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Academic year: 2022

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Erdinger Str. 30 A, 85452 Moosinning, Tel. 0 81 23/93 02-0, Fax 93 02 23 Internet:www.moosinning.de, E-Mail:poststelle@moosinning.de Geschäftszeiten: Montag bis Freitag 8:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag zusätzlich 14:00 – 18:00 Uhr Bürgersprechstunde Erster Bürgermeister Georg Nagler:

Donnerstags, 17:00 – 19:00 Uhr bzw. nach Vereinbarung.

Gemeindebücherei im Schulhaus Moosinning, Tel. 0 8123/99 0189 So. 10:00 – 12:00 Uhr, Di. 16:00 – 18:00 Uhr, Fr. 16:00 – 17:00 Uhr Recyclinghof Eichenried,Zengerstraße 2 – Öffnungszeiten:

01.11.– 31.03. eines jeden Jahres: Dienstag 15:30 – 18:00 Uhr Freitag 15:00 – 18:00 Uhr 01.04.– 31.10. eines jeden Jahres: Dienstag 15:30 – 18:00 Uhr Freitag 14:00 – 18:00 Uhr Recyclinghof Moosinning,Am Angergraben 1 – Öffnungszeiten:

01.11.– 31.03. eines jeden Jahres: Mittwoch 16:00 – 18:00 Uhr Samstag 10:00 – 13:00 Uhr 01.04.– 31.10. eines jeden Jahres: Mittwoch 16:00 – 18:00 Uhr Samstag 10:00 – 14:00 Uhr

Polizei: 1 10

Feuerwehr + Rettungsdienst: 1 12

Krankenhaus Erding 0 81 22/5 90

Ärztlicher Bereitschaftsdienst 11 61 17

Wasserzweckverband 08 00/66 67 72 46

ESB Energie Südbayern 08 00/0 37 23 72

Sempt EW 0 81 22/9 82 70

außerhalb der Öffnungszeiten: 0 8122/98 27- 49

Schulen

Grundschule Moosinning: 0 81 23/14 03

Grund- und Mittelschule Finsing: 0 81 21/8 14 17 Kindertagesstätten

Kinderhaus St. Emmeram, Moosinning 0 81 23/12 21 Kindergarten St. Joseph, Eichenried 0 81 23/9 23 85 AWO Kinderhaus Am Fehlbach 0 81 23/88 94 99

Kath. Pfarramt Moosinning: 0 81 23/14 04

Kath. Pfarramt Eichenried: 0 81 23/88 93 20

Ev. Pfarramt Erding: 0 81 22/9 99 80 90

Gemeindeverwaltung Moosinning Notrufe

Wichtige Telefonnummern

Kirchen

Amts- und

Mitteilungsblatt

der Gemeinde Moosinning

Freitag, 18. Juni 2021 · Nummer 24 Amtlicher Teil

Spruch der Woche

„Es ist schön, jung zu sein, aber es ist auch schön, bewusst alt zu werden.” – Johannes Heesters – Apothekennotdienst

Samstag, 19. 06: Stadt-Apotheke, Lange Zeile 4, Erding, Tel. 0 81 22 / 1 47 54

Sonntag, 20. 06.: Rivera-Apotheke, Rivera-Str. 7, Erding, Tel. 0 81 22 / 1 41 29

Tagesordnung der 13. Sitzung des Bauausschusses

Dienstag, 22. 06. 2021, 19:30 Uhr, Sitzungssaal des Rathau- ses

Öffentliche Tagesordnungspunkte

1. Genehmigung der Niederschrift vom 18. 05. 2021 – öf- fentlicher Teil –

2. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 7, Andreas-Kaiser-Str. 2, Moosinning 3. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 687/2, Kirchenstr. 22a, Moosinning 4. Neubau eines Doppelhauses mit 4 Wohneinheiten auf

dem Grundstück Fl.Nr. 202, Ismaninger Str. 4, Moosin- ning

5. Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 3305, Birkenstr. 59, Eichenried 6. Aufstockung der bestehenden Garage zum Einbau einer

Wohnung auf dem Grund stück Fl.Nr. 202/5, Ismaninger Str. 4a, Moosinning

7. Ersatzbau mit Erweiterung für den bestehenden Reifen- service mit Werkstatt und Lager, sowie Büro, Annahme, Aufenthalts- und Ausstellungsraum auf dem Grund stück Fl.Nr. 1424/10, Münchner Str. 85, Eichenried

8. Anbau einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 979/5, Andreas-Kaiser-Straße 25, Moosinning 9. Anbau eines Wintergartens, Neubau einer Garage und

eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 1324/19, Ei- chenweg 2, Eichenried

10. Anbau eines Wintergartens auf dem Grundstück Fl.Nr.

200/2, Ismaninger Str. 2, Moosinning

11. Vorbescheid zur Erweiterung einer bestehenden Halle, Büroanbau mit Betriebs leiterwohnung auf dem Grund- stück Fl.Nr. 1682, Ismaninger Str. 50, Moosinning 12. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Tempo 30

Zur Dorfen

13. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Geschwin- digkeitsreduzierung Eicher loher Str. 92

14. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Tonnagen- beschränkung Lohweg

15. Informationen, Bekanntgaben, Anfragen Nicht öffentliche Tagesordnungspunkte – Änderungen vorbehalten –

Moosinning, den 11. 06. 2021

Georg Nagler, Erster Bürgermeister

(2)

Liebe MitbürgerInnen,

falls Sie beabsichtigen, an der Sitzung teilzunehmen, führen Sie bitte am Tag der Veranstaltung, einen Corona-Selbsttest durch und nehmen Sie bitte nicht teil, falls er ein positives Ergebnis anzeigen sollte. Herzlichen Dank für Ihre Mithilfe,

Ihr Erster Bürgermeister Georg Nagler

Aus der Gemeinderatssitzung vom 08. Juni 2021 Sonnenstraße

Das Ingenieurbüro Theil hat auf Wunsch des Gemeinderates geprüft, ob an der Sonnen straße Querungshilfen errichtet werden können. Auf Grund der schmalen Straßenführung ist dies technisch nicht möglich. Weiter hat das IB Theil dem Gremium die Kostenberechnung erläutert. Die Kosten wer- den auf 385.000 € brutto berechnet und liegen damit erheblich über der Kostenschätzung. Da aber weiterhin mit steigenden Rohstoffpreisen zu rechnen ist, stimmt der Ge - mein de rat der Ausschreibung zu. Die Ausführung ist, wie bis- her, für den Herbst geplant.

Glasfaseranbindung Rathaus und Schule

Die Grundschule Moosinning und das Rathaus sollen an das Glasfasernetz angeschlossen werden. Hierfür hat der Ge- meinderat beschlossen, am Förderverfahren teilzunehmen.

Die Förderquote liegt bei 80 % der Kosten. Für die Durch- führung des Verfahrens wurde die Firma IKT beauftragt.

Gewerbegebiet „Am Bleichbach”

Der Gemeinderat hat die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 Gewerbegebiet „Am Bleichbach (IV. Bauabschnitt)”

in der Planfassung vom 08. 06. 2021 gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die Einwände der Träger öffentlicher Belange wurden abgewogen.

Weiter hat das Gremium beschlossen, das Gebiet mit Erdgas zu versorgen und hierfür einen Erschließungsvertrag mit der Erdgasversorgung Erding GmbH & Co.KG abgeschlossen. So - mit wird den zukünftigen Grundstückseigentümer ermög- licht, Erdgas zu nutzen.

Kombisportanlage

Das Gremium hat die Errichtung einer Kombisportanlage in Moosinning beschlossen. Die Anlage ermöglicht Street - hockey, Basketball und Soccer und ist somit vielseitig nutz- bar. Da die ersten Angebote das Haushaltsbudget erheblich überschreiten, hat man sich darauf ver ständigt, dass die An- lage in 2021 geplant wird und Angebote eingeholt werden.

Der Bau ist für das Frühjahr 2022 vorgesehen.

Wir gratulieren zum Jubiläum

Zum 75-jährigen Bestehen gratulieren wir dem

FC Moosinning e.V.

Helmut Scharlach, Sportreferent Georg Nagler, Erster Bürgermeister

Aus dem Fundamt:

Im Fundamt wurden folgende Gegenstände abgegeben:

– Rosenkranz

Der Eigentümer kann sich unter der Tel.-Nr. 0 81 23/93 02-0 melden.

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS)

Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 2 des

Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und den §§

132, 133 Abs. 3 Satz 5 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Gemeinde Moosinning folgende Satzung:

§ 1

Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschlie- ßungsbeiträge nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand

I. für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs.

2 Nr. 1 BauGB) in

bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, kombinierte Geh- und Radwege) von 1. Wochenendhaus- und

Dauerkleingartengebieten 7,0 m

2. Kleinsiedlungsgebieten 10,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit 8,5 m 3. Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen, Wohn-, Dorf- und Mischgebieten, urbanen Gebieten

a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 14,0 m bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5 m b) mit einer Geschossflächenzahl

über 0,7 – 1,0 18,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m c) mit einer Geschossflächenzahl

über 1,0 – 1,6 20,0 m

d) mit einer Geschossflächenzahl

über 1,6 23,0 m

4. Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebie- ten

a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 20,0 m b) mit einer Geschossflächenzahl

über 1,0 – 1,6 23,0 m

c) mit einer Geschossflächenzahl

über 1,6 – 2,0 25,0 m

d) mit einer Geschossflächenzahl

über 2,0 27,0 m

5. lndustriegebieten

a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m b) mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0 25,0 m c) mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0 m ll. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Ver- kehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr.

2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m,

lll. für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m,

IV. für Parkflächen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs.

2 Nr. 4 BauGB),

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. l und Nr. Ill sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,

b) soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I und Nr. Ill genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebau -

(3)

lichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H.

aller im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grund- stücksflächen,

V. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplät- zen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB),

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. Ill sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,

b) soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I bis Nr. Ill genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städte- baulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,

Vl.für lmmissionsschutzanlagen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB).

(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. l bis Nr.

VI gehören insbesondere die Kosten für a) den Enwerb der Grundflächen, b) die Freilegung der Grundflächen,

c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers ein- schließlich des Unterbaues, der Befestigung der Ober- fläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefun- gen,

d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine, e) die Herstellung von Radwegen,

f) die Herstellung von Gehwegen,

g) die Herstellung von kombinierten Geh- und Radwe- gen,

h) die Herstellung von Mischflächen,

i) die Herstellung der Beleuchtungseinrichtung,

j) die Herstellung der Entwässerungseinrichtung der Er- schließungsanlagen,

k) den Anschluss an andere Erschließungsanlagen, l) die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft,

m) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Er- schließungsanlagen,

n) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stütz- mauern.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen, der Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereit- stellung sowie der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische Herstellung der Einrichtung.

(4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Orts- durchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entste- hen, die über die Breiten der anschließenden freien Stre- cken hinausgehen.

(5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendeham- mer der Aufwand bis zur vierfachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.

§3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach

den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die ein- zelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungs - aufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsan-

lage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Er- schließungseinheit), ermitteln.

(3) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. ll), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. Ill), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für lmmissionsschutzanlagen (§ 2 Abs.

1 Nr. Vl, § 10) werden den zum Anbau bestimmten Stra- ßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschlie- ßung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Park- flächen, Grünanlagen oder lmmissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohn- wege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und lmmissionsschutzanlagen selbstständig als Erschließungs- anlagen abgerechnet.

§ 4

Abrechnungsgebiet

Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstü- cke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abge- rechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungs- anlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstü- cke das Abrechnungsgebiet.

§5 Gemeindeanteil

Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschlie- ßungsaufwandes.

§6

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der

nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) nach den Grundstücksflächen verteilt.

(2) ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) eine unterschiedli- che bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) verteilt, indem die Grund- stücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht wer- den, der im Einzelnen beträgt:

1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist 1,0 2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je wei-

teres Vollgeschoss 0,3

(3) Als Grundstücksfläche gilt:

1. bei Grundstücken, die vollständig im Bereich eines Be- bauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. voll- ständig im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grund- stücksfläche, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befindet.

2. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich (§ 35 BauGB) über- gehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die tatsächliche Grundstücks -

(4)

fläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des bei- tragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.

(4) Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nut- zungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sons- tiger Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.

(5) Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebau- ungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Voll - geschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Bau - massenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der Bebauungs- plan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe aus, so gilt diese geteilt durch 2,6 in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in Ge- werbe- und Industriegebieten. Sind beide Höhen festge- setzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend.

Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerun- det. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollge- schosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzuläs- sige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 Anwendung.

(6) ist im Einzelfall eine größere Zahl der Vollgeschosse zu- gelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.

(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zu- lässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstü- cke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.

(8) ln unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 5 Satz 6 ist maßgebend

1. bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tat- sächlich vorhandenen Vollgeschosse.

2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umge- bung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.

(9) ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerech- net. ist ein Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, ent- sprechend.

(10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer über- wiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebau- ungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriege- biet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und lndu- striegebieten sowie für die Grundstücke, die überwie- gend gewerblich genutzt werden, die in Abs. 2 genann- ten Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Als gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstü- cke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherber- gen dürfen.

§7

Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V. m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht,

1. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungs- anlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschrif- ten erhoben worden sind oder erhoben werden,

2. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und lndustriegebie- ten sowie für Grundstücke, die gem. § 6 Abs. 10 als ge- werblich genutzt gelten.

§ 8 Kostenspaltung Der Erschließungsbeitrag kann für 1. den Grunderwerb

2. die Freilegung der Grundflächen, 3. die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen 4. die Radwege

5. die Gehwege zusammen oder einzeln, 6. die gemeinsamen Geh- und Radwege, 7. die unselbständigen Parkplätze, 8. die Mehrzweckstreifen,

9. die Mischflächen 10. die Sammelstraßen 11. die Parkflächen 12. die Grünanlagen,

13. die Beleuchtungseinrichtungen und 14. die Entwässerungseinrichtungen

gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teil- beträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Die- sen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

§ 9

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungs- anlagen

(1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig her- gestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufwei- sen:

1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch not- wendigen Unterbau,

2. Straßenentwässerung und Beleuchtung,

3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewid- mete Straße.

(2) Geh- und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit Plat- ten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flä- chen gärtnerisch gestaltet sind.

(4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Erschließungsanlagen gehö- ren alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbar- keit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

(5)

§ 10

lmmissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-lmmissions- schutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Ein- zelfall geregelt.

§ 11

Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maß- nahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt wer- den soll, abgeschlossen sind. lm Falle des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht die Beitrags- pflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

§ 12 Vorausleistungen

lm Fall des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.

§ 13 Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekannt- gabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.

Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentums- anteil beitragspflichtig.

§ 14 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bei- tragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Be- kanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.

§ 15

Ablösung des Erschließungsbeitrages

(1) Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbe- trages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich ent- stehenden Erschließungsbeitrages.

(2) Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück entfal- lende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. ln einem solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages an- zufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablö- sungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Wøche nach ihrer Bekanntma- chung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssat- zung vom 27. 11. 1987 zuletzt geändert durch Satzung vom 04. 10. 1990 außer Kraft.

Moosinning, den 09. 06. 2021

Georg Nagler, Erster Bürgermeister

Straßenkehrung 2021

Vom 21. 06. bis 23. 06. finden folgende Kehrungen in folgen- den Straßen statt:

4-wöchentliche Kehrung

Erdinger Straße, Freisinger Straße, Ismaninger Straße, Neu- chinger Straße

Quartalskehrung

Adelbergstraße, Am Baggersee, Am Bleichbach, Am Vierer- graben, Andreas-Kaiser-Straße, Birkenallee, Birkenstraße, Dorfstraße, Eching, Einfangstraße, Erlenweg, Fasanenweg, Fehl bachstraße, Fichtenstraße, Gfällachstraße, Kempfing, Kir- chenstraße, Lerchenstraße, Riexing, Schönstraße, Schul- straße, Sonnenstraße, Stammham, Untere Point, Waldstraße, Weidenstraße, Zum Schloßloh, Zur Dorfen, Zengermoos.

Bitte stellen Sie Ihr Fahrzeug nach Möglichkeit auf Ihrem Privatgrundstück ab, damit die Straßen ungehindert gereinigt werden können. Außerdem bitten wir Sie, Ihren Gehweg - anteil vor der Straßenreinigung zu säubern. Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

Jahreskalender / Fotowettbewerb Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, gesucht werden Fotos

Ihrer Gärten im Laufe des Jahres – am bes ten im Querformat. Die Fotos las sen Sie uns bitte per E-Mail (post- stelle@moosinning.de) zukommen.

Von den eingesandten Fotos werden die drei Schönsten mit einem

Essensgutschein in Höhe von 15,00 Euro prämiert. Über eine rege Teilnahme würden wir uns sehr freuen.

Georg Nagler, Erster Bürgermeister

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten- bau

Wann ist Borreliose eine Berufskrankheit?

Borreliose kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Be- rufskrankheit sein, die von der gesetzlichen Unfallversiche- rung zu entschädigen wäre.

Die Ursache für Borreliose ist in der Regel ein Zeckenstich.

Sie kann zur Arbeits- oder Be rufsunfähigkeit der Betroffenen führen, die mitunter lebenslang an Folgeschäden leiden.

Damit die Berufsgenossenschaft Borreliose als Berufskrank- heit anerkennen kann, muss nachgewiesen sein, dass die Zecke den Versicherten während der Ausübung seiner ver - sicherten Tätigkeit gestochen hat. Bei Forstarbeitern, Holz- rückern, Berufsjägern, landwirt schaftlichen Unternehmern mit Bodenbewirtschaftung, Wanderschäfern sowie bei Beschäf tigten im Gartenbau kann die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) grundsätzlich davon ausgehen, dass die Infektion während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einge treten ist, es sei denn, die Gesamtumstände sprechen im Einzelfall dagegen.

Schwieriger wird die Beurteilung bei Personen mit anderen Arbeitsschwerpunkten. Dazu ge hören zum Beispiel Neben- erwerbslandwirte oder Landmaschinenfahrer. Bei ihnen ergibt erst die Ermittlung im konkreten Einzelfall, ob es sich um eine Berufskrankheit handeln kann. Ge rade für diese Menschen ist es deshalb wichtig, einen lückenlosen Nach- weis erbringen zu können.

Die LBG rät daher, ein Verbandsbuch zu führen, in dem jeder Zeckenstich dokumentiert wird. Im Zweifelsfall sollte früh- zeitig ein Arzt aufgesucht und gebeten werden, der LBG den Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Der Arzt sollte

(6)

auch Hautrötungen attestieren, weil die sogenannte Wan- derröte ein Anzeichen für eine Borreliose sein kann. Der Arzt wird entsprechende Untersuchungen durchführen. Stellt er Borreliose fest, wird er in aller Regel eine Behandlung mit einem Antibiotikum beginnen und den Befund mit Einver- ständnis des Patienten an die LBG übermitteln. Unternehmer oder Beschäftigte können auch selbst einen Verdacht an die LBG melden.

Wurde der Verdacht auf Borreliose an die LBG gemeldet, wird die Anerkennung als Berufs krankheit auch beim Auftre- ten von Spätfolgen einfacher. Trotzdem bedarf es klinischer Be funde. Denn auch typische Anzeichen für Borreliose, zum Beispiel Knie- oder Nerven schmerzen, können andere Gründe haben, die nicht im Zusammenhang mit einem Ze- cken stich stehen. Die LBG wertet die Befunde aus und er- kennt eine Berufskrankheit an, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

SVLFG befürchtet mehr Forstunfälle durch höhere Holz- nachfrage

Die aktuell hohe Holznachfrage und die damit einhergehen- den derzeitigen hohen Holzpreise führen dazu, dass Klein- waldbesitzer häufiger zur Motorsäge greifen. Die Sozialver- sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) befürchtet dadurch höhere Unfallzahlen im Forst.

Die SVLFG appelliert daher, die Fachkunde bei der Arbeit mit der Motorsäge nicht außer Acht zu lassen und weist in diesem Zusammenhang auf ihre Kostenübernahme für Kurse hin.

Informationen hierzu gibt die SVLFG auf ihrer Internetseite:

www.svlfg.de/lehrgaenge-fuer-arbeiten-mit-der-motorsaege.

Hintergrund dieser Entwicklung ist die seit Ende März gel- tende „Verordnung über die Be schränkung des ordentlichen Holzeinschlags“. Sie hat zum Ziel, dem im vergangenen Jahr gravierenden Holzpreisverfall entgegenzuwirken und gilt noch bis zum 30. September 2021. Der Einschlag von Fich- tenholz wurde dadurch auf 85 Prozent des ordentlichen Holzein schlags beschränkt. Der Einschlagsstopp führt bun- desweit dazu, dass die hochmechani sierte Holzernte und die Maschinen zum Stehen kommen.

Unabhängig davon sollen Kleinwaldbesitzer ohne Buchfüh- rungspflicht, die meist nicht jedes Jahr die gleiche Menge einschlagen, bis zu 75 Festmeter frisches Fichtenholz in jedem ein zelnen Betrieb einschlagen und verkaufen dürfen.

Alternativ dazu besteht die Regelung un verändert fort, dass 4,25 Festmeter je Hektar Betriebsfläche geschlagen und ver- marktet wer den können. Für einen 20 Hektar großen Betrieb wäre so beispielsweise eine Einschlags menge von 85 Fest- meter zulässig.

Pflegekrisendienst

Ambulant pflegerische und haus- haltsnahe Dienstleistungen Der Pflegekrisendienst kommt dort zum Einsatz, wo ein Mensch, jegli - chen Alters, aufgrund eines Ereig- nisses nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu versorgen.

Wir bieten schnelle, unkomplizierte medizinische Unterstüt- zung bei Pflegeproblemen im Not fall am Patienten zuhause.

Die Leistungen sind kostenlos.

Aufgabe des Dienstes ist eine ambulante, häusliche Behand- lungs- und Grundpflege im Sinne einer Krankenhausvermei- dungspflege sowie hauswirtschaftliche Grundleistungen durch qualifiziertes Personal.

Was wir bieten

• Gemeindeschwester (umfassende Beratung zu „Älter wer- den” und Pflege)

• Regionales Netzwerk Pflege (Vermittlungssystem von auf Pflege spezialisierte Infor mationen und Angeboten im Landkreis Erding)

• Essen auf Rädern (Lieferung von gesunder Mahlzeit, auch spezielle Kostformen)

• Betreuter Fahrdienst (Transport von Menschen mit Handi- cap in Spezialfahrzeugen)

• Hausnotruf (Zuhause sicher leben. Per Knopfdruck kann im Notfall Hilfe geholt wer den)

• Demenzgruppe „gemütliche Stube” (entlastet werden pfle- gende Angehörige von De menzkranken für ein paar Stun- den)

• Seniorensport (verschiedene Angebote)

• Goldenes Herz (Landkreisrundfahrt für Senioren)

• Herzenswunschmobil (erfüllt einen letzten Wunsch, z.B.

die Fahrt an einen geliebten Ort)

Erreichbarkeit telefonisch: 0 81 22 / 97 62 82 E-Mail: pflegekrisendienst@kverding.brk.de

Bürgerschaft Eichenried

Liebe Freunde und Gönner des Spielplatzes an der Eicher - loher Straße,

es ist schon einige Zeit vergangen, seitdem wir das letzte Mal den Spielplatz hübsch herge richtet haben.

Gott sei Dank hat uns Corona nicht mehr so fest im Griff und wir können unseren schönen Spielplatz, der in dieser schwierigen Zeit unseren Kindern viel Freiheit gegeben hat, wieder auf Vordermann bringen. Der Bauhof der Gemeinde kann nicht alles machen, deshalb über nimmt die Bürger- schaft Eichenried in regelmäßigen Abständen Pflegearbeiten am Spielplatz um ihn so schön zu erhalten.

Nach dem Motto „viele Hände, schnelles Ende” möchten wir Euch um Eure Mithilfe bitten.

Wir treffen uns am Freitag, den 18. 06. um 15:00 Uhr am Spielplatz an der Eicherloher Str. Ich nehme an, wir sind in ca. 2 Stunden fertig und danach gibt die Gemeinde eine Brotzeit für alle aus.

Gerne könnt ihr auch Eure Kinder, Freund und Bekannten mitbringen. Wer einen Schubkar ren, Rechen, Sense, He- ckenschere, etc. hat, bitte auch mitnehmen.

Rückfragen gerne an mich telefonisch 0 81 23 / 82 70.

Eure Kinder werden es euch danken, wenn der Spielplatz wieder Tip Top hergerichtet ist. Recht herzlichen Dank! Bitte Maske nicht vergessen! Werner Fleischer für die Bürgerschaft Eichenried

Gemeinschaft katholischer Frauen Moosinning

Der alljährliche Tagesauflug, der diesmal für Samstag, den 26. 06. geplant war, wird dieses Jahr nicht stattfinden.

Wir sind selbst sehr traurig, aufgrund der Pandemie so viele Veranstaltung absagen zu müs sen. Aber langsam geht es wie- der aufwärts, wir sind in den Planungen für die nächsten Ver - anstaltungen und freuen uns EUCH bald wieder sehen zu

dürfen. Bis bald! Vorstandschaft der

Gemeinschaft katholischer Frauen Moosinning

Absage Tagesfahrt, 4-Tages-Fahrt 2021 und Kame- radschaftsabend

Auch wenn die Beschränkungen nach und nach gelockert werden sehen wir derzeit noch keine Möglichkeiten, die Fahrten in diesem Jahr durchzuführen. Aktuell sind in den Zielgebie ten teilweise noch keine touristischen Busfahrten erlaubt oder die Auslastung des Busses ist auf 50 % be- schränkt. Zudem ist wohl fast die gesamte Zeit eine Maske zu tragen und in den Gaststätten sind Abstandsregeln einzu- halten, wenn diese überhaupt geöffnet sind.

Nichtamtlicher Teil

Krieger- und Soldatenkameradschaft Moosinning

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Wir wollen die Fahrten wie bisher geplant 2022 durchführen.

Die Tagesfahrt nach Ansbach wird dann am 18. 06. 2022 stattfinden und die 4-Tages-Fahrt vom 07. – 10. 07. 2022 nach Hei delberg, Speyer und zur Pfälzer Weinstraße führen.

Wir bitten Sie, sich für die Fahrten erneut bei Georg Uschold (Tel: 87 48) anzumelden.

Auch den Kameradschaftsabend müssen wir auf Grund der aktuellen Beschränkungen in diesem Jahr noch einmal ab- sagen. Auch hier hoffen wir im nächsten Jahr am 01. 07.

2022 wieder zusammenkommen zu können.

Liebe SVE-Mitglieder,

wir dürfen wieder gemeinsam aktiv werden. Des-

halb starten wir ab dem 07. 06. 2021 wieder mit unseren Gymnastik-und Step-Aerobic-Grup pen. Natürlich unter Ein- haltung der Hygienebe stimmungen. Bitte unbedingt an das Tragen einer FFP-2-Maske denken. Bei Fragen einfach unter der 0 15 73 / 6 60 54 33 melden. Wir freuen uns auf Euch.

Eure Übungsleiterinnen des SVE

Liebe Trachtlerinnen und Trachtler,

nachdem nun endlich wieder Veranstaltungen statt- finden dürfen, möchten wir Euch mit Eu ren Familien

recht herzlich zu unserem Grillfest am 26. 06. 2021 im Tor- pedoheim in Schnabel moos!!! einladen. Beginn ist um 18:30 Uhr.

Wir würden uns sehr freuen, wenn viele Mitglieder der Ein- ladung folgen und mit uns einen gemütlichen Abend verbrin- gen würden.

Die aktuellen Hygienemaßnahmen sind zu beachten. Die Veranstaltung findet nur statt, wenn der Inzidenzwert unter 50 liegt. Herzlichst die Vorstandschaft

Bekanntmachung über Laserscanningvermessungen Das Bayerische Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV) lässt von Juli 2021 bis Juni 2022 im Landkreisgebiet Laserscanningbefliegungen durchführen, um die Geländeformen vom Flugzeug aus zu erfassen. Als Er- gebnis entsteht ein Digitales Gelände modell, das die Gelän- deform in höchster Genauigkeit wiedergibt. Das Digitale Ge- ländemo dell ist insbesondere für den Hochwasserschutz von großer Bedeutung und zur Minderung der Erosionsgefähr- dung in der Landwirtschaft. Zusätzlich dient es als Nachweis von Maß nahmen in der Forstwirtschaft.

Zur Qualitätskontrolle der gemessenen Daten müssen Dach- flächen und ebene Geländeflä chen (z. B. Straßenabschnitte, Flächen auf Sportplätzen usw.) vor der Befliegung durch Mit - arbeiter des LDBV oder Mitarbeiter der beauftragten Beflie- gungsfirmen eingemessen wer den. Die Mitarbeiter können sich durch Bestätigungsschreiben des LDBV ausweisen. Die Vermessungsarbeiten sollten überwiegend auf öffentlichen Grundstücken vorgenommen werden. In Ausnahmefällen könnten die Mitarbeiter der Messtrupps um das Betreten pri- vater Grundstücke nachfragen.

Wir bitten Sie, den Arbeiten Verständnis entgegenzubringen und den Mitarbeitern der Messtrupps den Zutritt zu Ihrem Grundstück zu gewähren. Bei Rückfragen können Sie am LDBV, Referat 84 weitere Informationen erhalten.

Informationen zu Laserscanning und dem Digitalen Gelän- demodell finden Sie im Internet un ter

www.ldbv.bayern.de/produkte/3dprodukte/laser bzw.

www.ldbv.bayern.de/produkte/3dprodukte/gelaende Sportverein Eichenried e. V.

Trachtenerhaltungsverein „Alpenrose” e.V.

Sonstiges

Kirchliche Nachrichten Katholischer Pfarrverband St. Anna im Moosrain Gottesdienstordnung vom 19. bis 24. Juni 2021

Bitte beachten Sie, dass angekündigte Gottesdienste und Ter- mine in der Pandemie kurzfristig geändert werden oder gar ausfallen können. Den aktuellen Hinweis dazu finden Sie auf der Homepage und in den Schaukästen des Pfarrverbandes.

Beachten Sie bitte: FFP2-Maskenpflicht und kein Gemeinde- gesang während des gesamten Gottesdienstes.

Samstag, 19. 06. Hl. Romuald, Abt, Ordensgründer Eichenried 18:00 Wortgottesfeier

(Anmeldung erwünscht) Sonntag, 20. 06. 12. Sonntag im Jahreskreis 1. Lesung: Ijob 38, 1. 8-11, 2. Lesung: 2Kor 5, 14-17, Evangelium: Mk 4, 35-41

Moosinning 09:00 Heilige Messe

(Anmeldung erwünscht)

Pfarrgottesdienst für alle Lebenden und Verstorbenen des Pfarrverbands Stiftsmesse f. + Maria Bayerle Gebetsandenken: f. + Josef Killi Moosinning 10:15 Taufgottesdienst Franz-Josef Weber

(geschlossener Teilnehmerkreis) Moosinning 10:30 Kindergottesdienst beim Pfarrheim

Gartenweg Oberneuching 10:30 Heilige Messe

(Anmeldung erwünscht)

f. + Vater Lorenz Burgmair, Onkel Josef Kratzer und Ludwig Stuber

Neue

Projektinformationen

zum Ersatzneubau der Höchstspannungs- leitung Oberbachern – Ottenhofen

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

wir haben nun die Unterlagen für das Raumordnungsverfahren bei der zu- ständigen Behörde eingereicht. Bei den Korridorvarianten handelt es sich um genau die Varianten, die wir Ihnen im November 2020 vorgestellt haben.

Ende Juni startet das offizielle Raumordnungsverfahren, dann werden alle eingereichten Unterlagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich ausgelegt.

Träger öffentlicher Belange wie Kommunen und Behören können Stellung- nahmen zu dem Projekt abgeben, auch Sie als Bürgerinnen und Bürger können sich im Verfahren äußern.

Da wir aufgrund der Corona-Pandemie leider keine Informationsveranstaltun- gen vor Ort anbieten können, stellen wir Ihnen ab 24. Juni ein umfassendes Online-Informationsangebot unter www.tennet.eu/oba-ott zur Verfügung.

Parallel bieten wir Ihnen Gesprächstermine per Telefon und Videokonferenz an, Anmeldungen sind über unsere Website möglich.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Ihre TenneT TSO GmbH

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Firma J. Höllinger – (0 81 22 / 17 91 661 Impressum:

Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Moosinning

Verantwortlich für den Inhalt:

Der Bürgermeister der Gemeinde Moosinning Erdinger Straße 30 A, 85452 Moosinning, Telefon 0 81 23 / 93 02-0, Telefax 0 81 23 / 93 02 23

Internet: www.moosinning.de, E-Mail: poststelle@moosinning.de Druck & Verlag: Nußrainer, 84424 Isen, Telefon 0 80 83/53 14-0 Anzeigenverwaltung: anzeigen@nussrainer-isen.de

Evangelische Kirche

So., 20. 06., 09.00 Uhr, Erlöserkirche, Gottesdienst, von Aschen

So., 20. 06., 10.30 Uhr, Erlöserkirche, Gottesdienst, von Aschen

Do., 24. 06., 19.00 Uhr, Erlöserkirche, Gottesdienst, Wilhelm

So., 27. 06., 09.00 Uhr, Erlöserkirche, Gottesdienst, Fritsch So., 27. 06., 10.30 Uhr, Erlöserkirche, Gottesdienst, Fritsch Bitte beachten Sie die aktuell geltenden staatlichen Vorgaben zum Infektionsschutz für Gottesdienste.

Melden Sie sich bitte möglichst vorab für den Gottesdienst im Pfarramt telefonisch (Tel. 0 81 22/9 99 80 90) oder per E-Mail (pfarramt@ev-kirche-erding.de) an.

Liegt die Inzidenz der Corona-Infektionen im Landkreis Er- ding über 100, finden gemäß Beschluss des Kirchenvorstan- des keine Präsenzgottesdienste statt.

Bitte informieren Sie sich über aktuelle Gottesdienste und Angebote auf unserer Homepage www.ev-kirche-erding.de.

Moosinning 13:00 Trauung: Christoph Lohs und Verena Zehetmeier

(geschlossener Teilnehmerkreis) Unterschwillach 17:30 Wortgottesfeier

(Teilnahme nur mit Anmeldung) f. + Rosa Geisberger und Anna Obermayr

Mittwoch, 23. 06.

Eicherloh 19:00 Heilige Messe (OA*)

Donnerstag, 24. 06. Geburt des Hl. Johannes des Täufers Niederneuching 19:00 Heilige Messe (OA*) – Patrozinium

St. Johannes d. Täufer

Stiftsmesse f. + Justina und Berta Mühlbauer und deren Eltern Pfarrnachrichten

Gottesdienste:

Herzliche Einladung zu den Gottesdiensten im ganzen Pfarr- verband St. Anna im Moosrain. Eine vorherige Anmeldung auf der Homepage des Pfarrverbandes wäre wünschenswert und ist möglich über: https://www.st-anna-moosrain.de Eine Anmeldung über die Pfarrbüros ist leider nicht möglich, gerne aber können Sie ohne Anmeldung kommen, jedoch gibt es keine Gewähr eines freien Platzes.

Hinweis: Die Kirchentüren werden mit Beginn des Gottes- dienstes geschlossen und die Heizung abgeschaltet. Bitte passen Sie Ihre Kleidung kühleren Temperaturen an. Gerne können Sie auch ein Sitzkissen für sich mitbringen und da- nach wieder mit nach Hause nehmen.

Die Gottesdienste am Werktag sind ohne Anmeldung. Über die reduzierte Platzanzahl kommen wir jedoch nicht umhin.

Die Bezeichnung finden Sie hinter dem Eintrag in der Got- tesdienstordnung mit *OA (*OHNE ANMELDUNG)! Ordner werden Ihnen in jedem Fall behilflich sein.

Intentionen:

Ab sofort versuchen wir, aufgrund der Vielzahl der Intentio- nen in Moosinning, Eichenried und Oberneuching jeweils zwei Messintentionen bei einer Messe/Wortgottesfeier ein- zutragen. Für Eicherloh, Niederneuching und Unterschwil- lach bleibt es aufgrund der geringen Platzanzahl in den Kir- chen bei einer Intention.

Zur sicheren Teilnahme am jeweiligen Gottesdienst bei einer betreffenden Intention empfehlen wir Ihnen, die Anmeldung auf der Homepage (siehe oben)!

Moosinning:

Herzliche Einladung zum Kindergottesdienst am Sonntag, den 20. Juni 2021 um 10.30 Uhr in Moosinning beim Pfarr- heim Gartenweg!

Ottenhofen:

Das Pfarrbüro Ottenhofen ist am Mittwoch, den 23. Juni 2021 geschlossen!

Sie möchten im

Amts- und

Mitteilungsblatt

der Gemeinde Moosinning

inserieren?

Einfach per Mail an:

anzeigen@nussrainer-isen.de

Referenzen

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d) Die als „Kinderkomponente“ zu gewährenden Zuschüsse haben Vorrang vor der „Grundförderung“. Kann der Förderhöchstbetrag nicht ausgeschöpft werden, weil dieser über