29.11.2019 14:00 CET
Update: Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken
Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken Gesetzliche Vorschrift
Das Gesetz sieht vor, dass das veräußerte Wirtschaftsgut zwischen Anschaffung und Veräußerung
• ausschließlich oder
• im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren
zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden musste, um nicht als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des §23 EStG eingestuft zu werden.
BFH konkretisiert Auffassung zur zusammenhängenden Nutzung
Update: Der BFH hat seine bisherige Auffassung zur zusammenhängenden Nutzung für eigene Wohnzwecke in einer neuen Entscheidung vom
03.09.2019 (im Anhang) dahin gehend konkretisiert. Demzufolge genügt es, wenn die Immobilie
• im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag,
• im Vorjahr durchgehend sowie
• im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest an einem Tag zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
⠀
Der BFH hat sich mit Urteil vom 27.06.2017 (IX R 37/16) zu privaten Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken geäußert und die bisherige Verwaltungsauffassung (vgl. BMF-Schreiben vom 05.10.2000) zur
Formulierung „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“ (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG) bestätigt.
⠀
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt daher auch bei dem folgenden Beispiel vor:
Immobilienbesitzer M kaufte sich eine Immobilie am 25.10.15. Da
sein Mietvertrag jedoch vertraglich erst am 30.12.2016 abläuft, beschließt M den Umzug in das neue Haus dementsprechend auf den 30. Dezember zu verlegen.
Im Jahr 2016 hat M seine Immobilie somit an einem Tag zu eigenen Wohnzwecken verwendet.
Im Jahre 2018 beschließt sich M die Immobilie wieder zu verkaufen. Nach einigen Verhandlungsgesprächen verkauft er das Haus schließlich am 02.03.18.
Im Jahr 2017 nutzte M seine Immobilie durchgehend zu eigenen Wohnzwecken.
Im Jahr 2018 nutze M seine Immobilie an mehreren Tagen.
M erfüllt somit in allen drei Jahren die Voraussetzungen, wodurch der Verkauf der Immobilie nicht als privates Veräußerungsgeschäft eingestuft wird.
⠀
Vgl. auch Auszug aus Rz. 25 erster Spiegelstrich 3.-4. Satz des BMF- Schreibens:
„Ein Leerstand vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist unschädlich, wenn er mit der beabsichtigten Nutzung des Wirtschaftsguts zu eigenen
Wohnzwecken in Zusammenhang steht. Dies gilt auch für einen Leerstand
zwischen Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und Veräußerung des Gebäudes, wenn der Stpfl. die Veräußerungsabsicht nachweist.“
⠀
Art und Intensität der Nutzung
Weiterhin hat der BFH bestätigt, dass ein Gebäude auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, wenn es nur zeitweilig vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Erforderlich ist lediglich, dass es ihm in der übrigen Zeit
grundsätzlich als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb auch
• Zweitwohnungen,
• nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und
• Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden,
fallen.
⠀
Hintergrund und Tipp
Private Veräußerungsgeschäfte können schnell zum Stolperstein werden, da die Regelungen recht komplex sind. Das BMF-Schreiben vom 05.10.2000 ist daher eine wichtige Informationsquelle, um leichtere Fragen schnell zu beantworten. Bei komplexeren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
⠀
Falls Sie mehr interessante News rundum die Steuer- und Finanzwelt
erhalten möchten, so werden Sie unser Netzwerk-Follower durch einen Klick auf diesen Link und bleiben Sie somit immer auf dem aktuellsten Stand!
Steuerberatung 4.0 – Herzlich Willkommen bei ETL Hannes &
Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wir lieben Technik. Mit unserer elektronischen MandantenaktePISA und
unserem topaktuellen Newsroom, der viele interessante Informationen und Arbeitshilfen bereithält, stellen wir Ihnen mit unserer Website ein
umfassendes Unternehmerportal für Ihre steuerlichen Themen bereit.
Wir leben Qualität. Unsere Qualität lassen wir regelmäßig von der DQS (Deutsche Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen) prüfen.
Wir sind nach ISO 9001:2015 zertifiziert und tragen auch das Qualitätssiegel des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V..
ETL Hannes & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH, die digitale und persönliche Steuerberatungsgesellschaft in Berlin.
Wir stehen für Steuerberatung 4.0 mit mehr als 50 Kollegen: Steuerberater, Steuerfachwirte, Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte, die Qualität leben und moderne Technik lieben. Als inhabergeführter, mittelständischer Betrieb verstehen wir die Bedürfnisse unserer Mandanten, da wir sie mit ihnen teilen.
In der Branche der Steuerberater sind wir Technologieführer. Mit der elektronischen Mandantenakte, digitalem Kreditorenmanagement und digitalem Rechnungswesen, sowie bestens optimierten
Unternehmensprozessen, bieten wir unseren Kunden einen effizienten und hochwertigen Service. Unsere Qualität lassen wir regelmäßig von der DQS (Deutsche Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen) prüfen.
Wir sind nach ISO 9001:2015 zertifiziert und tragen auch das Qualitätssiegel des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V.
Als Steuerberater in Berlin sind wir Teil der ETL-Gruppe und bieten unseren Mandanten ganzheitliche und maßgeschneiderte Komplettlösungen bei allen steuerlichen und rechtlichen Belangen. Bei Angelegenheiten, die darüber hinausgehen, profitieren unsere Mandanten von unserem Netzwerk an kompetenten Partnern.
Kontaktpersonen
Dipl.-Fw. Thomas Hannes Pressekontakt
Steuerberater Geschäftsführer Hannes@ETL.de 030-726150500 Jewgeni Schneider Schneider@ETL.de 030-726150500